Entscheidungsdatum
19.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W203 2170419-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch seine Erziehungsberechtigte XXXX,XXXX, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2017, GZ. 600.012/0050-R/2017 bestätigten Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 10.07.2017, GZ. 200.002/0291-AHS/2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch seine Erziehungsberechtigte römisch 40 ,römisch 40 , gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2017, GZ. 600.012/0050-R/2017 bestätigten Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 10.07.2017, GZ. 200.002/0291-AHS/2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gem. §§ 25 Abs. 1 und 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F. iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 25, Absatz eins und 71 Absatz 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016/17 die 3a Klasse des XXXX in XXXX.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016/17 die 3a Klasse des römisch 40 in römisch 40 .
2. Am 21.06.2017 entschied die Klassenkonferenz der 3a Klasse des XXXX, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Beurteilung im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen Latein und Englisch die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe und zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtig sei.2. Am 21.06.2017 entschied die Klassenkonferenz der 3a Klasse des römisch 40 , dass der Beschwerdeführer auf Grund der Beurteilung im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen Latein und Englisch die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe und zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtig sei.
3. Am 26.06.2017 brachte der Beschwerdeführer über seine erziehungsberechtigte Vertreterin Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.06.2017 ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Englisch und Latein nicht gerechtfertigt gewesen wären. Die guten mündlichen Mitarbeitsleistungen des Beschwerdeführers seien nicht in die Gesamtbeurteilung eingeflossen, weil die schriftlichen Leistungen unzulässiger Weise mit 90% gewichtet worden wären. Beantragt wurde, den Beschwerdeführer "unter Vorbehalt" in die nächsthöhere Klasse zu versetzen, bis "die Angelegenheit geklärt" wäre.
4. Aus einer zum Widerspruch eingeholten Stellungnahme des Direktors des XXXX vom 30.06.2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer trotz der Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Latein am Ende des Schuljahres 2015/16 auf Grund einer Entscheidung der Klassenkonferenz berechtigt gewesen wäre, im Schuljahr 2016/17 in die nächsthöhere Schulstufe (= 3. Klasse Gymnasium) aufzusteigen. Die vom Beschwerdeführer im September 2016 abgelegte Wiederholungsprüfung in Latein sei ebenfalls mit "Nicht genügend" beurteilt worden. In der Schulnachricht im Schuljahr 2016/17 sei der Beschwerdeführer in Latein abermals mit "Nicht genügend" und in den Gegenständen Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte und Physik jeweils mit "Genügend" beurteilt worden. Das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers habe zwei Beurteilungen mit "Nicht genügend" (Latein, Englisch) sowie vier Beurteilungen mit "Genügend" (Deutsch, Französisch, Geschichte, Physik) enthalten. Die Klassenkonferenz habe daraufhin beschlossen, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die 8. Schulstufe berechtigt sei.4. Aus einer zum Widerspruch eingeholten Stellungnahme des Direktors des römisch 40 vom 30.06.2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer trotz der Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Latein am Ende des Schuljahres 2015/16 auf Grund einer Entscheidung der Klassenkonferenz berechtigt gewesen wäre, im Schuljahr 2016/17 in die nächsthöhere Schulstufe (= 3. Klasse Gymnasium) aufzusteigen. Die vom Beschwerdeführer im September 2016 abgelegte Wiederholungsprüfung in Latein sei ebenfalls mit "Nicht genügend" beurteilt worden. In der Schulnachricht im Schuljahr 2016/17 sei der Beschwerdeführer in Latein abermals mit "Nicht genügend" und in den Gegenständen Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte und Physik jeweils mit "Genügend" beurteilt worden. Das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers habe zwei Beurteilungen mit "Nicht genügend" (Latein, Englisch) sowie vier Beurteilungen mit "Genügend" (Deutsch, Französisch, Geschichte, Physik) enthalten. Die Klassenkonferenz habe daraufhin beschlossen, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die 8. Schulstufe berechtigt sei.
