Entscheidungsdatum
22.09.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs3Spruch
W128 2167882-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 17.07.2017, Zl. 29031/0001-I/2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 17.07.2017, Zl. 29031/0001-I/2017, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Entscheidung vom 21.06.2017, der Klassenkonferenz der 1. Klasse der Neuen Mittelschule, 2201 Gerasdorf bei Wien wurde entschieden, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die
2. Klasse berechtigt sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel des Widerspruchs.
2. Mit dem gegenständlichen Bescheid sprach die belangte Behörde, nach Prüfung der zur Verfügung stehenden Unterlagen ebenfalls aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die 2. Klasse berechtigt sei.
Der Bescheid wurde am 28.07.2017 zugestellt.
3. Mit einem als "EINSPRUCH" bezeichneten Schreiben, erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde.
Die Begründung hatte folgenden Wortlaut:
"XXXX hatte anfängliche schulische Probleme. Das lag daran, dass meine Tochter XXXX mit einer schweren familiären Situation zu kämpfen hatte bzw. hat. Mit Unterstützung vom Jugendamt wurde und seine Nachhilfe, Frau XXXX, vom Hilfswerk zur Verfügung gestellt. Die schulischen Leistungen zeigten eine deutliche Verbesserung, das wurde mir auch von XXXX Klassenlehrerin Frau XXXX bestätigt. Den ganzen August über lernt XXXX mit Frau XXXX. Sie gibt sich sehr viel Mühe, da sie davon ausgeht, dass sie in ihrer Klasse zurückkehren darf. Sie fühlt sich in ihrer Klasse sehr wohl und hat auch viele Freundinnen. Bis jetzt ist XXXX davon ausgegangen, dass sie in der nächsten Klasse aufsteigen darf. Von Seiten Frau XXXX wäre eine Wiederholung der Klasse auch nicht notwendig."XXXX hatte anfängliche schulische Probleme. Das lag daran, dass meine Tochter römisch 40 mit einer schweren familiären Situation zu kämpfen hatte bzw. hat. Mit Unterstützung vom Jugendamt wurde und seine Nachhilfe, Frau römisch 40 , vom Hilfswerk zur Verfügung gestellt. Die schulischen Leistungen zeigten eine deutliche Verbesserung, das wurde mir auch von römisch 40 Klassenlehrerin Frau römisch 40 bestätigt. Den ganzen August über lernt römisch 40 mit Frau römisch 40 . Sie gibt sich sehr viel Mühe, da sie davon ausgeht, dass sie in ihrer Klasse zurückkehren darf. Sie fühlt sich in ihrer Klasse sehr wohl und hat auch viele Freundinnen. Bis jetzt ist römisch 40 davon ausgegangen, dass sie in der nächsten Klasse aufsteigen darf. Von Seiten Frau römisch 40 wäre eine Wiederholung der Klasse auch nicht notwendig.
Ich würde Sie bitten, meiner Tochter XXXX, die Chance zu geben in die nächste Klasse aufzusteigen, damit sie im ersten Halbjahr ihr Können unter Beweis stellen kann."Ich würde Sie bitten, meiner Tochter römisch 40 , die Chance zu geben in die nächste Klasse aufzusteigen, damit sie im ersten Halbjahr ihr Können unter Beweis stellen kann."
4. Mit Schreiben vom 16.08.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Mit Schreiben vom 29.08.2017 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Der Beschwerdeführerin wurde5. Mit Schreiben vom 29.08.2017 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Der Beschwerdeführerin wurde
1. aufgetragen die Beschwerde mit ihrer eigenhändigen Unterschrift (bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung) zu bestätigen und
2. gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG die Gründe darzulegen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung stützt.2. gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG die Gründe darzulegen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung stützt.
Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen die angeführten Mängel binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zu verbessern.
