Entscheidungsdatum
21.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W167 2102543-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Bescheid vom XXXX wird ersatzlos behoben.römisch eins. Der Bescheid vom römisch 40 wird ersatzlos behoben.
II. Der Spruch des Bescheides vom XXXX wird dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:römisch zwei. Der Spruch des Bescheides vom römisch 40 wird dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
Der Bescheid des Vorstandes für den GB II vom XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie wird wie folgt abgeändert:Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei vom römisch 40 , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie wird wie folgt abgeändert:
Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.194,32 gewährt.
Die Zahlungsansprüche haben sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert.
Bild kann nicht dargestellt werden
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX und am XXXX stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, u.a. für die Alm mit der Betriebsnummer XXXX) und die Alm mit der Betriebsnummer XXXX ). Der Beschwerdeführer ist Obmann der Bewirtschafterin ( XXXX ) der Alm mit der Betriebsnummer XXXX , auf die er auch auftreibt, und Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX .1. Am römisch 40 und am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, u.a. für die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 ) und die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 ). Der Beschwerdeführer ist Obmann der Bewirtschafterin ( römisch 40 ) der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 , auf die er auch auftreibt, und Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 .
2. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine rückwirkende Korrektur der maßgeblichen Fläche für das Jahr 2011 und korrigierte die Almfutterfläche von 70,36 ha auf 68,06 ha.2. Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine rückwirkende Korrektur der maßgeblichen Fläche für das Jahr 2011 und korrigierte die Almfutterfläche von 70,36 ha auf 68,06 ha.
3. Am XXXX wurde hinsichtlich der Alm mit der Betriebsnummer XXXX vom Bewirtschafter bekanntgegeben, dass eine Kuh auf der Alm abgestürzt sei und daher geschlachtet habe werden müssen.3. Am römisch 40 wurde hinsichtlich der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 vom Bewirtschafter bekanntgegeben, dass eine Kuh auf der Alm abgestürzt sei und daher geschlachtet habe werden müssen.
4. Mit Bescheid der AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.087,23 gewährt. Dabei wurden 38,64 vorhandene Zahlungsansprüche, eine beantragte und ermittelte Fläche von 40,06 ha (davon Almfläche 30,76 ha) zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.4. Mit Bescheid der AMA vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.087,23 gewährt. Dabei wurden 38,64 vorhandene Zahlungsansprüche, eine beantragte und ermittelte Fläche von 40,06 ha (davon Almfläche 30,76 ha) zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Am XXXX fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, an der Bewirtschafter der Alm teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Bewirtschafter der Alm übermittelt.5. Am römisch 40 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, an der Bewirtschafter der Alm teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Bewirtschafter der Alm übermittelt.
6. Am 25.07.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, an der Beschwerdeführer als Obmann der Bewirtschafterin teilnahm. Auch bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.08.2013 übermittelt.6. Am 25.07.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, an der Beschwerdeführer als Obmann der Bewirtschafterin teilnahm. Auch bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.08.2013 übermittelt.
7. Im Schreiben der AMA vom 18.09.2013 betreffend die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete 2007 – 2011 wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst mitgeteilt, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX festgestellt worden sei, dass die ermittelte Almfutterfläche (58,04 ha) geringer sei als die im Mehrfachantrag-Flächen beantragte Almfutterfläche (68,04 ha).7. Im Schreiben der AMA vom 18.09.2013 betreffend die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete 2007 – 2011 wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst mitgeteilt, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 festgestellt worden sei, dass die ermittelte Almfutterfläche (58,04 ha) geringer sei als die im Mehrfachantrag-Flächen beantragte Almfutterfläche (68,04 ha).
