RS Vwgh 2004/2/26 2003/07/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0085 E 25. Jänner 1996 RS 3(Hier: Wird zB in einem Gutachten eines Amtssachverständigen der Bezug zwischen den Vorgaben einer Richtlinie, dem konkret in Rede stehenden Vorgang und den damit im Einzelfall zu gewärtigenden Umweltbeeinträchtigungen in schlüssiger Weise dargestellt, wäre die Gefährdung öffentlicher Interessen ausreichend dargetan.)

Stammrechtssatz

Richtlinien, Leitlinien sowie (nicht für verbindlich erklärte) Ö-Normen stellen keine verbindlichen Rechtsgrundlagen dar. Ihnen kann Bedeutung nur insoweit zukommen, soweit es sich dabei um "objektivierte", dh generelle Gutachten handelt und von der Behörde dargetan wird, daß die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (Hinweis E 27.9.1994, 92/07/0074).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBeweismittel SachverständigengutachtenVorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070060.X03

Im RIS seit

19.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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