Entscheidungsdatum
19.09.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2170512-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, Zahl 281658607-171029594zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, Zahl 281658607-171029594zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsangehöriger, er reiste 2003 illegal ins Bundesgebiet ein, seine Identität steht fest.
1.2. Der BF schloss 2004 in Österreich eine Scheinehe um sich im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel zu erschleichen.
1.3. Mit Bescheid der Behörde vom 16.05.2006 wurde gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wegen des Eingehens einer Scheinehe erlassen, der Beschwerde dagegen wurde von der Sicherheitsdirektion Wien vom 13.10.2010 keine Folge gegeben und ist in Rechtskraft erwachsen.
1.4. Dem BF wurde von der Behörde wegen eines Scheidungstermins eine Frist bis 06.02.2011 zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Bis zum Ablauf des Aufenthaltsverbotes am 14.11.2015 ist er jedoch trotz behördlicher Aufforderung nicht freiwillig ausgereist. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF um die Ausstellung eines gültigen Reisedokuments bemüht hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre.
1.5. Der BF war von 2007 bis 03.02.2012 aufrecht gemeldet, mit geringfügigen Unterbrechungen ging er bis 2010 angemeldet als Arbeiter einer Beschäftigung nach. Am 11.11.2011 stellte die Finanzpolizei einen Strafantrag gegen den Dienstgeber des BF nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wegen illegaler Beschäftigung des BF. Am 27.06.2011 konnte dem BF trotz Meldung ein Ladungsbescheid nicht zugestellt werden. In der Folge erließ die Behörde einen Festnahmeauftrag, da ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestand. Bei einer polizeilichen Nachschau konnte der BF auch im August 2011 an der Meldeadresse nicht angetroffen werden. Es konnte erhoben werden, dass der BF die Wohnung 29.07.2011 aufgegeben hat.
1.6. Am 25.04.2013 wurde der BF wegen rechtswidrigem Aufenthalt zur Anzeige gebracht. Anlässlich der Amtshandlung gab er an, bei einem namentlich genannten Freund zu wohnen, wobei er auch einen Schlüssel zur Wohnung besaß. Ein Ladungsbescheid der Behörde konnte ihm jedoch im Juni 2013 auch an dieser Adresse nicht zugestellt werden. Eine polizeiliche Nachschau ergab, dass der BF diese Wohnung Anfang Juli 2013 verlassen hatte. Der BF war seither für die Behörde nicht greifbar.
1.7. Am 05.09.2017 wurde der BF anlässlich einer Zufallskontrolle angehalten und festgenommen, wobei er angab mal hier, mal da bei einem Freund zu schlafen. Weiters versicherte er, seit seiner Einreise das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben. Anlässlich seiner Einvernahme am 06.09.2017 gab der BF an, dass er keine gesicherte Unterkunft habe und seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit sichere, wobei er derzeit mittellos und nicht versichert sei.
1.8. Die Behörde erließ im Anschluss an die Einvernahme am 06.09.2017, eine zwischenzeitlich durchsetzbare Rückkehrentscheidung, wobei die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt und über den BF ein 3-jähriges Einreiseverbot verhängt wurde. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt, einer allfälligen Beschwerde die Aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem BF unverzüglich persönlich zugestellt.
1.9. Weiters wurde über den BF am 06.09.2017 mit Mandatsbescheid die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zu Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF um 11.10 Uhr persönlich zugestellt.
1.10. Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass keine Fluchtgründe vorlägen, der BF einen Bruder und viele Cousins im Bundesgebiet habe und er auch bei einem namentlich genannten Cousin wohnen könne. Es lägen keine Ersatzdokumente vor, sodass die Abschiebung des BF nicht absehbar, die Schubhaft daher unverhältnismäßig und allenfalls ein gelinderes Mittel geboten gewesen wäre. Der Rechtsvertreter beantragte, den Bescheid zu beheben, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen, sowie Kosten- und Barauslagenersatz beantragt.
1.11. Am 07.09.2017 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet, seit 12.09.2017 liegt eine Zustimmung der serbischen Botschaft zur Ausstellung eines HRZ bei Übermittlung einer Flugbuchungsbestätigung vor. Nach Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung auf Grund eines vom BF gestellten Asylantrags wir die Behörde um das HRZ nachkommen, den Flug Buchen und den BF unverzüglich nach Serbien abschieben.
1.12. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 07.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme gab der BF unter anderem an, über keinen Wohnsitz zu verfügen. Anlässlich seiner behördlichen Einvernahme zum Asylantrag gab der BF am 12.09.2017 an, seit 2010 illegal auf Baustellen zu arbeiten, immer wieder eine Wohnung zum Schlafen zu haben, wobei er nirgendwo gemeldet war. Er arbeite täglich außer Sonntag die ganze Woche, an Sonntagen besuche er manchmal seine Familie und Verwandte und gehe zu ihnen auf einen Café.
1.13. Dem BF wurde am 11.09.2017 ein Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG zur Kenntnis gebracht, wonach die Voraussetzungen für die Weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen. Der BF verweigerte die Unterschrift unter das Protokoll.1.13. Dem BF wurde am 11.09.2017 ein Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht, wonach die Voraussetzungen für die Weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen. Der BF verweigerte die Unterschrift unter das Protokoll.
