TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/20 I413 2163849-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2017
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Entscheidungsdatum

20.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
GEG §6c Abs1
StPO §196 Abs2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  1. StPO § 196 heute
  2. StPO § 196 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 196 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  4. StPO § 196 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StPO § 196 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 196 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 196 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993

Spruch

I413 2163849-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsident des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.05.2017, Zl. 1Jv111-33/16h, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsident des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.05.2017, Zl. 1Jv111-33/16h, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird im Hinblick auf Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird im Hinblick auf Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird im Hinblick auf Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird im Hinblick auf Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und dem Beschwerdeführer als Fortführungswerber gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufgetragen (Spruchpunkt 2.). Der gegen die Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2.) dieses Beschlusses erhobenen Beschwerde blieb der Erfolg versagt.1. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und dem Beschwerdeführer als Fortführungswerber gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufgetragen (Spruchpunkt 2.). Der gegen die Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2.) dieses Beschlusses erhobenen Beschwerde blieb der Erfolg versagt.

2. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 24.12.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2, 2. Satz StPO in Höhe von EUR 90,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zu bezahlen.2. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 24.12.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Pauschalkostenbeitrag gemäß Paragraph 196, Absatz 2, 2, Satz StPO in Höhe von EUR 90,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zu bezahlen.

3. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung vom 04.01.2016. Den Pauschalbetrag zahlte der Beschwerdeführer am 15.01.2016 ein. Diese Einzahlung wertete die Vorstellungsbehörde als Zurückziehung der Vorstellung. Dagegen verwehrte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.04.2016, in der er ausführte nur zur Vermeidung von Zwangsschritten den Pauschalbetrag geleistet zu haben. Die Vorstellung sei nicht als zurückgezogen zu betrachten. Sie sei vorerst zwischenerledigt, jedoch nur hinsichtlich der EUR 90,00, nicht aber hinsichtlich der Einbringungsgebühr von EUR 8,00.

4. Mit Bescheid vom 24.04.2016, 1 Jv 111-33/16h, gab die belangte Behörde der Vorstellung nicht Folge. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Erkenntnis vom 10.04.2017, W183 2128158-1/3E, dieser Beschwerde Folge gab und den angefochtenen Bescheid ersatzlos behob, weil dem am 24.12.2015 erlassenen Zahlungsauftrag kein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss zugrunde lag.

5. Mit Eingabe vom 17.04.2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den entrichteten Pauschalkostenbeitrag von EUR 90,00 binnen acht Tagen zurückzuüberweisen.

6. Mit bekämpftem Bescheid vom 12.05.2017, 1 Jv 111-33/16h, wies die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag ab (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete den Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei zur Entrichtung der im Verfahren des Landesgerichts Innsbruck 21 Bl 292/15x, angefallenen Pauschalgebühr in Höhe von EUR 90,00 und sprach aus, dass eine Einhebung in Folge bereits erfolgter Zahlung nicht in Betracht kommt (Spruchpunkt 2.).

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 09.06.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am 13.06.2017).

8. Am 14.09.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Mit Beschluss vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, trug das Landesgericht Innsbruck gemäß § 196 Abs 2 StPO dem Beschwerdeführer die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von EUR 90,00 auf.1.1 Mit Beschluss vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, trug das Landesgericht Innsbruck gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO dem Beschwerdeführer die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von EUR 90,00 auf.

1.2 Der gegen die Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2.) des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, erhobenen Beschwerde vom 02.12.2015 gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 18.12.2015, 11 Bs 337/15v, keine Folge und sprach aus, dass ein weiterer Rechtszug gegen diese Entscheidung nicht zusteht.

1.3 Der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.12.2015, 11 Bs 337/15v, wurde mittels Fensterkuvert von der Kanzlei des Oberlandesgerichts Innsbruck abgefertigt und am 12.01.2016 dem Zustellorgan übergeben und dem Beschwerdeführer am 15.01.2016 ohne Zustellnachweis zugestellt.

