TE Bvwg Beschluss 2017/9/26 W207 2113827-1

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Entscheidungsdatum

26.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGG §33 Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch

W207 2113827-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 25.06.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 25.06.2015, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Agrarmarkt Austria (AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2015 die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der AMA vom 25.06.2015 vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid der AMA vom 25.06.2015 wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 entschieden. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 08.07.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 17.12.2015 änderte diese den vorhergehenden Bescheid vom 25.06.2015 ausdrücklich auf der Rechtsgrundlage des § 14 VwGVG ab. Ein Vorlageantrag – in der Rechtsmittelbelehrung dieser Beschwerdevorentscheidung wurde auf die Möglichkeit der Stellung eines Vorlageantrages hingewiesen - wurde von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid nicht eingebracht, weshalb der Abänderungsbescheid vom 17.12.2015 in Rechtskraft erwachsen ist.Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 17.12.2015 änderte diese den vorhergehenden Bescheid vom 25.06.2015 ausdrücklich auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 14, VwGVG ab. Ein Vorlageantrag – in der Rechtsmittelbelehrung dieser Beschwerdevorentscheidung wurde auf die Möglichkeit der Stellung eines Vorlageantrages hingewiesen - wurde von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid nicht eingebracht, weshalb der Abänderungsbescheid vom 17.12.2015 in Rechtskraft erwachsen ist.

Mit Schreiben vom 13.09.2017 übermittelte die AMA den rechtskräftigen Bescheid vom 17.12.2015 und teilte mit, dass dieser Bescheid bereits an die Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Die Übermittlung an das BVwG sei irrtümlich erfolgt. Dies sei auch der Grund, weshalb kein Report erstellt worden sei, da das Ergebnis bereits im Bescheid vom 17.12.2015 berücksichtigt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

§ 14 VwGVG lautet:Paragraph 14, VwGVG lautet:

"(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden."(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 19 Abs. 7 MOG 2007 beträgt die Frist zu Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, abweichend von § 14 VwGVG, vier Monate.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 beträgt die Frist zu Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, abweichend von Paragraph 14, VwGVG, vier Monate.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde nach Einbringung einer Beschwerde ihren Bescheid vom 25.06.2015 mit dem als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 17.12.2015 abgeändert. Aus den Textpassagen in der Begründung dieses Abänderungsbescheides, in der ausdrücklich auf die Rechtsgrundlage des § 14 VwGVG Bezug genommen wird, und in der Rechtsmittelbelehrung, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte und erlassen hat. Der Bescheid vom 17.12.2015 ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu werten. Mit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist die Beschwerde aber erledigt.Im gegenständlichen Fall hat die Behörde nach Einbringung einer Beschwerde ihren Bescheid vom 25.06.2015 mit dem als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 17.12.2015 abgeändert. Aus den Textpassagen in der Begründung dieses Abänderungsbescheides, in der ausdrücklich auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 14, VwGVG Bezug genommen wird, und in der Rechtsmittelbelehrung, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte und erlassen hat. Der Bescheid vom 17.12.2015 ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu werten. Mit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist die Beschwerde aber erledigt.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 25.06.2015 ist bei der AMA am 09.07.2015 eingelangt. Die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 von vier Monaten zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 09.07.2015 zu laufen an und endete mit Ablauf des 09.11.2015. Wenn eine Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist oder nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erlassen wird, fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist daher bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen (vgl. dazu – zur Berufungsvorentscheidung – VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2015 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen.Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 25.06.2015 ist bei der AMA am 09.07.2015 eingelangt. Die Frist des Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 von vier Monaten zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 09.07.2015 zu laufen an und endete mit Ablauf des 09.11.2015. Wenn eine Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist oder nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erlassen wird, fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist daher bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen vergleiche dazu – zur Berufungsvorentscheidung – VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 14, Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2015 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen.

Auch eine nach Ablauf dieser Frist oder nach vorheriger Vorlage der Beschwerde – unzuständigerweise – erlassene Beschwerdevorentscheidung erledigt allerdings die Beschwerde und begründet somit res iudicata, sodass eine sofortige Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Beschwerde unzulässig ist. Die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung muss auch in diesem Fall im Wege der Erhebung eines Vorlageantrags geltend gemacht werden, um vom Bundesverwaltungsgericht aufgegriffen werden zu können (vgl. dazu – zur Berufungvorentscheidung - VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Müllner ZfV 2013, 882; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [2014], Rz 768 samt weiterverweisender Literatur).Auch eine nach Ablauf dieser Frist oder nach vorheriger Vorlage der Beschwerde – unzuständigerweise – erlassene Beschwerdevorentscheidung erledigt allerdings die Beschwerde und begründet somit res iudicata, sodass eine sofortige Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Beschwerde unzulässig ist. Die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung muss auch in diesem Fall im Wege der Erhebung eines Vorlageantrags geltend gemacht werden, um vom Bundesverwaltungsgericht aufgegriffen werden zu können vergleiche dazu – zur Berufungvorentscheidung - VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Müllner ZfV 2013, 882; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [2014], Rz 768 samt weiterverweisender Literatur).

Ein solcher Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht eingebracht, weshalb der Abänderungsbescheid vom 17.12.2015 in Rechtskraft erwachsen und die Beschwerde vom 08.07.2015 erledigt ist.

Nach ständiger Judikatur des VwGH (z.B. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkungen mehr und kann die Beschwerdeführerin dadurch auch nicht mehr beschwert sein.

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren daher einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 Rz 5;Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vergleiche ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren daher einzustellen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, Rz 5;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, K3).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Einstellung, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, Gegenstandslosigkeit,
mangelnde Beschwer, Rechtskraft der Entscheidung, res iudicata,
unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verfahrenseinstellung,
Vorlageantrag, Vorlagefrist, Wegfall des Rechtschutzinteresses,
Wegfall rechtliches Interesse, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W207.2113827.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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