TE Bvwg Beschluss 2017/9/19 W156 2153272-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2017
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Entscheidungsdatum

19.09.2017

Norm

ASVG §410
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W156 2153272-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des A XXXX N XXXX gegen den Bescheid Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, 1010 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vom 30.03.2017, AZ: XXXX , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des A römisch 40 N römisch 40 gegen den Bescheid Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, 1010 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vom 30.03.2017, AZ: römisch 40 , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, 17 und 31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde), vom 30.03.2017 wurde das Verfahren über den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension des BF wiederaufgenommen und festgestellt, dass der Bescheid vom 05.11.2007 aufgehoben werde. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, das im Strafverfahren eingeholte Gutachten sowie die sonstigen Ergebnisse des Verfahrens XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen ergeben hätten, dass aufgrund mangelnder Berufsunfähigkeit der Antrag auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension abzulehnen wäre. Das Verfahren wäre daher wieder aufzunehmen.Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde), vom 30.03.2017 wurde das Verfahren über den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension des BF wiederaufgenommen und festgestellt, dass der Bescheid vom 05.11.2007 aufgehoben werde. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, das im Strafverfahren eingeholte Gutachten sowie die sonstigen Ergebnisse des Verfahrens römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen ergeben hätten, dass aufgrund mangelnder Berufsunfähigkeit der Antrag auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension abzulehnen wäre. Das Verfahren wäre daher wieder aufzunehmen.

Am 15.04 2017 wurde vom BF beim Bundesverwaltungsgericht ein an das (wohl irrtümlich) Landesverwaltungsgericht Wien adressiertes Schreiben samt

  • -Strichaufzählung
    dem angeschlossenen Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, XXXX vom XXXX 2017,dem angeschlossenen Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, römisch 40 vom römisch 40 2017,

  • -Strichaufzählung
    dem angeschlossenen Bescheid der PVA vom 30.3.2017, XXXX , mit dessen Spruchpunkt 1 das Verfahren über den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension wieder aufgenommen und der Bescheid vom 5.11.2017 aufgehoben wurde,dem angeschlossenen Bescheid der PVA vom 30.3.2017, römisch 40 , mit dessen Spruchpunkt 1 das Verfahren über den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension wieder aufgenommen und der Bescheid vom 5.11.2017 aufgehoben wurde,

  • -Strichaufzählung
    dem angeschlossenen Bescheid der PVA vom 30.3.2017, XXXX , mit dessen Spruchpunkt 1 das Verfahren betreffend Zuerkennung des Pflegegeldes wieder aufgenommen und der Bescheid vom 9.11.2007 aufgehoben wurde,dem angeschlossenen Bescheid der PVA vom 30.3.2017, römisch 40 , mit dessen Spruchpunkt 1 das Verfahren betreffend Zuerkennung des Pflegegeldes wieder aufgenommen und der Bescheid vom 9.11.2007 aufgehoben wurde,

  • -Strichaufzählung
    einem an das Arbeits- und Sozialgericht gerichteten Schreiben vom 15.4.2017,

beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass ihm vom Arbeits- und Sozialgericht geraten worden sei, beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde einzubringen, was er hiermit auch mache. Weiters brachte der BF zusammengefasst vor, dass nunmehr keine Rechtsschutzversicherung mehr habe und auch ansonsten völlig mittellos sei. Der Beschwerde wurde ein an das Arbeits- und Sozialgericht gerichteten Schreiben vom 15.4.2017 beigelegt, in dem sich der BF im Wesentlichen gegen die Vorgangsweise eines Polizeibeamten im Rahmen des Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht wandte.

Mit Schreiben vom 20.04.2017, W164 XXXX , wurde das Schreiben zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weitergeleitet.Mit Schreiben vom 20.04.2017, W164 römisch 40 , wurde das Schreiben zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG an die belangte Behörde weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 27.04.2017 stellte der BF beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Verfahrenshilfe vor dem Arbeits- und Sozialgericht, welches mit Schreiben vom 23.08.2017, Zl. W156 2153272-3/3E gemäß § 6 AVG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien weitergeleitet wurde.Mit Schreiben vom 27.04.2017 stellte der BF beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Verfahrenshilfe vor dem Arbeits- und Sozialgericht, welches mit Schreiben vom 23.08.2017, Zl. W156 2153272-3/3E gemäß Paragraph 6, AVG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien weitergeleitet wurde.

Mit Schreiben vom 21.07.2017, ho. eingelangte am 28.07.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem BF mit Schreiben vom 28.08.2017 einen Mängelbehebungsauftrag, in welchem der BF aufgefordert wird, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens den angefochtenen Bescheid durch Anführung von Datum und Betreff zu bezeichnen, die belangte Behörde zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen, sowie das Begehren darzulegen.

Weiters wurde der BF im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass sein Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb offener Frist durchgeführt wird.Weiters wurde der BF im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass sein Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb offener Frist durchgeführt wird.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem BF am 25.08.2017 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, jedoch nicht behoben.

Die Frist zur Mängelbehebung endet am

Eine Verbesserung der Beschwerde durch den BF erfolgte jedoch nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF brachte mit Schreiben vom 15.04.2017 eine mangelhafte Beschwerde ein; diesbezüglich wird auf die obige Darstellung im Verfahrensgang verwiesen.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 25.08.2017 durch Hinterlegung an der Abgabestelle des BF zugestellt. Die Frist zur Mängelbehebung begann am Samstag, den 26.08.2017n und endete am Montag, den 11.09.2017.

Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2017 wurde seitens des BF nicht entsprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, die Einbringung einer verbesserten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.

Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.

Die Beschwerde des BF entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben.Die Beschwerde des BF entspricht nicht den in Paragraph 9, VwGVG festgelegten Vorgaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

§ 17 ZuStG lautet:Paragraph 17, ZuStG lautet:

"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:

(1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

(2) die Bezeichnung der belangten Behörde,

(3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

(4) das Begehren und

(5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde

rechtzeitig eingebracht ist.

Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:Die Materialien Regierungsvorlage 2009 der Beilagen römisch 24 . GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:

"Zu § 9:"Zu Paragraph 9 :

Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.Der vorgeschlagene Paragraph 9, regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Absatz eins, soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.

Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen Paragraph 27, im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (Paragraph 42, Absatz eins, AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich.

Der vorgeschlagene Abs. 2 bestimmt den Begriff der ‚belangten Behörde‘ näher."Der vorgeschlagene Absatz 2, bestimmt den Begriff der ‚belangten Behörde‘ näher."

Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes:Aus den Ausschussfeststellungen Ausschussbericht 2112 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode S.7) ergibt sich Folgendes:

"Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.""Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG jenen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann."

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im vorliegenden Fall entspricht das als Beschwerde gewertete Schreiben der BF nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Anforderungen.Im vorliegenden Fall entspricht das als Beschwerde gewertete Schreiben der BF nicht den in Paragraph 9, VwGVG festgelegten Anforderungen.

Die BF hat weder Rechtwidrigkeitsgründe und auch kein bestimmtes Begehren dargelegt.

Zu den Mängeln iSd § 13 Abs. 3 AVG zählen auch Inhaltsmängel wie das Fehlen eines Rechtswidrigkeitsgrundes (vgl dazu VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120, 27.2.2015, Ra 2014/17/0035; Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 27).Zu den Mängeln iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zählen auch Inhaltsmängel wie das Fehlen eines Rechtswidrigkeitsgrundes vergleiche dazu VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120, 27.2.2015, Ra 2014/17/0035; Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 27).

Wie bereits ausgeführt, ist die BF dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W156.2153272.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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