TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/22 W180 2140189-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2017
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Entscheidungsdatum

22.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8e
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015

Spruch

W180 2140189-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX, Betriebsnummer XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Marlies FOLGER, 8530 Deutschlandsberg, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2890010010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Marlies FOLGER, 8530 Deutschlandsberg, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2890010010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) stattgegeben wird.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) stattgegeben wird.

II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten XXXX XXXX als Übergeber und die Beschwerdeführer als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.09.2013 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX an.1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten römisch 40 römisch 40 als Übergeber und die Beschwerdeführer als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.09.2013 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. römisch 40 an.

2. Am 02.12.2014 langte bei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) das Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" ein, mit dem XXXX und die Beschwerdeführer erklärten, zum begünstigen Personenkreis zu zählen, die neuen Bewirtschafter seien Kinder der früheren Bewirtschafterin.2. Am 02.12.2014 langte bei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) das Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" ein, mit dem römisch 40 und die Beschwerdeführer erklärten, zum begünstigen Personenkreis zu zählen, die neuen Bewirtschafter seien Kinder der früheren Bewirtschafterin.

3. Die Beschwerdeführer stellten am 04.05.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragten die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Hinsichtlich der Zahlung für Junglandwirte wurde von den Beschwerdeführern im Mehrfachantrag-Flächen XXXX als anspruchsberechtigte Junglandwirtin angegeben und als Ausbildungs-Nachweis in Beilage zum MFA ein Facharbeiterbrief aus dem Jahr 2012 übermittelt. Bei dem bei der Behörde eingelangten MFA ist jedoch das entsprechende Kästchen für die "Zahlung für Junglandwirte" auf der Seite "Beihilfen MFA 2015" des MFA nicht angekreuzt.Hinsichtlich der Zahlung für Junglandwirte wurde von den Beschwerdeführern im Mehrfachantrag-Flächen römisch 40 als anspruchsberechtigte Junglandwirtin angegeben und als Ausbildungs-Nachweis in Beilage zum MFA ein Facharbeiterbrief aus dem Jahr 2012 übermittelt. Bei dem bei der Behörde eingelangten MFA ist jedoch das entsprechende Kästchen für die "Zahlung für Junglandwirte" auf der Seite "Beihilfen MFA 2015" des MFA nicht angekreuzt.

4. Am 11.12.2015 korrigierten die Beschwerdeführer im Wege der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer den MFA 2015, im korrigierten Antrag ist das Kästchen neben "Zahlung für Junglandwirte" angekreuzt.

5. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 28.04.2016, versendet am 20.05.2015, wies die AMA den Beschwerdeführern Zahlungsansprüche zu und gewährte ihnen eine Prämie in Höhe von EUR 8.959,82. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 6.183,59 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 2.776,23.

Hingegen wurde der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag zu spät eingereicht worden sei.

6. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen innerhalb offener Frist Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass bei der Erstellung des MFA 2015 im Wege der zuständigen Bezirksbauernkammer die anspruchsberechtige Person bekanntgegeben und auch das Kreuz bei der Junglandwirtförderung gesetzt worden sei, ferner sei auch der Ausbildungsnachweis hochgeladen worden. Im Winter 2015 habe man durch einen Zufall gesehen, dass die Junglandwirtförderung nicht beantragt worden sei, woraufhin sofort eine Korrektur durchgeführt worden sei. Bei der Antragstellung im Mai 2015 müsse ein technisches Problem vorgelegen haben.

5. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte in der Beschwerdevorlage aus, dass die Korrektur des MFA seitens der AMA zwar akzeptiert werden könne, da aber nicht nachgewiesen worden sei, dass XXXX als anspruchsberechtigte Junglandwirtin auch die Kontrolle über den Betrieb innehabe, könne aus Sicht der AMA weiterhin kein Top-up gewährt werden.5. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte in der Beschwerdevorlage aus, dass die Korrektur des MFA seitens der AMA zwar akzeptiert werden könne, da aber nicht nachgewiesen worden sei, dass römisch 40 als anspruchsberechtigte Junglandwirtin auch die Kontrolle über den Betrieb innehabe, könne aus Sicht der AMA weiterhin kein Top-up gewährt werden.