Aus den Beurteilungen sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer in mehreren Gegenständen insgesamt große Probleme habe, die Lehrplanziele zu erreichen. Die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers sei in mehreren Gesprächen während des Schuljahres sowohl vom Direktor als auch vom Klassenvorstand auf diese Schwierigkeiten hingewiesen worden und es sei ihr ein Wechsel des Beschwerdeführers an ein Realgymnasium oder an eine Neue Mittelschule – ohne Latein und Französisch – empfohlen worden.
5. Gemäß einer nicht datierten "Leistungseinschätzung des Schülers" durch die Klassenvorständin habe der Beschwerdeführer bereits in der
1. Klasse große Schwierigkeiten im Kompetenzbereich Sprachbewusstsein gezeigt. Es falle ihm außerdem schwer, gestellte Aufgaben innerhalb der vorgegebenen Zeit zu lösen. Schwächen im schriftlichen Bereich könne er teilweise durch seine Mitarbeit ausgleichen, wobei jedoch anzumerken wäre, dass der Beschwerdeführer sich nur dann am Unterricht beteilige, wenn ihn ein Thema interessiere. Im gegenteiligen Fall käme es mitunter zu Arbeitsverweigerung und Störung des Unterrichts. Im Deutschunterricht sei es zu keinen nennenswerten Verbesserungen gekommen, die Teilnahme an einem angebotenen Förderkurs sei abgelehnt worden. Der Leistungsabfall des Beschwerdeführers manifestiere sich besonders in den Sprachgegenständen.
6. Aus einer Stellungnahme der Englischlehrerin des Beschwerdeführers vom 30.06.2017 geht zusammengefasst hervor, dass sich dessen Mitarbeit vor allem auf "Herausrufen auf Deutsch" sowie nicht zum Lehrstoff passende Kommentare beschränke. Bei Aufruf wisse er in der Regel die gesuchte Antwort nicht. Die Hausübungen würden zumeist nicht fristgerecht und oft nur schlampig bzw. unvollständig gemacht. Geforderte Textproduktionen würden oft nur mit Hilfe von "Google Translator" erledigt. Auch die erforderlichen Unterrichtsmaterialien habe der Beschwerdeführer mitunter nicht zur Gänze zum Unterricht mitgebracht. Bei den Vokabelwiederholungen habe der Beschwerdeführer im ersten Semester 13 von 50 bzw. 14 von 40 Punkten erreicht, im zweiten Semester 21 von 40, 7 von 40 und 19 von
119. Ein Referat im zweiten Semester sei nicht fristgerecht vorbereitet, sondern zwei Mal verschoben worden. Bei der Durchführung des Referats habe der Beschwerdeführer ständig die Zeiten verwechselt und falsches Vokabular verwendet. Das Referat sei vollkommen zusammenhanglos und sowohl für Lehrerin als auch Mitschüler nicht zu verstehen gewesen. Zu Hause vorzubereitende Kurzpräsentationen habe der Schüler ebenfalls nicht erbracht.
Anlässlich des Elternsprechtages im ersten Semester, der am 30.11.2016 stattgefunden habe, sei Nachhilfe vorgeschlagen worden, diese sei aber nie angenommen worden. Der Einladung zum Elternsprechtag im Sommersemester sei nicht Folge geleistet worden. Auf Grund der sich weiter verschlechternde Leistungen sei eine Frühwarnung erfolgt. Anlässlich eines Gesprächs mit der Großmutter des Beschwerdeführers, das am 05.05.2017 stattgefunden habe, habe sich diese durchaus verständnisvoll gezeigt.
Aus einer der Stellungnahme beigelegten Übersicht geht hervor, dass die erste Schularbeit des Beschwerdeführers im ersten Semester mit "Genügend" beurteilt worden sei, wobei er 51 von 100 Punkten erzielt habe. Die Semesternote habe auf "Genügend" gelautet. Beide Schularbeiten im zweiten Semester seien mit "Nicht genügend" beurteilt worden, wobei der Beschwerdeführer einmal 25,5 von 100 und einmal 43 von 108 Punkten erreicht habe. Auf die Ablegung einer mündlichen Prüfung am Ende des zweiten Semesters habe er verzichtet, die Semesternote habe auf "Nicht genügend" gelautet.
