TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/21 W203 2163194-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.09.2017

Norm

AVG 1950 §45 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
UG §79 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG 1950 § 45 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 79 heute
  2. UG § 79 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 79 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 79 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 79 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 79 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  7. UG § 79 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 79 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009

Spruch

W203 2163194-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Rektorin und Vizerektorin für Lehre der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 15.05.2017 zur Matrikelnummer XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Rektorin und Vizerektorin für Lehre der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 15.05.2017 zur Matrikelnummer römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 79 UG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 79, UG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) besuchte im Rahmen des Studiums "I208 Veterinärmedizin" an der Veterinärmedizinischen Universität Wien (im Folgenden: Vetmed Uni) die Lehrveranstaltung "Morphologie und Funktion Neurologie/Sinnesorgane II". Am 31.01.2017 absolvierte die BF an der bezeichneten Universität eine Prüfung, die als Erbringung einer Ersatzleistung angesehen und angeboten wird, wenn die sonstigen Leistungen durch das Semester hindurch als negativ beurteilt worden sind. Diese Prüfung ersetzt die Note der vorangegangenen Lehrveranstaltungsbeurteilung. Die Ersatzleistung wurde mit "Nicht genügend (5)" beurteilt.

2. Die BF wandte sich – nach der Mitteilung der negativen Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Prüfung am selben Tag - am 02.02.2017 per Mail an die Vetmed Uni und teilte dieser mit, dass sie bei der Prüfung kaum habe sprechen können und dass ihre Antworten wohl auch sehr eigenartig geklungen hätten. Es sei ihr aufgefallen, dass der Prüfer "Herr XXXX " einige ihrer Antworten wohl nicht verstanden habe, da er nachgefragt habe. Sie habe sich sehr bemüht, deutlich zu sprechen, was aber aufgrund eines "Taubheitsgefühls" im Mund nur sehr schwer möglich gewesen sei. Sie habe diese Probleme bisher auf eine Prüfungspanik oder –angst und ihre immer schlechter werdende Fortbewegungsfähigkeit aufgrund ihrer Krankheit "Morbus Bechterew" geschoben und allenfalls auch auf ihre Torsionsskoliose. Seit 31.01.2017 sei aber bestätigt, dass sie auch noch an der Autoimmunkrankheit Myasthenia gravis leide. Ein "Markenzeichen" dieser Erkrankung seien "Schlafaugen" sowie Sprech- und Schluckprobleme. Sie bitte darum, zur Kenntnis zu nehmen, dass - nur weil sie nicht richtig gehen könne, Schmerzen habe und sich fallweise nicht klar artikulieren könne - dies nichts mit ihrer Geistesleistung zu tun habe.2. Die BF wandte sich – nach der Mitteilung der negativen Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Prüfung am selben Tag - am 02.02.2017 per Mail an die Vetmed Uni und teilte dieser mit, dass sie bei der Prüfung kaum habe sprechen können und dass ihre Antworten wohl auch sehr eigenartig geklungen hätten. Es sei ihr aufgefallen, dass der Prüfer "Herr römisch 40 " einige ihrer Antworten wohl nicht verstanden habe, da er nachgefragt habe. Sie habe sich sehr bemüht, deutlich zu sprechen, was aber aufgrund eines "Taubheitsgefühls" im Mund nur sehr schwer möglich gewesen sei. Sie habe diese Probleme bisher auf eine Prüfungspanik oder –angst und ihre immer schlechter werdende Fortbewegungsfähigkeit aufgrund ihrer Krankheit "Morbus Bechterew" geschoben und allenfalls auch auf ihre Torsionsskoliose. Seit 31.01.2017 sei aber bestätigt, dass sie auch noch an der Autoimmunkrankheit Myasthenia gravis leide. Ein "Markenzeichen" dieser Erkrankung seien "Schlafaugen" sowie Sprech- und Schluckprobleme. Sie bitte darum, zur Kenntnis zu nehmen, dass - nur weil sie nicht richtig gehen könne, Schmerzen habe und sich fallweise nicht klar artikulieren könne - dies nichts mit ihrer Geistesleistung zu tun habe.

3. Mit E-Mail vom 04.02.2017 erhob die BF "fristgerecht und ordnungsgemäß" Einspruch gegen die betreffende Note und begründete dies wie folgt:

Seit Jahren sei bei der Prüfung immer derselbe "Lehrer Herr XXXX " als Prüfer anwesend und dies sei nicht zulässig. Auch, da dieser bereits vor Jahren gesagt habe, dass "die BF eh zu blöd sei und nicht hier her gehöre".Seit Jahren sei bei der Prüfung immer derselbe "Lehrer Herr römisch 40 " als Prüfer anwesend und dies sei nicht zulässig. Auch, da dieser bereits vor Jahren gesagt habe, dass "die BF eh zu blöd sei und nicht hier her gehöre".

Weiters sei ihr unzulässiger Weise das Prüfungsergebnis nicht mitgeteilt worden, obwohl es sich um eine mündliche Prüfung gehandelt habe. Da den anderen Studenten deren Ergebnis mitgeteilt worden wäre, sei dies auch noch diskriminierend.

Die Überschriften, die der BF zur Beantwortung in 5 Minuten Sprechzeit vorgelegt worden seien, würden ein sehr großes Fachgebiet umfassen, daher sei die Beantwortung ein "Ratespiel" – je nachdem was man hören wolle bzw. was man gelten lasse. Auch dies sei unzulässig.

Es seien weder von ihr genannte Prüfungszeugen zugelassen worden, noch sei eine angemessene Ordnung für eine Prüfung eingehalten worden. Es sei noch nicht einmal ein Sessel bereit gestanden - diesen hätte sie sich selbst holen müssen, obwohl man über ihre Behinderung Bescheid gewusst habe.

4. Am 15.02.2017 nahm XXXX Stellung zu den einzelnen - von der BF vorgebrachten - Beschwerdepunkten und führte dabei zusammengefasst aus, dass sich der "Einspruch" der BF gegen die Note richte. Dazu werde festgehalten, dass ein Einspruch gegen eine Note gemäß § 79 Abs. 1 UG rechtlich unzulässig sei. In den Kommentaren werde ausgeführt, dass "die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer keinem Rechtsmittel unterliege, und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt worden sei".4. Am 15.02.2017 nahm römisch 40 Stellung zu den einzelnen - von der BF vorgebrachten - Beschwerdepunkten und führte dabei zusammengefasst aus, dass sich der "Einspruch" der BF gegen die Note richte. Dazu werde festgehalten, dass ein Einspruch gegen eine Note gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG rechtlich unzulässig sei. In den Kommentaren werde ausgeführt, dass "die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer keinem Rechtsmittel unterliege, und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt worden sei".