6. Nach Aktenvorlage durch die belangten Behörde langte bei dieser ein Schreiben der nunmehr durch die eingangs genannte Rechtsanwältin vertretenen Beschwerdeführer vom 01.02.2017 ein, mit dem ein Formular "Erklärung der Beteiligungsverhältnisse an Personengemeinschaften für das Antragsjahr 2016" - die Jahreszahl handschriftlich ausgebessert auf "2015" - übermittelt wurde. Nach dieser Erklärung sind die Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 an der Personengemeinschaft im Verhältnis 51 % für XXXX und 49 % für XXXX beteiligt. Das Formular ist nicht unterschrieben. Die AMA reichte das Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht nach.6. Nach Aktenvorlage durch die belangten Behörde langte bei dieser ein Schreiben der nunmehr durch die eingangs genannte Rechtsanwältin vertretenen Beschwerdeführer vom 01.02.2017 ein, mit dem ein Formular "Erklärung der Beteiligungsverhältnisse an Personengemeinschaften für das Antragsjahr 2016" - die Jahreszahl handschriftlich ausgebessert auf "2015" - übermittelt wurde. Nach dieser Erklärung sind die Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 an der Personengemeinschaft im Verhältnis 51 % für römisch 40 und 49 % für römisch 40 beteiligt. Das Formular ist nicht unterschrieben. Die AMA reichte das Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht nach.

7. Mit Urkundenvorlage vom 24.08.2017 legten die Beschwerdeführer dem Bundesveraltungsgericht die "Erklärung der Beteiligtenverhältnisse" im Original vor. Die dem Gericht übermittelte Erklärung ist von beiden Beschwerdeführern unterschrieben und mit 23.08.2017 datiert, der Erklärungsinhalt deckt sich mit der zuvor übermittelten Erklärung, wonach die beiden Beschwerdeführer an der Personengemeinschaft seit dem Jahr 2013 im Verhältnis 51 % für XXXX und 49 % für XXXX beteiligt sind.7. Mit Urkundenvorlage vom 24.08.2017 legten die Beschwerdeführer dem Bundesveraltungsgericht die "Erklärung der Beteiligtenverhältnisse" im Original vor. Die dem Gericht übermittelte Erklärung ist von beiden Beschwerdeführern unterschrieben und mit 23.08.2017 datiert, der Erklärungsinhalt deckt sich mit der zuvor übermittelten Erklärung, wonach die beiden Beschwerdeführer an der Personengemeinschaft seit dem Jahr 2013 im Verhältnis 51 % für römisch 40 und 49 % für römisch 40 beteiligt sind.

8. Mit Schreiben vom 31.08.2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde zur vorgelegten Urkunde Parteiengehör.

Die AMA führte dazu mit Schreiben vom 04.09.2017 aus, dass die dem Gericht vorgelegte, unterschriebene Erklärung für das Antragsjahr 2015 seitens der AMA anerkannt werden könne. Zudem bemerkte die AMA, dass ihr Erklärungen für die Antragsjahre 2016 und 2017 mit derselben prozentuellen Aufteilung in unterschriebener Form übermittelt worden seien und sie diese positiv beurteile.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer stellten elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen beantragten.

Bei dem bei der Behörde eingelangten Mehrfachantrag-Flächen ist das Kästchen bei der Zahlung für Junglandwirte nicht angekreuzt. Bei den angeschlossenen Unterlagen zum MFA ist hingegen das Kästchen "Junglandwirt Nachweis" angekreuzt und es wurde auch ein Nachweis, nämlich ein Facharbeiterbrief der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der XXXX für XXXX, ausgestellt am 14.12.2012, in Beilage übermittelt. Als anspruchsberechtigte Junglandwirtin wurde im Mehrfachantrag-Flächen XXXX angegeben.Bei dem bei der Behörde eingelangten Mehrfachantrag-Flächen ist das Kästchen bei der Zahlung für Junglandwirte nicht angekreuzt. Bei den angeschlossenen Unterlagen zum MFA ist hingegen das Kästchen "Junglandwirt Nachweis" angekreuzt und es wurde auch ein Nachweis, nämlich ein Facharbeiterbrief der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der römisch 40 für römisch 40 , ausgestellt am 14.12.2012, in Beilage übermittelt. Als anspruchsberechtigte Junglandwirtin wurde im Mehrfachantrag-Flächen römisch 40 angegeben.

Am 11.12.2015 korrigierten die Beschwerdeführer den Mehrfachantrag-Flächen dahingehend, dass die Zahlung für Junglandwirte angekreuzt wurde.

XXXX ist am 20.12.1985 geboren, seit Ende 2012 ist sie landwirtschaftliche Facharbeiterin.römisch 40 ist am 20.12.1985 geboren, seit Ende 2012 ist sie landwirtschaftliche Facharbeiterin.