Der Stellungnahme wurden die erste und die zweite Schularbeit beigelegt – die dritte Schularbeit sei nach Angaben der Lehrerin vom Beschwerdeführer nicht retourniert worden – aus denen die jeweiligen Beurteilungen plausibel und nachvollziehbar hervorgehen.
7. Gemäß einer Stellungnahme des Lateinlehrers des Beschwerdeführers vom 28.06.2017 seien alle vier Schularbeiten mit "Nicht genügend" beurteilt worden, wobei zwei Mal nur 7, einmal 14 und einmal 18 von jeweils 60 möglichen Punkten erreicht worden wären. Der Beschwerdeführer arbeite bei historischen und mythologischen Themen gut mit und habe bei einem Referat am 07.04.2017 sein mythologisches Wissen mit der Beurteilung "Sehr gut" unter Beweis gestellt. Im Bereich Grammatik verfüge er über "isoliertes Detailwissen", habe aber bei der Anwendung große Probleme. Ohne vorab vorbereitete Übersetzungen der Lektionstexte sei er bei den Übersetzungen völlig überfordert. Hausaufgaben würden regelmäßig und richtig erbracht, die Inhalte würden aber nicht beherrscht werden. Von fünf Vokabelwiederholungen sei die erste "knapp positiv" gewesen, vier seien negativ ausgefallen.
Der Stellungnahme wurden die Schularbeiten beigelegt, aus denen die jeweiligen Beurteilungen mit "Nicht genügend" plausibel und nachvollziehbar hervorgehen.
8. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.07.2017, GZ. 200.002/0291-AHS/2017 wurde der Widerspruch mit der Begründung abgewiesen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer sowohl in Englisch als auch in Latein die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt habe. Die Voraussetzungen für eine Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe würden demnach nicht vorliegen, da das Jahreszeugnis in mehr als einem Pflichtgegenstand ein "Nicht genügend" enthalte.
9. Am 22.07.2017 brachte der Beschwerdeführerin über seine erziehungsberechtigte Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2017 ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Die belangte Behörde habe – vermutlich absichtlich – unrichtige Daten verwendet, indem sie den Pflichtgegenstand Englisch fälschlich als erste satt als zweite lebende Fremdsprache bezeichnet habe. Die Englischlehrerin habe eine Sachbeschädigung begangen, indem sie die Hefte des Beschwerdeführers zerrissen und in den Mistkübel geworfen habe. Es könne auch nicht sein, dass der Beschwerdeführer, der über einen Intelligenzquotienten von 130 verfüge, Klavier und Saxophon spiele und am Vienna City Marathon teilgenommen habe, über keine Leistungsreserven verfüge. Vielmehr habe dieser – obwohl er gemobbt werde – als einziger Schüler in den Pflichtgegenständen Mathematik und Geographie und Wirtschaftskunde ein "Sehr gut".
Es würden daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde, die Versetzung des Beschwerdeführers in die 4. Klasse unter Vorbehalt, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Direktor der Schule und die Klassenvorständin wegen Mobbing und eine "Gesundheitsgefährdungsmeldung" gegen Direktor und Klassenvorständin beantragt.
10. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.08.2017, GZ. 600.012/0050-R/2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die neben den beiden Beurteilungen mit "Nicht genügend" erfolgten zahlreichen Beurteilungen mit "Genügend" zeigten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Leistungsreserven verfüge. In den Pflichtgegenständen Latein und Englisch habe der Beschwerdeführer die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Weder der Intelligenzquotient eines Schülers noch dessen außerschulischen Leistungen, seine Lebenssituation oder die Noten in den anderen Gegenständen hätten gemäß der Leistungsbeurteilungsverordnung Auswirkungen auf die Leistungsbeurteilung in einem bestimmten Pflichtgegenstand.
11. Am 30.08.2017 beantragte die erziehungsberechtigte Vertreterin des Beschwerdeführers, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Dabei wurde ergänzend zum Beschwerdevorbringen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nachweislich "hochbegabt" sei. Der Beschwerdeführer sei von vier Mitschülern und vier Lehrern gemobbt worden. Dass der Direktor der Schule einen Schulwechsel empfohlen habe, sei nicht zu akzeptieren.