Es wurde festgehalten, dass die BF die verfahrensgegenständliche Lehrveranstaltung erstmalig im Studienjahr 2011/12 besucht habe und diese sowie weitere fünf Wiederholungsmöglichkeiten negativ abgeschlossen habe. Beigeschlossen wurde eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, dass die BF im gegenständlichen Zeitraum kein einziges Mal Teilnehmerin einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung gewesen sei, deren Beurteilung alleine in der Verantwortung des Stellungbeziehenden lag. In den Studienjahren 2014/15 und 2015/16 seien Überprüfungen einzelner Module im "Spot Test Format" durchgeführt worden, mit jeweils zwei oder drei Stationen, an denen auch der bezeichnete als Prüfer an einzelnen Stationen fungiert habe. Da das Testergebnis aber immer aus den Teilergebnissen mehrerer Stationen ermittelt worden sei, sei die Benotung von mehreren Prüfern abhängig gewesen. Aufgrund von Mobbingvorwürfen seitens der BF gegen praktisch alle Mitarbeiter des Institutes für Anatomie und Histologie seien im Studienjahr 2015/16 bei den Prüfungen neben FachvertreterInnen zusätzlich externe BeobachterInnen anwesend gewesen. Diese hätten keine Unregelmäßigkeiten vorgefunden oder Beanstandungen getätigt. In zwei Fällen sei von der Vizerektorin für Lehre und Klinik eine gesonderte Prüfungskommission eingesetzt worden, wobei die BF die jeweiligen Termine nicht wahrgenommen habe. Der aktuell letzte Versuch einer Wiederholung unter der Verantwortung von XXXX mit wiederrum negativem Ergebnis sei im Studienjahr 2016/17 per 31.10.2016 erfolgt. Die Wiederholungsmöglichkeiten/Möglichkeiten zur Erbringung einer Ersatzleistung seien dahin gehend gestaltet worden, dass diese Beurteilung prinzipiell von 2 bis 3 PrüferInnen zu erfolgen habe, wobei der/die entsprechende GruppenbetreuerIn der/die "gesprächsführende PrüferIn" sei. Im gegenständlichen Fall sei XXXX aus organisatorischen Gründen als Zweitprüfer der Gruppenbetreuerin Fr. XXXX für den Wiederholungstermin am 31.01.2017 zugeteilt worden.Es wurde festgehalten, dass die BF die verfahrensgegenständliche Lehrveranstaltung erstmalig im Studienjahr 2011/12 besucht habe und diese sowie weitere fünf Wiederholungsmöglichkeiten negativ abgeschlossen habe. Beigeschlossen wurde eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, dass die BF im gegenständlichen Zeitraum kein einziges Mal Teilnehmerin einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung gewesen sei, deren Beurteilung alleine in der Verantwortung des Stellungbeziehenden lag. In den Studienjahren 2014/15 und 2015/16 seien Überprüfungen einzelner Module im "Spot Test Format" durchgeführt worden, mit jeweils zwei oder drei Stationen, an denen auch der bezeichnete als Prüfer an einzelnen Stationen fungiert habe. Da das Testergebnis aber immer aus den Teilergebnissen mehrerer Stationen ermittelt worden sei, sei die Benotung von mehreren Prüfern abhängig gewesen. Aufgrund von Mobbingvorwürfen seitens der BF gegen praktisch alle Mitarbeiter des Institutes für Anatomie und Histologie seien im Studienjahr 2015/16 bei den Prüfungen neben FachvertreterInnen zusätzlich externe BeobachterInnen anwesend gewesen. Diese hätten keine Unregelmäßigkeiten vorgefunden oder Beanstandungen getätigt. In zwei Fällen sei von der Vizerektorin für Lehre und Klinik eine gesonderte Prüfungskommission eingesetzt worden, wobei die BF die jeweiligen Termine nicht wahrgenommen habe. Der aktuell letzte Versuch einer Wiederholung unter der Verantwortung von römisch 40 mit wiederrum negativem Ergebnis sei im Studienjahr 2016/17 per 31.10.2016 erfolgt. Die Wiederholungsmöglichkeiten/Möglichkeiten zur Erbringung einer Ersatzleistung seien dahin gehend gestaltet worden, dass diese Beurteilung prinzipiell von 2 bis 3 PrüferInnen zu erfolgen habe, wobei der/die entsprechende GruppenbetreuerIn der/die "gesprächsführende PrüferIn" sei. Im gegenständlichen Fall sei römisch 40 aus organisatorischen Gründen als Zweitprüfer der Gruppenbetreuerin Fr. römisch 40 für den Wiederholungstermin am 31.01.2017 zugeteilt worden.

Zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses unmittelbar nach dem Ende der Prüfung wurde mitgeteilt, dass eine derartige Vorgehensweise aus Gründen der Qualitätssicherung nicht möglich sei. Es sei nach Abschluss eines solchen Prüfungsvorganges (Wiederholung/Erbringung einer Ersatzleistung) eine "Notenkonferenz" aller tätig gewesenen PrüferInnen vorgesehen, um sicherzustellen, dass vergleichbare "Beantwortungsqualitäten" der Studierenden auch zu gleichen Noten führen. Das Ergebnis sei im Anschluss an die "Notenkonferenz" noch am selben Tag um 18:00 Uhr elektronisch mitgeteilt worden. Die Noten seien für alle Kandidaten erst im Rahmen der "Notenkonferenz" festgelegt worden, somit sei die Behauptung der BF nicht zutreffend, dass die anderen Studierenden ihre Note früher erhalten hätten.

Der BF sei seitens XXXX keine Überschrift vorgelegt worden, sondern die folgende Fragestellung: "Erläutern Sie äußeren Gehörgang, Trommelfell und Paukenhöhle". Die Beantwortung dieser Frage sei kein Ratespiel, da alle zutreffenden Antworten sowie die Performance der Beantwortung bewertet würden. Beide Prüfer hätten zunächst für sich das Ergebnis als negativ gewertet und seien dann im Rahmen der "Notenkonferenz" einhellig und ohne Zweifel zum Ergebnis "Nicht genügend" gekommen.Der BF sei seitens römisch 40 keine Überschrift vorgelegt worden, sondern die folgende Fragestellung: "Erläutern Sie äußeren Gehörgang, Trommelfell und Paukenhöhle". Die Beantwortung dieser Frage sei kein Ratespiel, da alle zutreffenden Antworten sowie die Performance der Beantwortung bewertet würden. Beide Prüfer hätten zunächst für sich das Ergebnis als negativ gewertet und seien dann im Rahmen der "Notenkonferenz" einhellig und ohne Zweifel zum Ergebnis "Nicht genügend" gekommen.

