Entscheidungsdatum
20.09.2017Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W217 1430336-3/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.12.2015, IFA-Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.12.2015, IFA-Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2017 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 9 BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 9, BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt.
Herrn XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Herrn römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: BF) reiste am 19.07.2012 illegal nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012 wurde der Antrag des BF gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 19.11.2014, Zl. W220 XXXX, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) und II. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan) ab, bezüglich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde gem. § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren an das (nun zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zurückverwiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.04.2016 zurückgewiesen.1. Herr römisch 40 (in der Folge: BF) reiste am 19.07.2012 illegal nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012 wurde der Antrag des BF gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 19.11.2014, Zl. W220 römisch 40 , die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) und römisch zwei. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan) ab, bezüglich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren an das (nun zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zurückverwiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.04.2016 zurückgewiesen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 31.12.2015, IFA-Zahl: XXXX, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte das BFA darin aus, dass keine außergewöhnliche, schützenswerte und dauerhafte Integration vorliege. Es fehle vor allem an der beruflichen Integration, die Sprachkenntnisse seien sehr schlecht, die vorgelegten Empfehlungsschreiben nicht ausreichend für eine gegenteilige Entscheidung.2. Mit Bescheid des BFA vom 31.12.2015, IFA-Zahl: römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte das BFA darin aus, dass keine außergewöhnliche, schützenswerte und dauerhafte Integration vorliege. Es fehle vor allem an der beruflichen Integration, die Sprachkenntnisse seien sehr schlecht, die vorgelegten Empfehlungsschreiben nicht ausreichend für eine gegenteilige Entscheidung.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 31.12.2015 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung vom 31.12.2015 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Mit Verfahrensanordnung vom 31.12.2015 wurde der BF gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 22.01.2016 in Anspruch zu nehmen.Mit Verfahrensanordnung vom 31.12.2015 wurde der BF gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 22.01.2016 in Anspruch zu nehmen.
4. Mit Schriftsatz vom 19.01.2016 erhob der BF Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er sehr wohl sozial integriert sei. Er besitze einen weitreichenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, viele seiner Bekannten hätten ihm geholfen, die deutsche Sprache zu erlernen. Er könne sich ohne Dolmetscher unterhalten und pflege auch weiterhin Kontakte zu seinen Bekannten und Freunden, mit denen er sich auf Deutsch verständige. Auch sei er für die XXXX für Dolmetschertätigkeiten herangezogen worden, was annehmen lasse, dass er die deutsche Sprache beherrsche. Er holte den Pflichtschulabschluss bei der Volkshochschule in XXXX nach. Durch die Ausbildung verbessere er seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Derzeit sei die Arbeitsaufnahme aufgrund des Aufenthaltsstatus und der diesbezüglichen rechtlichen Bestimmungen gar nicht bzw. nur beschränkt möglich. So habe er bis lang ehrenamtliche Tätigkeiten übernommen. Er sei nun über drei Jahre in Österreich. Aufgrund der gefährlichen Situation in Afghanistan habe auch seine Kernfamilie das Land verlassen und würde sich in Tadschikistan befinden. Das Haus sei verkauft worden.4. Mit Schriftsatz vom 19.01.2016 erhob der BF Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er sehr wohl sozial integriert sei. Er besitze einen weitreichenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, viele seiner Bekannten hätten ihm geholfen, die deutsche Sprache zu erlernen. Er könne sich ohne Dolmetscher unterhalten und pflege auch weiterhin Kontakte zu seinen Bekannten und Freunden, mit denen er sich auf Deutsch verständige. Auch sei er für die römisch 40 für Dolmetschertätigkeiten herangezogen worden, was annehmen lasse, dass er die deutsche Sprache beherrsche. Er holte den Pflichtschulabschluss bei der Volkshochschule in römisch 40 nach. Durch die Ausbildung verbessere er seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Derzeit sei die Arbeitsaufnahme aufgrund des Aufenthaltsstatus und der diesbezüglichen rechtlichen Bestimmungen gar nicht bzw. nur beschränkt möglich. So habe er bis lang ehrenamtliche Tätigkeiten übernommen. Er sei nun über drei Jahre in Österreich. Aufgrund der gefährlichen Situation in Afghanistan habe auch seine Kernfamilie das Land verlassen und würde sich in Tadschikistan befinden. Das Haus sei verkauft worden.