1.4 Der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.12.2015, 11 Bs 337/15v, und die Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2.) des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, wurden am 15.01.2016 rechtskräftig.

1.5 Der Beschwerdeführer bezahlte am 15.01.2016 den Pauschalkostenbeitrag in Höhe von EUR 90,00 vollständig ein.

1.6 Der Beschwerdeführer schuldet keine weiteren Gerichtsgebühren aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt einschließlich der Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, und des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.12.2015, 11 Bs 337/15v, in den Überweisungsbeleg vom 15.01.2016, in den Gebührenregisterauszug vom 10.03.2016 sowie in die Aktenvermerke vom 10.03.2016 und 31.03.2016 (ON 23), in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts GZ W183 2128158-1, in den angefochtenen Bescheid und in die Beschwerde sowie ferner durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2017.

2.2 Die Feststellungen betreffend das Grundverfahren, die Vorschreibung des Pauschalkostenbeitrages und des Rechtsmittelverfahrens dagegen basieren auf dem von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsakt einschließlich der Aktenbestandteile des gerichtlichen Grundverfahrens GZ 21 Bl 292/15x und GZ 11 Bs 337/15v, den Überweisungsbeleg von EUR 90,00 vom 15.01.2016 und dem Aktenvermerk vom 10.03.2016 ON 23 sowie der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2017.

2.3 Dass der abweisliche Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.12.2015, 11 Bs 336/15x, dem Beschwerdeführer am 15.01.2016 zugestellt und an diesem Tag sowohl der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.12.2015, 11 Bs 336/15x, als auch der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x rechtskräftig wurden, ergibt sich unzweifelhaft aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 14.09.2017. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt des Beschlusses des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.12.2015, 11 Bs 336/15x, konnte sich aber nicht mehr an den exakten Tag erinnern, an dem er den Beschluss erhalten hatte – dass der Beschwerdeführer auch den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, erhalten hatte, ergibt sich aus dem Umstand, dass er gegen diesen Beschluss, und zwar gegen die Kostenentscheidung, die Beschwerde vom 02.12.2015 erhob. Im Sinne der gesetzlichen Annahme der Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan in § 26 Abs 2 ZustellG und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den abweislichen Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.12.2015, 11 Bs 336/15x, tatsächlich erhalten hat, besteht kein Zweifel an der Zustellung dieses Beschlusses an den Beschwerdeführer am 15.01.2016. Dass der Beschwerdeführer just an diesem Tag den Pauschalkostenbeitrag überwies, ist als ein weiteres Indiz zu werten, da es bei lebensnaher Betrachtung plausibel ist, dass der rechtskundige Beschwerdeführer sofort nach Erhalt des Beschlusses vom 12.01.2016 diesen Pauschalkostenbeitrag überwiesen hat, um, wie der Beschwerdeführer ja selbst in der mündlichen Verhandlung am 14.09.2017 bestätigte, er habe keine Exekutionsmaßnahmen oder andere Schwierigkeiten wegen dieses Beitrages haben wollen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Rechtsanwalt das Strafprozessrecht genau kennt und daher um die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Pauschalkostenbeitrages des § 196 Abs 2 StPO weiß. Daher bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18.12.2015, 11 Bs 336/15x, am 15.01.2016. Aufgrund des Umstandes, dass dieser Beschluss nicht mehr anfechtbar ist, trat am 15.01.2016 die formelle Rechtskraft des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18.12.2015, 11 Bs 336/15x, und der Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2.) des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, ein.2.3 Dass der abweisliche Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.12.2015, 11 Bs 336/15x, dem Beschwerdeführer am 15.01.2016 zugestellt und an diesem Tag sowohl der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.12.2015, 11 Bs 336/15x, als auch der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x rechtskräftig wurden, ergibt sich unzweifelhaft aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 14.09.2017. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt des Beschlusses des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.12.2015, 11 Bs 336/15x, konnte sich aber nicht mehr an den exakten Tag erinnern, an dem er den Beschluss erhalten hatte – dass der Beschwerdeführer auch den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, erhalten hatte, ergibt sich aus dem Umstand, dass er gegen diesen Beschluss, und zwar gegen die Kostenentscheidung, die Beschwerde vom 02.12.2015 erhob. Im Sinne der gesetzlichen Annahme der Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan in Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den abweislichen Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.12.2015, 11 Bs 336/15x, tatsächlich erhalten hat, besteht kein Zweifel an der Zustellung dieses Beschlusses an den Beschwerdeführer am 15.01.2016. Dass der Beschwerdeführer just an diesem Tag den Pauschalkostenbeitrag überwies, ist als ein weiteres Indiz zu werten, da es bei lebensnaher Betrachtung plausibel ist, dass der rechtskundige Beschwerdeführer sofort nach Erhalt des Beschlusses vom 12.01.2016 diesen Pauschalkostenbeitrag überwiesen hat, um, wie der Beschwerdeführer ja selbst in der mündlichen Verhandlung am 14.09.2017 bestätigte, er habe keine Exekutionsmaßnahmen oder andere Schwierigkeiten wegen dieses Beitrages haben wollen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Rechtsanwalt das Strafprozessrecht genau kennt und daher um die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Pauschalkostenbeitrages des Paragraph 196, Absatz 2, StPO weiß. Daher bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18.12.2015, 11 Bs 336/15x, am 15.01.2016. Aufgrund des Umstandes, dass dieser Beschluss nicht mehr anfechtbar ist, trat am 15.01.2016 die formelle Rechtskraft des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18.12.2015, 11 Bs 336/15x, und der Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2.) des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, ein.