XXXX hält fest, dass er die ihm vorgeworfenen Äußerungen – die BF "sei eh zu blöd und gehöre nicht hier her" – nicht getätigt habe. Weiters hält er fest, dass die BF ihm bis zum WS 2014/15 nicht persönlich bekannt gewesen sei. Die BF habe auch bis heute keine einzige Lehrveranstaltung unter seiner Verantwortung abgeschlossen, weswegen auch der Vorwurf, "es sei eine Unzumutbarkeit, so jemandem weiter meine Prüfungen anzuvertrauen", nicht zutreffe.römisch 40 hält fest, dass er die ihm vorgeworfenen Äußerungen – die BF "sei eh zu blöd und gehöre nicht hier her" – nicht getätigt habe. Weiters hält er fest, dass die BF ihm bis zum WS 2014/15 nicht persönlich bekannt gewesen sei. Die BF habe auch bis heute keine einzige Lehrveranstaltung unter seiner Verantwortung abgeschlossen, weswegen auch der Vorwurf, "es sei eine Unzumutbarkeit, so jemandem weiter meine Prüfungen anzuvertrauen", nicht zutreffe.

Es sei dem Verfasser der Stellungnahme nicht bekannt, dass durch die BF beantragte Prüfungszeugen für den 31.01.2017 nicht zugelassen worden wären. Für einen geordneten Prüfungsablauf habe unter anderem die während der gesamten Prüfungsdauer anwesende Institutsleiterin gesorgt. Die einzige Beeinträchtigung des Prüfungsvorganges habe die BF zu vertreten, da diese um 09:45 Uhr zur Prüfung eingeteilt gewesen wäre, aber kurz davor telefonisch mitgeteilt habe, dass sie im Stau stehe und sich verspäten würde. Sie sei aus diesem Grund nach ihrem Erscheinen um 10:20 Uhr geprüft worden.

Der Vorwurf, die BF "habe sich selbst einen Sessel holen müssen", könne nicht bestätigt werden. Es sei ein Hocker ca. 1,5 m hinter ihr gestanden. Die BF sei noch gefragt worden, ob dieser "für sie so in Ordnung sei", was diese deutlich vernehmbar bejaht hatte.

Ergänzend werde auch noch auf die seitens der BF mit 02.02.2017 verfasste E-Mail verwiesen, in welcher sie über verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen informiert und um Berücksichtigung derselben ersucht habe. Aus diesem Schreiben ginge hervor, dass die BF ihren Prüfungsauftritt selbst als misslungen betrachte, aber versuche, dies mit krankheitsbedingten Beeinträchtigungen zu erklären. Es sei festzuhalten, dass weder die BF während der Prüfung gelallt habe, noch, dass massive Sprechprobleme aufgefallen wären, und zwar weder während der Prüfung selbst noch im Anschluss an die Prüfung, als eine ganz normale Konversation mit einer Mitarbeiterin im Sekretariat stattgefunden habe. Die abwechselnd von beiden Prüfern eingebrachten Anmerkungen seien nicht der vermeintlich unverständlichen Sprechweise der BF geschuldet, sondern als Hilfestellung zur adäquaten Beantwortung der Fragen gedacht gewesen, was jedoch aufgrund des vorliegenden Wissenstandes der BF völlig wirkungslos geblieben sei.

Die inhaltliche Richtigkeit der Angaben in der Stellungnahme wurden von XXXX und XXXX mit deren Unterschriften bestätigt.Die inhaltliche Richtigkeit der Angaben in der Stellungnahme wurden von römisch 40 und römisch 40 mit deren Unterschriften bestätigt.

5. Mit 24.02.2017 wurde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr mitgeteilt, dass die Durchführung der Prüfung keinen schweren Mangel aufweise und somit kein Sachverhalt vorliege, der zu einer Aufhebung der Prüfung gemäß § 79 UG führen würde. Es wurde eine Frist von einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt.5. Mit 24.02.2017 wurde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr mitgeteilt, dass die Durchführung der Prüfung keinen schweren Mangel aufweise und somit kein Sachverhalt vorliege, der zu einer Aufhebung der Prüfung gemäß Paragraph 79, UG führen würde. Es wurde eine Frist von einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt.

6. Am 13.03.2017 teilte die BF per E-Mail mit, dass sie einen schweren Unfall gehabt habe und nur unter Schmerzen auf der Tastatur schreiben könne. Sie sei im April auf Reha und könne erst nach ihrer Rückkehr weitere Stellungnahmen formulieren.

