Entscheidungsdatum
26.09.2017Norm
VwGG §25a Abs2 Z3Spruch
L517 2148922-2/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER über den Antrag der XXXX , geboren am XXXX , ihr zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2017, Zl. L517 2148922-2/2E, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER über den Antrag der römisch 40 , geboren am römisch 40 , ihr zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2017, Zl. L517 2148922-2/2E, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, beschlossen:
A)
Gemäß § 61 Abs. 2 VwGG wird das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag eingestellt.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG wird das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag eingestellt.
B)
Eine Revision ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 3 VwGG nicht zulässig.Eine Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit h.g. Beschluss vom 10.07.2017, Zl. L517 2148922-2/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 08.02.2017, OB: 92935260600058, betreffend Ausstellung eines Ausweises gemäß der Straßenverkehrsordnung, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, § 9 BVwGG BGBl I Nr 10/2013 idgF iVm § 29b StVO, BGBl Nr 159/1960 idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, zulässig ist.Mit h.g. Beschluss vom 10.07.2017, Zl. L517 2148922-2/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 08.02.2017, OB: 92935260600058, betreffend Ausstellung eines Ausweises gemäß der Straßenverkehrsordnung, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, Paragraph 9, BVwGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 29 b, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF, zulässig ist.
Mit Schriftsatz vom 30.08.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2017, stellte die Antragstellerin den – hier verfahrensgegenständlichen - Antrag, ihr zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den genannten h.g. Beschluss vom 10.07.2017 die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Mit Verfügung vom 06.09.2017 wurde der antragstellenden Partei aufgetragen, die Mängel des Verfahrenshilfeantrages zu beheben.
Mit Schriftsatz vom 20.09.2017 (Poststempel) erklärte die Antragstellerin die Zurückziehung des Antrages auf Verfahrenshilfe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
§ 61 Abs. 2 VwGG bestimmt, dass über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss entscheidet, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Paragraph 61, Absatz 2, VwGG bestimmt, dass über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss entscheidet, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Da sich der vorliegende Antrag auf Verfahrenshilfe auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht, in dem ausgesprochen wurde, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom Bundesverwaltungsgericht zu treffen.Da sich der vorliegende Antrag auf Verfahrenshilfe auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht, in dem ausgesprochen wurde, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom Bundesverwaltungsgericht zu treffen.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung des Antrages.
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe aufgrund einer ausdrücklichen, unmissverständlichen sowie frei von Willensmängeln abgegebenen – und daher wirksamen -Erklärung der Antragstellerin zurückgezogen. Durch die Zurückziehung dieses Antrages geht der Erledigungsanspruch verloren. Das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag ist daher durch Einstellung zu beenden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 2 Z 3 VwGG ist eine Revision gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 61 Abs. 2 VwGG nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG ist eine Revision gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG nicht zulässig.
Schlagworte
Antragszurückziehung, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L517.2148922.2.01Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017