8. Im dagegen erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers vom XXXX führte dieser im Wesentlichen aus, dass er im gegenständlichen Wirtschaftsjahr Rauhfutterverzehrer auf eine nicht von ihm bewirtschaftete Alm aufgetrieben habe. Durch diesen Auftrieb sei ihm eine anteilige Almfutterfläche zugerechnet worden. Da die Tiere des Beschwerdeführers ordnungsgemäß gemeldet und alle Förderungsvoraussetzungen erfüllt worden seien, habe er Anspruch auf die Anrechnung der anteiligen Almfutterfläche. Sollte sich die vom Almbewirtschafter angegebene Almfutterfläche durch welche Umstände auch immer ändern, so liege das nicht in seinem Einflussbereich und eine allfällige fehlerhafte Angabe könne nicht ihm als Auftreiber angelastet werden. Selbst wenn ihm ein fahrlässiges Verhalten zu unterstellen wäre, sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und stehe in einem extremen Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten seinerseits, welches jedoch tatsächlich nicht vorliege. Außerdem seien Landschaftselemente nicht einberechnet worden.8. Im dagegen erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers vom römisch 40 führte dieser im Wesentlichen aus, dass er im gegenständlichen Wirtschaftsjahr Rauhfutterverzehrer auf eine nicht von ihm bewirtschaftete Alm aufgetrieben habe. Durch diesen Auftrieb sei ihm eine anteilige Almfutterfläche zugerechnet worden. Da die Tiere des Beschwerdeführers ordnungsgemäß gemeldet und alle Förderungsvoraussetzungen erfüllt worden seien, habe er Anspruch auf die Anrechnung der anteiligen Almfutterfläche. Sollte sich die vom Almbewirtschafter angegebene Almfutterfläche durch welche Umstände auch immer ändern, so liege das nicht in seinem Einflussbereich und eine allfällige fehlerhafte Angabe könne nicht ihm als Auftreiber angelastet werden. Selbst wenn ihm ein fahrlässiges Verhalten zu unterstellen wäre, sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und stehe in einem extremen Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten seinerseits, welches jedoch tatsächlich nicht vorliege. Außerdem seien Landschaftselemente nicht einberechnet worden.
9. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 unter Berücksichtigung allfälliger erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.040,99 gewährt. Dabei wurden 31,20 vorhandene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 40,06 ha (davon Almfläche 30,76 ha) und eine ermittelte Fläche von 36,19 ha (davon Almfläche 26,88 ha) zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass für Futterflächen auf Almen oder Weiden die im Rahmen AMA interner Überprüfungen oder einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen für die Auszahlung berücksichtigt werden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen.9. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 unter Berücksichtigung allfälliger erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.040,99 gewährt. Dabei wurden 31,20 vorhandene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 40,06 ha (davon Almfläche 30,76 ha) und eine ermittelte Fläche von 36,19 ha (davon Almfläche 26,88 ha) zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass für Futterflächen auf Almen oder Weiden die im Rahmen AMA interner Überprüfungen oder einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen für die Auszahlung berücksichtigt werden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte 1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls 2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass (a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge und b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, andernfalls c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden, 3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche in beantragtem Umfang ausbezahlt und genutzt werden, 4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, 5. eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie 6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrages zuzulassen.
Der Beschwerdeführer führte als Beschwerdegründe die mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche in früheren Antragsjahren, die mangelnde Verrechnung von Unter- und Übererklärungen, die Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen bezüglich Agm. Hochsinn-Alm, eine gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. gesetzwidrige Verhängung von Sanktionen, sein Vertrauen auf die Ergebnisse frührer amtlicher Erhebungen, mangelndes Verschulden, einen Irrtum der zuständigen Behörde durch Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen, durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit sowie bei der Berechnung von Landschaftselementen, die Nichterkennbarkeit der Unrichtigkeit der Flächenangaben, sein Vertrauen auf die Behördenpraxis, mangelndes Verschulden aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters, Hutweide N-Faktor:
Einführung im MFA 2011, die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen sowie eine unangemessen hohe Strafe an.