Im Akt des BFA befinden sich weiters eine Bestätigung des XXXX über eine Unterstützung des BF beim Team-Österreich-Einsatz am 28. bis 30.09.2015 in XXXX, eine Bestätigung der XXXX vom 21.12.2015 über Dolmetschtätigkeiten des BF im XXXX, sowie eine Bescheinigung der Stadtgemeinde XXXX vom 27.11.2014, wonach der BF 8 Monate im Jahr 2014 jeweils 20 Stunden bei Hilfstätigkeiten im Rahmen des Projektes "Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende" tätig war und hierfür € 5,-- pro Stunde erhalten hat.Im Akt des BFA befinden sich weiters eine Bestätigung des römisch 40 über eine Unterstützung des BF beim Team-Österreich-Einsatz am 28. bis 30.09.2015 in römisch 40 , eine Bestätigung der römisch 40 vom 21.12.2015 über Dolmetschtätigkeiten des BF im römisch 40 , sowie eine Bescheinigung der Stadtgemeinde römisch 40 vom 27.11.2014, wonach der BF 8 Monate im Jahr 2014 jeweils 20 Stunden bei Hilfstätigkeiten im Rahmen des Projektes "Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende" tätig war und hierfür € 5,-- pro Stunde erhalten hat.
In der Folge legte der BF ein B1 Deutsch-Zertifikat vom 22.08.2017, eine Teilnahmebestätigung Deutsch B1 Teil 2, eine Unterstützungserklärung, eine Arbeitszusage als Hilfsarbeiter bei der XXXX GmbH vom 06.02.2017, eine Bestätigung über eine freiwillige Tätigkeit bei "XXXX – Die Freiwilligenmesse XXXX", eine Bestätigung über die ehrenamtliche Mitarbeit beim XXXX 2016 sowie eine Bestätigung über die Ablegung der Teilprüfung aus Englisch – Globalität & Transkulturalität im Rahmen des Pflichtschulabschluss-Lehrganges der VHS XXXX.In der Folge legte der BF ein B1 Deutsch-Zertifikat vom 22.08.2017, eine Teilnahmebestätigung Deutsch B1 Teil 2, eine Unterstützungserklärung, eine Arbeitszusage als Hilfsarbeiter bei der römisch 40 GmbH vom 06.02.2017, eine Bestätigung über eine freiwillige Tätigkeit bei "XXXX – Die Freiwilligenmesse XXXX", eine Bestätigung über die ehrenamtliche Mitarbeit beim römisch 40 2016 sowie eine Bestätigung über die Ablegung der Teilprüfung aus Englisch – Globalität & Transkulturalität im Rahmen des Pflichtschulabschluss-Lehrganges der VHS römisch 40 .
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das BFA nicht teilnahm. Der BF legte zu Beginn folgende weitere Bescheinigungsmittel vor: diverse Unterstützungserklärungen, eine Arbeitszusage als Hilfsmaurer bei der XXXX Ges.m.b.H. & Co KG vom 08.09.2017 sowie eine Wohngelegenheitszusage vom 09.09.2017, eine Bestätigung der Freiwilligen Tätigkeit im Seniorenzentrum XXXX samt Freiwilligen-Vereinbarung, eine ablehnende Bescheinigung über eine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter aufgrund des starken Blütenfrostes sowie einen ärztlichen Brief vom 22.03.2017 von Dr. XXXX, FÄ für Neurologie mZF Geriatrie.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das BFA nicht teilnahm. Der BF legte zu Beginn folgende weitere Bescheinigungsmittel vor: diverse Unterstützungserklärungen, eine Arbeitszusage als Hilfsmaurer bei der römisch 40 Ges.m.b.H. & Co KG vom 08.09.2017 sowie eine Wohngelegenheitszusage vom 09.09.2017, eine Bestätigung der Freiwilligen Tätigkeit im Seniorenzentrum römisch 40 samt Freiwilligen-Vereinbarung, eine ablehnende Bescheinigung über eine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter aufgrund des starken Blütenfrostes sowie einen ärztlichen Brief vom 22.03.2017 von Dr. römisch 40 , FÄ für Neurologie mZF Geriatrie.
