Entscheidungsdatum
21.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W136 2151319-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , auf Gewährung von Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTS vom 27.02.2017, GZ P1207525/5-HPA/2017, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , auf Gewährung von Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTS vom 27.02.2017, GZ P1207525/5-HPA/2017, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001 beschlossen:
A) Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung
wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des HEERESPERSONALAMTS (im Folgenden: HPA) vom 27.02.2017, GZ P1207525/5-HPA/2017, wurde der Antrag des XXXX auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe nach einem Ermittlungsverfahren gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des HEERESPERSONALAMTS (im Folgenden: HPA) vom 27.02.2017, GZ P1207525/5-HPA/2017, wurde der Antrag des römisch 40 auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe nach einem Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 14.03.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Antragstellers, die diese am 27.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
3. Am 28.04.2017, beim Bundesverwaltunsgericht am 04.05.2017 eingelangt, beantragte der Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung im vorgenannten Beschwerdeverfahren. Im Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe samt Beilagen gab der Antragsteller an, dass er insgesamt ein Einkommen von derzeit rund 321,22 bis 353,22 Euro (Geldleistung gemäß HGG 2001) habe und in einer Mietwohnung wohne. Für die Benützung dieser Wohnung bezahle er aktuell 265 Euro monatlich Miete (vgl. Kontoauszüge vom 21.02.2017 und vom 18.03.2017). Er habe kein Vermögen, keine Schulden und keine Unterhaltsansprüche beziehungsweise Unterhaltspflichten.3. Am 28.04.2017, beim Bundesverwaltunsgericht am 04.05.2017 eingelangt, beantragte der Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung im vorgenannten Beschwerdeverfahren. Im Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe samt Beilagen gab der Antragsteller an, dass er insgesamt ein Einkommen von derzeit rund 321,22 bis 353,22 Euro (Geldleistung gemäß HGG 2001) habe und in einer Mietwohnung wohne. Für die Benützung dieser Wohnung bezahle er aktuell 265 Euro monatlich Miete vergleiche Kontoauszüge vom 21.02.2017 und vom 18.03.2017). Er habe kein Vermögen, keine Schulden und keine Unterhaltsansprüche beziehungsweise Unterhaltspflichten.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W136 2151319-1/2E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTS vom 27.02.2017, GZ P1207525/5-HPA/2017, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 HGG 2001 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W136 2151319-1/2E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTS vom 27.02.2017, GZ P1207525/5-HPA/2017, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG) gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, HGG 2001 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und der sich daraus ergebene maßgebliche Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001, BGBl. I. Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 65/2015, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das hier anzuwendende Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 65 aus 2015,, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:
3.2.1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.3.2.1. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
3.2.2. Der Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH] hat darauf verwiesen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht und gemäß Art. 52 Abs. 3 GRC jenen Rechten der GRC, die jenen durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite zukommt, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden (EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), weshalb der EuGH in seiner Beurteilung des Art. 47 GRC auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zurückgreift. Demnach ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist (EGMR 26.02.2002 Del Sol, Appl. 46.800/99 Rz20). Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist aber etwa dann geboten, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht, das Verfahrensrecht kompliziert ist oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliegt. Zudem muss der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Rz51, 54). Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers kann aber etwa von der finanziellen Situation der Partei, den (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie von Rechten Dritter oder auch der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Rz52).3.2.2. Der Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH] hat darauf verwiesen, dass Artikel 47, Absatz 2, GRC Artikel 6, Absatz eins, EMRK entspricht und gemäß Artikel 52, Absatz 3, GRC jenen Rechten der GRC, die jenen durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite zukommt, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden (EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), weshalb der EuGH in seiner Beurteilung des Artikel 47, GRC auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zurückgreift. Demnach ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist (EGMR 26.02.2002 Del Sol, Appl. 46.800/99 Rz20). Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist aber etwa dann geboten, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht, das Verfahrensrecht kompliziert ist oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliegt. Zudem muss der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Rz51, 54). Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers kann aber etwa von der finanziellen Situation der Partei, den (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie von Rechten Dritter oder auch der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Rz52).