Dazu wurde ausgeführt, dass jede Beschwerde jedenfalls auch Ausführungen zu den behaupteten Beschwerdegründen zu enthalten habe. Die gegenständliche Beschwerde enthalte nur rudimentäre Ausführungen dazu. Das Vorbringen, wonach laut der Nachhilfelehrerin eine Wiederholung nicht notwendig sei und die Beschwerdeführerin um eine Chance bitte, ihr Können im ersten Halbjahr unter Beweis zu stellen, erfülle nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG.Dazu wurde ausgeführt, dass jede Beschwerde jedenfalls auch Ausführungen zu den behaupteten Beschwerdegründen zu enthalten habe. Die gegenständliche Beschwerde enthalte nur rudimentäre Ausführungen dazu. Das Vorbringen, wonach laut der Nachhilfelehrerin eine Wiederholung nicht notwendig sei und die Beschwerdeführerin um eine Chance bitte, ihr Können im ersten Halbjahr unter Beweis zu stellen, erfülle nicht die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG.
Die Beschwerdeführerin werde daher aufgefordert, binnen der gesetzten Frist darzulegen, welche Beschwerdegründe sie geltend mache und worin sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen wolle.
Zur Information wurde die Beschwerdeführerin darüber belehrt, dass gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.Zur Information wurde die Beschwerdeführerin darüber belehrt, dass gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
Das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin weise nach der Aktenlage in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Englisch" und "Mathematik" jeweils eine Beurteilung mit "Nicht genügend" auf.
Die Beschwerdeführerin wurde auch darüber belehrt, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.Die Beschwerdeführerin wurde auch darüber belehrt, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 05.09.2017 zugestellt. Die Frist endete somit mit Ablauf des 12.09.2017.
6. Am 19.09.2017 übermittelte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie ihres Reisepasses sowie eine unterschriebene Kopie ihrer Beschwerde vom 08.08.2017. Eine weitere Stellungnahme bzw. Unterlagen langten nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Mängelbehebungsauftrag vom 29.08.2017 wurde der Beschwerdeführerin am 05.09.2017 durch Hinterlegung zugestellt.
Die tatsächliche Abholung des Mängelbehebungsauftrages von der Post erfolgte am 11.09.2017.
Die gesetzte Frist von 1 Woche ab Zustellung endete somit mit Ablauf des 12.09.2017.
Die Sendung vom 19.09.2017 erfolgte somit verspätet. Der Inhalt der Sendung (Kopie des Reisepasses, sowie unterschriebene Beschwerde) bezieht sich nur auf den Mängelbehebungsauftrag bezüglich der fehlenden Unterschrift. In Bezug auf die Darlegung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung stützt, wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
Daraus folgt, dass jede Beschwerde jedenfalls auch Ausführungen zu den behaupteten Beschwerdegründen zu enthalten hat. Die gegenständliche Beschwerde enthält dazu nur rudimentäre Ausführungen. Das Vorbringen, wonach laut der Nachhilfelehrerin eine Wiederholung nicht notwendig ist und die Beschwerdeführerin um eine Chance bitte, ihr Können im ersten Halbjahr unter Beweis zu stellen, erfüllt insbesondere nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG.Daraus folgt, dass jede Beschwerde jedenfalls auch Ausführungen zu den behaupteten Beschwerdegründen zu enthalten hat. Die gegenständliche Beschwerde enthält dazu nur rudimentäre Ausführungen. Das Vorbringen, wonach laut der Nachhilfelehrerin eine Wiederholung nicht notwendig ist und die Beschwerdeführerin um eine Chance bitte, ihr Können im ersten Halbjahr unter Beweis zu stellen, erfüllt insbesondere nicht die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG.
Im Hinblick auf § 25 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetz, wonach ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat, ist es dem Bundesverwaltungsgericht, verwehrt, einer Schülerin, die zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, eine solche Chance zu gewähren.Im Hinblick auf Paragraph 25, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetz, wonach ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat, ist es dem Bundesverwaltungsgericht, verwehrt, einer Schülerin, die zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, eine solche Chance zu gewähren.
Eine Schulstufe ist gemäß § 25 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.Eine Schulstufe ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
Das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin weist nach der Aktenlage in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Englisch" und "Mathematik" jeweils eine Beurteilung mit "Nicht genügend" auf. Gründe, warum die auf diese Beurteilungen gestützte Entscheidung der belangten Behörde zu Unrecht bzw. rechtswidrig erfolgte, wurden von der Beschwerdeführerin nur unsubstantiiert vorgebracht.
Daher wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2017 ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, der nicht fristgerecht verbessert wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Beschwerdegründe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2167882.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017