Entscheidungsdatum
21.09.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W264 2165787-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 31.3.2017 von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, in dem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.11.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 31.3.2017 von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, in dem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.11.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die BeschwerdeführerinXXXX stellte am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 30.11.2015 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
2. Am 30.11.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
3. Infolge von Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin aus dem Bundesland Steiermark in die Bundeshauptstadt Wien wurde der Akt am 15.12.2016 durch das BFA Regionaldirektion Steiermark wegen Wohnsitzzuständigkeit an das BFA Regionaldirektion Wien übermittelt und langte dort am 19.12.2016 ein.
4. Bis dato erfolgte weder eine Einvernahme durch das BFA, noch eine bescheidmäßige Absprache über den von der Beschwerdeführerin begehrten Antrag auf internationalen Schutz.
5. Am 22.12.2016 gab der XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien per Fax die Vollmacht des Vereins bzw dessen Obmanns XXXX für die Beschwerdeführerin bekannt.5. Am 22.12.2016 gab der römisch 40 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien per Fax die Vollmacht des Vereins bzw dessen Obmanns römisch 40 für die Beschwerdeführerin bekannt.
6. Mit Schreiben ihres bevollmächtigten Vertreters vom 31.3.2017 erstattete die beschwerdeführende Partei eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im genannten Verfahren. Diese Säumnisbeschwerde wurde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 1.8.2017 vorgelegt und langte am 2.8.2017 ein. In der Beschwerdevorlage ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die verspätete Vorlage um Nachsicht, wies auf erheblich erhöhte Antragszahlen im Bereich des Asylrechts in den Jahren 2013, 2014 und 2015 hin sowie darauf, dass trotz dritter Personalaufstockung im Herbst 2015 und Eröffnung von Außenstellen in den Bundesländern nicht übersehen werden darf, dass das Fremden- und Asylwesen ein so sensibler Bereich ist, worum geschulte Mitarbeiter nicht einsetzbar sind bzw. eingesetzte Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, so dass auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind. Unter Angabe von Erledigungszahlen der Jahre 2014 und 2015 brachte das BFA unter Hinweis auf Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vor, dass es an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden treffe.
7. Um die Belastungssituation des BFA im Zeitraum der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin und des Einlangens der Säumnisbeschwerde beurteilen zu können und den anhängigen Einzelfall anbelangende, dem Gericht noch nicht bekannte Details in Erfahrung zu bringen, begehrte das Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 21.8.2017, Zahl: W264 2165787-2/2z, vom BFA die Vorlage der Asylstatistiken aus den Jahren 2015 und 2016 sowie die Asylstatistik für jene Monate des laufenden Jahres 2017 – soweit bereits ausgewertet. Da die Beschwerdeführerin am 25.11.2015 bei einem Organ der Landespolizeidirektion Wien den Antrag auf internationalen Schutz stellte und im Dezember 2016 aus der Landeshauptstadt Graz in die Bundeshauptstadt Wien verzog, wurde das BFA befragt, wie viele Anträge auf internationalen Schutz im Zeitraum November 2015 bis 15.12.2016 bei dem am damaligen Zeitpunkt für die gegenständliche Rechtssache zuständigen BFA Regionaldirektion Steiermark anhängig waren und wie hoch die Erledigungszahl für den betroffenen Zeitraum war. Weiters begehrte das Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung, wie viele Anträge auf internationalen Schutz in Zeitraum vom 19.12.2016 bis 31.3.2017 beim BFA Regionaldirektion Wien anhängig waren und wie hoch die Erledigungszahlen für den betroffenen Zeitraum waren.
Da es geboten ist, im Säumnisbeschwerdeverfahren auf den Einzelfall näher einzugehen, begehrte das Bundesverwaltungsgericht, dass das BFA allenfalls weitere die gegenständliche Rechtssache betreffende Informationen aus dem bisherigen do. Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt werden mögen.