7. Mit Bescheid vom 15.05.2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) – zugestellt am 17.05.2017 - wurde der gegenständliche Antrag abgewiesen, wobei begründend zusammengefasst wie folgt ausgeführt wurde: Als die BF zu studieren begonnen habe, sei der "alte Studienplan" noch in Geltung gestanden. Dieser sei durch das Curriculum für das Diplomstudium Veterinärmedizin 2014 ersetzt worden. Die BF habe von der Optionsmöglichkeit, in das neue Curriculum umzusteigen, keinen Gebrauch gemacht, sodass auf sie im Wintersemester 2016/17 weiterhin die Bestimmungen des "alten Studienplanes" anzuwenden gewesen seien. Die von der BF im Wintersemester 2016/17 besuchte Lehrveranstaltung "Morphologie und Funktion Neurologie/Sinnesorgane II" sei ein Teil der Lehrveranstaltung "Übungen aus systematischer Anatomie", die die BF aufgrund des "alten" Curriculums abzulegen habe. Zur Leistungskontrolle sei festzuhalten, dass die gegenständliche Lehrveranstaltung eine solche mit immanentem Prüfungscharakter sei. Die Leistungskontrolle erfolge nicht mit einem einzigen Prüfungsakt am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auf Grund von regelmäßigen, schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der TeilnehmerInnen. Bei der gegenständlichen Lehrveranstaltung habe die Möglichkeit bestanden, eine Ersatzleistung zu erbringen, wenn die Lehrveranstaltung nicht positiv abgeschlossen werde. Diese ersetze dann die Note der vorangegangenen Lehrveranstaltungsbeurteilung. Am 31.01.2017 habe für die BF die Möglichkeit zur Erbringung dieser Ersatzleistung bestanden, diese habe jedoch erneut zur Beurteilung mit "Nicht genügend" geführt. Nach Eingehen auf den Verfahrensverlauf wurde festgehalten, dass durch die BF keine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abgegeben worden sei und dass im Ergebnis die Durchführung der Prüfung keinen schweren Mangel aufweise, der zur Aufhebung der Prüfung gem. § 79 UG führen würde.7. Mit Bescheid vom 15.05.2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) – zugestellt am 17.05.2017 - wurde der gegenständliche Antrag abgewiesen, wobei begründend zusammengefasst wie folgt ausgeführt wurde: Als die BF zu studieren begonnen habe, sei der "alte Studienplan" noch in Geltung gestanden. Dieser sei durch das Curriculum für das Diplomstudium Veterinärmedizin 2014 ersetzt worden. Die BF habe von der Optionsmöglichkeit, in das neue Curriculum umzusteigen, keinen Gebrauch gemacht, sodass auf sie im Wintersemester 2016/17 weiterhin die Bestimmungen des "alten Studienplanes" anzuwenden gewesen seien. Die von der BF im Wintersemester 2016/17 besuchte Lehrveranstaltung "Morphologie und Funktion Neurologie/Sinnesorgane II" sei ein Teil der Lehrveranstaltung "Übungen aus systematischer Anatomie", die die BF aufgrund des "alten" Curriculums abzulegen habe. Zur Leistungskontrolle sei festzuhalten, dass die gegenständliche Lehrveranstaltung eine solche mit immanentem Prüfungscharakter sei. Die Leistungskontrolle erfolge nicht mit einem einzigen Prüfungsakt am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auf Grund von regelmäßigen, schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der TeilnehmerInnen. Bei der gegenständlichen Lehrveranstaltung habe die Möglichkeit bestanden, eine Ersatzleistung zu erbringen, wenn die Lehrveranstaltung nicht positiv abgeschlossen werde. Diese ersetze dann die Note der vorangegangenen Lehrveranstaltungsbeurteilung. Am 31.01.2017 habe für die BF die Möglichkeit zur Erbringung dieser Ersatzleistung bestanden, diese habe jedoch erneut zur Beurteilung mit "Nicht genügend" geführt. Nach Eingehen auf den Verfahrensverlauf wurde festgehalten, dass durch die BF keine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abgegeben worden sei und dass im Ergebnis die Durchführung der Prüfung keinen schweren Mangel aufweise, der zur Aufhebung der Prüfung gem. Paragraph 79, UG führen würde.

8. Mit E-Mail vom 01.06.2017 erhob die BF "Einspruch" (Beschwerde) gegen den angefochtenen Bescheid und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Die Prüfungssituation sei unsachgemäß dargestellt worden (es seien die originalen Prüfungsprotokolle als Beweis vorzulegen). Die Prüfungen hätten bei ihr so nicht stattgefunden, wie es von der Vetmed Uni behauptet werde. Sie sei zum Schluss gereiht worden und habe nicht den Tisch und damit auch nicht die Prüfer gewechselt, wie dies bei den anderen Studenten der Fall gewesen sei. Sie habe schon mehrfach eine kommissionelle Prüfung ohne die Anwesenheit von XXXX gefordert, doch trotzdem sei er ihr Prüfer bei der antragsgegenständlichen Prüfung gewesen. Dieser habe sie offensichtlich in den Prüfungen mit Vorsatz verfolgt und Druck ausgeübt, der nicht zulässig sei. Sie verlange die Vorlage der Prüfungsprotokolle sowie die Protokolle der anderen Studenten von allen Prüfungssituationen, nicht nur der des Wintersemesters 2016/17. Es würde sich dadurch zeigen, dass immer der bezeichnete Prüfer bei ihren Prüfungen anwesend gewesen sei und dies öfter als bei Vergleichen mit anderen Studenten, welche durch den Tischwechsel auch einen Lehrerwechsel durchlaufen hätten. Die Darstellung der Vetmed Uni sei oberflächlich und entspreche nicht den tatsächlichen Abläufen, welche nur im handschriftlichen Prüfungsprotokoll ersichtlich seien. Sie verlange, dass XXXX nicht mehr zu ihren Prüfungen erscheine, es könne "ja nicht so schwer sein, das zu berücksichtigen". Es sei trotz ihres Einwandes einer gesundheitlichen Einschränkung ein Bescheid erstellt worden, ohne ihre Stellungnahme berücksichtigt zu haben. Weitere Begründungen werde sie nach ihrer Genesung vorlegen, welche noch andauere.8. Mit E-Mail vom 01.06.2017 erhob die BF "Einspruch" (Beschwerde) gegen den angefochtenen Bescheid und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Die Prüfungssituation sei unsachgemäß dargestellt worden (es seien die originalen Prüfungsprotokolle als Beweis vorzulegen). Die Prüfungen hätten bei ihr so nicht stattgefunden, wie es von der Vetmed Uni behauptet werde. Sie sei zum Schluss gereiht worden und habe nicht den Tisch und damit auch nicht die Prüfer gewechselt, wie dies bei den anderen Studenten der Fall gewesen sei. Sie habe schon mehrfach eine kommissionelle Prüfung ohne die Anwesenheit von römisch 40 gefordert, doch trotzdem sei er ihr Prüfer bei der antragsgegenständlichen Prüfung gewesen. Dieser habe sie offensichtlich in den Prüfungen mit Vorsatz verfolgt und Druck ausgeübt, der nicht zulässig sei. Sie verlange die Vorlage der Prüfungsprotokolle sowie die Protokolle der anderen Studenten von allen Prüfungssituationen, nicht nur der des Wintersemesters 2016/17. Es würde sich dadurch zeigen, dass immer der bezeichnete Prüfer bei ihren Prüfungen anwesend gewesen sei und dies öfter als bei Vergleichen mit anderen Studenten, welche durch den Tischwechsel auch einen Lehrerwechsel durchlaufen hätten. Die Darstellung der Vetmed Uni sei oberflächlich und entspreche nicht den tatsächlichen Abläufen, welche nur im handschriftlichen Prüfungsprotokoll ersichtlich seien. Sie verlange, dass römisch 40 nicht mehr zu ihren Prüfungen erscheine, es könne "ja nicht so schwer sein, das zu berücksichtigen". Es sei trotz ihres Einwandes einer gesundheitlichen Einschränkung ein Bescheid erstellt worden, ohne ihre Stellungnahme berücksichtigt zu haben. Weitere Begründungen werde sie nach ihrer Genesung vorlegen, welche noch andauere.