Die von den beiden Beschwerdeführern gebildete Personengemeinschaft übernahm am 01.09.2013 die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX.Die von den beiden Beschwerdeführern gebildete Personengemeinschaft übernahm am 01.09.2013 die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. römisch 40 .

Die Beteiligungsverhältnisse an der Personengemeinschaft sind seit dem Jahr 2013 mit 51 % für XXXX und 49 % für XXXX festgelegt.Die Beteiligungsverhältnisse an der Personengemeinschaft sind seit dem Jahr 2013 mit 51 % für römisch 40 und 49 % für römisch 40 festgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und wurden von den Verfahrensparteien nicht bestritten.

Die Beschwerdeführer bringen zwar vor, dass sie im Mai 2015 auch die Zahlung für Junglandwirte im MFA angekreuzt und somit diese Förderung korrekt beantragt hätten; offenbar habe aber ein technisches Problem bei der Übermittlung vorgelegen. Eine Aufklärung, ob dies tatsächlich der Fall war, war jedoch nicht erforderlich, wie sich weiter unten aus der rechtlichen Beurteilung ergibt.

Zum Beteiligungsverhältnis an der Personengemeinschaft liegen schriftliche, übereinstimmende Erklärungen der Beschwerdeführer vor. Das Gericht folgt den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer, zumal auch die belangte Behörde den Erklärungen nicht entgegen trat und bemerkte, dass sie aus ihrer Sicht anzuerkennen seien.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[ ]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

[ ]."

Art. 49 und 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lauten:Artikel 49 und 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lauten:

"Artikel 49

Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte

1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;

b) ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;b) ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;

c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.

Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt.

2. Die Zahlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt.2. Die Zahlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt.

3. Für die Zwecke dieses Artikels

a) ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "Betriebsinhaber" als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;a) ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf den "Betriebsinhaber" als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;

b) ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "erstmalig gestellten Beihilfeantrag" im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;b) ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf den "erstmalig gestellten Beihilfeantrag" im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;

c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.

4. Haben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der "Niederlassung" gemäß Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.4. Haben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der "Niederlassung" gemäß Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,.

Artikel 50

Zugang einer Vereinigung natürlicher Personen zur Zahlung für Junglandwirte

Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind."Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Artikel 11

Sammelantrag

Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [ ]

Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet:Artikel 4, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

§§ 8e und 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014, lauten:Paragraphen 8 e und 19 Absatz 3, Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,, lauten:

"§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird.""§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Artikel 50, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."

"§ 19. [ ] (3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."

§ 21 und § 22 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 idF BGBl. II Nr. 111/2015, lauten auszugsweise:Paragraph 21 und Paragraph 22, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2015,, lauten auszugsweise:

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der VO (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der VO (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.(1a) Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.

[ ]"

§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 22, (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

[ ]

7. gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte,

[ ]"

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, die im vorliegenden Fall strittig ist, abgelöst.

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Zusätzlich wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Zusätzlich wurde mit Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Im vorliegenden Fall stellt sich als erstes die Frage, ob die Zahlung für Junglandwirte beantragt wurde.

Die Beschwerdeführer stellten einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen. Bei dem bei der Behörde eingelangten Mehrfachantrag-Flächen ist das Kästchen bei der Zahlung für Junglandwirte nicht angekreuzt.

Aus Art. 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren können, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. Von einem Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte ist noch in anderen Bestimmungen (z.B. Art. 50 Abs. 5 VO (EU) 1307/2013) die Rede. Auch in den nationalen Rechtsvorschriften wird von einem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte gesprochen (vgl. § 12 DIZA-VO). Daraus erschließt sich, dass ein Antrag auf Zahlung für Junglandwirte zu stellen ist, wenn eine solche Zahlung begehrt wird.Aus Artikel 50, Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren können, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. Von einem Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte ist noch in anderen Bestimmungen (z.B. Artikel 50, Absatz 5, VO (EU) 1307 aus 2013,) die Rede. Auch in den nationalen Rechtsvorschriften wird von einem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte gesprochen vergleiche Paragraph 12, DIZA-VO). Daraus erschließt sich, dass ein Antrag auf Zahlung für Junglandwirte zu stellen ist, wenn eine solche Zahlung begehrt wird.

