Entscheidungsdatum
22.09.2017Norm
BVergG 2006 §291Spruch
W131 2164739-3/25E
W131 2164740-3/26E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die am (datiert) 16.02.2016 und 19.02.2016 vorgetragenen Pauschalgebührenersatzbegehren der XXXX GmbH (= Antragstellerin = ASt) jeweils iZm Nichtigerklärungs- und Feststellungsbegehren vom 16.02.2016 und 19.02.2016 wegen der vorgebrachten Unzulässigkeit einer Direktvergabe von Schienenpersonenverkehrsleistungen für den Fahrplan 2016 durch den Auftraggeber SCHIG (Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH) im Auftrag des BMVIT (Bund) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die am (datiert) 16.02.2016 und 19.02.2016 vorgetragenen Pauschalgebührenersatzbegehren der römisch 40 GmbH (= Antragstellerin = ASt) jeweils iZm Nichtigerklärungs- und Feststellungsbegehren vom 16.02.2016 und 19.02.2016 wegen der vorgebrachten Unzulässigkeit einer Direktvergabe von Schienenpersonenverkehrsleistungen für den Fahrplan 2016 durch den Auftraggeber SCHIG (Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH) im Auftrag des BMVIT (Bund) beschlossen:
A)
I. Das zu W131 2164739-3 protokollierte Pauschalgebührenersatzbegehren, gestellt gemeinsam mit den mit Schriftsatz vom 16.02.2016 vorgetragenen Nichtigerklärungsbegehren, wird abgewiesen.römisch eins. Das zu W131 2164739-3 protokollierte Pauschalgebührenersatzbegehren, gestellt gemeinsam mit den mit Schriftsatz vom 16.02.2016 vorgetragenen Nichtigerklärungsbegehren, wird abgewiesen.
II. Das weitere zu W131 2164739-3 protokollierte Pauschalgebührenersatzbegehren, gestellt gemeinsam mit dem mit Schriftsatz vom 16.02.2016 vorgetragenen Feststellungsantrag, wird abgewiesen.römisch zwei. Das weitere zu W131 2164739-3 protokollierte Pauschalgebührenersatzbegehren, gestellt gemeinsam mit dem mit Schriftsatz vom 16.02.2016 vorgetragenen Feststellungsantrag, wird abgewiesen.
III. Das zu W131 2164740-3 protokollierte Pauschalgebührenersatzbegehren, gestellt gemeinsam mit den mit Schriftsatz vom 19.02.2016 vorgetragenen Nichtigerklärungsbegehren, wird abgewiesen.römisch drei. Das zu W131 2164740-3 protokollierte Pauschalgebührenersatzbegehren, gestellt gemeinsam mit den mit Schriftsatz vom 19.02.2016 vorgetragenen Nichtigerklärungsbegehren, wird abgewiesen.
IV. Das weitere zu W131 2164740-3 protokollierte Pauschalgebührenersatzbegehren, gestellt gemeinsam mit dem mit Schriftsatz vom 19.02.2016 vorgetragenen Feststellungsantrag, wird abgewiesen.römisch vier. Das weitere zu W131 2164740-3 protokollierte Pauschalgebührenersatzbegehren, gestellt gemeinsam mit dem mit Schriftsatz vom 19.02.2016 vorgetragenen Feststellungsantrag, wird abgewiesen.
B)
Die Revision gegen die Spruchpunkte A) I., II., III. und IV. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insgesamt nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte A) römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG insgesamt nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Beim BVwG langten mit einem Schriftsatz der anwaltlich vertretenen ASt vom (datiert) 16.02.2016 zwei Begehren auf Nichtigerklärung zweier gesondert anfechtbarer Entscheidungen und ein Eventualfeststellungsantrag (mit verschiedenen feststellungsbezüglichen Begehren) ein. Sowohl zusammen mit den beiden gesondert zu erledigenden Nichtigerklärungsbegehren als auch zusammen mit dem Eventualfeststellungsantrag wurde je ein Gebührenersatzbegehren gestellt.
2. Beim BVwG langten schließlich mit einem weiteren Schriftsatz der anwaltlich vertretenen ASt vom 19.02.2016 zwei weitere Begehren auf Nichtigerklärung zweier gesondert anfechtbarer Entscheidung und ein weiterer Eventualfestellungsantrag (mit verschiedenen feststellungsbezüglichen Begehren) ein. Auch insoweit wurde zusammen mit den beiden gesondert zu erledigenden Nichtigerklärungsbegehren und dem Eventualfeststellungsantrag je ein Gebührenersatzbegehren gestellt.
