TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/19 W216 2106080-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2017
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Entscheidungsdatum

19.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W216 2106080-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 09.03.2011 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführer sind Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX und XXXX, für die von den jeweiligen Bewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alm mit der BNR.1. Mit Datum vom 09.03.2011 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführer sind Auftreiber auf die Almen mit der BNr. römisch 40 und römisch 40 , für die von den jeweiligen Bewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alm mit der BNR.

XXXX eine Almfutterfläche von 96,49 ha angegeben und für die Alm mit der BNr. XXXX eine Almfutterfläche von 137,45 ha angegeben.römisch 40 eine Almfutterfläche von 96,49 ha angegeben und für die Alm mit der BNr. römisch 40 eine Almfutterfläche von 137,45 ha angegeben.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 4.993,27 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 18,53 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ römisch 40 , wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 4.993,27 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 18,53 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit Schreiben vom 15.04.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seiner Mehrfachanträge-Flächen für das Jahr 2011 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 96,49 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 42,21 ha zugrunde zu legen sei.3. Mit Schreiben vom 15.04.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seiner Mehrfachanträge-Flächen für das Jahr 2011 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 96,49 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 42,21 ha zugrunde zu legen sei.

4. Mit Schreiben vom 17.05.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihrer Mehrfachanträge-Flächen. Statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 137,45 ha wurden nur mehr 58,48 ha beantragt.4. Mit Schreiben vom 17.05.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihrer Mehrfachanträge-Flächen. Statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 137,45 ha wurden nur mehr 58,48 ha beantragt.

5. Am 22.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt.5. Am 22.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt.

5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ

XXXX wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 4.604,08 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 389,19 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,98 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt dieser ganz offensichtlich ausschließlich auf die nachträglichen Antragsänderungen durch die Almbewirtschafter. Sanktion wurde im Bescheid keine verhängt. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.römisch 40 wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 4.604,08 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 389,19 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,98 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt dieser ganz offensichtlich ausschließlich auf die nachträglichen Antragsänderungen durch die Almbewirtschafter. Sanktion wurde im Bescheid keine verhängt. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 26.02.2014 Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass im Wesentlichen alle Angaben zum Mehrfachantrag mit bestem Wissen und Gewissen gemacht worden seien und der Antrag von der Landwirtschaftskammer überprüft worden sei. Eine Rückzahlung der Prämie sei daher nicht ersichtlich und würden die Agrarförderungen für einen Landwirt einen Teil der Einkünfte darstellen, mit denen er kalkulieren müsse.

6. Am 20.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG betreffend die Alm mit der BNr. XXXX ein.6. Am 20.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 ein.

7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP. Es wurde eine anteilige Almfutterfläche von insgesamt 18,53 ha beantragt. Der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX, auf die die Beschwerdeführer Auftreiberin sind, beantragte im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen für 2011 eine Almfläche von 96,49 ha. Die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX, auf die die Beschwerdeführer ebenfalls Auftreiber sind, beantragte für das Antragsjahr 2011 eine Almfläche von 137,35.Die Beschwerdeführer stellten Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP. Es wurde eine anteilige Almfutterfläche von insgesamt 18,53 ha beantragt. Der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 , auf die die Beschwerdeführer Auftreiberin sind, beantragte im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen für 2011 eine Almfläche von 96,49 ha. Die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 , auf die die Beschwerdeführer ebenfalls Auftreiber sind, beantragte für das Antragsjahr 2011 eine Almfläche von 137,35.

Mit 15.04.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX eine Korrektur der Almfutterfläche auf 42,21 ha. Am 17.05.2013 wurde auch auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Korrektur der Almfutterfläche vorgenommen in der Form, dass statt 137,45 ha nur mehr 58,48 ha beantragt wurden.Mit 15.04.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Korrektur der Almfutterfläche auf 42,21 ha. Am 17.05.2013 wurde auch auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Korrektur der Almfutterfläche vorgenommen in der Form, dass statt 137,45 ha nur mehr 58,48 ha beantragt wurden.

Am 22.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden.Am 22.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden.

Mit angefochtenem Änderungsbescheid wurden die Korrekturen der Almbewirtschafter berücksichtigt und wurde nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 10,84 ha ausgegangen. Die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2011 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterflächen um insgesamt 7,69 ha.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],

erhalten haben. [ ].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [

].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor.Artikel 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor.

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [ ]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. [ ]."

"Artikel 23

Verspätete Einreichung

(1) [ ]

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

(2) [ ]

Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [ ]

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen durch die Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen durch die Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Artikel 80, leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Die Almbewirtschafter sind Verwalter und Prozessbevollmächtigter der Almauftreiber, die u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt sind. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind den Beschwerdeführern daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Da der Antrag somit von einer bevollmächtigten Person der Beschwerdeführer selbst eingeschränkt worden ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag der Beschwerdeführer.

Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere. Auf die im Akt befindliche Erklärung der Auftreiber gemäß § 8i MOG 2007 ist daher nicht weiter einzugehen.Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere. Auf die im Akt befindliche Erklärung der Auftreiber gemäß Paragraph 8 i, MOG 2007 ist daher nicht weiter einzugehen.

Vielmehr wurde im angefochtenen Bescheid eine verschuldensunabhängige Rückforderung ausgesprochen. Diese resultiert aus dem Umstand, dass sich durch die erfolgte rückwirkende Flächenkorrektur durch die Almbewirtschafter auch das anteilige Futterflächenausmaß der beschwerdeführenden Partei verringerte. Daher war die Behörde nach Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und erfolgte der Ausspruch der Rückforderung durch die belangte Behörde daher zu Recht.Vielmehr wurde im angefochtenen Bescheid eine verschuldensunabhängige Rückforderung ausgesprochen. Diese resultiert aus dem Umstand, dass sich durch die erfolgte rückwirkende Flächenkorrektur durch die Almbewirtschafter auch das anteilige Futterflächenausmaß der beschwerdeführenden Partei verringerte. Daher war die Behörde nach Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und erfolgte der Ausspruch der Rückforderung durch die belangte Behörde daher zu Recht.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Dass eine Änderung des (Sammel)antrags (nach oben) nach Art. 23 der VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht uneingeschränkt möglich ist, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmungen.Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Dass eine Änderung des (Sammel)antrags (nach oben) nach Artikel 23, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht uneingeschränkt möglich ist, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmungen.

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,
Vollmacht, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W216.2106080.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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