Der Beschwerde liegt eine hinsichtlich der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Sachverhaltsdarstellung des Bewirtschafters sowie eine Bestätigung gemäß Task Force Almen der Landwirtschaftskammer Tirol und hinsichtlich der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, eine Erklärung der Landwirtschaftskammer Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 10 % sowie eine § 8i-Erklärung bei.Der Beschwerde liegt eine hinsichtlich der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine Sachverhaltsdarstellung des Bewirtschafters sowie eine Bestätigung gemäß Task Force Almen der Landwirtschaftskammer Tirol und hinsichtlich der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, eine Erklärung der Landwirtschaftskammer Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 10 % sowie eine Paragraph 8 i, -, E, r, k, l, ä, r, u, n, g, bei.
11. Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA in Form einer Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , wurde der Bescheid vom11. Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA in Form einer Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , wurde der Bescheid vom
XXXX abgeändert, da sich die Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid geändert haben. Dem Beschwerdeführer wurde eine Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 5.194,32 gewährt. Dem Bescheid wurden 32,29 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 40,06 ha (davon 30,76 ha anteilige Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 32,29 ha zugrunde gelegt. Dies ergab keine Differenzfläche. Begründend wurde ausgeführt, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirke. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 erfolge bei der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion.römisch 40 abgeändert, da sich die Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid geändert haben. Dem Beschwerdeführer wurde eine Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 5.194,32 gewährt. Dem Bescheid wurden 32,29 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 40,06 ha (davon 30,76 ha anteilige Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 32,29 ha zugrunde gelegt. Dies ergab keine Differenzfläche. Begründend wurde ausgeführt, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirke. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, erfolge bei der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine Richtigstellung ohne Sanktion.
Im Bescheid findet sich folgende Textpassage:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
RECHTSMITTEL BELEHRUNG
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Dieser Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
12. Gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer einen Vorlagenantrag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, u.a. für die Alm mit der Betriebsnummer XXXX und die Alm mit der Betriebsnummer XXXX . Der Beschwerdeführer ist Obmann der Bewirtschafterin der Alm mit der Betriebsnummer XXXX auf die er auch auftreibt, und Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX .Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, u.a. für die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 und die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist Obmann der Bewirtschafterin der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 auf die er auch auftreibt, und Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 .
Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine rückwirkende Korrektur der maßgeblichen Fläche für das Jahr 2011 und korrigierte die Almfutterfläche von 70,36 ha auf 68,06 ha.Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine rückwirkende Korrektur der maßgeblichen Fläche für das Jahr 2011 und korrigierte die Almfutterfläche von 70,36 ha auf 68,06 ha.
Der Antrag auf Gewährung der EBP 2011 wurde mit Bescheid vom XXXX positiv beschieden und dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 in Höhe von EUR 6.087,23 gewährt.Der Antrag auf Gewährung der EBP 2011 wurde mit Bescheid vom römisch 40 positiv beschieden und dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 in Höhe von EUR 6.087,23 gewährt.
Am XXXX fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine VOK statt, an der Bewirtschafter der Alm teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt.Am römisch 40 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine VOK statt, an der Bewirtschafter der Alm teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt.
Am XXXX fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine VOK statt, an der Beschwerdeführer als Obmann der Bewirtschafterin teilnahm. Auch bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt.Am römisch 40 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine VOK statt, an der Beschwerdeführer als Obmann der Bewirtschafterin teilnahm. Auch bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt.
Der Bescheid vom XXXX wurde mit Bescheid vom XXXX dahingehend abgeändert, dass unter Berücksichtigung allfälliger erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.040,99 gewährt wurde.Der Bescheid vom römisch 40 wurde mit Bescheid vom römisch 40 dahingehend abgeändert, dass unter Berücksichtigung allfälliger erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.040,99 gewährt wurde.
Mit verspäteter Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.194,32 gewährt und eine Erhöhung des Zahlungsanspruchs für den FZA Nummer 15213394 ausgesprochen.Mit verspäteter Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.194,32 gewährt und eine Erhöhung des Zahlungsanspruchs für den FZA Nummer 15213394 ausgesprochen.
Dem Bescheid wurden nunmehr 32,29 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 40,06 ha (davon 30,76 ha anteilige Almfutterfläche), eine Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen von 36,18 ha (davon 26,88 ha anteilige Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 32,29 ha zugrunde gelegt.
