Entscheidungsdatum
19.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W171 1252183-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und Dr. Lennart BINDER LL.M, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und Dr. Lennart BINDER LL.M, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1 Dem Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde mit Bescheid vom 14.02.2008 durch das Bundesasylamt der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
1.2. Am 16.12.2015 beantragte der Beschwerdeführer - nach Verlustmeldung seines zweiten Konventionsreisepasses (gültig bis 24.11.2015) - die Ausstellung eines (dritten) Konventionsreisepasses.
1.3. In einer im Akt aufliegenden EUROPOL Mitteilung vom 09.02.2016 wurde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer wegen Schlepperei vor einem dänischen Gericht angeklagt und in Folge am 22.07.2015 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden sei. Weiters sei über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für Dänemark bis 31.10.2021 verhängt worden. Der Beschwerdeführer wurde am 23.10.2015 vorzeitig unter Setzung einer Probezeit aus der Haft entlassen und am selben Tag nach Österreich abgeschoben. In der Anlage findet sich das dänische Gerichtsurteil vom 22.07.2015, wonach sich der Beschwerdeführer ohne Vorbehalt schuldig bekannt habe, beim organisierten Menschenhandel mitgeholfen zu haben, indem er acht Syrer illegal nach Dänemark gebracht habe.
1.4. Mit Schreiben vom 22.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, dass es sich bei Schlepperei um einen schwerwiegenden Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionsreisepasses handle und ihm hiezu die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.
In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 17.03.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er ein Profil auf einer Mitfahrbörse gehabt habe und immer wieder Mitfahrer mitgenommen und dafür € 10,-
pro Person erhalten habe. Im Sommer 2015 sei er als Fahrer für eine Fahrt nach Dänemark angeworben worden. Es seien € 500,- für das Benzingeld ausgemacht worden und hätte er danach noch € 1000,-
erhalten sollen. Es sei ihm keineswegs bewusst gewesen, etwas Illegales zu tun, und sei es ihm fern gelegen bei organisiertem Menschenhandel oder als Schlepper mitzuwirken. Allein das gering versprochene Entgelt zeige, dass er keinesfalls für kriminelle Aktivitäten bezahlt worden sei. Er habe seine Strafe für seine Gutgläubigkeit in Dänemark abgesessen. Es sei vollkommen auszuschließen, dass er jemals auch nur ansatzweise wieder in die Nähe von Schlepperei kommen werde. Es sei daher auch unzutreffend, dass er das Dokument benutzen wolle um Schlepperei zu begehen oder daran mitzuwirken.
1.5. Mit Eingabe vom 31.03.2016 wurden die Zusatzinformationen von "SIRENE" Dänemark übermittelt, wonach der Beschwerdeführer am 23.06.2015 nahe der deutsch-dänischen Grenze verhaftet worden sei. Er habe ein Auto mit tschechischem Kennzeichen gelenkt und hätten sich acht illegale Personen in dem Fahrzeug befunden.
1.6. Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abgewiesen.1.6. Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG abgewiesen.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, es bestehe der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer werde das Dokument benützen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Aufgrund des aktenkundigen Fehlverhaltens sei es als erwiesen anzusehen, dass er die in Österreich bestehenden fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Regelungen gering schätze. Die Bestrafung sei zwar in Dänemark erfolgt, doch sei der Tatbestand grenzüberschreitend von Österreich Richtung Dänemark erfolgt. Aufgrund der schwere des Deliktes und seines nicht rechtskonformen Verhaltens, könne keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe auf die erfolgte Stellungnahme einzugehen und eine auf den Beschwerdeführer persönlich bezogene Zukunftsprognose zu erstellen. Es gebe zwischen der Vorstrafe in Dänemark und seinem Begehren eines Reisepasses keine sachlich begründbare Angst, dass ein Konventionspass missbraucht werden könnte. Der Beschwerdeführer habe den Unrechtsgehalt der Schlepperei völlig eingesehen und werde derartiges nie wieder tun. Im Gegenteil benötige er den Konventionspass um für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, da seine Arbeit davon abhänge, Lebensmittel von Deutschland nach Österreich zu transportieren. Festzustellen sei außerdem, dass der Beschwerdeführer im Verhältnis zur Schwere der ihm vorgeworfenen Handlung nur zu einer geringen Strafe verurteilt und nach vier Monaten Haft wieder entlassen worden sei. Beim Beschwerdeführer sei ein Gesinnungswandel eingetreten und wünsche er sich nichts anderes, als in Österreich einer legalen Beschäftigung nachzugehen, um selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen zu können. Dies sei im Hinblick auf seine psychiatrischen Probleme umso wichtiger. Diesbezüglich wurde ein psychiatrischer Befund vom 23.05.2016 mit der Diagnose "rez. Depressive Episode F32.1." sowie ein Schreiben eines psychosozialen Zentrums vom 02.11.2015 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer unter Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression leide, weshalb er weder arbeits- noch kursfähig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund jener der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er stellte am 16.12.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Am 23.06.2015 wurde der Beschwerdeführer nahe der deutsch-dänischen Grenze verhaftet, da sich in dem von ihm gelenkten Fahrzeug acht illegale Personen befanden. Mit Urteil eines dänischen Gerichtes vom 22.07.2015 wurde der Beschwerdeführer in Folge wegen Schlepperei zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus wurde über ihn ein sechsjähriges Einreiseverbot für Dänemark verhängt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Kopien seiner bisherigen Konventionsreisepässe.