8. Mit E-Mail vom 6.9.2017 replizierte das BFA, dass die vom Bundesverwaltungsgericht angefragten Jahresstatistikdaten auf der offiziellen Homepage des Bundesministeriums für Inneres eingesehen werden können und das BFA daher auf diese verweise. Zu der zweiten Fragestellung wurde mitgeteilt, dass es für die bundesweit tätige monokratische Behörde BFA keine gesonderten statistischen Auswertungen nach Bundesländern gibt und teilte das BFA mit dem Ausdruck des Bedauerns mit, dass außer der bereits übermittelten Stellungnahme vom 1.8.2017 es über keine weiteren Informationen zum gegenständlichen Fall verfügt.
9. Mit Erledigung vom 7.9.2017, Zahl: W264 2165787-2/4z, wurde die Beschwerdeführerin im Wege ihres Vertreters vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
10. Mit Faxmitteilung vom 14.9.2017 gab die Beschwerdeführerin im Wege ihres Vertreters eine Stellungnahme ab und wies darauf hin, dass sie ihren Antrag auf internationalen Schutz vor bereits fast zwei Jahren gestellt habe und daher die gesetzlich normierte Entscheidungsfrist schon seit langem abgelaufen sei und weiters, dass in der rein formalen Stellungnahme des BFA keinerlei Einzelfall Erwägungen zu entnehmen sind und überhaupt keine Ermittlungsschritte seitens der säumigen Behörde gesetzt worden wären, wodurch eine allfällige Verfahrensverzögerung zu rechtfertigen wäre es werde daher ersucht, den Fall der Beschwerdeführerin inhaltlich zu beurteilen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX stellte am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.11.2015 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und wurde sie am 30.11.2015 zum Asylverfahren zugelassen und bislang einer behördlichen Einvernahme nicht unterzogen.1.1. römisch 40 stellte am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.11.2015 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und wurde sie am 30.11.2015 zum Asylverfahren zugelassen und bislang einer behördlichen Einvernahme nicht unterzogen.
1.2. Die beschwerdeführende Partei XXXX brachte am 31.3.2017 eine Säumnisbeschwerde ein und war ihr am 25.11.2015 gestellter Antrag auf internationalen Schutz bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.1.2. Die beschwerdeführende Partei römisch 40 brachte am 31.3.2017 eine Säumnisbeschwerde ein und war ihr am 25.11.2015 gestellter Antrag auf internationalen Schutz bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.
1.3. Im Jahr der Antragstellung der Beschwerdeführerin war die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz im Vergleich zu den Vorjahren 2013 und 2014 erheblich erhöht. Das Jahr 2015 bildete mit 89.098 Anträgen auf internationalen Schutz den Spitzenreiter innerhalb eines Zeitraums von 14 Jahren. Davon entfielen – ohne Berücksichtigung von Resettlementfällen – 12.201 Anträge auf den Monat November und war dieser Monat mit geringem Abstand zum Vormonat (12.308) im Hinblick auf Asylanträge der zweitstärkste Monat des Jahres 2015. Im Vergleich zum November 2014 – auf welchen
3.692 Asylanträge (ohne Resettlementfälle) entfielen – bedeutet dies, dass im November 2015 die Asylanträge um mehr als das Dreifache im Vergleich zum November des Vorjahres zugenommen hatten. Allein 5.547 Anträge auf internationalen Schutz wurden im Monat November 2015 von Staatsangehörigen der Islamischen Republik Afghanistan gestellt. Im Jahr 2015 entfielen 25.563 Anträge auf internationalen Schutz auf Personen mit der Staatsangehörigkeit Afghanistan, sodass Asylwerber aus der Islamische Republik Afghanistan das Gros der Gesamtzahl 89.098 bildeten und damit Afghanistan zur antragsstärksten Nation wurde.