1.14. Mit Bescheid der Behörde vom 13.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.05.2013 abgewiesen, weiters wurde ihm kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Rückkehr wurde nicht eingeräumt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt. Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung wurde ihm am 14.09.2017 persönlich zugestellt.
1.15. Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme im Rahmen des Akteninhalts ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
1.16. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Die als Feststellungen formulierten Punkte im Sachverhalt werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
1.2. Festgestellt wird weiters, dass der BF im Bundesgebiet weder sozial noch familiär noch wirtschaftlich integriert, mittellos und nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt auf legale Art sicher zu stellen. Dem BF steht auch keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung, an der er sich den Behörden im Verfahren zu seiner Abschiebung bereithalten wird.
1.3. Der BF hat sich 6 Jahre lang unangemeldet und illegal im Bundesgebiet aufgehalten, ihm konnten mehrfach Behördenladungen nicht zugestellt werden, er war für die Behörden nur aufgrund einer Zufallskontrolle greifbar. Der BF hat durch Untertauchen auch das Verfahren zu seiner Außerlandesbringung vereitelt. Festgestellt wird weiters, dass der BF trotz Verpflichtung nicht freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und auch keinerlei Vorkehrungen dazu getroffen hat.
1.4. Der BF ist haftfähig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen, solche wurden auch nicht vorgebracht.
1.5. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse, rechtsgrundlos in Österreich aufhältige Fremde im Rahmen des FPG außer Landes zu bringen.
1.6. Festgestellt wird, dass die Behörde zeitgerecht und sachgerecht die Außerlandesbringung des BF organisiert hat.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
2.2. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Er ist nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften zu halten und entzog sich seiner Abschiebung jahrelang durch Untertauchen. Im Hinblick auf sein vergangenes durchgängiges Verhalten, aus dem klar zu ersehen ist, dass der BF nicht nach Serbien zurückkehren will, kann seinem in der Beschwerde geäußerten Kooperationswillen keinerlei Gewicht beigemessen werden.
2.3. Festgestellt wird, dass der BF zu seiner Familie nur sporadische Café-Kontakte pflegt. Zu dem in der Beschwerde erstmals genannten Cousin hat er auch in der Beschwerde keine engeren Kontakte behauptet. Der BF hat im Verfahren auch nie behauptet, dass er jemals bei seinem Cousin oder einem anderen Familienmitglied übernachtet hat oder von irgendeinem Familienmitglied unterstützt wird. Aus seinem bisherigen Verhalten kann daher nicht angenommen werden, dass ihn eine Schlafmöglichkeit bei einem Cousin davon abhalten wird, sofort unterzutauchen, wenn ihn die Behörde abzuschieben versucht. Die Einvernahme des angebotenen Zeugen könnte an diesem Sachverhalt auch nichts ändern, da sein freiwilliges Anbot mit Sicherheit keinen wirksamen Anreiz schaffen kann, den BF zu veranlassen, sich nun im Abschiebeverfahren den Behörden bereit zu halten. Im Hinblick darauf, dass dem BF nun bewusst sein muss, dass sein Abschiebeverfahren in die entscheidende Phase tritt, wird er im Falle seine Freilassung mit Sicherheit die Gelegenheit nutzen unterzutauchen. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten gibt es keinen Grund dafür anzunehmen, dass der BF nun im Verfahren zu seiner Außerlandesbringung kooperieren wird, zumal er nicht nach Serbien zurückkehren möchte. Angesichts dieses Sachverhalts ist der BF nicht vertrauenswürdig und ist von akuter Fluchtgefahr auszugehen. Angesichts des Verhaltens des BF ist die Behörde auch zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels hinsichtlich des BF das Auslangen nicht gefunden werden kann.
2.4. Die Behörde hat das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF unverzüglich eingeleitet. Die Abschiebung nach Serbien ist in vertretbarer Zeit auch möglich, wobei sich diese aufgrund des in Schubhaft gestellten, inzwischen negativ entschiedenen Asylantrags, verzögerte.