9. Am 28.06.2017 erging seitens des Senates der Vetmed Uni ein Gutachten, mit welchem sich dieser dem Spruch und der Begründung des Bescheides vom 15.05.2017 anschloss und festhielt, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden solle.

10. Am 28.06.2017, einlangend am 03.07.2017, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des nicht erfolgten Umstiegs der BF auf das neue Curriculum für das Diplomstudium Veterinärmedizin 2014 sind weiterhin die Bestimmungen des diesem vorangehenden Curriculums anzuwenden.

Bei der gegenständlichen Lehrveranstaltung handelt es sich um eine solche mit immanentem Prüfungscharakter, d.h. die Leistungskontrolle erfolgt nicht aufgrund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auf Grund von regelmäßigen schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der TeilnehmerInnen.

Es wurde von der BF keine Lehrveranstaltung mit prüfungsimmanentem Charakter besucht, deren Beurteilung in der Einzelverantwortung von XXXX lag. Es erfolgten lediglich in den Studienjahren 2014/15 und 2015/16 Überprüfungen einzelner Lehrveranstaltungen im Spot-Test-Format, an denen auch der bezeichnete als Prüfer an einer von mehreren Stationen fungiert hat. Das Endergebnis wurde aber immer aus den Teilergebnissen von zwei oder drei Stationen ermittelt. Die Benotung erfolgte somit im Zusammenspiel von zwei bis drei Professoren.Es wurde von der BF keine Lehrveranstaltung mit prüfungsimmanentem Charakter besucht, deren Beurteilung in der Einzelverantwortung von römisch 40 lag. Es erfolgten lediglich in den Studienjahren 2014/15 und 2015/16 Überprüfungen einzelner Lehrveranstaltungen im Spot-Test-Format, an denen auch der bezeichnete als Prüfer an einer von mehreren Stationen fungiert hat. Das Endergebnis wurde aber immer aus den Teilergebnissen von zwei oder drei Stationen ermittelt. Die Benotung erfolgte somit im Zusammenspiel von zwei bis drei Professoren.

Die BF hat die bezugnehmende Lehrveranstaltung jeweils im Wintersemester der Studienjahre 2014/15, 2015/16 und 2016/17 besucht und jeweils negativ abgeschlossen.

Die BF besuchte im Rahmen des Studiums "I208 Veterinärmedizin" an der Vetmed Uni die Lehrveranstaltung "Morphologie und Funktion Neurologie/Sinnesorgane II". Am 31.01.2017 absolvierte die BF an der bezeichneten Universität eine Prüfung, die als Erbringung einer Ersatzleistung angesehen und angeboten wird, wenn die sonstigen Leistungen durch das Semester hindurch als negativ beurteilt worden sind. Diese Prüfung ersetzt die Note der vorangegangenen Lehrveranstaltungsbeurteilung. Die Ersatzleistung wurde mit "Nicht genügend (5)" beurteilt. XXXX war für den Prüfungstermin am 31.01.2017 als Zweitprüfer eingeteilt.Die BF besuchte im Rahmen des Studiums "I208 Veterinärmedizin" an der Vetmed Uni die Lehrveranstaltung "Morphologie und Funktion Neurologie/Sinnesorgane II". Am 31.01.2017 absolvierte die BF an der bezeichneten Universität eine Prüfung, die als Erbringung einer Ersatzleistung angesehen und angeboten wird, wenn die sonstigen Leistungen durch das Semester hindurch als negativ beurteilt worden sind. Diese Prüfung ersetzt die Note der vorangegangenen Lehrveranstaltungsbeurteilung. Die Ersatzleistung wurde mit "Nicht genügend (5)" beurteilt. römisch 40 war für den Prüfungstermin am 31.01.2017 als Zweitprüfer eingeteilt.

Im Falle der Erbringung einer Ersatzleistung findet nach dem Abschluss des Prüfungsvorganges eine "Notenkonferenz" aller tätig gewesenen PrüferInnen statt. Noch am selben Tag im Anschluss an diese Konferenz wurde die Note in das System der Informationsplattform der Vetmed Uni eingetragen. Am 02.02.2017 wurde das Ergebnis per E-Mail der BF mitgeteilt. Auch die anderen Prüfungskandidaten haben auf oben angeführte Art ihre Benotung erfahren und nicht unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF bei der Prüfung durch ihre Krankheiten derart beeinträchtigt war, dass eine Prüfungsunfähigkeit vorgelegen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die BF nicht auf das "neue Curriculum" für das Diplomstudium Veterinärmedizin 2014 umgestiegen ist, ergibt sich aus den Angaben seitens der Universität. Da die BF nichts Gegenteiliges behauptet, ist von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen.

Der Charakter der gegenständlichen Lehrveranstaltung – "Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter" - ist dem anzuwendenden Studienplan Diplomstudium Veterinärmedizin – Stand 03.06.2013 – zu entnehmen.

Dass XXXX am 31.01.2017 als Zweitprüfer im Rahmen der Prüfung eingeteilt war, wird seitens der Universität angegeben und seitens der BF nicht bestritten.Dass römisch 40 am 31.01.2017 als Zweitprüfer im Rahmen der Prüfung eingeteilt war, wird seitens der Universität angegeben und seitens der BF nicht bestritten.

Aus einer Tabelle – wie sich diese in der Stellungnahme von XXXX findet – geht hervor, dass die BF die betreffende Lehrveranstaltung im Wintersemester 2014/15, 2015/16 sowie 2016/17 besucht und jeweils negativ abgeschlossen hat. In dieser Tabelle sind auch die jeweiligen Lehrveranstaltungsleiter angeführt, XXXX befindet sich nicht darunter. Dass der bezeichnete in den Studienjahren 2014/15 und 2015/16 an Überprüfungen einzelner Lehrveranstaltungen im "Spot-Test-Verfahren" als Prüfer an einzelnen Stationen fungiert hat, dass sich aber das Prüfungs-Endergebnis aus an zwei bzw. drei dieser Stationen erzielten Teilergebnissen – und somit aus der Beurteilung von zwei bis drei Prüfern - ergeben hat, ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen seitens XXXX , die auch von den übrigen bei der Prüfung anwesenden Prüfern bestätigt werden.Aus einer Tabelle – wie sich diese in der Stellungnahme von römisch 40 findet – geht hervor, dass die BF die betreffende Lehrveranstaltung im Wintersemester 2014/15, 2015/16 sowie 2016/17 besucht und jeweils negativ abgeschlossen hat. In dieser Tabelle sind auch die jeweiligen Lehrveranstaltungsleiter angeführt, römisch 40 befindet sich nicht darunter. Dass der bezeichnete in den Studienjahren 2014/15 und 2015/16 an Überprüfungen einzelner Lehrveranstaltungen im "Spot-Test-Verfahren" als Prüfer an einzelnen Stationen fungiert hat, dass sich aber das Prüfungs-Endergebnis aus an zwei bzw. drei dieser Stationen erzielten Teilergebnissen – und somit aus der Beurteilung von zwei bis drei Prüfern - ergeben hat, ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen seitens römisch 40 , die auch von den übrigen bei der Prüfung anwesenden Prüfern bestätigt werden.

