TE Bvwg Beschluss 2017/9/19 W219 2170141-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2017
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Entscheidungsdatum

19.09.2017

Norm

ABGB §280
ABGB §865
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ABGB § 280 heute
  2. ABGB § 280 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 280 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 280 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. ABGB § 865 heute
  2. ABGB § 865 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 865 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 865 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 865 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 865 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Spruch

W219 2170141-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vom 20.09.2016 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 vom 20.09.2016 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 08.09.2017 brachte XXXX eine als "NRW2017 Wahlanfechtung gegen Wahlvorschläge und Bildung der Wahlbehörden samt Stimmzettel" bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Durch Urkundenvorlagen vom 11.09.2017 ergänzte XXXX die genannte EIngabe.1. Am 08.09.2017 brachte römisch 40 eine als "NRW2017 Wahlanfechtung gegen Wahlvorschläge und Bildung der Wahlbehörden samt Stimmzettel" bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Durch Urkundenvorlagen vom 11.09.2017 ergänzte römisch 40 die genannte EIngabe.

2. Für XXXX wurde bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 30. 11.2004, GZ 1 P 97/96k-276,XXXX zum Sachwalter bestellt. Im Verwaltungsakt findet sich ein weiterer Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg, datiert mit 05.08.2016, GZ 12 P 43/09x-502, aus welchem hervorgeht, dass der Wirkungsbereich des Sachwalters derzeit folgende Angelegenheiten umfasst: "Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten."2. Für römisch 40 wurde bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 30. 11.2004, GZ 1 P 97/96k-276,römisch 40 zum Sachwalter bestellt. Im Verwaltungsakt findet sich ein weiterer Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg, datiert mit 05.08.2016, GZ 12 P 43/09x-502, aus welchem hervorgeht, dass der Wirkungsbereich des Sachwalters derzeit folgende Angelegenheiten umfasst: "Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten."

3. Mit E-Mail vom 08.09.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Sachwalter, XXXX, bekannt zu geben, ob dieser seine Genehmigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde erteilt.3. Mit E-Mail vom 08.09.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Sachwalter, römisch 40 , bekannt zu geben, ob dieser seine Genehmigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde erteilt.

4. Dieser Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes kam der Sachwalter mit Schreiben vom 14.09.2017 nach. Er teilte mit, dass die vorliegende Eingabe nicht genehmigt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil des Akts des Bundesverwaltungsgerichts sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2014, Ra 2014/02/0065 mwN). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises, für den ihm ein Sachwalter bestellt wurde, nur im Rahmen der ihm nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB zukommenden Möglichkeiten selbst Rechtshandlungen setzen.Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen vergleiche etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2014, Ra 2014/02/0065 mwN). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises, für den ihm ein Sachwalter bestellt wurde, nur im Rahmen der ihm nach den Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB zukommenden Möglichkeiten selbst Rechtshandlungen setzen.

Die vorliegende Beschwerde wurde unmittelbar von XXXX erhoben, obwohl für ihn ein Sachwalter wirksam bestellt ist.Die vorliegende Beschwerde wurde unmittelbar von römisch 40 erhoben, obwohl für ihn ein Sachwalter wirksam bestellt ist.

Es fehlt an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des XXXX durch seinen Sachwalter (vgl. die am 14.09.2017 eingelangte Erklärung des Sachwalters, die Beschwerdeerhebung nicht zu genehmigen).Es fehlt an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des römisch 40 durch seinen Sachwalter vergleiche die am 14.09.2017 eingelangte Erklärung des Sachwalters, die Beschwerdeerhebung nicht zu genehmigen).

In Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB ist die Beschwerde unvollständig geblieben, weshalb die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Berechtigung des XXXX zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2014).In Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB ist die Beschwerde unvollständig geblieben, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels Berechtigung des römisch 40 zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist vergleiche dazu den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2014).

Schlagworte

Berechtigungsumfang, Geschäftsfähigkeit, Handlungsfähigkeit,
mangelnde Genehmigung, Sachwalter, Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W219.2170141.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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