Verglichen mit den Vorjahren ist zu sagen, dass es ab dem Jahr 2010 jährlich zu einem Anstieg der Anträge auf internationalen Schutz kam: Während im Jahr 2010 11.012 Asylanträge einlangten und im Jahr 2011 14.416 Anträge gestellt wurden, wurden im Jahr darauf 17.413 Anträge, im Jahr 2013 17.503 Anträge gestellt und kam es im Jahr 2014 zu einem deutlichen Anstieg auf 28.064 und im Jahr 2015 zu der mehr als dreimal so hohen Anzahl von Anträgen, nämlich 89.098. Seit dem Jahr 2010 ist die Anzahl von Asylanträgen jährlich angestiegen und erreichte im Jahr 2015 einen Rekordwert. Setzt man das Jahr 2016 dazu in Vergleich, so weist das Jahr 2016 mit 42.285 Anträgen eine Reduktion um fast die Hälfte auf.
Die Verdreifachung der Asylanträge im Jahr 2015 gegenüber 2014 – in welchem 60 % mehr Anträge als im Jahr 2013 gestellt wurden – führte zu einer außergewöhnlichen Mehrbelastung des BFA. Festzustellen ist, dass die monatlichen Antragszahlen im Jahr 2015 in der Zeit von März (2.943 Anträge) bis dem Monat der Asylantragstellung der Beschwerdeführerin (November: 12.201) kontinuierlich und merklich anstiegen. Insbesondere die Monate September bis November 2015 wiesen fünfstellige Antragszahlen auf: September: 10.672, Oktober:
12.308, November: 12.201). Daraus ergibt sich, dass die im Laufe des Jahres 2015 eingelangten Anträge in den Herbstmonaten 2015 kontinuierlich angestiegen sind.
Im Jahr 2014 kam es zu ersten Personalerweiterungsmaßnahmen im BFA und aufgrund der Anzahl von Anträgen im Jahr 2015 wurde ein weiterer Antrag auf Personalaufstockung gestellt, sodass im Herbst 2015 eine Personalaufstockung von 500 zusätzlichen Mitarbeitern in Angriff genommen wurde und sieben zusätzliche Außenstellen in den Bundesländern eingerichtet wurden.
Der der jährliche Anstieg von Asylanträgen ab dem Jahr 2010 – insbesondere der sprunghafte Anstieg von Asylanträgen im Jahr der Antragstellung der Beschwerdeführerin – schlug sich auch auf die Anzahl der offenen Verfahren nieder: So waren per 31.12.2014 31.338 offene Verfahren anhängig, per 31.12.2015 waren es 79.723 und per 31.12.2016 76.409 – wovon 29.783 offene Anträge allein auf Antragsteller aus der Islamischen Republik Afghanistan entfielen.
Es sind auch die Erledigungszahlen des BFA zu beachten: Etwa im Jahr der Antragstellung der Beschwerdeführerin wurden 85.085 Entscheidungen getroffen.
Der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern stellt ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis dar, das notwendige Sachverhaltsfeststellungen sowie bescheidmäßige Erledigungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist in einer Vielzahl von Verfahren verhindert (hat) und dem mit Personalaufstockung und Einrichtung von Außenstellen in den Bundesländern begegnet wurde.
1.4. Die Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen hinsichtlich Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrags auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerden ergeben sich aus der Aktenlage des vorgelegten Fremdaktes.2.1. Die unter römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen hinsichtlich Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrags auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerden ergeben sich aus der Aktenlage des vorgelegten Fremdaktes.
2.2. Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2010 und 2016 sowie zu den vom Bund in diesem Zeitraum ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen stützen sich auf die vom Bundesministerium für Inneres, Sektion III – Recht, veröffentlichten Asylstatistiken, welche auf der Website http://www.bmi.gv.at/Downloads/start.aspx (Zugriff: 21.9.2017) zugänglich sind und auf die Angaben des BFA im Vorlagebericht vom 1.8.2017 sowie die Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 6.9.2017.2.2. Die unter römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2010 und 2016 sowie zu den vom Bund in diesem Zeitraum ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen stützen sich auf die vom Bundesministerium für Inneres, Sektion römisch drei – Recht, veröffentlichten Asylstatistiken, welche auf der Website http://www.bmi.gv.at/Downloads/start.aspx (Zugriff: 21.9.2017) zugänglich sind und auf die Angaben des BFA im Vorlagebericht vom 1.8.2017 sowie die Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 6.9.2017.
