Entscheidungsdatum
26.09.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W259 2153533-1/17E
W259 2153539-1/18E
W259 2153531-1/18E
W259 2153525-1/18E
Gekürzte Ausfertigung der am 05.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisse:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) mj. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) mj. römisch 40 ,
2.) mj. XXXX , 3.) mj. XXXX und 4.) mj. XXXX , alle StA. Afghanistan, alle gesetzlich vertreten durch XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX und2.) mj. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 und 4.) mj. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, alle gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , 1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 , 3.) Zl. römisch 40 und
4.) XXXX nach mündlicher Verhandlung am 02.08.2017 und am 05.09.2017 zu Recht erkannt:4.) römisch 40 nach mündlicher Verhandlung am 02.08.2017 und am 05.09.2017 zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) mj. XXXX , 2.) mj. XXXXA) Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) mj. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40
, 3.) mj. XXXX und 4.) mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 4b AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.09.2020 erteilt.., 3.) mj. römisch 40 und 4.) mj. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.09.2020 erteilt..
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) mj. XXXX ,Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) mj. römisch 40 ,
2.) mj. XXXX , 3.) mj. XXXX und 4.) mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2.) mj. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 und 4.) mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.09.2017 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 05.09.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung im Verhandlungsprotokoll) und ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.09.2017 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 05.09.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung im Verhandlungsprotokoll) und ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W259.2153531.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017