Entscheidungsdatum
25.09.2017Norm
AlVG §38Spruch
G312 2160596-1/8E
IM NAMEN DER REPBULIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Heinz ZAVECZ und die fachkundige Laienrichterin Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX vom 30.05.2017, vertreten durch Dr. XXXX in XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX vom 11.05.2017, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Heinz ZAVECZ und die fachkundige Laienrichterin Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzer über den Vorlageantrag von römisch 40 vom 30.05.2017, vertreten durch Dr. römisch 40 in römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 vom 11.05.2017, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2017 zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wird wie folgt abgeändert:
1. Der Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 18.06.2009 wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet
abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem am 24.03.2017 bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten und mit 23.03.2017 datierten Schriftsatz beantragte XXXX (im Folgenden: die Antragstellerin oder kurz AST) die Zustellung des Bescheides vom 18.06.2009 in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des mit Bescheid vom 18.06.2009 abgeschlossenen Verfahrens gemäß1. Mit dem am 24.03.2017 bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten und mit 23.03.2017 datierten Schriftsatz beantragte römisch 40 (im Folgenden: die Antragstellerin oder kurz AST) die Zustellung des Bescheides vom 18.06.2009 in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des mit Bescheid vom 18.06.2009 abgeschlossenen Verfahrens gemäß
§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG verbunden mit der Vorlage der Beschwerde, sowie die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG verbunden mit der Vorlage der Beschwerde, sowie die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend führte die AST im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass sie bis zur Zustellung der Bewilligung der Fahrnisexekution keinerlei Kenntnis vom Bescheid vom 18.06.2009 der belangten Behörde gehabt habe. Dieser Bescheid sei weder ordnungsgemäß zugestellt, noch von einem Zustellbevollmächtigten übernommen worden. Daher sei der Antrag auf Wiedereinsetzung berechtigt, obwohl mangels Zustellung die Frist noch gar nicht zu laufen begonnen habe.
Bei Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet habe die belangte Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist. Zudem würden keine der zur Rückforderung berechtigten Voraussetzungen gegenständlich vorliegen. Die AST habe der belangten Behörde sämtliche Angaben ordnungsgemäß bekannt gegeben. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Mit der Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.05.2017 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde vom 23.03.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2009 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wird.2. Mit der Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.05.2017 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde vom 23.03.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2009 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wird.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die AST mit Bescheid vom 18.06.2009 zur Rückzahlung der vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von €
1.587,74 verpflichtet sei, da ihr Gatte laut Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 über ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit verfügte, welche den Notstandshilfebezug ausschließt.
Abschließend führte die belangte Behörde an, dass verspätet eingelangte Beschwerden keine aufschiebende Wirkung haben.
Der Bescheid gelte gemäß § 26 Abs. 2 ZustG am dritten Werktag als zugestellt, somit am 23.06.2009. An der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides gäbe es keinen Zweifel, da die AST am 05.08.2009 um Stundung der Rückforderungssumme angesucht habe, diese sei ihr mit Schreiben vom 11.08.2009 bis zum 31.10.2009 bewilligt worden. Die Übernahmebestätigung dieses Schreibens, welches mit RSb Brief an die AST ergangen sei, befinde sich im Akt. Am 18.11.2009 sei die AST mitDer Bescheid gelte gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG am dritten Werktag als zugestellt, somit am 23.06.2009. An der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides gäbe es keinen Zweifel, da die AST am 05.08.2009 um Stundung der Rückforderungssumme angesucht habe, diese sei ihr mit Schreiben vom 11.08.2009 bis zum 31.10.2009 bewilligt worden. Die Übernahmebestätigung dieses Schreibens, welches mit RSb Brief an die AST ergangen sei, befinde sich im Akt. Am 18.11.2009 sei die AST mit
1. Mahnung nachweislich daran erinnert worden, dass die Stundungsfrist am 31.10.2009 abgelaufen sei. Da keine Einzahlung getätigt wurde, sei sie am 16.12.2009 nochmals nachweislich über das Bundesrechenzentrum zum zweiten Mal gemahnt worden. Mit Schreiben vom 30.01.2017 sei die AST letztmalig daran erinnert worden, dass die offene Forderung in der Höhe von insgesamt € 1.897,04 binnen einer Woche zur Einzahlung zu bringen sei, da ansonsten die Eintreibung durch Gehalts- bzw. Fahrnisexekution erfolgen müsse.
