TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/20 W134 2148754-1

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Veröffentlicht am 20.09.2017
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Entscheidungsdatum

20.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VermG §13 Abs1
VermG §3 Abs4
VwGVG §12
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 13 heute
  2. VermG § 13 gültig ab 04.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  3. VermG § 13 gültig von 01.04.2008 bis 03.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2007
  4. VermG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 31.03.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2004
  5. VermG § 13 gültig von 01.07.1975 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008

Spruch

W134 2148754-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , vom 02.02.2017 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 02.01.2017, GZ 786/2016/49, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , vom 02.02.2017 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 02.01.2017, GZ 786/2016/49, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 13.02.2008, GZ A-39/08, wurde auf Grund der Pläne des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen D.I. XXXX vom 26.07.2004, GZ 11815/04, und des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen XXXX vom 19.12.2007, GZ 4029/07, das Grundstück 710/1 KG 49019 Waldneukirchen in den Grenzkataster umgewandelt. Der Umwandlungsbescheid wurde allen Verfahrensparteien zugestellt. Das von der Anrainerin XXXX erhobene Rechtsmittel, wurde als verspätet zurückgewiesen. Der Umwandlungsbescheid ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen.Mit Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 13.02.2008, GZ A-39/08, wurde auf Grund der Pläne des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen D.I. römisch 40 vom 26.07.2004, GZ 11815/04, und des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen römisch 40 vom 19.12.2007, GZ 4029/07, das Grundstück 710/1 KG 49019 Waldneukirchen in den Grenzkataster umgewandelt. Der Umwandlungsbescheid wurde allen Verfahrensparteien zugestellt. Das von der Anrainerin römisch 40 erhobene Rechtsmittel, wurde als verspätet zurückgewiesen. Der Umwandlungsbescheid ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.08.2016, wurde eine Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG beantragt.Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.08.2016, wurde eine Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, VermG beantragt.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 02.01.2017, GZ 786/2016/49, wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Eintragung im Grenzkataster mit den Angaben der entsprechenden Pläne übereinstimme und kein technischer Fehler in den Plänen als Eintragungsgrundlage erkennbar sei, weshalb die Möglichkeit einer Berichtigung gemäß § 13 VermG nicht gegeben sei.Mit Bescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 02.01.2017, GZ 786/2016/49, wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Eintragung im Grenzkataster mit den Angaben der entsprechenden Pläne übereinstimme und kein technischer Fehler in den Plänen als Eintragungsgrundlage erkennbar sei, weshalb die Möglichkeit einer Berichtigung gemäß Paragraph 13, VermG nicht gegeben sei.

Am 19.09.2017 fand darüber eine mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei wurde von den Parteien übereinstimmend bestätigt, dass der Umwandlungsbescheid vom 13.02.2008 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist und dieser kein Rechtsmittel dagegen erhoben hat. Weiters wurde vom Vertreter des Vermessungsamtes Steyr erklärt, dass die dem Umwandlungsbescheid zu Grunde liegenden Pläne von XXXX und XXXX richtig in den Grenzkataster übertragen worden sind.Am 19.09.2017 fand darüber eine mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei wurde von den Parteien übereinstimmend bestätigt, dass der Umwandlungsbescheid vom 13.02.2008 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist und dieser kein Rechtsmittel dagegen erhoben hat. Weiters wurde vom Vertreter des Vermessungsamtes Steyr erklärt, dass die dem Umwandlungsbescheid zu Grunde liegenden Pläne von römisch 40 und römisch 40 richtig in den Grenzkataster übertragen worden sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 13.02.2008, GZ A-39/08, wurde auf Grund der Pläne des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen D XXXX vom 26.07.2004, GZ 11815/04 und des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen XXXX vom 19.12.2007, GZ 4029/07, das Grundstück 710/1 KG 49019 Waldneukirchen in den Grenzkataster umgewandelt. Der Umwandlungsbescheid wurde allen Verfahrensparteien zugestellt. Dieser ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen. (Akt des Vermessungsamtes Steyr, Aussage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie der Behörde in der mündlichen Verhandlung)Mit Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 13.02.2008, GZ A-39/08, wurde auf Grund der Pläne des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen D römisch 40 vom 26.07.2004, GZ 11815/04 und des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen römisch 40 vom 19.12.2007, GZ 4029/07, das Grundstück 710/1 KG 49019 Waldneukirchen in den Grenzkataster umgewandelt. Der Umwandlungsbescheid wurde allen Verfahrensparteien zugestellt. Dieser ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen. (Akt des Vermessungsamtes Steyr, Aussage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie der Behörde in der mündlichen Verhandlung)

Grundlage für die Umwandlung in den Grenzkataster waren die Pläne des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen XXXX vom 26.07.2004, GZ 11815/04 und des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen XXXX vom 19.12.2007, GZ 4029/07. Diese Pläne wurden, wie der Vertreter des Vermessungsamtes Steyr in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar angegeben hat, richtig in den Grenzkataster übernommen. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. (Aussage des Vertreters des Vermessungsamtes Steyr sowie des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung)Grundlage für die Umwandlung in den Grenzkataster waren die Pläne des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen römisch 40 vom 26.07.2004, GZ 11815/04 und des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen römisch 40 vom 19.12.2007, GZ 4029/07. Diese Pläne wurden, wie der Vertreter des Vermessungsamtes Steyr in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar angegeben hat, richtig in den Grenzkataster übernommen. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. (Aussage des Vertreters des Vermessungsamtes Steyr sowie des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung)