2.3. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführenden Partei kein Verschulden an der Verzögerung der gegenständlichen Verfahren trifft.
2.4. Festzuhalten ist, dass eine zu geringe personelle Ausstattung einer Behörde gewöhnlich das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht ausschließt.
Zur Frage, ob das BFA ein überwiegendes Verschulden an den im vorliegenden Fall objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs einzugehen:
Behörden haben bei der Besorgung der ihnen von der Rechtsordnung übertragenen Kompetenzen Sorge zu tragen, dass ihre Arbeit durch organisatorische Vorkehrungen innen gesetzlich gebotenen Fristen möglich ist (VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036).
Anhand der vom Bundesministerium für Inneres veröffentlichten Asylstatistiken ist belegt, dass es im Jahr 2015 – und insbesondere im Monat der Antragstellung der Beschwerdeführerin – einen starken Zustrom von Asylwerbern im Bundesgebiet gab und war sich dessen auch der Gesetzgeber bewusst, sodass es nach § 74 Abs 15 Asylgesetz 2005 idF BGBl I 24/2016 ab 1.6.2016 zu einer Verlängerung der Entscheidungsfrist auf 15 Monate und zu einer Aufstockung des Personalstands der belangten Behörde kam. Der von der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorlage vom 1.8.2017 ins Treffen geführte Anstieg der Antragszahlen ist als außergewöhnliche Belastungssituation des BFA zu berücksichtigen und ist zu berücksichtigen, dass das BFA durch Aufstockung des Personalstands und Einrichtung von Außenstellen in den Bundesländern dieser außergewöhnlichen Belastungssituation begegnet ist.Anhand der vom Bundesministerium für Inneres veröffentlichten Asylstatistiken ist belegt, dass es im Jahr 2015 – und insbesondere im Monat der Antragstellung der Beschwerdeführerin – einen starken Zustrom von Asylwerbern im Bundesgebiet gab und war sich dessen auch der Gesetzgeber bewusst, sodass es nach Paragraph 74, Absatz 15, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ab 1.6.2016 zu einer Verlängerung der Entscheidungsfrist auf 15 Monate und zu einer Aufstockung des Personalstands der belangten Behörde kam. Der von der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorlage vom 1.8.2017 ins Treffen geführte Anstieg der Antragszahlen ist als außergewöhnliche Belastungssituation des BFA zu berücksichtigen und ist zu berücksichtigen, dass das BFA durch Aufstockung des Personalstands und Einrichtung von Außenstellen in den Bundesländern dieser außergewöhnlichen Belastungssituation begegnet ist.
Zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde ist Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dahingehend, dass ein allgemeiner Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.4.1979, 2877/78 mwN) und hat sich der Verwaltungsgerichtshof in jüngster Zeit mit dem Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 73 Abs 2 AVG im Bereich von Asylsachen auseinandergesetzt und etwa im Erkenntnis vom 24.5.2016, Ro 2016/01/0001-0004, bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 beleuchtet.Zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde ist Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dahingehend, dass ein allgemeiner Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.4.1979, 2877/78 mwN) und hat sich der Verwaltungsgerichtshof in jüngster Zeit mit dem Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraph 73, Absatz 2, AVG im Bereich von Asylsachen auseinandergesetzt und etwa im Erkenntnis vom 24.5.2016, Ro 2016/01/0001-0004, bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 beleuchtet.