3.2.3. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof verweisen in ständiger Judikatur zur Verfahrenshilfe auf die Judikatur des EuGH und des EGMR (für viele:
VfGH 25.06.2015, VfSlg 19989; VwGH 20.12.2016, Ro 2015/03/0037; 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
3.2.3.Das monatliche Nettoeinkommen des BF lag zum Zeitpunkt der Antragsstellung (Mai 2017) bei rund 321,22 bis 353,22 Euro (Geldleistung gemäß HGG 2001) unter dem Existenzminimum (Existenzminimum-Verordnung Wert 2017 € 889,84); abzüglich der Kosten für Miete (aktuell 265 Euro, vgl. Kontoauszüge vom 21.02.2017 und vom 18.03.2017) standen dem BF zum Zeitpunkt der Antragsstellung rund € 80,00 zur Verfügung. Vermögen, Schulden und Unterhaltspflichten bestehen laut eigenen Angaben des BF nicht.3.2.3.Das monatliche Nettoeinkommen des BF lag zum Zeitpunkt der Antragsstellung (Mai 2017) bei rund 321,22 bis 353,22 Euro (Geldleistung gemäß HGG 2001) unter dem Existenzminimum (Existenzminimum-Verordnung Wert 2017 € 889,84); abzüglich der Kosten für Miete (aktuell 265 Euro, vergleiche Kontoauszüge vom 21.02.2017 und vom 18.03.2017) standen dem BF zum Zeitpunkt der Antragsstellung rund € 80,00 zur Verfügung. Vermögen, Schulden und Unterhaltspflichten bestehen laut eigenen Angaben des BF nicht.
Wenn man von diesen finanziellen Verhältnissen ausgeht, wäre der BF nicht imstande, die Verfahrenskosten, insbesondere Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes, zu tragen. Der Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist vor allem aus finanziellen Gründen (Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe) für den BF von Bedeutung; anderweitige Gründe sind nicht ersichtlich.
3.2.4. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung war im Hinblick darauf, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 notwendig ist, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgibt (VwGH 19.03.1997, 96/11/0148; 11.07.2000, 2000/11/0164; 25.05.2004, 2003/11/0053), und der Antragsteller unbestrittenerweise gegenständlich diese Einleitung des Erwerbs seiner Wohnung erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehls getätigt hat, als aussichtlos einzuschätzen.3.2.4. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung war im Hinblick darauf, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 notwendig ist, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgibt (VwGH 19.03.1997, 96/11/0148; 11.07.2000, 2000/11/0164; 25.05.2004, 2003/11/0053), und der Antragsteller unbestrittenerweise gegenständlich diese Einleitung des Erwerbs seiner Wohnung erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehls getätigt hat, als aussichtlos einzuschätzen.
Eine komplexe Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich wäre, liegt ebenso nicht vor. Vielmehr hat der BF schon im Verfahren vor dem Heerespersonalamt und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht u.a. durch seine ausformulierte Beschwerde mit individueller Begründung gezeigt, dass er grundsätzlich in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Insbesondere hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und war diese auch nicht von Amts wegen erforderlich, da der Sachverhalt vollständig geklärt ist und der Antragsteller auch dem von der belangten Behörde ermittelten entscheidungswesentlichen Sachverhalt (Einleitung des Wohnungserwerbs nach Zustellung des Einberufungsbefehls) nicht entgegengetreten ist.
Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde des Antragsteller im gegenständlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung abzuweisen ist und der Antragsteller den Verfahrenshilfeantrag gerade für die Beigebung eines Verfahrenshelfers bei der Verhandlung gestellt hat, liegen in einer Gesamtschau unter Würdigung der generellen und individuellen Umstände des vorliegenden Einzelfalles die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, weshalb der gegenständliche Antrag abzuweisen war. Der in Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normierte wirksame Zugang zum Gericht ist verfahrensgegenständlich gewährleistet.Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde des Antragsteller im gegenständlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung abzuweisen ist und der Antragsteller den Verfahrenshilfeantrag gerade für die Beigebung eines Verfahrenshelfers bei der Verhandlung gestellt hat, liegen in einer Gesamtschau unter Würdigung der generellen und individuellen Umstände des vorliegenden Einzelfalles die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, weshalb der gegenständliche Antrag abzuweisen war. Der in Artikel 47, Absatz 3, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normierte wirksame Zugang zum Gericht ist verfahrensgegenständlich gewährleistet.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).
Gegenständlich fehlt es zwar an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG, es liegt aber dennoch keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor, weil die Rechtslage zur Beigebung von Verfahrenshilfe sowohl durch den EGMR als auch durch den EuGH gelöst ist (vgl. dazu VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0049 RS4). Die gegenständliche Entscheidung weicht von der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des EGMR und des EuGH auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf die darin entwickelten Kriterien. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Gegenständlich fehlt es zwar an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8 a, VwGVG, es liegt aber dennoch keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor, weil die Rechtslage zur Beigebung von Verfahrenshilfe sowohl durch den EGMR als auch durch den EuGH gelöst ist vergleiche dazu VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0049 RS4). Die gegenständliche Entscheidung weicht von der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des EGMR und des EuGH auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf die darin entwickelten Kriterien. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Aussichtslosigkeit, Einberufungsbefehl, Mietvertrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2151319.2.00Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017