Entscheidungsdatum
26.09.2017Norm
ABGB §268Spruch
W120 2112698-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter betreffend den Antrag der XXXX, vertreten durch ihre Sachwalterin XXXX, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 1. Juli 2015, Teilnehmernummer: XXXX, GZ 0001432942, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter betreffend den Antrag der römisch 40 , vertreten durch ihre Sachwalterin römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 1. Juli 2015, Teilnehmernummer: römisch 40 , GZ 0001432942, den Beschluss:
A)
Der Antrag wird gemäß § 8a Abs 1 VwGVG abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit bei der belangten Behörde am 3. Juni 2015 eingelangtem Schreiben beantragte die Antragstellerin, vertreten durch ihre Sachwalterin, die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag der Antragstellerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [ ] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt."
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 22. Juli 2015.
4. Mit hg am 18. August 2015 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.
5. Mit Schreiben vom 14. September 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin im Wege ihrer Sachwalterin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2017 geladen.
6. Am 20. September 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Wiener Rechtsanwalts, unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses, ein. Der Verfahrenshilfeantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der vorliegende Sachverhalt äußert komplex sei und das Fachwissen als auch die Fähigkeit fehlen würden, sich selbst zu vertreten. Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts seien keine finanziellen Mittel vorhanden, weshalb insbesondere um Beigabe eines Wiener Rechtsanwalts ersuche werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 1. Juli 2013 zu XXXX eine Sachwalterin gemäß § 268 ABGB beigegeben, wobei diese vor allem für die Vertretung in allen finanziellen Angelegenheiten sowie für die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Sozialversicherungsträgern und Gerichten bestellt wurde. Bei der Sachwalterin handelt es sich um eine eingetragene Rechtsanwältin.Der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 1. Juli 2013 zu römisch 40 eine Sachwalterin gemäß Paragraph 268, ABGB beigegeben, wobei diese vor allem für die Vertretung in allen finanziellen Angelegenheiten sowie für die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Sozialversicherungsträgern und Gerichten bestellt wurde. Bei der Sachwalterin handelt es sich um eine eingetragene Rechtsanwältin.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 erhob die Antragstellerin, vertreten durch ihre Sachwalterin, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 2015, in welchem der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren abgewiesen wurde.
Mit den Schreiben vom 15. März und 4. April 2016 machte die Sachwalterin Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht bzw. übermittelte die entsprechenden vom Bundesverwaltungsgericht aufgeforderten beizubringenden Unterlagen.
Mit Schreiben vom 13. September 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin im Wege ihrer Sachwalterin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2017.
Am 20. September 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigabe eines Wiener Rechtsanwalts, unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses, ein.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die mit 1. Jänner 2017 in Kraft getretene, die Verfahrenshilfe regelnde Bestimmung des § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, bestimmt Folgendes:3.1. Die mit 1. Jänner 2017 in Kraft getretene, die Verfahrenshilfe regelnde Bestimmung des Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, bestimmt Folgendes:
"Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."
3.2. Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (im Folgenden GRC), geboten ist. Durch den Verweis auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).3.2. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (im Folgenden GRC), geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Überprüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse eine solche Bestellung erfolgen.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Überprüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse eine solche Bestellung erfolgen.
Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode Paragraph 8 a, VwGVG).
Durch die Bestimmung des § 8a VwGVG soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden.Durch die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7 aus 2015,, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden.
3.3. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung liegen gemäß § 8a VwGVG bzw. Art 6 Abs 1 EMRK bzw. Art 47 GRC gegenständlich nicht vor:3.3. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung liegen gemäß Paragraph 8 a, VwGVG bzw. Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC gegenständlich nicht vor:
3.3.1. Der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 1. Juli 2013 zu XXXX eine Sachwalterin gemäß § 268 ABGB beigegeben, wobei diese vor allem für die Vertretung in allen finanziellen Angelegenheiten sowie für die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Sozialversicherungsträgern und Gerichten bestellt wurde. Bei der Sachwalterin handelt es sich um eine eingetragene Rechtsanwältin.3.3.1. Der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 1. Juli 2013 zu römisch 40 eine Sachwalterin gemäß Paragraph 268, ABGB beigegeben, wobei diese vor allem für die Vertretung in allen finanziellen Angelegenheiten sowie für die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Sozialversicherungsträgern und Gerichten bestellt wurde. Bei der Sachwalterin handelt es sich um eine eingetragene Rechtsanwältin.
Der Verfahrenshilfeantrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass der vorliegende Sachverhalt äußert komplex sei und sowohl das Fachwissen als auch die Fähigkeit fehlen würden, sich selbst zu vertreten. Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts seien keine finanziellen Mittel vorhanden, weshalb insbesondere um Beigabe eines Wiener Rechtsanwalts ersuche werde.