12. Einlangend am 12.09.2017 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
2. Zu Spruchpunkt A):
2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.2.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
(2) Gemäß Abs. 2 lit. c) leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.(2) Gemäß Absatz 2, Litera c,) leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ab der 4. Schulstufe der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SchUG hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ab der 4. Schulstufe der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, SchUG hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.g.F., dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, i.d.g.F., dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen
aa) mündliche Prüfungen,
bb) mündliche Übungen,
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen
aa) Schularbeiten,
bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,
e) besondere graphische Leistungsfeststellungen.
Gemäß § 4 Abs. 1 LBVO umfaßt die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, LBVO umfaßt die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Absatz 11, genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.
Gemäß § 11 Abs. 1 LBVO hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, LBVO hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen der Lehrer durch die im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.Gemäß Absatz 6, leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Absatz 5,) erfüllt.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c) SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c,) SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6 a,), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
2.2. Mit seinem Beschwerdevorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die Klassenkonferenz zu Recht entschieden hat, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen (vgl. § 71 Abs. 2 lit. c) SchUG).Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die Klassenkonferenz zu Recht entschieden hat, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen vergleiche Paragraph 71, Absatz 2, Litera c,) SchUG).
Voraussetzung für die Berechtigung zum Aufsteigen ist gemäß § 25 Abs. 1 SchUG, dass das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Im vorliegenden Fall wäre demnach Voraussetzung für eine Berechtigung zum Aufsteigen, dass die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Latein und Englisch mit jeweils "Nicht genügend", nicht zu Recht erfolgten. Dafür ergeben sich aber aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte.Voraussetzung für die Berechtigung zum Aufsteigen ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG, dass das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Im vorliegenden Fall wäre demnach Voraussetzung für eine Berechtigung zum Aufsteigen, dass die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Latein und Englisch mit jeweils "Nicht genügend", nicht zu Recht erfolgten. Dafür ergeben sich aber aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte.
Im Pflichtgegenstand Englisch waren sowohl die schriftlichen als auch die mündlichen Leistungen des Beschwerdeführers während des Schuljahres überwiegend negativ zu beurteilen. Der Beschwerdeführer konnte lediglich eine von drei Schularbeiten und eine von fünf Vokabelwiederholungen knapp positiv absolvieren, während die überwiegende Anzahl der erbrachten Leistungen deutlich negativ ausfiel. Vor allem im zweiten Semester zeigten sowohl die Schularbeiten als auch die Vokabelwiederholungen und die Mitarbeit des Beschwerdeführers ein eindeutig negatives Leistungsbild. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem zuletzt erbrachten Leistungsstand bei der Leistungsbeurteilung auf einer ganzen Schulstufe das größere Gewicht zuzumessen ist, erfolgte die Beurteilung im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" trotz der Beurteilung mit "Genügend" in der Schulnachricht daher zu Recht.
Noch deutlicher stellt sich die Situation im Pflichtgegenstand Latein dar. Hier wurden alle vier Schularbeiten negativ beurteilt, wobei die für ein "Genügend" erforderliche Punkteanzahl jeweils deutlich verfehlt wurde. Weiters wurden – abgesehen von der allerersten im September 2016, die knapp positiv ausfiel – sämtliche Vokabelwiederholungen negativ absolviert. Bei derartig negativen schriftlichen und mündlichen Leistungen kann auch der Umstand, dass ein freiwilliges Referat mit "Sehr gut" bewertet wurde, nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführers über das gesamte Schuljahr hinweg betrachtet insgesamt ein negatives Leistungsbild abgegeben hat. Dies umso mehr, als es sich bei dem Referat um ein einmaliges Ereignis handelte, und dieses inhaltlich nur auf einen kleinen Teilbereich des Unterrichtsgegenstandes Latein, nämlich römische Mythologie, Bezug nahm.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich sowohl aus den dem Gericht vorliegenden Schularbeiten des Beschwerdeführers als auch aus dem sonstigen Akteninhalt – insbesondere den detaillierten, vollständigen und schlüssigen Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrer – ergibt, dass die in der Leistungsbeurteilungsverordnung für eine Beurteilung zumindest mit "Genügend" geforderten Kriterien - überwiegende Erfüllung der nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen - vom Beschwerdeführer nicht erbracht werden konnten, sodass die Beurteilungen mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgten.