2.4 Dass der Beschwerdeführer den Pauschalkostenbeitrag auch am 15.01.2016 bezahlt hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Überweisungsbeleg und des Aktenvermerks vom 10.03.2016 (ON 23).

2.5 Dass aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, keine weiteren Gerichtsgebühren geschuldet sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am 15.01.2016, dem Tag der Rechtskraft der Kostenentscheidung, den Pauschalbeitrag in Höhe von EUR 90,00 bezahlt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Gemäß § 196 Abs 2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975 idF BGBl I Nr 117/2017, ist, wenn ein (Fortführungs-)Antrag zurückbzw abzuweisen ist, die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von EUR 90,00 aufzutragen.3.1 Gemäß Paragraph 196, Absatz 2, Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 117 aus 2017,, ist, wenn ein (Fortführungs-)Antrag zurückbzw abzuweisen ist, die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von EUR 90,00 aufzutragen.

3.2 Gemäß § 6b Abs 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl Nr 288/1962 idF BGBl I Nr 59/2017, können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.3.2 Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2017,, können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

3.3 Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl § 7 Abs GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs 4 GEG, BGBl I Nr 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (RV 2357 BlgNR 24. GP, S 8f; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG Anm 7).3.3 Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Abs GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013,, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden Regierungsvorlage 2357 BlgNR 24. GP, S 8f; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 7).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130) folgt, dass richterliche Beschlüsse rechtskräftig sein müssen und die Beträge bei Gericht nicht eingezahlt sein dürfen, um im Justizverwaltungsweg die rechtskräftig festgestellten Beträge einzubringen. Wenn das GEG von einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes spricht, ist davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint ist, dass also den Parteien des Verfahrens dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zusteht. Diese formelle Rechtskraft tritt im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung ein (vgl VwGH 26.04.2005, 2004/06/0042). Dass eine gerichtliche Entscheidung (formell) rechtskräftig geworden ist, ist daher ausgeschlossen, wenn diese dem zur Zahlung Verpflichteten nicht wirksam zugestellt wurde (vgl VwGH 10.03.1988, 86/16/0222).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130) folgt, dass richterliche Beschlüsse rechtskräftig sein müssen und die Beträge bei Gericht nicht eingezahlt sein dürfen, um im Justizverwaltungsweg die rechtskräftig festgestellten Beträge einzubringen. Wenn das GEG von einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes spricht, ist davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint ist, dass also den Parteien des Verfahrens dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zusteht. Diese formelle Rechtskraft tritt im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung ein vergleiche VwGH 26.04.2005, 2004/06/0042). Dass eine gerichtliche Entscheidung (formell) rechtskräftig geworden ist, ist daher ausgeschlossen, wenn diese dem zur Zahlung Verpflichteten nicht wirksam zugestellt wurde vergleiche VwGH 10.03.1988, 86/16/0222).