Hinsichtlich der Alm mit der Betriebsnummer XXXX erfolgte eine Richtigstellung ohne Sanktion.Hinsichtlich der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 erfolgte eine Richtigstellung ohne Sanktion.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Die Almfutterfläche für das Jahr 2011 wurde im Rahmen der VOK am XXXX (Alm mit der Betriebsnummer XXXX ) sowie am XXXX (Alm mit der Betriebsnummer XXXX) festgestellt. An der VOK am XXXX nahm der Bewirtschafter der Alm teil, an der VOK am 25.07.2013 nahm der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Obmann der Bewirtschafterin teil. Die Kontrollberichte wurden dem Bewirtschafter bzw. dem Beschwerdeführer als Obmann übermittelt. Der Beschwerdeführer hat zum Kontrollbericht der VOK vom XXXX keine Stellungnahme abgegeben. Die Ergebnisse dieser VOK werden als richtig beurteilt. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, warum die Ergebnisse nicht richtig sein sollen. Die allgemein gehaltenen Hinweise, dass die Futterflächenermittlung schwierig ist, sind nicht geeignet die Flächenermittlung durch die Kontrollorgane der Behörde in Frage zu stellen. Auch der Bewirtschafter der anderen Alm hat zum Kontrollbericht der VOK vom XXXX keine Stellungnahme abgegeben. Auch die Ergebnisse dieser VOK werden aufgrund des Verwaltungsaktes und mangels konkreter Ausführungen des Beschwerdeführers dazu als richtig beurteiltDer Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Die Almfutterfläche für das Jahr 2011 wurde im Rahmen der VOK am römisch 40 (Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 ) sowie am römisch 40 (Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 ) festgestellt. An der VOK am römisch 40 nahm der Bewirtschafter der Alm teil, an der VOK am 25.07.2013 nahm der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Obmann der Bewirtschafterin teil. Die Kontrollberichte wurden dem Bewirtschafter bzw. dem Beschwerdeführer als Obmann übermittelt. Der Beschwerdeführer hat zum Kontrollbericht der VOK vom römisch 40 keine Stellungnahme abgegeben. Die Ergebnisse dieser VOK werden als richtig beurteilt. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, warum die Ergebnisse nicht richtig sein sollen. Die allgemein gehaltenen Hinweise, dass die Futterflächenermittlung schwierig ist, sind nicht geeignet die Flächenermittlung durch die Kontrollorgane der Behörde in Frage zu stellen. Auch der Bewirtschafter der anderen Alm hat zum Kontrollbericht der VOK vom römisch 40 keine Stellungnahme abgegeben. Auch die Ergebnisse dieser VOK werden aufgrund des Verwaltungsaktes und mangels konkreter Ausführungen des Beschwerdeführers dazu als richtig beurteilt
Die Erklärungen der Landwirtschaftskammer Tirol zu beiden gegenständlichen Almen untermauern den Eindruck der schuldhaften Fehlbeantragung. Die Task-Force-Erklärungen vermögen in ihrer Allgemeinheit und in ihrer äußeren Form nicht zu überzeugen: Es handelt sich ganz offenbar um Formblätter, welche die Landwirtschaftskammern, die Interessenvertretung der Bauernschaft, in einer Vielzahl von Fällen vorlegen, ohne konkret darauf einzugehen, weshalb die Flächenabweichungen nicht erkennbar gewesen sein sollen. Ohne diese nähere Begründung fehlt den Erklärungen der Landwirtschaftskammer jeglicher Beweiswert und sind sie für die Beweiswürdigung nicht von Relevanz.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
3.2. Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Maßgebliche Vorschriften:
Art. 33 bis 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 33 bis 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lauten auszugsweise:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...], erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2, 8, 11, 19, 30, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:Artikel 2, 8, 11, 19, 30, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
(2) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 107 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates, gemäß den Artikeln 22, 23 und 24der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates stillgelegte Flächen;(2) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 107 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates, gemäß den Artikeln 22, 23 und 24der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999, des Rates und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, des Rates stillgelegte Flächen;
(2a) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind; [...](2a) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang römisch neun der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführt sind; [...]