Daraufhin habe die AST am 13.02.2017 die belangte Behörde telefonisch kontaktiert und das Gespräch dann an den Gatten weitergegeben, welcher seinen Unmut darüber kundgetan hat, dass die belangte Behörde die offene Forderung nach 8 Jahren noch betreibe und mitgeteilt, dass er es auf eine Klage ankommen lassen möchte. Da somit klar wurde, dass die AST ihrer Zahlungsverpflichtung nicht freiwillig nachkommen werde, musste ein Exekutionsantrag beim BG XXXX eingebracht werden, welcher am 28.02.2017Daraufhin habe die AST am 13.02.2017 die belangte Behörde telefonisch kontaktiert und das Gespräch dann an den Gatten weitergegeben, welcher seinen Unmut darüber kundgetan hat, dass die belangte Behörde die offene Forderung nach 8 Jahren noch betreibe und mitgeteilt, dass er es auf eine Klage ankommen lassen möchte. Da somit klar wurde, dass die AST ihrer Zahlungsverpflichtung nicht freiwillig nachkommen werde, musste ein Exekutionsantrag beim BG römisch 40 eingebracht werden, welcher am 28.02.2017
XXXX auch bewilligt wurde.römisch 40 auch bewilligt wurde.
Danach habe sich der Gatte der AST wieder telefonisch bei der belangten Behörde gemeldet und gefragt, warum die Exekution ohne jegliche Ankündigung eingeleitet worden wäre, und es bis dato kein Telefonat gegeben hätte.
Am 24.03.2017 sei nun das gegenständliche Anwaltsschreiben eingelangt, wonach nun auch der bis dato bekannte Bescheid überhaupt nicht zugestellt worden wäre.
Da nun die Beschwerde gegen den Bescheid erst nach fast 8 Jahren eingebracht wurde, sei diese als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.
3. Dagegen erhob die AST einen mit 30.05.2017 datierten Vorlageantrag, welcher samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten am 07.06.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.08.2017 eine mündliche Verhandlung durch, an der nur der Rechtsanwalt der AST teilnahm, nicht jedoch die AST, die ohne Angaben von Gründen und ohne Wissen ihrer Rechtsvertretung der Verhandlung fernblieb. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls nicht teil (Teilnahmeverzicht).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die AST stand unter anderem im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Bezug der Notstandshilfe. Diese wurde unter Berücksichtigung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Gatten berechnet und der AST in der Höhe von 20,62 täglich ausbezahlt.
Nach Vorlage der maßgeblichen Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 wurde eine neuerliche Berechnung durchgeführt und festgestellt, dass aufgrund der vom Gatten aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte kein Anspruch auf Notstandshilfe gebührte.
Mit Bescheid vom 18.06.2009 wurde die zu Unrecht ausbezahlte Leistung gemäß § 38 iVmMit Bescheid vom 18.06.2009 wurde die zu Unrecht ausbezahlte Leistung gemäß Paragraph 38, iVm
§ 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen und die AST zur Rückzahlung in der Höhe vonParagraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG widerrufen und die AST zur Rückzahlung in der Höhe von
€ 1.587,74 verpflichtet. Dieser Bescheid wurde mit normaler Post an die AST zugestellt.
Am 05.08.2009 beantragte die AST die Stundung des Rückforderungsbetrages in der Höhe von € 1.897,04, welche ihr am 13.08.2009 bewilligt wurde. Diese Bewilligung wurde der AST nachweislich am 13.08.2009 zugestellt.
Es steht somit für den erkennenden Senat zweifelsfrei fest, dass der Bescheid der AST ordnungsgemäß zugestellt wurde, sie diesen auch erhalten hat und somit Kenntnis vom Rückforderungsbescheid hatte.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie des nicht rechtskräftigen Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes sowie den Angaben des AST.