Die Verhaftung und Verurteilung des Beschwerdeführers in Dänemark wegen Schlepperei ergibt sich aus den durch EUROPOL und SIRENE Dänemark übermittelten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Die relevanten Bestimmungen aus dem FPG lauten:
Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
[...]
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
[...]
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.
[...]
Konventionsreisepässe
§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
[...]
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
3.2. Die oben unter 1. getroffenen Feststellungen sind nun rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gegenständlich ist in Hinblick auf eine Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu beurteilen, inwieweit die Annahme besteht, dass dieser Pass benützt werden soll, um Schlepperei zu begehen oder daran mitzuwirken.
Das Gesetz sieht dabei in § 92 Abs. 3 FPG eine eigene Beweisregel zu Lasten des Antragstellers vor, der zufolge ein Versagungsgrund jedenfalls für die Dauer von drei Jahren ab Tatbegehung als vorliegend anzusehen ist, sofern der in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Tatsachen eine gerichtlich strafbare Handlung zugrunde liegt. Haftzeiten sind in diese Frist nicht einzurechnen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 92 FPG, K 10). Im vorliegenden Fall sind seit Tatbegehung der gerichtlich strafbaren Handlung der Schlepperei am 23.06.2015 erst zwei Jahre und drei Monate vergangen, wobei die Haftzeit von vier Monaten nicht in diese Frist einzurechnen ist. Sohin sind seit der Tat noch keine drei Jahren vergangen, weshalb von einem Versagungsgrund auszugehen und im Rahmen der Prognoseprüfung aufgrund eines objektiven Tatbestands anzunehmen ist, dass eine Wiederholungsgefahr besteht.Das Gesetz sieht dabei in Paragraph 92, Absatz 3, FPG eine eigene Beweisregel zu Lasten des Antragstellers vor, der zufolge ein Versagungsgrund jedenfalls für die Dauer von drei Jahren ab Tatbegehung als vorliegend anzusehen ist, sofern der in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Tatsachen eine gerichtlich strafbare Handlung zugrunde liegt. Haftzeiten sind in diese Frist nicht einzurechnen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 92, FPG, K 10). Im vorliegenden Fall sind seit Tatbegehung der gerichtlich strafbaren Handlung der Schlepperei am 23.06.2015 erst zwei Jahre und drei Monate vergangen, wobei die Haftzeit von vier Monaten nicht in diese Frist einzurechnen ist. Sohin sind seit der Tat noch keine drei Jahren vergangen, weshalb von einem Versagungsgrund auszugehen und im Rahmen der Prognoseprüfung aufgrund eines objektiven Tatbestands anzunehmen ist, dass eine Wiederholungsgefahr besteht.
Im Übrigen wurden Hinweise darauf, dass entgegen der gesetzlich vorgesehenen Beweisregel trotzdem von einer positiven Prognose betreffend das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen ist, im Verfahren nicht ausreichend begründet eingebracht. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich der Schlepperei nicht bewusst gewesen sei und auch nur ein geringes Entgelt erhalten habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht ein großes öffentliches Interesse besteht, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung rechtfertigt (VwGH, 05.07.2012 zu 2010/21/0345). Zur Verurteilung zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe und zur vorzeitigen Entlassung aus der Haft ist zu sagen, dass auch diese keinen entscheidenden Einfluss auf die Prognoseentscheidung haben können, da die zuständigen Behörden und Gerichte ein entsprechendes Fehlverhalten eines Fremden eigenständig und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung zu beurteilen haben (ebenda).
Auch könne das Vorbringen, der Beschwerdeführer brauche einen Konventionspass um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, an der negativen Prognoseentscheidung nichts ändern, da bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH, 24.06.2010, 2009/21/0084, mwN).
Aus dem Verfahren ergeben sich daher keine Umstände, die es erlauben würden, entgegen der Annahme, die ihren Ausdruck in § 92 Abs. 3 FPG findet, bereits von einer Zukunftsprognose dahingehend auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Konventionspass eben nicht für Sachverhalte der Schlepperei würde benützen wollen.Aus dem Verfahren ergeben sich daher keine Umstände, die es erlauben würden, entgegen der Annahme, die ihren Ausdruck in Paragraph 92, Absatz 3, FPG findet, bereits von einer Zukunftsprognose dahingehend auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Konventionspass eben nicht für Sachverhalte der Schlepperei würde benützen wollen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Darüber hinaus richtete sich die Beschwerde auch nicht gegen die getroffenen Feststellungen bzw. gegen den der rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern gegen die Prognoseentscheidung, die durch die belangte Behörde getroffen wurde. Diese wiederum kann gegenständlich, im Lichte der kurzen Zeitdauer seit der der Verurteilung zugrundeliegenden Tat sowie des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers und der diesbezüglich relevanten höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben (vgl. VwGH, 05.07.2012, 2010/21/0345; VwGH, 24.06.2010, 2009/21/0084 mwN). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben vergleiche VwGH, 05.07.2012, 2010/21/0345; VwGH, 24.06.2010, 2009/21/0084 mwN). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Konventionsreisepass, Schlepperei, ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W171.1252183.2.00Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017