3. Nach einer geschäftsverteilungsmäßigen Abnahme von einer anderen Gerichtsabteilung und Neuzuweisung der vorgenannten Rechtsschutzgesuche an die hier entscheidende Gerichtsabteilung gemäß § 17 Abs 3 BVwGG Mitte Juli 2017 ergab sich folgende Verfahrensstruktur iZm den im Februar 2016 überreichten Rechtsschutzgesuchen:3. Nach einer geschäftsverteilungsmäßigen Abnahme von einer anderen Gerichtsabteilung und Neuzuweisung der vorgenannten Rechtsschutzgesuche an die hier entscheidende Gerichtsabteilung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, BVwGG Mitte Juli 2017 ergab sich folgende Verfahrensstruktur iZm den im Februar 2016 überreichten Rechtsschutzgesuchen:
Das BVwG hat die diversen vorgeschilderten Nichtigerklärungs- und Feststellungsbegehren (und weiters zwei Begehren auf Nichtigerklärung eines Vertrags) mit einem am 01.08.2017 verkündeten und mit 18.09.2017 ausgefertigtem Beschluss zurückgewiesen, womit die ASt mit keinem einzigen gemäß § 318 Abs 1 Z 1 gebührenpflichtigen Antrag obsiegt hat.Das BVwG hat die diversen vorgeschilderten Nichtigerklärungs- und Feststellungsbegehren (und weiters zwei Begehren auf Nichtigerklärung eines Vertrags) mit einem am 01.08.2017 verkündeten und mit 18.09.2017 ausgefertigtem Beschluss zurückgewiesen, womit die ASt mit keinem einzigen gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, gebührenpflichtigen Antrag obsiegt hat.
4. Die ASt hat rücksichtlich ihrer Eingabe vom (datiert) 16.02.2017 erstmalig 1.232,00 Euro an Pauschalgebühren einbezahlt und hat weitere 1.232,00 Euro für ihre Rechtsschutzeingabe vom 19.02.2017 einbezahlt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt zu den Geschäftszahlen W131 2121539-2, W131 2121539-3, W131 2164739-1, W131 2164739-2, W131 2164740-1, W131 2164740-2, W2164739-3 und W131 2164740-3.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 291 BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.3.1. Gemäß Paragraph 291, BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 292 BVergG idF BGBl I 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß § 311 BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 292, BVergG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß Paragraph 311, BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.
A)
3.2. Zum Pauschalgebührenersatzausspruch
3.2.1. § 319 BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:3.2.1. Paragraph 319, BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:
Gebührenersatz
§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 319, (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
[...]
3.2.2. Mangels Obsiegens mit einem Nachprüfungsantrag (iS eines der vier Nichtigerklärungsbegehren) und mangels Obsiegens mit einem Feststellungsantrag bzw mangels festgestellter Klaglosstellung scheidet ein Pauschalgebührenersatz nach dem eindeutigen Wortlaut des § 319 Abs 1 und Abs 2 BVergG aus.3.2.2. Mangels Obsiegens mit einem Nachprüfungsantrag (iS eines der vier Nichtigerklärungsbegehren) und mangels Obsiegens mit einem Feststellungsantrag bzw mangels festgestellter Klaglosstellung scheidet ein Pauschalgebührenersatz nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 319, Absatz eins und Absatz 2, BVergG aus.
Da die ASt für ihre vier Nichtigerklärungsbegehren und ihre beiden "Eventualfeststellungsanträge" - letztere waren nach den Verhandlungsergebnissen vom 01.08.2017 unbedingt zu erledigen - sechs Antragsgebühren zu entrichten hatte und eine Antragsgebühr iZm einer behaupteten Direktvergabe 308,00 Euro (ohne Berücksichtigung einer allfälligen Reduktion wegen Vorliegens eines Folgeantrags gemäß § 318 Abs 1 Z 5 BVergG) beträgt, hat die ASt mit ihrer Einzahlung von 2.264 Euro für ihre sechs pauschalgebührenpflichtigen Rechtsschutzbegehren auf Basis ihres Rechtsschutzvorbringens (- Direktvergabe ohne entsprechende vorherige Bekanntmachung -) jedenfalls die gemäß § 318 Abs 1 BVergG geschuldeten Pauschalgebühren entrichtet. Dementsprechend waren die Pauschalgebührenersatzanträge nach hinreichender Gebühreneinzahlung - unbeschadet einer allfälligen Überzahlung - allesamt meritorisch abzuweisen.Da die ASt für ihre vier Nichtigerklärungsbegehren und ihre beiden "Eventualfeststellungsanträge" - letztere waren nach den Verhandlungsergebnissen vom 01.08.2017 unbedingt zu erledigen - sechs Antragsgebühren zu entrichten hatte und eine Antragsgebühr iZm einer behaupteten Direktvergabe 308,00 Euro (ohne Berücksichtigung einer allfälligen Reduktion wegen Vorliegens eines Folgeantrags gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG) beträgt, hat die ASt mit ihrer Einzahlung von 2.264 Euro für ihre sechs pauschalgebührenpflichtigen Rechtsschutzbegehren auf Basis ihres Rechtsschutzvorbringens (- Direktvergabe ohne entsprechende vorherige Bekanntmachung -) jedenfalls die gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG geschuldeten Pauschalgebühren entrichtet. Dementsprechend waren die Pauschalgebührenersatzanträge nach hinreichender Gebühreneinzahlung - unbeschadet einer allfälligen Überzahlung - allesamt meritorisch abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zulässig, die Rechtslage gemäß § 319 BVergG iZm dem vorliegenden Verfahrenssachverhalt eindeutig erscheint, siehe dazu nur VwGH Zl Ra 2014/18/0062.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegenständlich nicht zulässig, die Rechtslage gemäß Paragraph 319, BVergG iZm dem vorliegenden Verfahrenssachverhalt eindeutig erscheint, siehe dazu nur VwGH Zl Ra 2014/18/0062.
Schlagworte
Eventualantrag, Feststellungsantrag, Nachprüfungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2164739.3.00Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017