Der VwGH versteht den Begriff des Verschuldens der Behörde nicht subjektiv im Sinne eines Verschuldens eines Organwalters der Behörde – was im gegenständlichen Fall vom BFA auch nicht vorgebracht wurde, sondern ist "objektiv" ein solches Verschulden der Behörde dann anzunehmen, wenn diese nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Als ein überwiegendes Verschulden der Behörde sieht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung es an, wenn die Behörde die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH 22.6.2017,Der VwGH versteht den Begriff des Verschuldens der Behörde nicht subjektiv im Sinne eines Verschuldens eines Organwalters der Behörde – was im gegenständlichen Fall vom BFA auch nicht vorgebracht wurde, sondern ist "objektiv" ein solches Verschulden der Behörde dann anzunehmen, wenn diese nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Als ein überwiegendes Verschulden der Behörde sieht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung es an, wenn die Behörde die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 22.6.2017,
Ra 2017/20/0133 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 24.5.2016 auch auf die legislative Maßnahme zugunsten des behördlichen Umgangs mit der außergewöhnlichen Belastungssituation der Behörde aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 ein (Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden, BGBl I 24/2016). Gemäß § 19 Abs 6 Asylgesetz 2005 idF BGBl I 24/2016 kann das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen. § 22 Abs 1 leg.cit. idF BGBl I 24/2016 sieht vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß dem mit BGBl I 24/2016 eingefügten Abs 15 im § 73 Asylgesetz 2005 tritt diese Änderung mit 1.6.2016 in Kraft und tritt § 22 Abs 1 leg.cit. idF BGBl I 24/2016 mit Ablauf des 31.5.2018 außer Kraft.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 24.5.2016 auch auf die legislative Maßnahme zugunsten des behördlichen Umgangs mit der außergewöhnlichen Belastungssituation der Behörde aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 ein (Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,). Gemäß Paragraph 19, Absatz 6, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, kann das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen. Paragraph 22, Absatz eins, leg.cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, sieht vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, eingefügten Absatz 15, im Paragraph 73, Asylgesetz 2005 tritt diese Änderung mit 1.6.2016 in Kraft und tritt Paragraph 22, Absatz eins, leg.cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, mit Ablauf des 31.5.2018 außer Kraft.
Der Verwaltungsgerichtshof zitiert in seinem Erkenntnis vom 24.5.2016 aus dem Ausschussbericht (AB 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f):Der Verwaltungsgerichtshof zitiert in seinem Erkenntnis vom 24.5.2016 aus dem Ausschussbericht Ausschussbericht 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f):
"[ ] Im Jahr 2015 hat sich die Anzahl an Anträgen auf internationalen Schutz im Vergleich zum Vorjahr mit rund 90.000 Anträgen verdreifacht. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000 betragen; im Jahr 2014 schwankten die monatlichen Antragszahlen hingegen zwischen 1.500 bis – zu Jahresende – maximal rund 4.200. Im Jahr 2015 traf das Bundesamt mit 36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr 2014. Dies konnte insbesondere durch eine Personalaufstockung von 206 neuen Mitarbeitern ermöglicht werden. Unbeschadet dieser Personalaufstockung hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offene Asylverfahren Ende Februar 2016). Die Abarbeitung dieser Verfahren bedarf daher trotz der erfolgten Personalaufstockung bereits aus derzeitiger Sicht jahrelanger Arbeit, weshalb ein erneuter Zustrom Schutzsuchender in einem vergleichbaren Ausmaß den bestehenden ‚Rückstau' an Asylverfahren weiter verstärken würde. Vor diesem Hintergrund und den allgemeinen organisatorischen Rahmenbedingungen wie etwa die Personalausstattung und die zur Verfügung stehenden nichtamtlichen Dolmetscher kann daher eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden. [ ]"
Der Verwaltungsgerichtshof schließt daraus, dass aus Sicht des Gesetzgebers infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 "eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden kann", weshalb der Gesetzgeber die Verlängerung der Entscheidungsfrist (auf 15 Monate) für geboten erachtet habe.