Das Datum der gegenständlichen Prüfung sowie deren Beurteilung und die Hauptprüferin finden sich in der dem Gericht vorliegenden E-Mail-Benachrichtigung durch das Onlinesystem "VetmedOnline" der VetMed Uni vom 02.02.2017.

Das Stattfinden einer "Notenkonferenz" im Anschluss an die erbrachte Prüfung wird seitens XXXX angegeben und es ist dieser Angabe zu folgen, da es sich um eine Vorgangsweise handelt, die sich auch an anderen Universitäten bzw. ähnlichen Einrichtungen findet.Das Stattfinden einer "Notenkonferenz" im Anschluss an die erbrachte Prüfung wird seitens römisch 40 angegeben und es ist dieser Angabe zu folgen, da es sich um eine Vorgangsweise handelt, die sich auch an anderen Universitäten bzw. ähnlichen Einrichtungen findet.

Das Nichtvorliegen einer berücksichtigungswürdigen Prüfungsunfähigkeit ergibt aus den plausiblen Angaben seitens XXXX , dass weder ihm – als Zweitprüfer – noch der Erstprüferin ein Artikulationsproblem der BF aufgefallen sei. Die nach der Prüfung stattgefunden habende Unterhaltung mit einer Mitarbeiterin des Institutes untermauert diese Feststellung.Das Nichtvorliegen einer berücksichtigungswürdigen Prüfungsunfähigkeit ergibt aus den plausiblen Angaben seitens römisch 40 , dass weder ihm – als Zweitprüfer – noch der Erstprüferin ein Artikulationsproblem der BF aufgefallen sei. Die nach der Prüfung stattgefunden habende Unterhaltung mit einer Mitarbeiterin des Institutes untermauert diese Feststellung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, ) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) I.3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins.

3.2.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 120/2002 i.d.g.F., lautet (auszugsweise) wie folgt:3.2.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 2002, i.d.g.F., lautet (auszugsweise) wie folgt:

"Rechtsschutz bei Prüfungen

§ 79. (1) Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.Paragraph 79, (1) Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.

(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

(6) Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. § 79 Abs. 5 dritter und vierter Satz ist anzuwenden."(6) Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. Paragraph 79, Absatz 5, dritter und vierter Satz ist anzuwenden."

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Studienplanes Diplomstudium Veterinärmedizin – Stand 03.06.2013) lauten wie folgt:

"2.6. Didaktische Methoden

Je nach Ausbildungsziel und Inhalt der Lehrveranstaltung werden folgende Unterrichtsformen unterschieden:

Vorlesungen (VO) dienen der Vermittlung von Grundkonzepten und systematischen Grundlagen, dem Aufzeigen des wissenschaftlichen Hintergrundes, dem Erklären von komplizierten Sachverhalten und dem Schaffen von Querverbindungen sowie dem Aufzeigen der klinischen Relevanz.

Konversatorien (KV) sind Lehrveranstaltungen, die durch Diskussionen und Anfragen an die Lehrenden des jeweiligen Faches der Vertiefung von bereits vorhandenen Kenntnissen sowie dem Trainieren der Problemlösungsfähigkeit dienen.

Seminare (SE) dienen der wissenschaftlichen Diskussion. In Seminaren wird die aktive Mitarbeit der Studierenden eingefordert, wobei in Kleingruppen vor allem die Fähigkeit erlernt wird, das erworbene Wissen zur Analyse und Lösung von wissenschaftlichen oder klinischen Fragestellungen anzuwenden. Von den Teilnehmern werden mündliche oder schriftliche Beiträge gefordert.

Übungen (UE) dienen einerseits dem besseren Verständnis naturwissenschaftlicher Situationen und Vorgänge und andererseits der Aneignung von Fertigkeiten für die spätere Berufslaufbahn.

Klinische Übungen: Hier werden die Studierenden in den Klinikbetrieb integriert und wirken unter Anleitung bei der Aufnahme, Diagnostik, Therapie und allgemeinen Betreuung von Patienten verantwortlich mit.

[ ]".

"4. Leistungskontrolle

Lehrveranstaltungen: Lehrveranstaltungsprüfungen werden am Ende einer Lehrveranstaltung schriftlich oder mündlich durchgeführt.

Konversatorien, Seminare, Übungen: Dies sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter. Die Leistungskontrolle erfolgt nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auf Grund von regelmäßigen schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der TeilnehmerInnen.

[ ]".

3.2.3. Die maßgebliche Bestimmung aus dem Curriculum Diplomstudium Veterinärmedizin 2014 – Stand: 29.06.2017 – lautet wie folgt [anzumerken ist, dass sich im "alten", und damit im hier anzuwendenden Studienplan, keine Bestimmung über die Ersatzleistung findet]:

" 1.9.4.

Die Beurteilung von Studierenden in Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter erfolgt nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung, sondern aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Studierenden, laufender Beobachtung bzw. Überprüfung der Erfüllung einer ggf. vorgeschriebenen Anwesenheitspflicht.

Wenn es das Thema der Lehrveranstaltung erlaubt, sollen Möglichkeiten für eine Wiederholung und/oder Ersatzleistungen innerhalb der laufenden Lehrveranstaltung bzw. im laufenden Semester angeboten werden.

Der Prüfungsakt in einer Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter beginnt mit der nachweislichen Übernahme der ersten prüfungsrelevanten Aktion. Ab diesem Zeitpunkt ist die Teilnahme an der Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter mit einem Prüfungsantritt gleichzusetzen (§77UG)".