3.4 Im konkreten Fall steht fest, dass die Zustellung des Beschlusses des OLG Innsbruck vom 18.11.2015, 11 Bs 336/15x, am12.01.2016 dem Zusteller übergeben wurde. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis (§ 2 Zustellgesetz [ZustellG]. BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 40/2017). Gemäß § 26 Abs 2 ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Der Beschwerdeführer hat sie auch tatsächlich erhalten. Somit erfolgte die Zustellung am 15.01.2016. Mit dem Datum der Zustellung wurden dieser Beschluss und die Kostenentscheidung des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, rechtskräftig und damit zur Zahlung fällig. Der Beschwerdeführer zahlte am selben Tag, am 15.01.2016, den Pauschalkostenbeitrag ein und beglich damit seine Gebührenschuld.3.4 Im konkreten Fall steht fest, dass die Zustellung des Beschlusses des OLG Innsbruck vom 18.11.2015, 11 Bs 336/15x, am12.01.2016 dem Zusteller übergeben wurde. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis (Paragraph 2, Zustellgesetz [ZustellG]. Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2017,). Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Der Beschwerdeführer hat sie auch tatsächlich erhalten. Somit erfolgte die Zustellung am 15.01.2016. Mit dem Datum der Zustellung wurden dieser Beschluss und die Kostenentscheidung des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, rechtskräftig und damit zur Zahlung fällig. Der Beschwerdeführer zahlte am selben Tag, am 15.01.2016, den Pauschalkostenbeitrag ein und beglich damit seine Gebührenschuld.

3.5 Der Beschwerdeführer begehrt nun die Rückzahlung des geleisteten Pauschalkostenbeitrages unter Hinweis auf den Wegfall der Rechtsgrundes für die Vorschreibung des Pauschalkostenbeitrags einerseits aufgrund der Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom 24.05.2016, Zl. 1 Jv 111-33/16h, durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.04.2017, W183 2128158-1/3E, und andererseits aufgrund des Verzichts auf weitere Vorschreibungen durch die belangte Behörde.

Gemäß § 6c Abs 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 GEG zurückzuzahlen, (1) soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht, (2) soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.Gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, GEG zurückzuzahlen, (1) soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht, (2) soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.