Der Sammelantrag muss gemäß Art. 11 VO (EU) 640/2014 mindestens den Antrag auf Direktzahlungen iSd Art. 72 Abs. 1 VO (EU) 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken. § 22 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung sieht vor, was der Sammelantrag alles zu enthalten hat bzw. enthalten kann. Gemäß Z 7 leg. cit. hat der Antrag gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte zu enthalten.Der Sammelantrag muss gemäß Artikel 11, VO (EU) 640 aus 2014, mindestens den Antrag auf Direktzahlungen iSd Artikel 72, Absatz eins, VO (EU) 1306 aus 2013, im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken. Paragraph 22, Absatz eins, der Horizontalen GAP-Verordnung sieht vor, was der Sammelantrag alles zu enthalten hat bzw. enthalten kann. Gemäß Ziffer 7, leg. cit. hat der Antrag gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte zu enthalten.

Gemäß § 21 der Horizontalen GAP-Verordnung ist der Sammelantrag für das Antragsjahr 2015 bis 01.06.2015 bzw. gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen, also bis zum 26.06.2015 einzureichen.Gemäß Paragraph 21, der Horizontalen GAP-Verordnung ist der Sammelantrag für das Antragsjahr 2015 bis 01.06.2015 bzw. gemäß Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen, also bis zum 26.06.2015 einzureichen.

Ausgehend von dieser dargelegten Rechtslage müsste man, da auf dem bei der Behörde eingelangten Mehrfachantrag-Flächen die Zahlung für Junglandwirte nicht angekreuzt ist und wenn man ausschließlich auf diesen Umstand abstellt, zum Ergebnis gelangen, dass die Zahlung für Junglandwirte mit MFA vom 04.05.2015 nicht beantragt wurde. Da in der Folge die Korrektur des MFA am 11.12.2015 außerhalb der Nachfrist des Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 erfolgte, wäre der mit Korrektur vom 11.12.2015 verspätet gestellte Antrag auf Zahlung für Junglandwirte zurückzuweisen gewesen.Ausgehend von dieser dargelegten Rechtslage müsste man, da auf dem bei der Behörde eingelangten Mehrfachantrag-Flächen die Zahlung für Junglandwirte nicht angekreuzt ist und wenn man ausschließlich auf diesen Umstand abstellt, zum Ergebnis gelangen, dass die Zahlung für Junglandwirte mit MFA vom 04.05.2015 nicht beantragt wurde. Da in der Folge die Korrektur des MFA am 11.12.2015 außerhalb der Nachfrist des Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, erfolgte, wäre der mit Korrektur vom 11.12.2015 verspätet gestellte Antrag auf Zahlung für Junglandwirte zurückzuweisen gewesen.

Aus den weiteren Angaben im MFA als auch aus der Beilage zum MFA (Ausbildungsnachweis) ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführer die Zahlung für Junglandwirte offenbar beantragen wollten. Es stellt sich damit die Frage, ob die Nichtbeantragung der Zahlung für Junglandwirte auf einem offensichtlichen Irrtum beruht.

Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antragsangaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war gegenständlich der Fall:Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antragsangaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war gegenständlich der Fall:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2015 der Beschwerdeführer war in sich nicht vollständig und widerspruchsfrei. Es wurde zwar die Zahlung für Junglandwirte nicht beantragt, also das entsprechende "Kreuzerl" nicht gesetzt, dem Antrag jedoch ein Ausbildungsnachweis beigelegt und die Beilage im MFA auch genannt. Zudem wurde als anspruchsberechtigte Junglandwirtin im MFAXXXX angeführt. Da der Ausbildungsnachweis und das Anführen von XXXX keinen anderen Zweck haben kann, als den Nachweis für die Zahlung für Junglandwirte, war offensichtlich aus dem Antrag samt den Beilagen erkennbar, dass die Zahlung für Junglandwirte eigentlich begehrt wird. Den Beschwerdeführern ist somit ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen, der schon durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben auffällt (vgl. ausführlich zum Instrument des offensichtlichen Irrtums nach alter und neuer Rechtslage die Entscheidung des BVwG 08.02.2017, W118 2144377-1; vgl. ferner zu einer ähnlichen Fallkonstellation wie im gegenständlichen Fall BVwG 20.06.2017, W113 2157616-1).Der Mehrfachantrag-Flächen 2015 der Beschwerdeführer war in sich nicht vollständig und widerspruchsfrei. Es wurde zwar die Zahlung für Junglandwirte nicht beantragt, also das entsprechende "Kreuzerl" nicht gesetzt, dem Antrag jedoch ein Ausbildungsnachweis beigelegt und die Beilage im MFA auch genannt. Zudem wurde als anspruchsberechtigte Junglandwirtin im MFAXXXX angeführt. Da der Ausbildungsnachweis und das Anführen von römisch 40 keinen anderen Zweck haben kann, als den Nachweis für die Zahlung für Junglandwirte, war offensichtlich aus dem Antrag samt den Beilagen erkennbar, dass die Zahlung für Junglandwirte eigentlich begehrt wird. Den Beschwerdeführern ist somit ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen, der schon durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben auffällt vergleiche ausführlich zum Instrument des offensichtlichen Irrtums nach alter und neuer Rechtslage die Entscheidung des BVwG 08.02.2017, W118 2144377-1; vergleiche ferner zu einer ähnlichen Fallkonstellation wie im gegenständlichen Fall BVwG 20.06.2017, W113 2157616-1).

