Entscheidungsdatum
21.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W136 2151319-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 27.02.2017, GZ P1207525/5-HPA/2017, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 27.02.2017, GZ P1207525/5-HPA/2017, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 HGG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, HGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit dem mit 04.01.2017 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX. Vom BF wurde darin angegeben, seit 27.12.2016 (Einzug) Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 465,-- zu bezahlen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit dem mit 04.01.2017 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in römisch 40 . Vom BF wurde darin angegeben, seit 27.12.2016 (Einzug) Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 465,-- zu bezahlen.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 27.02.2017, wurde der Antrag des BF nach einem Ermittlungsverfahren gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 27.02.2017, wurde der Antrag des BF nach einem Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 19.03.1997, Zl. 96/11/0148) von einem nachweislichen Erwerb einer Mietwohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 nur gesprochen werden könne, wenn Vertragsverhandlungen mit dem Ziel geführt würden, zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Wohnung einzuziehen. Bei solcherart geführten Gesprächen, die zu keinem Vertragsabschluss, auch nicht zum Abschluss eines Vorvertrages; zur Einräumung einer Option oder zur Abgabe einer den Bindungswillen zum Ausdruck bringenden Offerte geführt haben, könne sohin nicht von einer Einleitung des Erwerbs der Wohnung vor Zustellung des Einberufungsbefehls gesprochen werden. Ein Interesse einer der späteren Vertragsparteien, informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Teiles, stellten mangels jeglicher Rechtswirkung keine Einleitung des Erwerbs einer bestimmten Wohnung dar. Das Bemühen des BF um eine Wohnung seit Juli 2016 sei somit nicht als Einleitung des Erwerbs seiner Wohnung anzusehen. Die erste einleitende Handlung hinsichtlich des Erwerbs der antragsgegenständlichen Wohnung sei im Dezember 2016 erfolgt, wobei es sich um die verbindliche Zusage seitens seines Vermieters handeln würde, zu welcher es nach Erhalt seines Einberufungsbefehls gekommen sei. Vor seinem Mietbeginn sei er Mitbewohner bei einem Freund gewesen und habe somit über keine andere eigene Wohnung verfügt. Er habe daher den Erwerb seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung seines Einberufungsbefehls) im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet. Sein Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 19.03.1997, Zl. 96/11/0148) von einem nachweislichen Erwerb einer Mietwohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 nur gesprochen werden könne, wenn Vertragsverhandlungen mit dem Ziel geführt würden, zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Wohnung einzuziehen. Bei solcherart geführten Gesprächen, die zu keinem Vertragsabschluss, auch nicht zum Abschluss eines Vorvertrages; zur Einräumung einer Option oder zur Abgabe einer den Bindungswillen zum Ausdruck bringenden Offerte geführt haben, könne sohin nicht von einer Einleitung des Erwerbs der Wohnung vor Zustellung des Einberufungsbefehls gesprochen werden. Ein Interesse einer der späteren Vertragsparteien, informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Teiles, stellten mangels jeglicher Rechtswirkung keine Einleitung des Erwerbs einer bestimmten Wohnung dar. Das Bemühen des BF um eine Wohnung seit Juli 2016 sei somit nicht als Einleitung des Erwerbs seiner Wohnung anzusehen. Die erste einleitende Handlung hinsichtlich des Erwerbs der antragsgegenständlichen Wohnung sei im Dezember 2016 erfolgt, wobei es sich um die verbindliche Zusage seitens seines Vermieters handeln würde, zu welcher es nach Erhalt seines Einberufungsbefehls gekommen sei. Vor seinem Mietbeginn sei er Mitbewohner bei einem Freund gewesen und habe somit über keine andere eigene Wohnung verfügt. Er habe daher den Erwerb seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung seines Einberufungsbefehls) im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 eingeleitet. Sein Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 02.03.2017) richtete sich die am 14.03.