RS Vwgh 2004/2/26 2000/15/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs2;
KommStG 1993 §5;
UStG 1972 §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/15/0016

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1238 BlgNR 18. GP) soll die Kommunalsteuer nicht an den Gewerbebetrieb anknüpfen, sondern an den Unternehmensbegriff im Sinne des UStG 1972. Ein Unternehmer kann stets nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten einkommensteuerlich verschiedene Betriebe bilden oder verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind und wirtschaftlich keine Verwandtschaft aufweisen (Hinweis Ruppe UStG 19942, Tz 122 zu § 2). Dem steht auch die Bestimmung des § 5 KommStG, wonach die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer betriebsstättenweise zu ermitteln ist, nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150015.X02

Im RIS seit

30.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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