3.2.4. Zur Abweisung der Beschwerde:

Mit ihrem Vorbringen ist es der BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG ist eine Prüfung nur dann aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Diese Bestimmung ist § 60 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz - UniStG nachgebildet (vgl. RV 1134 BlgNR XXI. GP, 22). Die Erläuterungen zu § 60 Abs. 1 UniStG (RV 588 BlgNR XX. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken solle und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit) (vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). (BVwG 11.01.2016, W129 2101168-1).Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG ist eine Prüfung nur dann aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Diese Bestimmung ist Paragraph 60, Absatz eins, Universitäts-Studiengesetz - UniStG nachgebildet vergleiche Regierungsvorlage 1134 BlgNR römisch 21 . GP, 22). Die Erläuterungen zu Paragraph 60, Absatz eins, UniStG Regierungsvorlage 588 BlgNR römisch zwanzig. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken solle und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit) vergleiche VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). (BVwG 11.01.2016, W129 2101168-1).

Ein "schwerer Mangel" liegt aber auch dann vor, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird (Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg.), Universitätsgesetz 2002, 3. Auflage, II.7. zu § 79 [S. 396], mit Verweis auf VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; 12.11.2002, 2001/10/0159; 30.1.2014, 2013/10/0266).Ein "schwerer Mangel" liegt aber auch dann vor, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird (Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg.), Universitätsgesetz 2002, 3. Auflage, römisch zwei.7. zu Paragraph 79, [S. 396], mit Verweis auf VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; 12.11.2002, 2001/10/0159; 30.1.2014, 2013/10/0266).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Zum Vorbringen, dass die BF bei der gegenständlichen Prüfung als letzte Kandidatin gereiht gewesen sei und nicht den Tisch bzw. den Prüfer gewechselt habe, ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen "schweren Mangeln" i.S.d. § 79 UG handelt, da durch dieses Vorgehen keine Zuständigkeitsvorschriften verletzt worden sind und ebenso keine Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Aus dem Vorbringen der BF ist nicht ersichtlich, inwiefern eine andere Reihenfolge der Prüfungskandidaten bzw. ein "Tischwechsel" während der Prüfung geeignet gewesen wären, eine Auswirkung auf das Prüfungsergebnis haben zu können.Zum Vorbringen, dass die BF bei der gegenständlichen Prüfung als letzte Kandidatin gereiht gewesen sei und nicht den Tisch bzw. den Prüfer gewechselt habe, ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen "schweren Mangeln" i.S.d. Paragraph 79, UG handelt, da durch dieses Vorgehen keine Zuständigkeitsvorschriften verletzt worden sind und ebenso keine Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Aus dem Vorbringen der BF ist nicht ersichtlich, inwiefern eine andere Reihenfolge der Prüfungskandidaten bzw. ein "Tischwechsel" während der Prüfung geeignet gewesen wären, eine Auswirkung auf das Prüfungsergebnis haben zu können.

Die Anwesenheit von XXXX bei der verfahrensgegenständlichen Prüfung als Zweitprüfer lässt nicht den Schluss zu, dass dieser negativ gegenüber der BF eingestellt wäre bzw. diese unter Druck setze. Somit fehlt auch diesem Vorbringen ein notwendiges Substrat. Es wurde – mit Auszügen aus den Lehrveranstaltungsdaten belegt – festgehalten, dass XXXX bisher nicht Prüfer der BF in der verfahrensgegenständlichen Lehrveranstaltung war und er die BF auch erst im Wintersemester 2014/15 kennenlernte. Somit sind die Angaben der BF zu "vor Jahren" von Prof. XXXX getätigten Aussagen nicht nachvollziehbar. Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass - selbst wenn man davon ausginge, dass tatsächlich die von der BF vorgebrachte herablassende Äußerung des Prüfers gegenüber dieser getätigt worden wäre - es aus Sicht des erkennenden Gerichts der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass sich erwachsene Personen in der Situation der BF – als Studierende – durch derartige Bemerkungen, die noch dazu bereits vor Jahren getätigt worden sein sollen, auf eine Art und Weise beeinflussen lassen, dass sie nicht in der Lage sind, eine Prüfung ordnungsgemäß zu absolvieren. Außerdem lässt der Umstand, dass auf Grund des verspäteten Erscheinens der BF mit dem Beginn der Prüfung um mehr als eine halbe Stunde zugewartet worden war, nicht auf eine etwaige Voreingenommenheit des Prüferteams gegenüber der BF schließen.Die Anwesenheit von römisch 40 bei der verfahrensgegenständlichen Prüfung als Zweitprüfer lässt nicht den Schluss zu, dass dieser negativ gegenüber der BF eingestellt wäre bzw. diese unter Druck setze. Somit fehlt auch diesem Vorbringen ein notwendiges Substrat. Es wurde – mit Auszügen aus den Lehrveranstaltungsdaten belegt – festgehalten, dass römisch 40 bisher nicht Prüfer der BF in der verfahrensgegenständlichen Lehrveranstaltung war und er die BF auch erst im Wintersemester 2014/15 kennenlernte. Somit sind die Angaben der BF zu "vor Jahren" von Prof. römisch 40 getätigten Aussagen nicht nachvollziehbar. Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass - selbst wenn man davon ausginge, dass tatsächlich die von der BF vorgebrachte herablassende Äußerung des Prüfers gegenüber dieser getätigt worden wäre - es aus Sicht des erkennenden Gerichts der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass sich erwachsene Personen in der Situation der BF – als Studierende – durch derartige Bemerkungen, die noch dazu bereits vor Jahren getätigt worden sein sollen, auf eine Art und Weise beeinflussen lassen, dass sie nicht in der Lage sind, eine Prüfung ordnungsgemäß zu absolvieren. Außerdem lässt der Umstand, dass auf Grund des verspäteten Erscheinens der BF mit dem Beginn der Prüfung um mehr als eine halbe Stunde zugewartet worden war, nicht auf eine etwaige Voreingenommenheit des Prüferteams gegenüber der BF schließen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren einschlägigen Erkenntnissen mit dem Thema "Prüfungsunfähigkeit" auseinandergesetzt. Demnach liegt eine Prüfungsunfähigkeit eines Prüfungskandidaten nur dann vor, wenn er auf Grund der von ihm dafür geltend gemachten Gründe überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen, wenn also ein vollständiger Verlust der Kommunikationsfähigkeit vorliegt. Diese Untauglichkeit muss während der Prüfung in einer Weise nach außen in Erscheinung treten, dass sie auch bei einer objektiven Betrachtung erkennbar ist oder zumindest sein müsste (VwGH 21.01.2001, 99/12/0336; 12.11.2001, 2001/10/0159; 23.10.2012, 2009/10/0105; 30.01.2014, 2013/10/0266).

Ob eine Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten gegeben ist, kann letztendlich nur an Hand aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (VwGH 21.02.2001, 99/12/0336).