(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 8
Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(2) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 30
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang römisch vier derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, sowie Titel römisch vier Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (1) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission (1) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]"1. Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]"
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008,, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß Litera c,) bis o) anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
[...].
Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.Gemäß Absatz 2, sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:Gemäß Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,, bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 7,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern. Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 5, der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern. Landschaftsmerkmale im Sinne des Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.
Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:Gemäß Paragraph 8, INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:
1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);
2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.
Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß Paragraph 9, Absatz eins, als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Absatz 2, von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.
Gemäß § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt. Gemäß Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).Gemäß Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt. Gemäß Absatz 2, ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).
3.2.2. Zu Spruchpunkt I (ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung)3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins (ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung)
Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom XXXX mit Bescheid vom XXXX abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG iVm § 19 Absatz 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz 1 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Absatz 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Be-schwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Be-schwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung war die Frist des § 19 Absatz 7 MOG 2007 bereits verstrichen.Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung war die Frist des Paragraph 19, Absatz 7 MOG 2007 bereits verstrichen.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom XXXX in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Änderungsbescheid vom römisch 40 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom XXXX , wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom römisch 40 , wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln vergleiche auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).
3.2.3. Zu Spruchpunkt II (Abweisung der Beschwerde)3.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei (Abweisung der Beschwerde)
Im vorliegenden Fall wurde von der AMS im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 keine Differenzfläche festgestellt. Es wurde keine Sanktion verhängt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass gegenständlich ein derartiger Irrtum der Behörde vorliegt, da diese frühere Flächenfeststellungen (aus dem Jahre 2010) nicht berücksichtigt habe, gilt es darauf hinzuweisen, dass dieser in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes den Entfall der Rückforderung vorsieht, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da der hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).
Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen vor und stellt auch nicht substantiiert dar, inwiefern die Umlegung der Ergebnisse dieser Kontrollen auf das Jahr 2011 unzutreffend sein sollte (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145).Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen vor und stellt auch nicht substantiiert dar, inwiefern die Umlegung der Ergebnisse dieser Kontrollen auf das Jahr 2011 unzutreffend sein sollte vergleiche VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145).
Ein Irrtum der Behörde ist somit nicht erkennbar. Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.
Die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens vermag die durchaus beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht zu erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 sein mangelndes Verschulden darzulegen.Die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens vermag die durchaus beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht zu erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, sein mangelndes Verschulden darzulegen.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, dass ihn an der fehlerhaften Beantragung kein Verschulden trifft, weshalb auch die Bestimmung des Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 nicht greift. Daran ändert auch die vorgelegte Bestätigung der Landwirtschaftskammer Tirol nichts. Die bloße Erklärung, dass der Beschwerdeführer nach bestem Wissen und Gewissen bei der Antragstellung vorgegangen sei und auf Basis des Almleitfadens ermittelt habe ist nicht hinreichend substantiiert und reicht somit nicht als Beleg für das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers aus.Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, dass ihn an der fehlerhaften Beantragung kein Verschulden trifft, weshalb auch die Bestimmung des Artikel 73, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, nicht greift. Daran ändert auch die vorgelegte Bestätigung der Landwirtschaftskammer Tirol nichts. Die bloße Erklärung, dass der Beschwerdeführer nach bestem Wissen und Gewissen bei der Antragstellung vorgegangen sei und auf Basis des Almleitfadens ermittelt habe ist nicht hinreichend substantiiert und reicht somit nicht als Beleg für das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers aus.