Die dargestellt extrem hohe Zahl an Verfahren stelle für das Bundesamt – ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung – sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, welche sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheide. Für den Verwaltungsgerichtshof sei es – auch mit Blick auf die erwähnten Gesetzesmaterialien – notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen könne, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich sei, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen müsse, so der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.5.2016.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 24.5.2016 auch aus, dass dem Bundesverwaltungsgericht (bekämpfte Entscheidungen W151 2117713-1/11E ua.) nicht entgegen getreten werden könne, wenn das Gericht – wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens – bei der Verschuldensbeurteilung die dargestellte außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist.
Die Entwicklung der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2010 und 2016 sowie die in diesem Zeitraum vom Bund ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen wurden bereits unter II.1.3. dargestellt.Die Entwicklung der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2010 und 2016 sowie die in diesem Zeitraum vom Bund ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen wurden bereits unter römisch zwei.1.3. dargestellt.
Es ist den Ausführungen des BFA in der Beschwerdevorlage vom 1.8.2017 zu folgen, wenn es vorbringt, dass bei der erfolgten Personalaufstockung auch nicht übersehen werden darf, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintensive und menschenrechtsrelevante Materie.
In Zusammenschau der (in dieser Höhe nicht zu erwartenden) Steigerung der Asylantragszahlen im Jahr 2015 – dessen höchste Antragszahl/Monat auf den Monat November, in dem der Antrag der Beschwerdeführerin am 25.11.2015 anhängig wurde, entfällt – sowie der im BFA getroffenen Maßnahmen hinsichtlich Personalaufstockung und Einrichtung von Außenstellen in den Bundesländern ist zu schließen, dass der im Jahr 2015 stattgefundene starke Zustrom Schutzsuchender – welche vom BFA nicht nur administrativ betreut, sondern auch im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen sind – ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, das notwendige Sachverhaltsfeststellungen sowie bescheidmäßige Erledigungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist in einer Vielzahl von Verfahren verhindert (hat) und sind im Hinblick auf den gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte seitens der Beschwerdeführerin oder des BFA vorgebracht worden, aus welchen ersichtlich ist, dass die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen sowie die bescheidmäßige Erledigung in casu durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin oder durch von der Behörde verschuldete Unterlassung der für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte oder durch grundloses Zuwarten der Behörde vereitelt worden wären, sondern einzig aufgrund dessen, dass die Behörde trotz Neuzugängen im Personal und Eröffnung von Außenstellen in den Bundesländern mit einer Belastung infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 bzw im Antragsmonat November 2015 konfrontiert war/ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Ad A) – Abweisung der Beschwerde:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2006/01/0001 -0004, klargestellt, dass bei Beurteilung des Verschuldens einer bei der Behörde eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann.
Diese – aus Anlass von "spätestens ab dem Jahr 2015" beim BFA anhängig gewordenen Asylverfahren angestellten – Überlegungen des VwGH sind auch im hier zu beurteilenden Fall zu berücksichtigen, zumal der Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz am 25.11.2015 in das Jahr 2015 (nämlich in den zweitstärksten Antragsmonat des Jahres: November) fällt, welches für das BFA laut VwGH "ungeachtet der [ ] getroffenen bzw weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation" darstellte.
Gemäß § 73 Abs 1, 1. Satz, 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, eins, Satz, 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden.
Bis zum In-Kraft-Treten des § 22 Abs 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl I 24/2016 war das Bundesamt in Ermangelung einer von § 73 Abs. 1 AVG abweichenden Entscheidungsfrist verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.Bis zum In-Kraft-Treten des Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, war das Bundesamt in Ermangelung einer von Paragraph 73, Absatz eins, AVG abweichenden Entscheidungsfrist verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Die Regelung des § 22 Abs 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 24/2016 sieht demgegenüber vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß § 73 Abs 15 Asylgesetz 2005 idFDie Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sieht demgegenüber vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß Paragraph 73, Absatz 15, Asylgesetz 2005 idF
BGBl I 24/2016 trat § 22 Abs 1 leg.cit. am 1.6.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.5.2018 wird diese Bestimmung außer Kraft treten.Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, trat Paragraph 22, Absatz eins, leg.cit. am 1.6.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.5.2018 wird diese Bestimmung außer Kraft treten.