3.3.2. Das Oberlandesgericht Wien sprach hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eines Sachwalters, bei dem es sich um einen Rechtsanwalt handelt, Folgendes aus (vgl. OLG 29.06.2015, 10 Rs 40/15y):3.3.2. Das Oberlandesgericht Wien sprach hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eines Sachwalters, bei dem es sich um einen Rechtsanwalt handelt, Folgendes aus vergleiche OLG 29.06.2015, 10 Rs 40/15y):
"Im gegenständlichen Verfahren besteht weder eine absolute, noch eine relative Anwaltspflicht und kann sich eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren durch jede geeignete Person vertreten lassen (§ 40 Abs 2 Z 4 ASGG). In dem vom Grundsatz der Amtswegigkeit (§ 87 Abs 1 ASGG) geprägten Verfahren ist durch medizinische Sachverständige ein Leistungskalkül zu erheben; bei Vorliegen eines Berufsschutzes oder bei einer stark eingeschränkten Erwerbsfähigkeit ist ein berufskundiger Sachverständiger beizuziehen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind daher in einem Verfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension weder im Allgemeinen, noch im hier konkreten Verfahren zu erwarten. Daraus folgt aber auch, dass die Vertretung der Klägerin von einem anderen Sachwalter nicht einem Rechtsanwalt entgeltlich übertragen werden müsste (im Sinne des § 276 Abs 2 erster Satz ABGB). Rechtskenntnisse mögen zwar zur Führung des gegenständlichen Verfahrens nützlich sein. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Kenntnisse einem anderen Sachwalter (der nicht Anwalt ist) nicht im Wege der richterlichen Manuduktion vermittelt werden könnten. Aus der Beigebung des Rechtsanwalts durch das Sachwalterschaftsgericht ist keine (zwingende) Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenshelfers abzuleiten. Dem Sachwalter steht daher kein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt im Sinne des § 276 Abs 2 ABGB zu, sodass für die Klägerin auch im Fall des Unterliegens keine Anwaltskosten zu erwarten sind (so auch OLG Wien 7 Rs 60/13i, 9 Rs 43/15g mwN).""Im gegenständlichen Verfahren besteht weder eine absolute, noch eine relative Anwaltspflicht und kann sich eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren durch jede geeignete Person vertreten lassen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG). In dem vom Grundsatz der Amtswegigkeit (Paragraph 87, Absatz eins, ASGG) geprägten Verfahren ist durch medizinische Sachverständige ein Leistungskalkül zu erheben; bei Vorliegen eines Berufsschutzes oder bei einer stark eingeschränkten Erwerbsfähigkeit ist ein berufskundiger Sachverständiger beizuziehen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind daher in einem Verfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension weder im Allgemeinen, noch im hier konkreten Verfahren zu erwarten. Daraus folgt aber auch, dass die Vertretung der Klägerin von einem anderen Sachwalter nicht einem Rechtsanwalt entgeltlich übertragen werden müsste (im Sinne des Paragraph 276, Absatz 2, erster Satz ABGB). Rechtskenntnisse mögen zwar zur Führung des gegenständlichen Verfahrens nützlich sein. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Kenntnisse einem anderen Sachwalter (der nicht Anwalt ist) nicht im Wege der richterlichen Manuduktion vermittelt werden könnten. Aus der Beigebung des Rechtsanwalts durch das Sachwalterschaftsgericht ist keine (zwingende) Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenshelfers abzuleiten. Dem Sachwalter steht daher kein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt im Sinne des Paragraph 276, Absatz 2, ABGB zu, sodass für die Klägerin auch im Fall des Unterliegens keine Anwaltskosten zu erwarten sind (so auch OLG Wien 7 Rs 60/13i, 9 Rs 43/15g mwN)."
3.3.3. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht keine Anwaltspflicht (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht2 K 16 zu § 54 VwGVG). Die Partei kann sich daher im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten durch jedwede geeignete Person vertreten lassen.3.3.3. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht keine Anwaltspflicht (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht2 K 16 zu Paragraph 54, VwGVG). Die Partei kann sich daher im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten durch jedwede geeignete Person vertreten lassen.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ist die Prüfung der Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens der Antragstellerin. Bei Überschreitung des Richtsatzes gemäß § 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung ist des Weiteren zu überprüfen, ob die Antragstellerin abzugsfähige Ausgaben geltend machen kann:Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ist die Prüfung der Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens der Antragstellerin. Bei Überschreitung des Richtsatzes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung ist des Weiteren zu überprüfen, ob die Antragstellerin abzugsfähige Ausgaben geltend machen kann:
Abzugsfähige Ausgaben sind einerseits der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten und andererseits die von der zuständigen Abgabenbehörde anerkannten außergewöhnlichen Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988.Abzugsfähige Ausgaben sind einerseits der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten und andererseits die von der zuständigen Abgabenbehörde anerkannten außergewöhnlichen Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 EStG 1988.