Der BF führte aus, er sei ledig, kinderlos und habe keine Familienangehörige in Österreich, jedoch viele österreichische Freunde. Seine Familie, sein Vater und seine Stiefmutter sowie deren fünf Kinder würden in Tadschikistan leben. Seine leibliche Mutter sei gestorben als er 1 Jahr alt gewesen sei. Eine seiner zwei Halbschwestern wohne in Laghman, die andere in Nangarhar. Weder er noch seine Familie hätten noch Besitztümer in Afghanistan. Er habe zwar auch vier Onkel väterlicherseits in Laghman, mit diesen habe er jedoch seit seinem Aufenthalt in Österreich keinen Kontakt mehr. Diese würden ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht helfen, weil sie Angst hätten, in die persönlichen Probleme des BF verwickelt zu werden. Der BF arbeite ehrenamtlich im Altenheim "XXXX" in XXXX. Auch bei der XXXX, dem XXXX und bei XXXX habe der BF ehrenamtlich als Dolmetsch gearbeitet. Wenn er gebraucht werde, erhalte er meistens eine SMS und arbeite dann kurzfristig. Auch für die Gemeinde habe er gearbeitet und 20 Stunden im Monat gearbeitet. Hierfür habe er 5€ pro Stunde bekommen. Fünf Monate habe er dort gearbeitet und diverse Putztätigkeiten erbracht, wie auch das Schwimmbad gereinigt, jedoch gebe es nicht immer Arbeit. Privat spiele er Cricket und Beach-Volleyball - sowohl mit österreichischen als auch internationalen Spielern. Weiters sei er Mitglied bei einem Fitnessstudio.Der BF führte aus, er sei ledig, kinderlos und habe keine Familienangehörige in Österreich, jedoch viele österreichische Freunde. Seine Familie, sein Vater und seine Stiefmutter sowie deren fünf Kinder würden in Tadschikistan leben. Seine leibliche Mutter sei gestorben als er 1 Jahr alt gewesen sei. Eine seiner zwei Halbschwestern wohne in Laghman, die andere in Nangarhar. Weder er noch seine Familie hätten noch Besitztümer in Afghanistan. Er habe zwar auch vier Onkel väterlicherseits in Laghman, mit diesen habe er jedoch seit seinem Aufenthalt in Österreich keinen Kontakt mehr. Diese würden ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht helfen, weil sie Angst hätten, in die persönlichen Probleme des BF verwickelt zu werden. Der BF arbeite ehrenamtlich im Altenheim "XXXX" in römisch 40 . Auch bei der römisch 40 , dem römisch 40 und bei römisch 40 habe der BF ehrenamtlich als Dolmetsch gearbeitet. Wenn er gebraucht werde, erhalte er meistens eine SMS und arbeite dann kurzfristig. Auch für die Gemeinde habe er gearbeitet und 20 Stunden im Monat gearbeitet. Hierfür habe er 5€ pro Stunde bekommen. Fünf Monate habe er dort gearbeitet und diverse Putztätigkeiten erbracht, wie auch das Schwimmbad gereinigt, jedoch gebe es nicht immer Arbeit. Privat spiele er Cricket und Beach-Volleyball - sowohl mit österreichischen als auch internationalen Spielern. Weiters sei er Mitglied bei einem Fitnessstudio.
