Entscheidungsdatum
25.09.2017Norm
ASVG §410Spruch
W209 2125864-2/23E
Gekürzte Ausfertigung des am 07.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Austrocount Steuerberatung GmbH, Zieglergasse 8/Top 3, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.05.2016 betreffend Festlegung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und Festlegung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Austrocount Steuerberatung GmbH, Zieglergasse 8/Top 3, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.05.2016 betreffend Festlegung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und Festlegung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt abgeändert:
Die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt:
a.) Im Zeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2006 3.908,30 €
Es wird festgestellt, dass im Zeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2012 keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG besteht und folglich in diesem Zeitraum keine Beitragsgrundlagen festzulegen sind.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.09.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.09.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2125864.2.00Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017