Im vorliegenden Fall ist keiner der in § 6c GEG normierten Tatbestände gegeben. Der Betrag von EUR 90,00 wurde aufgrund der Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2.) des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, geschuldet. Diese Entscheidung wurde weder aufgehoben noch abgeändert. Sie wurde auch nicht durch das den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom 24.05.2016, Zl. 1 Jv 111-33/16h, aufhebende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2017, W183 2128158-1/3E, aufgehoben oder abgeändert, oder – wie der Beschwerdeführer vermeint – ex radice gegenstandslos. Vielmehr beseitigte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich den im Zusammenhang mit der Einbringung des durch den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, geschuldeten Pauschalkostenbeitrages in Höhe von EUR 90,00, ergangenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom 24.05.2016, Zl. 1 Jv 111-33/16h, der auf Grundlage des am 24.12.2015 ergangen Zahlungsauftrages erlassen worden ist. Damit hatte die belangte Behörde ein Einbringungsverfahren begonnen, obwohl die Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2.) des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, noch nicht rechtskräftig war. Auf den Rechtsgrund der Gebührenschuld hatte hingegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2017, W183 2128158-1/3E, aber keinen Einfluss. Schon aufgrund des Grundsatzes der Trennung der Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen (Art 94 Abs 1 B-VG) kann das Bundesverwaltungsgericht, das nur die Kompetenz hat, die im Rahmen der Justizverwaltung ergangene Entscheidung des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck im Einbringungsverfahren, nicht aber die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts, der Landesgerichts Innsbruck, über den Rechtsgrund der Einbringungsmaßnahme – eben der Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2.) des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x – konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht absprechen und schon gar nicht diesen beseitigen. Daher ist die Ansicht, das aufhebende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2017, W183 2128158-1/3E, hätte den Rechtsgrund der Zahlung von EUR 90,00 beseitigt, verfehlt.Im vorliegenden Fall ist keiner der in Paragraph 6 c, GEG normierten Tatbestände gegeben. Der Betrag von EUR 90,00 wurde aufgrund der Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2.) des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, geschuldet. Diese Entscheidung wurde weder aufgehoben noch abgeändert. Sie wurde auch nicht durch das den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom 24.05.2016, Zl. 1 Jv 111-33/16h, aufhebende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2017, W183 2128158-1/3E, aufgehoben oder abgeändert, oder – wie der Beschwerdeführer vermeint – ex radice gegenstandslos. Vielmehr beseitigte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich den im Zusammenhang mit der Einbringung des durch den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, geschuldeten Pauschalkostenbeitrages in Höhe von EUR 90,00, ergangenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom 24.05.2016, Zl. 1 Jv 111-33/16h, der auf Grundlage des am 24.12.2015 ergangen Zahlungsauftrages erlassen worden ist. Damit hatte die belangte Behörde ein Einbringungsverfahren begonnen, obwohl die Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2.) des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, noch nicht rechtskräftig war. Auf den Rechtsgrund der Gebührenschuld hatte hingegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2017, W183 2128158-1/3E, aber keinen Einfluss. Schon aufgrund des Grundsatzes der Trennung der Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen (Artikel 94, Absatz eins, B-VG) kann das Bundesverwaltungsgericht, das nur die Kompetenz hat, die im Rahmen der Justizverwaltung ergangene Entscheidung des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck im Einbringungsverfahren, nicht aber die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts, der Landesgerichts Innsbruck, über den Rechtsgrund der Einbringungsmaßnahme – eben der Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2.) des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x – konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht absprechen und schon gar nicht diesen beseitigen. Daher ist die Ansicht, das aufhebende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2017, W183 2128158-1/3E, hätte den Rechtsgrund der Zahlung von EUR 90,00 beseitigt, verfehlt.

Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass ein vom Beschwerdeführer ins Treffen geführter Verzicht auf die Gebühr nie erfolgt ist. Der Aktenvermerk vom 10.03.2016 (ON 23) davon spricht, dass der Beschwerdeführer den Pauschalkostenbeitrag bezahlt hat und er offensichtlich auf eine weitere Erledigung seiner Vorstellung im Sinne einer Zurückziehung verzichtet hat. Der weitere dort aufscheinende Aktenvermerk vom 31.03.2016 enthält die Mitteilung, dass auf die weitere Vorschreibung der Einhebungsgebühr verzichtet wird. Sie ist ohnehin nicht Gegenstand des Verfahrens, weil keine Einhebungsgebühr mit bekämpftem Bescheid vorgeschrieben und auch nie eine solche Gebühr vom Beschwerdeführer bezahlt worden ist.