Für den erkennenden Senat steht es zweifelsfrei fest, dass der Bescheid vom 18.06.2009 der AST ordnungsgemäß zugestellt wurde und die AST diesen auch erhalten hat. Vor allem, da die AST zeitnah nach Zustellung des Bescheides ein Stundungsansuchen an die belangte Behörde gestellt hat, welches ihr - nachweislich - mit 11.08.2009 bewilligt wurde. Somit gilt es als erwiesen, dass die AST den Bescheid auch erhalten hat.
Das Argument des RV der AST in der mündlichen Verhandlung, wonach auch die Möglichkeit besteht, dass die AST aufgrund einer telefonischen Rücksprache von der Rückforderung erfahren habe und deshalb das Stundungsansuchen stellte, ist nicht nachvollziehbar. Die AST hätte in solch einem Fall um Ausstellung eines Bescheides ersucht und kein Stundungsansuchen gestellt.Das Argument des Regierungsvorlage der AST in der mündlichen Verhandlung, wonach auch die Möglichkeit besteht, dass die AST aufgrund einer telefonischen Rücksprache von der Rückforderung erfahren habe und deshalb das Stundungsansuchen stellte, ist nicht nachvollziehbar. Die AST hätte in solch einem Fall um Ausstellung eines Bescheides ersucht und kein Stundungsansuchen gestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Zustellung des Bescheides vom 18.06.2009 sowie des Antrages auf Wiedereinsetzung des vorigen Standes:
3.1.1. Die AST begründete ihren Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 18.06.2009 sowie den Wiedereinsetzungsantrag damit, dass sie den Bescheid vom 18.06.2009 nicht zugestellt bekommen habe, sie daher keine Kenntnis von dem nunmehr vollstreckbaren Bescheid erlangen konnte.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - also dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - also dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat (Z 1) bzw. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat (Ziffer eins,) bzw. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag gemäß Abs. 4 leg. cit. die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag gemäß Absatz 4, leg. cit. die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß Abs. 5 leg. cit. in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß Absatz 5, leg. cit. in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet gemäß Abs. 6 leg. cit. keine Wiedereinsetzung statt.Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet gemäß Absatz 6, leg. cit. keine Wiedereinsetzung statt.
3.1.2. Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (1) und dass der Partei an der Versäumung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens zur Last liegt (2).
Ein "Ereignis" iSd § 33 VwGVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang", wie etwa ein Unfall, aber auch ein "innerer Vorgang", wie beispielsweise ein Irrtum, die unrichtige Beurteilung der Rechtslage, sein (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 618 zu § 71 AVG).Ein "Ereignis" iSd Paragraph 33, VwGVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang", wie etwa ein Unfall, aber auch ein "innerer Vorgang", wie beispielsweise ein Irrtum, die unrichtige Beurteilung der Rechtslage, sein (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 618 zu Paragraph 71, AVG).
Von einem unvorhergesehenen Ereignis ist auszugehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 0265/75 VwSlg 9024/A; vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 33 VwGVG).Von einem unvorhergesehenen Ereignis ist auszugehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 0265/75 VwSlg 9024/A; vergleiche auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 33, VwGVG).
Zum Begriff des minderen Grades des Versehens ist auf § 1332 ABGB zu verweisen, wonach davon dann auszugehen ist, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Zum Begriff des minderen Grades des Versehens ist auf Paragraph 1332, ABGB zu verweisen, wonach davon dann auszugehen ist, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).
Nach der stRsp des VwGH darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (vgl. VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559, mwH, vgl. auch Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht zu § 33 VwGVG).Nach der stRsp des VwGH darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen vergleiche VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559, mwH, vergleiche auch Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht zu Paragraph 33, VwGVG).
Darüber hinaus trifft den Wiedereinsetzungswerber die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (Hinweis B vom 25. April 2013, 2013/10/0075, mwN; VwGH vom 15.12.2015,
Ra 2015/01/0061).
Ist das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag für sich allein nicht geeignet, diesen zum Erfolg zu führen, so ist dem Wiedereinsetzungsantrag ohne weiteres Verfahren - und ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages in Ansehung des eingebrachten Schriftsatzes (Hinweis B 28.6.1982, 82/10/0066, 0067, VwSlg 10771 A/1982) - nicht stattzugeben (VwGH 12.03.1998, 98/20/0107).