Da es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelte, konnte dieser von den Beschwerdeführern gemäß Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 daher jederzeit – somit auch außerhalb der Nachfrist des Art. 13 Abs. 1 VO (U) 640/2014 – berichtigt werden, was die Beschwerdeführer mit ihrer Korrektur vom 11.12.2015 auch gemacht haben. Der Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte für 2015 wurde somit gestellt.Da es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelte, konnte dieser von den Beschwerdeführern gemäß Artikel 4, VO (EU) Nr. 809 aus 2014, daher jederzeit – somit auch außerhalb der Nachfrist des Artikel 13, Absatz eins, VO (U) 640 aus 2014, – berichtigt werden, was die Beschwerdeführer mit ihrer Korrektur vom 11.12.2015 auch gemacht haben. Der Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte für 2015 wurde somit gestellt.

In der Folge war zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Zahlung für Junglandwirte erfüllt sind.

Neben natürlichen Personen steht die Zahlung für Junglandwirte auch juristischen Personen und Personenvereinigungen offen; Art. 49 iVm Art. 50 VO (EU) 639/2014 enthält diesbezüglich nähere Vorschriften.Neben natürlichen Personen steht die Zahlung für Junglandwirte auch juristischen Personen und Personenvereinigungen offen; Artikel 49, in Verbindung mit Artikel 50, VO (EU) 639 aus 2014, enthält diesbezüglich nähere Vorschriften.

Die von den Beschwerdeführern gebildete Personengemeinschaft bewirtschaftet seit 2013 den gegenständlichen Betrieb. Für die Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte an die Personengemeinschaft ist Voraussetzung, dass diese von einer Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken kontrolliert wird, die ihrerseits Junglandwirtin ist, also die Kriterien des Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllt.Die von den Beschwerdeführern gebildete Personengemeinschaft bewirtschaftet seit 2013 den gegenständlichen Betrieb. Für die Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte an die Personengemeinschaft ist Voraussetzung, dass diese von einer Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken kontrolliert wird, die ihrerseits Junglandwirtin ist, also die Kriterien des Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllt.

XXXX erfüllte im Antragjahr 2015 das Alterskriterium, ließ sich im Jahr 2013 und damit während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmals gestellten Antrag in einem landwirtschaftlichen Betrieb nieder und verfügte in diesem Zeitpunkt über den in der Direktzahlungs-Verordnung 2015 geforderten Ausbildungsnachweis.römisch 40 erfüllte im Antragjahr 2015 das Alterskriterium, ließ sich im Jahr 2013 und damit während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmals gestellten Antrag in einem landwirtschaftlichen Betrieb nieder und verfügte in diesem Zeitpunkt über den in der Direktzahlungs-Verordnung 2015 geforderten Ausbildungsnachweis.

Nach den o.a. Festzustellungen wurden die Beteiligungsverhältnisse an der Personengemeinschaft mit 51 % für XXXX und 49 % für ihre Schwester festgelegt. Dieses Beteiligungsverhältnis impliziert eine wirksame Kontrolle der Personengemeinschaft durch die Junglandwirtin XXXX (vgl. zu einem Beteiligungsverhältnis 50 % zu 50 % das Erkenntnis BVwG 12.01.2017, W118 2136437-1).Nach den o.a. Festzustellungen wurden die Beteiligungsverhältnisse an der Personengemeinschaft mit 51 % für römisch 40 und 49 % für ihre Schwester festgelegt. Dieses Beteiligungsverhältnis impliziert eine wirksame Kontrolle der Personengemeinschaft durch die Junglandwirtin römisch 40 vergleiche zu einem Beteiligungsverhältnis 50 % zu 50 % das Erkenntnis BVwG 12.01.2017, W118 2136437-1).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).

3.4. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Ausbildung, Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung,
Betriebsübernahme, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Frist, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, INVEKOS,
Irrtum, Junglandwirt, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,
Nachfrist, Niederlassung, Offensichtlichkeit, Widerspruch,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W180.2140189.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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