2.5. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Rechtsvertreter zuweilen die Judikatur der Höchstgerichte überinterpretieren, wonach jeder Integrationsschritt des Fremden, wie Deutschkenntnisse, Freunde, Wohnmöglichkeit, illegale Arbeit u.dgl., zu einer Verringerung der Fluchtgefahr führt. Ausgangspunkt im Schubhaftverfahren ist, dass abzuschiebenden Personen ein rechtmäßiger Aufenthalt nicht zukommt. Wenn in dieser Situation vom Fremden derartige Integrationsbemühungen gesetzt werden, um den illegalen Aufenthalt zu verfestigen, so widersprechen dies einerseits der behördlichen Verpflichtung das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen und führen in der Folge in der Regel auch nicht zur Verringerung der Fluchtgefahr. Gerade wenn es dem Fremde ein Anliegen ist, seinen Aufenthalt unrechtmäßig zu verfestigen, wird er nicht zuwarten, bis Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei ihm erscheinen, um ihn im Behördenauftrag außer Landes zu bringen. Vielmehr wird er regelmäßig die letzte ihm verbleibende Möglichkeit wählen, seinen Aufenthalt durch Untertauchen zu verlängern. Die von den Rechtsvertretern regelmäßig aufgeführten, weniger gewichtigen Integrationsschritte im Bundesgebiet werden ihn keineswegs davon abhalten. In diesem Zusammenhang ist das vom Fremden gesetzte Verhalten bzw. seine Person betreffende Umstände, welche in der Judikatur als typische und nicht zu berücksichtigende Begleitumstände des Flüchtlings angesehen werden, wie Mittellosigkeit, fehlende Dokumente und andere Sachverhalte sehr wohl bei der Beurteilung der Fluchtgefahr miteinzubeziehen. Gerade des fehlende Engagement, sich bei der eigenen Vertretungsbehörde Reisedokumente zu besorgen, erscheint im Falle der Zumutbarkeit ein starkes Indiz für den Unwillen des Fremden, das Bundesgebiet zu verlassen. Aus der Verpflichtung auszureisen kann zwanglos eine Verpflichtung des Fremden erkannt werden, seine freiwillige Ausreise zu befördern. Ebenso ist der in einer Einvernahmen allenfalls geäußerte Unwille, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen oder die Ankündigung sich Abschiebungsmaßnahmen zu widersetzen ein Zeichen für mangelnde Kooperationsbereitschaft. Alle diese Umstände vermögen in einer Zusammenschau sehr wohl bestehende Fluchtgefahr zu dokumentiere.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3.1.3. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3. Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremde im Rahmen der Schubhaftkommt kommt ein hohes öffentliches Interesse zu. Dies auch vor dem Hintergrund der alljährlichen illegalen Einreise 10.000er undokumentierter Flüchtlinge, denen nach aufwendigen Asylverfahren in Österreich kein Schutz und Aufenthaltsrecht zu gewähren war. Die in zahlreichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178) zu Tage tretende Tendenz, den Behörden die Verhängung der Schubhaft rechtlich zu erschweren und damit weitgehend zurückzudrängen, steht nicht im Einklang mit der Europäischen Kommission, welche die EU-Staaten zu mehr Entschlossenheit bei Abschiebungen aufgefordert hat. Demnach sei es gemäß EU-Innenkommissar Dimitris Avramopoulos "nicht akzeptabel, dass diejenigen, die kein Bleiberecht in der EU haben, irregulär oder heimlich in den Mitgliedsländern bleiben. [ ] Rückführung und Rückübernahme sind von größter Bedeutung. [ ] Es darf keinen Raum für einen Missbrauch des Systems geben." Die Europäische Kommission als Hüterin der Verträge bringt damit das bestehende große öffentliche Interesse an einem effizienten Vollzug des Fremdenrechts in den Nationalstaaten Europa deutlich zum Ausdruck, das, ohne in die legitimen Rechte der Fremden einzugreifen, in der Judikatur der nationalen Höchstgerichte seine Abbildung finden muss. https://www.welt.de/politik/ausland/article168122912/Bruessel-fordert-von-Deutschland-entschlossenere-Abschiebungen.html3.1.5. Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremde im Rahmen der Schubhaftkommt kommt ein hohes öffentliches Interesse zu. Dies auch vor dem Hintergrund der alljährlichen illegalen Einreise 10.000er undokumentierter Flüchtlinge, denen nach aufwendigen Asylverfahren in Österreich kein Schutz und Aufenthaltsrecht zu gewähren war. Die in zahlreichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178) zu Tage tretende Tendenz, den Behörden die Verhängung der Schubhaft rechtlich zu erschweren und damit weitgehend zurückzudrängen, steht nicht im Einklang mit der Europäischen Kommission, welche die EU-Staaten zu mehr Entschlossenheit bei Abschiebungen aufgefordert hat. Demnach sei es gemäß EU-Innenkommissar Dimitris Avramopoulos "nicht akzeptabel, dass diejenigen, die kein Bleiberecht in der EU haben, irregulär oder heimlich in den Mitgliedsländern bleiben. [ ] Rückführung und Rückübernahme sind von größter Bedeutung. [ ] Es darf keinen Raum für einen Missbrauch des Systems geben." Die Europäische Kommission als Hüterin der Verträge bringt damit das bestehende große öffentliche Interesse an einem effizienten Vollzug des Fremdenrechts in den Nationalstaaten Europa deutlich zum Ausdruck, das, ohne in die legitimen Rechte der Fremden einzugreifen, in der Judikatur der nationalen Höchstgerichte seine Abbildung finden muss. https://www.welt.de/politik/ausland/article168122912/Bruessel-fordert-von-Deutschland-entschlossenere-Abschiebungen.html
3.1.6. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.
3.2. Zu Spruchpunkt A. II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt A. III. – Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. – Kostenbegehren
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Behörde hat auch ein entsprechendes Kostenbegehren gestellt.
3.4. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren3.4. Zu Spruchpunkt A. römisch vier. - Kostenbegehren
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.
3.5. Zu Spruchpunkt B – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2170512.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017