Vorliegend sind daher in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Tatsachenfragen zu klären, und zwar insbesondere die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin, die Höhe des von ihr zu entrichtenden Hauptmietzinses inklusive Betriebskosten und die Höhe der von der zuständigen Abgabenbehörde anerkannten außergewöhnlichen Belastungen seit dem Antragszeitpunkt.
Das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, die ausnahmsweise die zusätzliche Beigabe eines "Wiener Rechtsanwaltes" im Rahmen der Verfahrenshilfe rechtfertigen könnten, wurde zwar im vorliegenden Antrag behauptet, jedoch nicht näher konkretisiert (arg. "Der Sachverhalt im ggstl. Verfahren ist äußert komplex u. fehlt mir sowohl das Fachwissen, als auch die Fähigkeit mich selbst zu vertreten."). Für das Bundesverwaltungsgericht sind diese im gegenständlichen Fall auch nicht erkennbar, zumal – wie bereits ausgeführt – in der mündlichen Verhandlung die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin, der von ihr zu entrichtende Hauptmietzins inklusive Betriebskosten sowie das Vorhandensein und die Höhe der von der zuständigen Abgabenbehörde anerkannten außergewöhnlichen Belastungen zu erörtern sind.
Die Erfolgsaussichten der Beschwerde hängen lediglich von den Einkommensverhältnissen der Antragstellerin, der Höhe ihres zu entrichtenden Hauptmietzinses inklusive Betriebskosten und dem Vorhandensein bzw. der Höhe der von der zuständigen Abgabenbehörde anerkannten außergewöhnlichen Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 ab.Die Erfolgsaussichten der Beschwerde hängen lediglich von den Einkommensverhältnissen der Antragstellerin, der Höhe ihres zu entrichtenden Hauptmietzinses inklusive Betriebskosten und dem Vorhandensein bzw. der Höhe der von der zuständigen Abgabenbehörde anerkannten außergewöhnlichen Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 ab.
Folglich muss die Vertretung der Antragstellerin von der Sachwalterin nicht einem Rechtsanwalt entgeltlich übertragen werden. Rechtskenntnisse mögen zwar die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erleichtern, jedoch bedeutet dies nicht, dass diese Kenntnisse einem anderen Sachwalter (bei dem es sich um keinen Rechtsanwalt handelt) nicht im Wege der richterlichen Manuduktion vermittelt werden könnten.
3.3.4. Zur Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin ist festzustellen, dass diese im gegenständlichen Fall zweifelsohne als groß einzustufen ist, da die Abweisung ihrer Beschwerde unter Umständen erhebliche finanzielle Nachteile für die Antragstellerin mit sich bringen würde.
3.3.5. Aus allem ergibt sich, dass insbesondere mangels Komplexität der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu klärenden Tatsachenfragen gemäß Art 6 Abs 1 EMRK bzw. Art 47 GRC kein Anlass besteht, der Antragstellerin die beantragte Verfahrenshilfe für die Vertretung bei der Verhandlung zu bewilligen.3.3.5. Aus allem ergibt sich, dass insbesondere mangels Komplexität der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu klärenden Tatsachenfragen gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC kein Anlass besteht, der Antragstellerin die beantragte Verfahrenshilfe für die Vertretung bei der Verhandlung zu bewilligen.
Folglich ist auch nicht mehr zu überprüfen, ob die Antragstellerin außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten oder ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag war daher gemäß § 8a Abs 1 VwGVG abzuweisen.Der Antrag war daher gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG zulässig, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vorliegenden Frage, ob einem Antragsteller, dem ein Sachwalter bestellt wurde, bei dem es sich wiederum um einen Rechtsanwalt handelt, zu dessen Vertretung bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, fehlt und die Rechtslage aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht eindeutig ist (vgl. VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG zulässig, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vorliegenden Frage, ob einem Antragsteller, dem ein Sachwalter bestellt wurde, bei dem es sich wiederum um einen Rechtsanwalt handelt, zu dessen Vertretung bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, fehlt und die Rechtslage aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht eindeutig ist vergleiche VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005).
Schlagworte
Einkommen, Manuduktionspflicht, Nettoeinkommen, Revision zulässig,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W120.2112698.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017