RS Vfgh 2007/6/30 B1229/06

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Veröffentlicht am 30.06.2007
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0060 Volksabstimmung, Volksbefragung, Volksbegehren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Krnt Landesverfassung Art43
Krnt VolksbefragungsG §1, §3
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer politischen Partei (BZÖ - Freiheitliche in Kärnten) gegen die Abweisung eines Antrags auf Einleitung einer Volksbefragung in der so genannten "Ortstafelfrage" betreffend die Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln mangels Legitimation; keine Antragslegitimation einer politischen Partei als juristischer Person; kein Vorliegen eines Antrags auf Anordnung einer Volksbefragung durch die erforderliche Anzahl von Wahlberechtigten

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Bestimmungen der Krnt Landesverfassung (Art43) sowie des Krnt VolksbefragungsG (insbesondere §1 und §3) kommen als Antragsteller für einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens für eine Volksbefragung sowie als Bevollmächtigter (Stellvertreter) eines solchen Antrags nur zum Kärntner Landtag wahlberechtigte - physische - Personen in Betracht, nicht aber eine politische Partei.

Wenn man den hier in Rede stehenden, an die Landeswahlbehörde gerichteten Antrag auf Anordnung einer Volksbefragung als den einer politischen Partei, nämlich der beim Verfassungsgerichtshof beschwerdeführenden, und den dazu ergangenen, hier bekämpften Bescheid als an diese politische Partei gerichtet versteht - wofür zum einen der Umstand spricht, dass das diesbezügliche, an die Landeswahlbehörde gerichtete Schreiben auf dem Briefpapier der politischen Partei "BZÖ Bündnis Zukunft Österreich Die Freiheitlichen in Kärnten" abgedruckt und von Dr Jörg Haider als "Landesparteiobmann" dieser politischen Partei gefertigt wurde, und wovon zum anderen sowohl die belangte Behörde im hier bekämpften Bescheid als auch die beschwerdeführende Partei in ihrer dagegen gerichteten Beschwerde ausgehen -, so hätte die belangte Behörde diesen Antrag, weil er von einer gemäß Art43 Abs2 Krnt Landesverfassung und §1 Abs2 Krnt VolksbefragungsG hiezu nicht legitimierten politischen Partei, also einer juristischen Person und nicht von zum Landtag wahlberechtigten, physischen Personen gestellt wurde, von Rechts wegen zurückweisen müssen. Wenn die Landeswahlbehörde - an Stelle dessen - diesen Antrag rechtswidriger Weise abwies, so kann die beschwerdeführende politische Partei durch diesen Bescheid nicht beschwert sein.

Selbst wenn man aber den hier in Rede stehenden, an die Landeswahlbehörde gerichteten Antrag auf Anordnung einer Volksbefragung als einen Antrag verstehen wollte, der von mindestens 15.000 zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellt wurde - weil er von Dr Jörg Haider (einer in der Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes Kärnten eingetragenen Person) als "zustellungsbevollmächtigtem Vertreter" eingebracht wurde -, so führte das im vorliegenden verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahren zu keinem anderen Ergebnis. Kein Vorliegen eines Antrags auf Anordnung einer Volksbefragung durch die erforderliche Anzahl von Wahlberechtigten.

Kein Eingehen auf die Frage des Verhältnisses der "Freiheitlichen in Kärnten" zur seinerzeitigen "Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) Landesgruppe Kärnten" (Hinterlegung der Satzungen beim BMI unter letzterer Bezeichnung).

Entscheidungstexte

  • B 1229/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.06.2007 B 1229/06

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Volksbefragung, Partei politische, Person juristische, Auslegung eines Antrages, Minderheiten, Ortstafeln, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1229.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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