Er habe ein Semester der Pflichtschulabschluss-Prüfung abgeschlossen, habe jedoch aufgrund seiner Depressionen den Pflichtschulabschluss hinauszögern müssen. Derzeit habe er aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten und seiner Deutschkurse keine Zeit dafür. So habe er B1 abgeschlossen und besuche derzeit B2. Sollte der BF ein Visum bekommen, würde er bei der Baufirma als Maurer arbeiten. Er wolle in Österreich bleiben, da ihn die Kultur interessiere und er Österreich möge. Er wolle den Führerschein machen und auch in Österreich heiraten. Um tatsächlich eine Frau näher kennen zu lernen, bräuchte er jedoch eine andere Wohnung. Er nehme derzeit jeden Tag eineinhalb Tabletten - wie im Schreiben von Frau Dr. XXXX angegeben - gegen seine Depression. Jetzt gehe es ihm aufgrund der Medikamente etwas besser.Er habe ein Semester der Pflichtschulabschluss-Prüfung abgeschlossen, habe jedoch aufgrund seiner Depressionen den Pflichtschulabschluss hinauszögern müssen. Derzeit habe er aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten und seiner Deutschkurse keine Zeit dafür. So habe er B1 abgeschlossen und besuche derzeit B2. Sollte der BF ein Visum bekommen, würde er bei der Baufirma als Maurer arbeiten. Er wolle in Österreich bleiben, da ihn die Kultur interessiere und er Österreich möge. Er wolle den Führerschein machen und auch in Österreich heiraten. Um tatsächlich eine Frau näher kennen zu lernen, bräuchte er jedoch eine andere Wohnung. Er nehme derzeit jeden Tag eineinhalb Tabletten - wie im Schreiben von Frau Dr. römisch 40 angegeben - gegen seine Depression. Jetzt gehe es ihm aufgrund der Medikamente etwas besser.
Festgehalten wurde seitens der erkennenden Richterin, dass der BF die gesamte Verhandlung, bis auf die letzte Frage, in fließendem Deutsch geführt und beantwortet hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater und seine Stiefmutter sowie deren fünf Kinder leben in Tadschikistan. Seine leibliche Mutter ist gestorben als er 1 Jahr alt gewesen ist. Eine seiner zwei Halbschwestern wohnt in Laghman, die andere in Nangarhar. Vier Onkel väterlicherseits leben in Laghman, mit diesen hat er jedoch seit seinem Aufenthalt in Österreich keinen Kontakt mehr.
Der BF hält sich seit 19.07.2012 in Österreich auf.
Er hat ein Deutschzertifikat, Niveaustufe B1, und konnte sämtliche Fragen in der mündlichen Verhandlung am 12.09.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Ausnahme der letzten umfangreichen Frage ("Gründe, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen") fließend, rasch und gut verständlich, selbständig, ohne Übersetzung durch den anwesenden Dolmetsch beantworten.
Der BF hat eine Arbeitszusage als Hilfsmaurer bei der XXXX Ges.m.b.H. & Co KG und die Zusage einer Wohngelegenheit.Der BF hat eine Arbeitszusage als Hilfsmaurer bei der römisch 40 Ges.m.b.H. & Co KG und die Zusage einer Wohngelegenheit.
Der BF hat regelmäßig ehrenamtliche Tätigkeiten übernommen, wie beim XXXX 2016 der XXXX von 21. – 23.07.2016 in XXXX und bei XXXX-Die Freiwilligenmesse XXXX am 24.06.2016. Ebenso arbeitet er ehrenamtlich seit Mai 2017 im Seniorenzentrum XXXX als Besuchsdienst.Der BF hat regelmäßig ehrenamtliche Tätigkeiten übernommen, wie beim römisch 40 2016 der römisch 40 von 21. – 23.07.2016 in römisch 40 und bei XXXX-Die Freiwilligenmesse römisch 40 am 24.06.2016. Ebenso arbeitet er ehrenamtlich seit Mai 2017 im Seniorenzentrum römisch 40 als Besuchsdienst.
Er hat beim Team-Österreich-Einsatz am 28. bis 30.09.2015 in XXXX das XXXX unterstützt, Dolmetscharbeiten für die XXXX im Wohnprojekt XXXX übernommen. Ebenso war er für die Stadtgemeinde XXXX im Rahmen des Projektes "Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende" tätig und hat hierfür € 5,-- pro Stunde erhalten.Er hat beim Team-Österreich-Einsatz am 28. bis 30.09.2015 in römisch 40 das römisch 40 unterstützt, Dolmetscharbeiten für die römisch 40 im Wohnprojekt römisch 40 übernommen. Ebenso war er für die Stadtgemeinde römisch 40 im Rahmen des Projektes "Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende" tätig und hat hierfür € 5,-- pro Stunde erhalten.
Der BF hat sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Die Verfahrensdauer ist dem BF nicht zuzurechnen. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Er ist ein Patient mit depressiver Episode mit Angst aufgrund von Anpassungsstörungen.
Er hat die Teilprüfung aus "Englisch-Globalität & Transkulturalität" im Rahmen des Pflichtschulabschluss-Lehrganges der VHS XXXX am 22.02.2016 bestanden. Derzeit verfolgt der BF den Abschluss aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten und seiner Deutschkursbesuche nicht weiter.Er hat die Teilprüfung aus "Englisch-Globalität & Transkulturalität" im Rahmen des Pflichtschulabschluss-Lehrganges der VHS römisch 40 am 22.02.2016 bestanden. Derzeit verfolgt der BF den Abschluss aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten und seiner Deutschkursbesuche nicht weiter.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BF und resultieren aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2017.
Die Feststellungen zur familiären Situation des BF in Afghanistan und dazu, dass er keine Familienangehörigen in Österreich hat, beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung am 12.09.2017.
Der BF hat durch die Vorlage eines Sprachzeugnisses auf Niveaustufe B1 des Europarates seine Deutschkenntnisse nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung am 12.09.2017 konnte sich die erkennende Richterin über die guten Deutschkenntnisse überzeugen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Angaben des BF zu seinem Freundeskreis, welche durch die zahlreichen vorgelegten Unterstützungsunterschriften und Unterstützungsschreiben seiner Freunde belegt werden, davon aus, dass er einen großen Freundessowie Bekanntenkreis in Österreich hat.
Die Arbeitszusage als Hilfsmaurer bei der XXXX Ges.m.b.H. & Co KG ergibt sich aus dem vom BF vorgelegten Schreiben dieser Firma vom 08.09.2017. Die Zusage einer Wohngelegenheit wurde durch ein Schreiben von Frau XXXX vom 09.09.2017 belegt.Die Arbeitszusage als Hilfsmaurer bei der römisch 40 Ges.m.b.H. & Co KG ergibt sich aus dem vom BF vorgelegten Schreiben dieser Firma vom 08.09.2017. Die Zusage einer Wohngelegenheit wurde durch ein Schreiben von Frau römisch 40 vom 09.09.2017 belegt.
Dass der BF regelmäßig ehrenamtliche Tätigkeiten übernimmt ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Bestätigungsschreiben.
Dass der BF 8 Monate im Jahr 2014 jeweils 20 Stunden bei Hilfstätigkeiten im Rahmen des Projektes "Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende" tätig war und hierfür € 5,-- pro Stunde erhalten hat, ergibt sich aus der Bescheinigung der Stadtgemeinde XXXX vom 27.11.2014.Dass der BF 8 Monate im Jahr 2014 jeweils 20 Stunden bei Hilfstätigkeiten im Rahmen des Projektes "Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende" tätig war und hierfür € 5,-- pro Stunde erhalten hat, ergibt sich aus der Bescheinigung der Stadtgemeinde römisch 40 vom 27.11.2014.
Dass der BF ein Patient mit depressiver Episode mit Angst aufgrund von Anpassungsstörungen ist, ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten ärztlichen Brief vom 22.03.2017 Dris.XXXX.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (Artikel 2, FNG) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.
Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Nach Absatz 2, sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:Artikel 8, EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:
"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.Zu Gunsten des Fremden sind die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung.Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).
Je kürzer der Aufenthalt, desto wichtiger wird das Vorliegen sonstiger integrativer Anknüpfungspunkte, wie Erwerbsfähigkeit und sonstige integrative Bindungen im Bundesgebiet; Verwandte und Freunde im Inland; Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum, Teilnahme am sozialen Leben, allenfalls Schulbesuch und schulischer Erfolg; daneben sind noch bestehende Beziehungen zum Herkunftsstaat und soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat (Frage der Zumutbarkeit einer "Reintegration") ins Kalkül zu ziehen (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 857ff.).Je kürzer der Aufenthalt, desto wichtiger wird das Vorliegen sonstiger integrativer Anknüpfungspunkte, wie Erwerbsfähigkeit und sonstige integrative Bindungen im Bundesgebiet; Verwandte und Freunde im Inland; Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum, Teilnahme am sozialen Leben, allenfalls Schulbesuch und schulischer Erfolg; daneben sind noch bestehende Beziehungen zum Herkunftsstaat und soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat (Frage der Zumutbarkeit einer "Reintegration") ins Kalkül zu ziehen vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 857ff.).
Für den BF bedeutet dies Folgendes:
Der BF ist seit 19. Juli 2012, somit seit fünf Jahren, in Österreich aufhältig. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein vorläufig berechtigter und er musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Doch tritt dieser Aspekt angesichts der verhältnismäßig langen Verfahrensdauer von fünf Jahren, die nicht dem BF zuzurechnen ist, in den Hintergrund.
Der BF hat diese fünf Jahre erfolgreich genutzt, um sich in vielerlei Hinsicht in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er hat sich gute Deutschkenntnisse (Niveaustufe B1 des Europarates) angeeignet. Überdies geht der BF regelmäßig ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Er verfügt über eine Arbeitszusage als Hilfsmaurer bei der XXXX Ges.m.b.H. & Co KG und über die Zusage einer Wohngelegenheit. Somit ist davon auszugehen, dass der BF in Zukunft selbsterhaltungsfähig ist.Der BF hat diese fünf Jahre erfolgreich genutzt, um sich in vielerlei Hinsicht in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er hat sich gute Deutschkenntnisse (Niveaustufe B1 des Europarates) angeeignet. Überdies geht der BF regelmäßig ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Er verfügt über eine Arbeitszusage als Hilfsmaurer bei der römisch 40 Ges.m.b.H. & Co KG und über die Zusage einer Wohngelegenheit. Somit ist davon auszugehen, dass der BF in Zukunft selbsterhaltungsfähig ist.
Der BF verfügt auch über zahlreiche Freunde in Österreich.
Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).
Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an den Herkunftsstaat, sollten sie überhaupt noch bestehen, besonders intensiv wären.
Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in den Herkunftsstaat, also nach Afghanistan, in Bezug auf den BF bisher nicht vorliegt. Auch kann dem BF nicht vorgeworfen werden, dass er das gegenständliche Asylverfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte; es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des fünfjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration des BF dem grundsätzlich durchaus relevanten Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen.
Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden familiären und privaten Interessen am Verbleib des BF im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden familiären und privaten Interessen am Verbleib des BF im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.
Der BF verfügt über ein Zeugnis des ÖSD auf dem Niveau B1 und erfüllt daher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 1 NAG.Der BF verfügt über ein Zeugnis des ÖSD auf dem Niveau B1 und erfüllt daher die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG.
Es ist dem BF somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Es ist dem BF somit gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, 1. Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W217.1430336.3.00Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017