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit 17.07.2015 nicht mehr im Haushalt seiner Eltern, sondern als Untermieter in einer Wohngemeinschaft gewohnt habe. Er habe vor Bezug seiner aktuellen Wohnadresse nämlich nicht die notwendigen finanziellen Mittel für eine eigene Wohnung gehabt. Er habe nunmehr eine Wohnung bezogen, die seiner damaligen Einkommenssituation entsprochen habe, wobei er davon ausgegangen sei, dass er seitens des Heerespersonalamtes eine Wohnkostenbeihilfe bekommen würde. Er habe erst anlässlich der Zustellung des Einberufungsbefehls am 29.09.2016 Informationen über die Wohnkostenbeihilfe bekommen, sodass er die formalen Voraussetzungen für den Bezug der Wohnkostenbeihilfe mangels (rechtzeitiger) Kenntnis nicht erfüllen habe können. Er könne seine derzeitige Wohnung nicht bis zum Ende des Präsenzdienstes finanzieren und könne sich auch anderweitig nicht wohnversorgen. Würde er keine Wohnkostenbeihilfe bekommen, müsste er sich bis zum Ende seines Präsenzdienstes (08.07.2017) ausschließlich in der näher genannten Kaserne aufhalten, dort auch seine persönliche Wäsche besorgen bzw. sich auch dort wohnsitzmelden, da er bei einem Verlust der derzeitigen Wohnung keine andere Möglichkeit der amtlichen Meldung hätte. Auch eine vorübergehende Unterkunft bei seinen Eltern würde aufgrund seiner vier Geschwister und der sehr beengten Wohnsituation ebenso scheitern, wie eine finanzielle Unterstützung wegen deren geringen Einkommens. Schließlich würde er auch vom Sozialamt keine Unterstützung bekommen, weil das Heerespersonalamt während des Präsenzdienstes für die Abdeckung seines Lebensbedarfes zuständig sei.
4. Mit Schreiben vom 27.03.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF erhielt am 29.09.2016 seinen Einberufungsbefehl. Er trat am 09.01.2017 den Grundwehrdienst an. Mit dem mit 04.01.2017 datierten und ergänzten Fragebogen beantragte der BF die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe.
Der BF hat die verfahrensgegenständliche Wohnung im November 2016 gesehen und mit dem Vermieter Kontakt aufgenommen. Nachdem er im Dezember 2016 die verbindliche Zusage vom Vermieter, Herrn XXXX, erhalten hat (vgl. Mietvertrag vom 27.12.2016), wohnt er seit 27.12.2016 in dieser Wohnung (vgl. Meldebestätigung vom 24.02.2017).Der BF hat die verfahrensgegenständliche Wohnung im November 2016 gesehen und mit dem Vermieter Kontakt aufgenommen. Nachdem er im Dezember 2016 die verbindliche Zusage vom Vermieter, Herrn römisch 40 , erhalten hat vergleiche Mietvertrag vom 27.12.2016), wohnt er seit 27.12.2016 in dieser Wohnung vergleiche Meldebestätigung vom 24.02.2017).
Nicht festgestellt werden kann, dass die Einleitung des Erwerbes der gegenständlichen Wohnung durch den BF bereits vor der Wirksamkeit der Einberufung (29.09.2016) stattgefunden hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem BF bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde – denen er nicht entgegengetreten ist – und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2).
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägige Bestimmung des HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, lautet:Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägige Bestimmung des HGG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, lautet:
"Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Im Hinblick darauf, dass der BF die gemietete Wohnung erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehles (Wirksamkeit der Einberufung) bezogen hat, ist im Beschwerdefall von entscheidender Bedeutung, ob der Erwerb dieser Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles eingeleitet worden war und sich der BF somit erfolgreich auf § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 berufen kann.Im Hinblick darauf, dass der BF die gemietete Wohnung erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehles (Wirksamkeit der Einberufung) bezogen hat, ist im Beschwerdefall von entscheidender Bedeutung, ob der Erwerb dieser Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles eingeleitet worden war und sich der BF somit erfolgreich auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 berufen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellen nämlich informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Verhandlungspartners mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung dar. Für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 ist es vielmehr notwendig, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgibt (VwGH 19.03.1997, 96/11/0148; 11.07.2000, 2000/11/0164; 25.05.2004, 2003/11/0053).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellen nämlich informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Verhandlungspartners mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung dar. Für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 ist es vielmehr notwendig, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgibt (VwGH 19.03.1997, 96/11/0148; 11.07.2000, 2000/11/0164; 25.05.2004, 2003/11/0053).