Eine (hier relevante) herabgesetzte Prüfungsfähigkeit der BF lag nicht vor. Zu den Angaben der BF, dass sie während der Prüfung Sprechprobleme gehabt habe, ist festzuhalten, dass diese während der Prüfung angeblich vorgelegene Beeinträchtigung dem Prüferteam und auch im Anschluss an die Prüfung in einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Institutes nicht aufgefallen und somit nicht in einer Art und Weise nach außen in Erscheinung getreten ist, dass sie objektiv erkennbar gewesen wäre. Die BF führt auch in ihrer ersten E-Mail nach der Prüfung an, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung "nicht richtig gehen könne, Schmerzen habe und sich fallweise nicht klar artikulieren könne", dies aber nichts mit ihrer Geistesleistung zu tun habe. Es ist somit nicht von einer Prüfungsunfähigkeit der BF, die zu einer Aufhebung der gegenständlichen Prüfung führen müsste, auszugehen.

Soweit die BF beeinsprucht, dass zum Prüfungstermin am 31.01.2017 von ihr genannte "Prüfungszeugen" nicht zugelassen worden wären, ist darauf zu verweisen, dass eine gesonderte und ausdrückliche Zulassung von "Zeugen" nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich ist, da gemäß § 79 Abs. 2 UG mündliche Prüfungen ohnehin öffentlich zugänglich sind. Eine nicht zulässige Zutrittsbeschränkung wird weder von der BF geltend gemacht, noch ergeben sich aus dem sonstigen Akteninhalt Hinweise darauf.Soweit die BF beeinsprucht, dass zum Prüfungstermin am 31.01.2017 von ihr genannte "Prüfungszeugen" nicht zugelassen worden wären, ist darauf zu verweisen, dass eine gesonderte und ausdrückliche Zulassung von "Zeugen" nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich ist, da gemäß Paragraph 79, Absatz 2, UG mündliche Prüfungen ohnehin öffentlich zugänglich sind. Eine nicht zulässige Zutrittsbeschränkung wird weder von der BF geltend gemacht, noch ergeben sich aus dem sonstigen Akteninhalt Hinweise darauf.

Dass der Bescheid mit 15.05.2017 ohne eine vorherige Stellungnahme der BF zur Beweisaufnahme ergangen ist, belastet diesen nicht mit Rechtswidrigkeit. Der BF wurde mit 24.02.2017 eine Frist von einem Monat für die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme gegeben. Die BF gab am 13.03.2017 an, sie habe einen schweren Unfall gehabt, sei im April auf Reha und könne erst nachfolgend eine weitere Stellungnahme abgeben. Da die belangte Behörde mit der Erlassung des Bescheides bis zum 15.05.2017 - und somit bis weit nach Abschluss der von der BF angegebenen "Reha im April" – zuwartete, stand der BF eine angemessene Frist zur Abgabe einer etwaigen Stellungnahme noch vor Erlassung des Bescheides offen.

Die in der Beschwerde beantragte Vorlage der Prüfungsprotokolle kann unterbleiben, da auf Grund der detaillierten, plausiblen, nachvollziehbaren und von allen Mitgliedern des Prüfungsteams bestätigten Stellungnahme zum Prüfungsablauf nicht ersichtlich ist, welche weiteren, bis dato unbekannten und für den maßgeblichen Fall bedeutsamen Informationen sich aus diesen Protokollen gewinnen lassen sollten.

Das übrige Vorbringen im Einspruch bzw. in der Beschwerde, nämlich die verspätete Mitteilung des Prüfungsergebnisses, das zum Teil andere Vorgehen bei den sonstigen Prüfungskandidaten, der Inhalt der gestellten Prüfungsfrage und das Fehlen einer geeigneten Sitzgelegenheit für die BF vor Beginn der Prüfung bezieht sich nicht auf die "Durchführung der Prüfung der BF" iSd § 79 Abs. 1 UG, sodass verfahrensgegenständlich nicht weiter darauf einzugehen ist.Das übrige Vorbringen im Einspruch bzw. in der Beschwerde, nämlich die verspätete Mitteilung des Prüfungsergebnisses, das zum Teil andere Vorgehen bei den sonstigen Prüfungskandidaten, der Inhalt der gestellten Prüfungsfrage und das Fehlen einer geeigneten Sitzgelegenheit für die BF vor Beginn der Prüfung bezieht sich nicht auf die "Durchführung der Prüfung der BF" iSd Paragraph 79, Absatz eins, UG, sodass verfahrensgegenständlich nicht weiter darauf einzugehen ist.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob verfahrensgegenständlich die Ermöglichung einer Ersatzleistung iSd Punktes 1.9.4. des aktuell gültigen Curriculums überhaupt zulässig war, da eine solche gemäß den für die BF zum Prüfungszeitpunkt geltenden Studienvorschriften ("alter" Studienplan) nicht vorgesehen war. Im Falle einer etwaigen Unzulässigkeit der am 31.01.2017 absolvierten Ersatzleistung bliebe es nämlich bei der negativen Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Lehrveranstaltung, sodass sich auch in diesem Fall nichts für die BF gewinnen ließe.

Dem angefochtenen Bescheid ist somit keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.Dem angefochtenen Bescheid ist somit keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.

3.2.5. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG zur Klärung der Frage, ob bei der Durchführung der gegenständlichen Prüfung ein schwerer Mangel im Sinne des § 79 UG aufgetreten ist, darauf gestützt werden, dass der diesbezügliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG zur Klärung der Frage, ob bei der Durchführung der gegenständlichen Prüfung ein schwerer Mangel im Sinne des Paragraph 79, UG aufgetreten ist, darauf gestützt werden, dass der diesbezügliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die hier anzuwendenden Regelungen des § 79 Abs. 1 UG und zu der damit verbundenen Frage nach einer Prüfungsunfähigkeit erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079; VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266; VwGH 12.11.2001, 2001/10/0159; VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105; VwGH 21.02.2001, 99/12/0336, ).Die hier anzuwendenden Regelungen des Paragraph 79, Absatz eins, UG und zu der damit verbundenen Frage nach einer Prüfungsunfähigkeit erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079; VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266; VwGH 12.11.2001, 2001/10/0159; VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105; VwGH 21.02.2001, 99/12/0336, ).

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Curriculum, Ersatzleistung, Lehrveranstaltung, mündliche Prüfung,
negative Beurteilung, Parteiengehör, Prüfungsbeurteilung,
Prüfungsfähigkeit, Stellungnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W203.2163194.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten