Entscheidungsdatum
26.09.2017Norm
BDG 1979 §38Spruch
W129 2115653-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzender sowie Mag. Gerhard SIEBER und Mag. Dr. Anton BERNBACHER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Florian LACKNER, Dr. Gerhard HOLZINGER, Dr. Monika HOLZINGER gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX, 200 Jv 594/15v-4-70, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich einer Versetzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzender sowie Mag. Gerhard SIEBER und Mag. Dr. Anton BERNBACHER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des römisch 40 vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Florian LACKNER, Dr. Gerhard HOLZINGER, Dr. Monika HOLZINGER gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 , 200 Jv 594/15v-4-70, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich einer Versetzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt.Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig Folgendes:
1. Der Spruch des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichtes
XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.07.2015, 200 Jv 594/15v-4-51, lautet wie folgt:römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.07.2015, 200 Jv 594/15v-4-51, lautet wie folgt:
"In Erledigung des Antrages vom 22. Mai 2015, 200 Jv 594/15v-4-40, wird festgestellt, dass die mit Weisung vom 6. Mai 2015 und mit am 6. Mai 2015 schriftlich wiederholter Weisung erfolgte Abberufung von Ihrer bisherigen Verwendung als Gerichtsvollzieher für die Dauer von höchstens zwei Monaten ohne Zuweisung einer neuen Verwendung (§ 40 Abs 1 BDG 1979) und die mit schriftlicher Weisung vom 18. Mai 2015, 200 Jv 594/15v-4-27, erfolgte Dienstzuteilung mit Wirksamkeit vom 20. Mai 2015 für die Dauer von höchstens 90 Kalendertagen im Kalenderjahr 2015 (das ist bis Dienstag, dem 18. August 2015) zum Bezirksgericht XXXX zur Ausbildung als Kanzleileiter in Exekutionssachen, subjektive Rechte des XXXX nicht verletzt und dass die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten des XXXX gehört, sowie dass die gegenständliche Personalmaßnahme der Abberufung ohne Zuweisung einer anderen Verwendung gemäß § 40 Abs 1 BDG 1979 und der Dienstzuteilung gemäß § 39 Abs 1 BDG 1979 (iVm § 36 Abs 4 BDG 1979) nicht mit Bescheid zu verfügen war."In Erledigung des Antrages vom 22. Mai 2015, 200 Jv 594/15v-4-40, wird festgestellt, dass die mit Weisung vom 6. Mai 2015 und mit am 6. Mai 2015 schriftlich wiederholter Weisung erfolgte Abberufung von Ihrer bisherigen Verwendung als Gerichtsvollzieher für die Dauer von höchstens zwei Monaten ohne Zuweisung einer neuen Verwendung (Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979) und die mit schriftlicher Weisung vom 18. Mai 2015, 200 Jv 594/15v-4-27, erfolgte Dienstzuteilung mit Wirksamkeit vom 20. Mai 2015 für die Dauer von höchstens 90 Kalendertagen im Kalenderjahr 2015 (das ist bis Dienstag, dem 18. August 2015) zum Bezirksgericht römisch 40 zur Ausbildung als Kanzleileiter in Exekutionssachen, subjektive Rechte des römisch 40 nicht verletzt und dass die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten des römisch 40 gehört, sowie dass die gegenständliche Personalmaßnahme der Abberufung ohne Zuweisung einer anderen Verwendung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979 und der Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 4, BDG 1979) nicht mit Bescheid zu verfügen war.
II. XXXX wird mit Wirksamkeit 7. Juli 2015 vom Oberlandesgericht XXXX, FEX Planungs- und Leitungseinheit (Dienstort Bezirksgericht XXXX), zum Bezirksgericht XXXX auf eine einzurichtende Planstelle der Wertigkeit der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, gemäß § 38 Abs 3 Z 5 BDG 1979 versetzt, dort für seine künftige Verwendung im Fachdienst ausgebildet und in weiterer Folge im Innendienst als Kanzleileiter in Exekutions- und Insolvenzsachen verwendet (Dienstort im Sinne der Reisegebührvorschrift ist der Sitz des Bezirksgerichtes XXXX).römisch zwei. römisch 40 wird mit Wirksamkeit 7. Juli 2015 vom Oberlandesgericht römisch 40 , FEX Planungs- und Leitungseinheit (Dienstort Bezirksgericht römisch 40 ), zum Bezirksgericht römisch 40 auf eine einzurichtende Planstelle der Wertigkeit der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 versetzt, dort für seine künftige Verwendung im Fachdienst ausgebildet und in weiterer Folge im Innendienst als Kanzleileiter in Exekutions- und Insolvenzsachen verwendet (Dienstort im Sinne der Reisegebührvorschrift ist der Sitz des Bezirksgerichtes römisch 40 ).
Festgestellt wird, dass XXXX die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß § 141a BDG 1979 zu vertreten hat."Festgestellt wird, dass römisch 40 die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraph 141 a, BDG 1979 zu vertreten hat."
Dieser enthält keinen Ausspruch über einen Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung.
2. Der Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
"Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde desXXXX vom 4. August 2015, 200 Jv 594/15v-4-60, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXXvom 6. Juli 2015, 200 Jv 594/15v-4-51, ausgeschlossen.""Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde desXXXX vom 4. August 2015, 200 Jv 594/15v-4-60, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXXvom 6. Juli 2015, 200 Jv 594/15v-4-51, ausgeschlossen."
Der Begründung ist im Wesentlichsten zu entnehmen, dass dies aus öffentlichen Interessen dringend geboten sei.
3. Diesbezüglich erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichsten dazu aus, dass dieser Ausspruch im Bescheid in der Hauptsache bereits erfolgen hätte müssen. Worin das öffentliche Interesse bestehen solle, werde nicht ausgeführt.
4. Mit Schreiben vom 06.11.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Konvolut am 16.11.2015 einlangte.
5. Mit heutigem Datum wurde die Hauptsache mit Erkenntnis des BVwG, W129 2115653-1, entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Ablebens eines Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Ablebens eines Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).
2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer Versetzung. Da mit Erledigung vom heutigen Tag über die Hauptsache (Versetzung) mit Erkenntnis des BVwG abgesprochen wurde, erweist sich die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung - ungeachtet der zwingenden Bestimmung des § 38 Abs. 7 BDG 1979 – als obsolet.2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer Versetzung. Da mit Erledigung vom heutigen Tag über die Hauptsache (Versetzung) mit Erkenntnis des BVwG abgesprochen wurde, erweist sich die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung - ungeachtet der zwingenden Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 – als obsolet.
2.4. Infolge materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.2.4. Infolge materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B):
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2115653.2.00Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017