Nun hat die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen angestellt, indem sie beim Vermieter, Herrn XXXX, angefragt hatte, wann die verbindliche Wohnungszusage, die zum Abschluss des Hauptmietvertrages mit dem BF als Hauptmieter führte, erfolgt sei. Diese Anfrage wird vom Vermieter am 24.02.2017 (vgl. Aktenvermerk) dahingehend beantwortet, dass die (erste) Kontaktaufnahme durch den Mieter im November 2016 und die verbindliche Zusage für den Mietvertragsabschluss im Dezember 2016 erfolgt sei. Zur verbindlichen Zusage seines Vermieters ist es somit erst nach Erhalt seines Einberufungsbefehls gekommen. Es ist daher den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde zu folgen.Nun hat die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen angestellt, indem sie beim Vermieter, Herrn römisch 40 , angefragt hatte, wann die verbindliche Wohnungszusage, die zum Abschluss des Hauptmietvertrages mit dem BF als Hauptmieter führte, erfolgt sei. Diese Anfrage wird vom Vermieter am 24.02.2017 vergleiche Aktenvermerk) dahingehend beantwortet, dass die (erste) Kontaktaufnahme durch den Mieter im November 2016 und die verbindliche Zusage für den Mietvertragsabschluss im Dezember 2016 erfolgt sei. Zur verbindlichen Zusage seines Vermieters ist es somit erst nach Erhalt seines Einberufungsbefehls gekommen. Es ist daher den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde zu folgen.
Insoweit vom BF ausgeführt wird, dass er bereits seit Juli 2016 auf Wohnungssuche gewesen sei, ist der Behörde ebenso Recht zu geben, dass sein damaliges Bemühen um eine Wohnung grundsätzlich nicht als Einleitung des Erwerbs einer Wohnung anzusehen ist, zumal er zu diesem Zeitpunkt weder eine konkrete Wohnung in Aussicht hatte, noch entsprechende, von der höchstgerichtlichen Judikatur geforderte Vertragsverhandlungen geführt hat. Es wurden daher auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts vor der Zustellung des Einberufungsbefehls vom BF keine Handlungen gesetzt, welche zur Einleitung des Erwerbs einer Wohnung geeignet wären.
Schließlich ist noch festzuhalten, dass auch kein Anspruch nach § 31 Abs. 1 Z 3 HGG 2001 besteht, wonach an Stelle der Kosten für die (aktuelle) Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung gebühren, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gewohnt hat. Dies, weil der BF vor seiner eigenen Wohnung als Mitbewohner bei einem Freund in dessen Wohnung gewohnt und somit über keine eigene Wohnung verfügt hat.Schließlich ist noch festzuhalten, dass auch kein Anspruch nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, HGG 2001 besteht, wonach an Stelle der Kosten für die (aktuelle) Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung gebühren, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gewohnt hat. Dies, weil der BF vor seiner eigenen Wohnung als Mitbewohner bei einem Freund in dessen Wohnung gewohnt und somit über keine eigene Wohnung verfügt hat.
Wenn der BF damit argumentiert, dass ihm erst im Zuge der Zustellung des Einberufungsbefehls Informationen zur Wohnkostenbeihilfe zugegangen seien, sodass er mangels (rechtzeitiger) Kenntnis nicht die formalen Bedingungen für den Bezug dieser Beihilfe erfüllen habe können, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Information grundsätzlich dazu dient, um eine bereits vorhandene eigene Wohnung während der Ableistung des Präsenzdienstes zu erhalten, und nicht, um die Voraussetzungen für einen Bezug erst zu schaffen. Hinsichtlich seiner Befürchtungen, dass er ohne dieser Unterstützung seine Wohnung verlieren würde und sich deshalb in der Kaserne wohnversorgen müsste, weil er – aufgrund sehr beengter Wohnverhältnisse und mangels ausreichendem Einkommens seiner Eltern – von ihnen, aber auch vom Sozialamt keine Hilfe erwarten könnte, ist er lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Umstände nicht Gegenstand des Verfahrens und aus diesem Grund auch nicht zu berücksichtigen sind. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist es aber nicht völlig auszuschließen, dass der BF u. U. auch von seinem Freund vorübergehend (finanzielle) Hilfe bzw. (neuerlich) Unterkunft erwarten könnte.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
eigene Wohnung des Wehrpflichtigen, Einberufungsbefehl, Mietvertrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2151319.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017