RS Vfgh 2007/6/29 G132/06

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Veröffentlicht am 29.06.2007
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Nö JagdG 1974 §10
VfGG §18
VfGG §62 Abs1 letzter Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags mangels konkreter Darlegungenhinsichtlich eines unmittelbaren und aktuellen Eingriffs in dieRechtssphäre des Antragstellers; inhaltlicher, keinverbesserungsfähiger Mangel

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §10 Nö JagdG.

Der gesamte Antrag lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen durch die bekämpfte Gesetzesbestimmung in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingegriffen wird, zumal dem Antrag nicht einmal mit hinreichender Klarheit zu entnehmen ist, ob und welche Liegenschaften des Antragstellers überhaupt Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes sind, sodass er von der angefochtenen Bestimmung des §10 Nö JagdG überhaupt betroffen sein könnte.

Wird durch einen Antrag aber nicht konkret dargetan, inwieweit durch das bekämpfte Gesetz ein unmittelbarer und aktueller Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers erfolgt, so leidet der Antrag an einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel.

Entscheidungstexte

  • G 132/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.06.2007 G 132/06

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH /Mängelbehebung, Jagdrecht, Genossenschaftsjagd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G132.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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