Entscheidungsdatum
20.09.2017Norm
BDG 1979 §38Spruch
W122 2112832-1/24E
Gekürzte Ausfertigung des am 24.07.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Renate LANZENBACHER und Mag. Sylvia PALIEGE-BARFUß über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Ragossnig und Partner Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung (nunmehr: Kommando Logistik) vom 26.03.2015, GZ. P404787/26-KdoEU/G1/2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2015, GZ. P404787/40-KdoEU/G1/2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Renate LANZENBACHER und Mag. Sylvia PALIEGE-BARFUß über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Ragossnig und Partner Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung (nunmehr: Kommando Logistik) vom 26.03.2015, GZ. P404787/26-KdoEU/G1/2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2015, GZ. P404787/40-KdoEU/G1/2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2017 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 als unbegründet abgewiesen.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.07.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.07.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, VersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2112832.1.01Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017