Den Beurteilungen mit "Nicht genügend" sowie den diesbezüglichen Stellungnahmen ist der Beschwerdeführer auch weder im Widerspruch noch in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag substantiiert entgegengetreten. So geht das Vorbringen, dass bei der Gesamtbeurteilung die schriftlichen Arbeiten zu Unrecht im Ausmaß von 90% eingeflossen wären, während die "guten mündlichen Beurteilungen" nicht berücksichtigt worden wären, schon deshalb ins Leere, da auch die vom Beschwerdeführer gezeigten mündlichen Leistungen – abgesehen von ganz vereinzelten Ausnahmen - durchwegs klar negativ ausgefallen sind. Somit ist – unabhängig von der jeweiligen Gewichtung der schriftlichen und mündlichen Leistungen - die Jahresleistung des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen Latein und Englisch jeweils mit "Nicht genügend" jedenfalls zu Recht erfolgt.
Auch aus dem übrigen Beschwerdevorbringen (Mobbing des Beschwerdeführers durch Lehrer und Mitschüler, dessen überdurchschnittlich hoher Intelligenzquotient und dessen hervorragende Leistungen in sonstigen Pflichtgegenständen sowie im außerschulischen Bereich, irrtümliche Bezeichnung durch die belangte Behörde im Bescheid vom 10.07.2017 von Englisch als "erste lebende Fremdsprache", Empfehlung eines Schulwechsels durch den Direktor) lässt sich für den Beschwerdeführer ebenfalls nichts gewinnen, da nach dem klaren Gesetzeswortlaut Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen des Schülers" sind (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 12a zu § 18 SchUG [S. 570f], mit Verweis auf VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).Auch aus dem übrigen Beschwerdevorbringen (Mobbing des Beschwerdeführers durch Lehrer und Mitschüler, dessen überdurchschnittlich hoher Intelligenzquotient und dessen hervorragende Leistungen in sonstigen Pflichtgegenständen sowie im außerschulischen Bereich, irrtümliche Bezeichnung durch die belangte Behörde im Bescheid vom 10.07.2017 von Englisch als "erste lebende Fremdsprache", Empfehlung eines Schulwechsels durch den Direktor) lässt sich für den Beschwerdeführer ebenfalls nichts gewinnen, da nach dem klaren Gesetzeswortlaut Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen des Schülers" sind vergleiche Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 12a zu Paragraph 18, SchUG [S. 570f], mit Verweis auf VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).
In diesem Zusammenhang hat etwa der Verwaltungsgerichtshof auch zu Recht erkannt, dass eine etwaige Voreingenommenheit eines Lehrers bei der Leistungsbeurteilung nur bei einem Verhalten rechtserheblich wäre, das dieser im Zusammenhang mit der sich auf den betreffenden Schüler beziehenden Leistungsbeurteilung setzt (VwGH 27.06.1988, 88/10/0062). Darauf ergeben sich aber weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem sonstigen Akteninhalt irgendwelche Hinweise.
Da gemäß § 25 Abs. 2 lit. c) SchUG die Gewährung einer Aufstiegsklausel nur dann in Frage kommt, wenn das Jahreszeugnis in lediglich einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, ist auch auf das Vorhandensein von Leistungsreserven für die etwaige Gewährung einer solchen nicht näher einzugehen.Da gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c,) SchUG die Gewährung einer Aufstiegsklausel nur dann in Frage kommt, wenn das Jahreszeugnis in lediglich einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, ist auch auf das Vorhandensein von Leistungsreserven für die etwaige Gewährung einer solchen nicht näher einzugehen.
2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, bestätigt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
2.4. Zum Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum Ausgangsbescheid:
Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
3. Zu Spruchpunkt B):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Beschwerdevorentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W203.2170419.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.11.2017