Die 15monatige Entscheidungsfrist für das Bundesamt gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 1.6.2016 dort anhängigen Verfahren.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 25.11.2015 gestellt, somit vor dem 1.6.2016, ab welchem Datum gemäß § 22 Abs 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl I 24/2016 die Entscheidungsfrist 15 Monate beträgt. Die 15monatige Entscheidungsfrist im § 22 Abs 1 leg.cit. ist ex lege seit 1.6.2016 bis zum Ablauf des 31.5.2018 in Kraft gesetzt und ist aus dieser Befristung erkennbar, dass der Gesetzgeber – die besondere Situation infolge des starken Zustroms im Jahr 2015 vor Augen – wahrgenommen hatte, dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der im AVG vorgesehenen 6monatigen Frist abzuschließen. (siehe AB 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7: "Gemäß Art. 31 Abs. 3, 2. Unterabsatz b der Verfahrens-RL können die Mitgliedstaaten die Sechsmonatsfrist um höchstens neun weitere Monate verlängern, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen."). Der Gesetzgeber führt für Personalaufstockung und Abarbeitung der Anträge auf internationalen Schutz im Ausschussbericht vom 25.4.2016 ins Treffen, "die Abarbeitung dieser Verfahren bedarf daher trotz der erfolgten Personalaufstockung bereits aus derzeitiger Sicht jahrelanger Arbeit" (siehe AB 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 25.11.2015 gestellt, somit vor dem 1.6.2016, ab welchem Datum gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, die Entscheidungsfrist 15 Monate beträgt. Die 15monatige Entscheidungsfrist im Paragraph 22, Absatz eins, leg.cit. ist ex lege seit 1.6.2016 bis zum Ablauf des 31.5.2018 in Kraft gesetzt und ist aus dieser Befristung erkennbar, dass der Gesetzgeber – die besondere Situation infolge des starken Zustroms im Jahr 2015 vor Augen – wahrgenommen hatte, dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der im AVG vorgesehenen 6monatigen Frist abzuschließen. (siehe Ausschussbericht 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7: "Gemäß Artikel 31, Absatz 3, 2, Unterabsatz b der Verfahrens-RL können die Mitgliedstaaten die Sechsmonatsfrist um höchstens neun weitere Monate verlängern, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen."). Der Gesetzgeber führt für Personalaufstockung und Abarbeitung der Anträge auf internationalen Schutz im Ausschussbericht vom 25.4.2016 ins Treffen, "die Abarbeitung dieser Verfahren bedarf daher trotz der erfolgten Personalaufstockung bereits aus derzeitiger Sicht jahrelanger Arbeit" (siehe Ausschussbericht 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7).
Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Infolge dessen, dass das mit Antrag vom 25.11.2015 eröffnete Verfahren der Beschwerdeführerin am 1.6.2016 noch nicht abgeschlossen war, gilt für dieses Verfahren die 15monatige Frist, sodass die Frist im März 2017 abgelaufen war und ist die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
Gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
In den vorliegenden Fällen trifft das BFA – wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargetan – angesichts des Zeitpunkts der Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz und der damals entstandenen außergewöhnlichen Belastungssituation der Behörde kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens. Die Verzögerung ist auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen, nämlich den im Jahr 2015 stattgefundenen starken Zustrom Schutzsuchender.
Die Säumnisbeschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG, nach dessen, Abs 2 Z 2 die Verhandlung entfallen kann, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG, nach dessen, Absatz 2, Ziffer 2, die Verhandlung entfallen kann, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im gegenständlichen Fall wurde gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.Im gegenständlichen Fall wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Ad Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Schlagworte
Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Säumnis, Säumnisbeschwerde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W264.2165787.2.00Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017