RS Vwgh 2004/2/26 2001/15/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer noch in zwei weiteren Unternehmen leitend tätig ist, ist für die Einstufung einer Tätigkeit des Geschäftsführers unter die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht ausschlaggebend ist (Hinweis E 25. April 2002, 2001/15/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150192.X01

Im RIS seit

23.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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