RS Vfgh 2007/6/30 B1229/06

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Veröffentlicht am 30.06.2007
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0060 Volksabstimmung, Volksbefragung, Volksbegehren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Krnt Landesverfassung Art43
Krnt VolksbefragungsG §1, §3

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer politischen Partei (BZÖ -Freiheitliche in Kärnten) gegen die Abweisung eines Antrags aufEinleitung einer Volksbefragung in der so genannten "Ortstafelfrage"betreffend die Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln mangelsLegitimation; keine Antragslegitimation einer politischen Partei alsjuristischer Person; kein Vorliegen eines Antrags auf Anordnung einerVolksbefragung durch die erforderliche Anzahl von Wahlberechtigten

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Bestimmungen der Krnt Landesverfassung (Art43) sowie des Krnt VolksbefragungsG (insbesondere §1 und §3) kommen als Antragsteller für einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens für eine Volksbefragung sowie als Bevollmächtigter (Stellvertreter) eines solchen Antrags nur zum Kärntner Landtag wahlberechtigte - physische - Personen in Betracht, nicht aber eine politische Partei.

Wenn man den hier in Rede stehenden, an die Landeswahlbehörde gerichteten Antrag auf Anordnung einer Volksbefragung als den einer politischen Partei, nämlich der beim Verfassungsgerichtshof beschwerdeführenden, und den dazu ergangenen, hier bekämpften Bescheid als an diese politische Partei gerichtet versteht - wofür zum einen der Umstand spricht, dass das diesbezügliche, an die Landeswahlbehörde gerichtete Schreiben auf dem Briefpapier der politischen Partei "BZÖ Bündnis Zukunft Österreich Die Freiheitlichen in Kärnten" abgedruckt und von Dr Jörg Haider als "Landesparteiobmann" dieser politischen Partei gefertigt wurde, und wovon zum anderen sowohl die belangte Behörde im hier bekämpften Bescheid als auch die beschwerdeführende Partei in ihrer dagegen gerichteten Beschwerde ausgehen -, so hätte die belangte Behörde diesen Antrag, weil er von einer gemäß Art43 Abs2 Krnt Landesverfassung und §1 Abs2 Krnt VolksbefragungsG hiezu nicht legitimierten politischen Partei, also einer juristischen Person und nicht von zum Landtag wahlberechtigten, physischen Personen gestellt wurde, von Rechts wegen zurückweisen müssen. Wenn die Landeswahlbehörde - an Stelle dessen - diesen Antrag rechtswidriger Weise abwies, so kann die beschwerdeführende politische Partei durch diesen Bescheid nicht beschwert sein.

Selbst wenn man aber den hier in Rede stehenden, an die Landeswahlbehörde gerichteten Antrag auf Anordnung einer Volksbefragung als einen Antrag verstehen wollte, der von mindestens 15.000 zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellt wurde - weil er von Dr Jörg Haider (einer in der Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes Kärnten eingetragenen Person) als "zustellungsbevollmächtigtem Vertreter" eingebracht wurde -, so führte das im vorliegenden verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahren zu keinem anderen Ergebnis. Kein Vorliegen eines Antrags auf Anordnung einer Volksbefragung durch die erforderliche Anzahl von Wahlberechtigten.

Kein Eingehen auf die Frage des Verhältnisses der "Freiheitlichen in Kärnten" zur seinerzeitigen "Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) Landesgruppe Kärnten" (Hinterlegung der Satzungen beim BMI unter letzterer Bezeichnung).

Entscheidungstexte

  • B 1229/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.06.2007 B 1229/06

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Volksbefragung, Partei politische, Personjuristische, Auslegung eines Antrages, Minderheiten, Ortstafeln,Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1229.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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