Zum Vorbringen der Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskataloges ist auszuführen, dass das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) ein starres System von Anträgen, Fristen, Kontrollen und Sanktionen vorsieht. Durch diese starren Vorgaben soll die effiziente und kostengünstige Abwicklung von Massenverfahren ermöglicht werden. Die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS differenzieren nicht zwischen Flächen, deren Umfang leicht, und solchen, deren Umfang nur mit größerem Aufwand ermittelt werden kann. Da der EuGH die Verhältnismäßigkeit dieser Sanktionsbestimmungen bereits mehrfach bestätigt hat, besteht kein Grund, an der Übereinstimmung dieser Regelungen mit dem Primärrecht der Europäischen Union zu zweifeln; vgl. EuGH Urt. v. 17. Juli 1997, Rs. C-354/95, National Farmers' Union. Der Verwaltungsgerichtshof hat gerade für den Fall erkennbarer Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Flächen ausgesprochen, dass es im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegt, diese allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln; VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145.Zum Vorbringen der Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskataloges ist auszuführen, dass das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) ein starres System von Anträgen, Fristen, Kontrollen und Sanktionen vorsieht. Durch diese starren Vorgaben soll die effiziente und kostengünstige Abwicklung von Massenverfahren ermöglicht werden. Die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS differenzieren nicht zwischen Flächen, deren Umfang leicht, und solchen, deren Umfang nur mit größerem Aufwand ermittelt werden kann. Da der EuGH die Verhältnismäßigkeit dieser Sanktionsbestimmungen bereits mehrfach bestätigt hat, besteht kein Grund, an der Übereinstimmung dieser Regelungen mit dem Primärrecht der Europäischen Union zu zweifeln; vergleiche EuGH Urt. v. 17. Juli 1997, Rs. C-354/95, National Farmers' Union. Der Verwaltungsgerichtshof hat gerade für den Fall erkennbarer Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Flächen ausgesprochen, dass es im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegt, diese allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln; VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145.
Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung iSd Art. 68 und 73 VO (EG) 796/2004 sind sohin nicht ersichtlich.Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung iSd Artikel 68 und 73 VO (EG) 796 aus 2004, sind sohin nicht ersichtlich.
Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte daher im Beschwerdefall aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte daher im Beschwerdefall aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Die Entscheidung der Behörde erfolgte daher zu Recht.
Entscheidungsgrundlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung. Auf Grund des durch Punkt A) 1. des gegenständlichen Erkenntnisses aufgehobenen Bescheides und der Unterlagen im Verwaltungsakt ist jedoch evident, dass sich die Sachlage im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche geändert hat. Diese neue Sachlage ist in die dem Grunde bestätigte behördliche Entscheidung vom XXXX zu integrieren, weshalb der Bescheidspruch abzuändern war.Entscheidungsgrundlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung. Auf Grund des durch Punkt A) 1. des gegenständlichen Erkenntnisses aufgehobenen Bescheides und der Unterlagen im Verwaltungsakt ist jedoch evident, dass sich die Sachlage im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche geändert hat. Diese neue Sachlage ist in die dem Grunde bestätigte behördliche Entscheidung vom römisch 40 zu integrieren, weshalb der Bescheidspruch abzuändern war.
Der Beschwerdeführer hat im Vorlageantrag zur Erhöhung der Zahlungsansprüche kein Vorbringen erstattet. Die Betriebsprämie wird daher aufgrund der nunmehr vorhandenen Zahlungsansprüche (32,29) und der ermittelten Fläche (36,18 ha davon 26,88 ha Almfläche) berechnet. Dabei kann maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, verwendet werden ("Minimum-Fläche/ZA"). Eine Differenzfläche wurde nicht ermittelt. Dies entspricht auch der Berechnung, der Zahlungsanspruchtabelle und der Flächentabelle im behobenen Bescheid vom XXXX .Der Beschwerdeführer hat im Vorlageantrag zur Erhöhung der Zahlungsansprüche kein Vorbringen erstattet. Die Betriebsprämie wird daher aufgrund der nunmehr vorhandenen Zahlungsansprüche (32,29) und der ermittelten Fläche (36,18 ha davon 26,88 ha Almfläche) berechnet. Dabei kann maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, verwendet werden ("Minimum-Fläche/ZA"). Eine Differenzfläche wurde nicht ermittelt. Dies entspricht auch der Berechnung, der Zahlungsanspruchtabelle und der Flächentabelle im behobenen Bescheid vom römisch 40 .
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu vergleichbaren Fällen betreffend Almen liegt vor: VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2102543.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017