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.08.2016, wurde ein Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG gestellt. (Akt des Vermessungsamtes Steyr, Aussage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung)Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.08.2016, wurde ein Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 13, VermG gestellt. (Akt des Vermessungsamtes Steyr, Aussage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung)

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 02.01.2017, GZ 786/2016/49, wurde dieser Antrag abgewiesen. (Akt des Vermessungsamtes Steyr)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2017 bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, lauten:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I 33/2103 idF BGBl I 82/2015 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl römisch eins 33/2103 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015, lauten:

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Paragraph 7, (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [ ](4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. [ ]

Schriftsätze

§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.Paragraph 12, Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 13 Abs 1 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008, lautet:Paragraph 13, Absatz eins, VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, lautet:

"(1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen."

Das Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022, lautet auszugsweise:

"Eine Berichtigung des Grenzkatasters nach dieser Gesetzesstelle [Anmerkung: gemeint ist § 13 VermG] ist somit lediglich aus formellen Gründen möglich, setzt daher voraus, dass die Einverleibung entweder mit ihrer Grundlage nicht in Einklang steht – das heißt: die Eintragung und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren - oder die Einverleibung "fehlerhaft" ist, wobei die Quelle des Fehlers eine sonstige - nicht näher bezeichnete - Unrichtigkeit sein kann. Die Vermessungsbehörde ist im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen.""Eine Berichtigung des Grenzkatasters nach dieser Gesetzesstelle [Anmerkung: gemeint ist Paragraph 13, VermG] ist somit lediglich aus formellen Gründen möglich, setzt daher voraus, dass die Einverleibung entweder mit ihrer Grundlage nicht in Einklang steht – das heißt: die Eintragung und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren - oder die Einverleibung "fehlerhaft" ist, wobei die Quelle des Fehlers eine sonstige - nicht näher bezeichnete - Unrichtigkeit sein kann. Die Vermessungsbehörde ist im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 13, VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen."

Grundlage für die Umwandlung in den Grenzkataster waren die Pläne des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen XXXX vom 26.07.2004, GZ 11815/04 und des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen XXXX vom 19.12.2007, GZ 4029/07. Diese Pläne wurden, wie der Vertreter des Vermessungsamtes Steyr in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar angegeben hat, richtig in den Grenzkataster übernommen. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Frage, ob diese Pläne materiell richtig sind, ist nicht Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens gem. § 13 Abs. 1 VermG.Grundlage für die Umwandlung in den Grenzkataster waren die Pläne des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen römisch 40 vom 26.07.2004, GZ 11815/04 und des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen römisch 40 vom 19.12.2007, GZ 4029/07. Diese Pläne wurden, wie der Vertreter des Vermessungsamtes Steyr in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar angegeben hat, richtig in den Grenzkataster übernommen. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Frage, ob diese Pläne materiell richtig sind, ist nicht Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens gem. Paragraph 13, Absatz eins, VermG.

Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022, bietet § 13 Abs. 1 VermG lediglich die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen. Dies kommt etwa dann infrage, wenn die Eintragung im Grenzkataster und die ihr zu Grunde liegende Urkunde divergieren. Es können somit etwa Fehler, die im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten der zu Grunde liegenden Urkunden in den Grenzkataster unterlaufen sind, korrigiert werden. Es können bei dem Berichtigungsverfahren nach § 13 Abs. 1 VermG jedoch nicht Fehler, die im Zuge der Erstellung von Grundlagen für den Grenzkataster (z.B. bei der Erstellung von planlichen Darstellungen oder bei Berechnungen durch Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen) unterlaufen sind, berichtigt werden. Es ist nämlich die Vermessungsbehörde im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen.Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022, bietet Paragraph 13, Absatz eins, VermG lediglich die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen. Dies kommt etwa dann infrage, wenn die Eintragung im Grenzkataster und die ihr zu Grunde liegende Urkunde divergieren. Es können somit etwa Fehler, die im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten der zu Grunde liegenden Urkunden in den Grenzkataster unterlaufen sind, korrigiert werden. Es können bei dem Berichtigungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz eins, VermG jedoch nicht Fehler, die im Zuge der Erstellung von Grundlagen für den Grenzkataster (z.B. bei der Erstellung von planlichen Darstellungen oder bei Berechnungen durch Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen) unterlaufen sind, berichtigt werden. Es ist nämlich die Vermessungsbehörde im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 13, VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen.

Da im gegenständlichen Fall jedenfalls unstrittig kein Fehler der Behörde bei der Übertragung von Daten in den Grenzkataster vorliegt, war der Berichtigungsantrag abzuweisen.

Zu B) Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Berichtigung, Beschwerdefrist, Grenzkataster, Grenzverlauf,
Grundsteuerkataster, mündliche Verhandlung, Rechtskraft der
Entscheidung, Rechtsmittelfrist, Umwandlung, Umwandlungsbescheid,
Vermessung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W134.2148754.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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