Entscheidungsdatum
25.09.2017Norm
AVG 1950 §32 Abs2Spruch
W104 2166863-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Direktzahlungen 2015, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Direktzahlungen 2015, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und die Zahlung für Junglandwirte beantragte.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 229,-, wies jedoch den Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte ab.
Begründend wird ausgeführt, der Antrag werde abgewiesen, da der Antragsteller für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nicht berechtigt sei.
3. Im Rahmen seiner online gestellten Beschwerde vom 12.01.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Betrieb als Pachtbetrieb von dem Vorbewirtschafter mit allen Auflagen übernommen habe. Insbesondere seien auch alle Zahlungsansprüche mitübernommen worden. Da er darüber hinaus über eine abgeschlossene Fachausbildung verfüge, seien die Voraussetzungen zu Gewährung des Jugendlandwirte Top up gegeben.
Mit Schriftsatz vom 27.06.2017 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen 14 Tagen dahingehend Stellung zu nehmen, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei. Dies begründete die Behörde mit dem Vorhalt, dass der Beschwerdeführer selbst angebe, den bekämpften Bescheid am 20.05.2016 erhalten zu haben, die Beschwerde sei jedoch erst am 10.02.2017 bei der AMA eingelangt. Die Frist sei somit jedoch am 17.06.2016 abgelaufen und die Beschwerde sei somit verspätet eingebracht worden.
Der Beschwerdeführer erstattete hierauf keine Eingabe.
Am 07.08.2017 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und die Zahlung für Junglandwirte beantragte.
Die belangte Behörde hat eine Zustellung ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer verfügt. Der angefochtene Bescheid wurde am 20.05.2016 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde ist am 10.02.2017 eingelangt. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer per Einschreiben einen Verspätungsvorhalt, der unbeantwortet blieb, zu.
Diese Feststellungen legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung zu Grunde.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG auszugsweise).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG auszugsweise).
Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG).
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz).Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (Paragraph 26, Absatz eins, Zustellgesetz).
3.2. Zur Verspätung:
Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Zustellung ist laut Angaben des Beschwerdeführers am 20.05.2016 erfolgt.
Die vierwöchige Beschwerdefrist ist nach den oben angeführten Rechtsvorschriften eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 19.11.2015, 2015/11/0094). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid hat am 20.05.2016 begonnen und nach vier Wochen – im vorliegenden Fall somit am 17.06.2016 – geendet und die Beschwerde hätte an diesem Tag bei der Behörde einlangen bzw. bei der Post aufgegeben werden müssen.
Die Bescheidbeschwerde ist am 10.02.2017 bei der belangten Behörde eingelangt.
Dem Beschwerdeführer wurde die Verspätung durch die belangte Behörde vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben.Dem Beschwerdeführer wurde die Verspätung durch die belangte Behörde vorgehalten vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).
Da die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH zur verspäteten Einbringung von Rechtsmitteln).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH zur verspäteten Einbringung von Rechtsmitteln).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Direktzahlung, Einbringung, einheitlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W104.2166863.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017