Da der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, rechtskräftig ist, schuldete der Beschwerdeführer den Pauschalkostenbeitrag von EUR 90,00. Nachdem er diesen am 15.01.2016 überwiesen hatte, ist diese Schuld getilgt. Für eine Rückzahlung dieses Betrages iSd § 6c GEG besteht kein Raum, weil die Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2.) des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, keineswegs gegenstandslos geworden oder weggefallen ist.Da der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, rechtskräftig ist, schuldete der Beschwerdeführer den Pauschalkostenbeitrag von EUR 90,00. Nachdem er diesen am 15.01.2016 überwiesen hatte, ist diese Schuld getilgt. Für eine Rückzahlung dieses Betrages iSd Paragraph 6 c, GEG besteht kein Raum, weil die Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2.) des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, keineswegs gegenstandslos geworden oder weggefallen ist.

Es war daher die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.6 Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, kommt ihr hingegen Berechtigung zu.

Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg sind ua Kosten des Strafverfahren (§ 1 Z 4 GEG), worunter auch der Pauschalkostenbeitrag von EUR 90,00 nach § 196 Abs 2 StPO fällt. Die Vorschreibung solcher nach § 1 GEG einzubringender Beträge sind mit Bescheid zu bestimmen, wenn sie nicht sofort bezahlt werden (§ 6a Abs 1 GEG). Betreffend die sofortige Einzahlung verweist § 6a Abs 1 GEG auf § 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl Nr 501/1984 idF BGBl Nr 130/2017. Danach ist eine zulässige Art der Bezahlung die Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts (§ 4 GGG). "Sofort" iSd § 6a Abs 1 GEG ist im Sinne von "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen.Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg sind ua Kosten des Strafverfahren (Paragraph eins, Ziffer 4, GEG), worunter auch der Pauschalkostenbeitrag von EUR 90,00 nach Paragraph 196, Absatz 2, StPO fällt. Die Vorschreibung solcher nach Paragraph eins, GEG einzubringender Beträge sind mit Bescheid zu bestimmen, wenn sie nicht sofort bezahlt werden (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG). Betreffend die sofortige Einzahlung verweist Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG auf Paragraph 4, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 130 aus 2017,. Danach ist eine zulässige Art der Bezahlung die Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts (Paragraph 4, GGG). "Sofort" iSd Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist im Sinne von "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen.

Der Beschwerdeführer hat sofort nach Erhalt des Beschlusses des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.12.201511, Bs 336/15x, den in der Kostenentscheidung des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, ausgewiesenen Pauschalkostenbeitrag von EUR 90,00 dem Gericht überwiesen. Hierdurch hat er seine Gebührenschuld getilgt. Für Einbringungsmaßnahmen im Justizverwaltungsweg nach dem GEG besteht damit keine Grundlage, weil keine offene Gebührenschuld mehr bestand. Nur geschuldete und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages sein (VwGH 19.03.1987, 86/16/0038; 12.03.1981, 15/1125/80). Gleiches muss für einen Bescheid nach § 6b GEG gelten.Der Beschwerdeführer hat sofort nach Erhalt des Beschlusses des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.12.201511, Bs 336/15x, den in der Kostenentscheidung des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2015, 21 Bl 292/15x, ausgewiesenen Pauschalkostenbeitrag von EUR 90,00 dem Gericht überwiesen. Hierdurch hat er seine Gebührenschuld getilgt. Für Einbringungsmaßnahmen im Justizverwaltungsweg nach dem GEG besteht damit keine Grundlage, weil keine offene Gebührenschuld mehr bestand. Nur geschuldete und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages sein (VwGH 19.03.1987, 86/16/0038; 12.03.1981, 15/1125/80). Gleiches muss für einen Bescheid nach Paragraph 6 b, GEG gelten.

Es war daher der Beschwerde soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, Folge zu geben und dieser Spruchpunkt 2. mangels Vorliegens einer einzubringenden Gebührenschuld ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, ersatzlose Behebung,
Gebührenpflicht, Gewaltentrennung, Pauschalkostenbeitrag,
Rechtstitel, Rückzahlungsantrag, Tilgung, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2163849.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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