3.1.3. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid vom 18.06.2009, XXXX, zugestellt und erfolgte entsprechend dem Zustellgesetz. Dieser wurde von der belangten Behörde am 18.06.2009 ohne Zustellnachweis an die AST übermittelt. Der Bescheid enthielt die Rechtsbelehrung inkl. der einzuhaltenden Frist für den Fall der Einbringung der Berufung (mittlerweile Beschwerde).3.1.3. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid vom 18.06.2009, römisch 40 , zugestellt und erfolgte entsprechend dem Zustellgesetz. Dieser wurde von der belangten Behörde am 18.06.2009 ohne Zustellnachweis an die AST übermittelt. Der Bescheid enthielt die Rechtsbelehrung inkl. der einzuhaltenden Frist für den Fall der Einbringung der Berufung (mittlerweile Beschwerde).
Auch wenn der Bescheid nicht nachweislich an die AST zugestellt wurde, gilt ein nicht nachweislich zugestelltes Dokument gemäß § 26 ZustG als zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (Abs. 1). Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (Abs. 2). Die gesetzliche Vermutung des Absatz 2 ersten Satzes ist widerlegbar.Auch wenn der Bescheid nicht nachweislich an die AST zugestellt wurde, gilt ein nicht nachweislich zugestelltes Dokument gemäß Paragraph 26, ZustG als zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (Absatz eins,). Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (Absatz 2,). Die gesetzliche Vermutung des Absatz 2 ersten Satzes ist widerlegbar.
Dem Widerlegbarkeitsbeweis ist die AST jedoch nicht nachgekommen.
Der gegenständliche Antrag auf Zustellung des Bescheides sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von dem Rückforderungsbescheid hatte, da ihr dieser nicht zugestellt wurde.
Die belangte Behörde hat dargelegt, warum die Angaben der AST - sie habe den Bescheid vom 18.06.2009 nicht zugestellt erhalten - nicht den Tatsachen entsprechen. Die AST hat am 05.08.2009 ein Stundungsansuchen gestellt, welches ihr bis 31.10.2009 gewährt wurde, diese Bewilligung wurde ihr nachweislich zugestellt. Hätte sie den Bescheid - wie sie selbst angibt - nicht zugestellt erhalten, hätte sie von der offenen Rückforderung keine Kenntnis gehabt und somit wäre ein Stundungsansuchen obsolet gewesen. Auch das Argument ihres Rechtsanwaltes, sie hätte aufgrund einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der Behörde von der Rückforderung erfahren, kann nicht zum Erfolg verhelfen, da sie in solch einem Fall kein Stundungsansuchen gestellt hätte, sondern die Ausstellung eines Bescheides bzw. die nochmalige Zustellung des Bescheides beantragt hätte.
Somit ist eindeutig widerlegt, dass die AST keine Kenntnis des Rückforderungsbescheides hatte - sie hat selbst ein Stundungsansuchen nach Kenntnis des Rückforderungsbescheides gestellt. Die Bewilligung dieses Stundungsansuchens ist der BF nachweislich zugestellt worden und belegt eindeutig die Kenntnis der BF über den Rückforderungsbescheid.
Somit ist bewiesen, dass die AST - entgegen ihrer Angaben - den Bescheid entsprechend dem § 26 ZustG zugestellt bekommen hat.Somit ist bewiesen, dass die AST - entgegen ihrer Angaben - den Bescheid entsprechend dem Paragraph 26, ZustG zugestellt bekommen hat.
3.2. Da für den erkennenden Senat feststeht, dass der Bescheid im Jahr 2009 ordnungsgemäß an die BF zugestellt wurde und sie auch - aufgrund ihrer Reaktion auf den Bescheid - Kenntnis davon erlangte sowie mangels Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher die Beschwerde - welche unter einem mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung am 23.03.2017 eingebracht wurde - als verspätet zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Frist, Verspätung, Wiedereinsetzung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2160596.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017