Entscheidungsdatum
27.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W229 2103086-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des Andreas GRIMM, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des Andreas GRIMM, BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ XXXX, wird aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , wird aufgehoben.
II. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides vom 26.09.2013, AZ XXXX, zu lauten hat wie folgt:römisch zwei. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , zu lauten hat wie folgt:
"Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von
EUR 1.585,35
gewährt.
Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 2.630,83 ergibt dies eine Rückforderung von EUR 1.045,48. Dieser Rückforderungsbetrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf die AMA-Bankverbindung, IBAN AT70 6000 0000 9203 8602 und BIC OPSKATWW, unter Angabe Ihrer Betriebsnummer und der Bezeichnung der Prämie zu überweisen.
Für zu Unrecht ausbezahlte Prämien sind Zinsen zu berechnen. Der Zinssatz liegt 3 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank. Die Rückzahlungsbeträge sind ab dem Tag nach dem Ende der Zahlungsfrist bis zum Tag der Rückzahlung bzw. Gegenverrechnung zu verzinsen. Zur Berechnung der Zinsen wird die Zustellung dieses Bescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post angenommen.
Ihre Zahlungsansprüche haben sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert.
Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA - Tabelle):
Tabelle kann nicht abgebildet werden
FZA ... Flächenbezogene ZA BZA ... Besondere ZA
Der Betrag in Summe errechnet sich, indem man den durchschnittlichen ZA-Wert mit der Anzahl ausbezahlter ZA multipliziert. Da in der ZA-Tabelle der durchschnittliche ZA-Wert gerundet angeführt ist, kann es zu geringfügigen Differenzen kommen.
Der durchschnittliche ZA-Wert errechnet sich aus allen Zahlungsansprüchen, für die eine beihilfefähige Fläche korrekt beantragt wurde (Art. 56 Abs. 1 VO 1122/2009).Der durchschnittliche ZA-Wert errechnet sich aus allen Zahlungsansprüchen, für die eine beihilfefähige Fläche korrekt beantragt wurde (Artikel 56, Absatz eins, VO 1122 aus 2009,).
Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, Entscheidung der Kommission 2001/672/EG, Verordnung (EG) Nr. 885/2006, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007), Direktzahlungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 491/2009), INVEKOS-CC-V 2010 (BGBl. II Nr. 492/2009), INVEKOS-GIS-V 2011 (BGBl. II Nr. 330/2011), Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 (BGBl. II Nr. 201/2008), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, BGBl. Nr. 51/1991), Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), § 29 Abs. 3 AMA-Gesetz (BGBl. I Nr. 376/1992), alle Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung."Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009,, Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009,, Entscheidung der Kommission 2001/672/EG, Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006,, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,), Direktzahlungs-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,), INVEKOS-CC-V 2010 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,), INVEKOS-GIS-V 2011 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,), Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,), Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), Paragraph 29, Absatz 3, AMA-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992,), alle Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 17.04.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im gegenständlichen Antragsjahr Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX.1. Am 17.04.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im gegenständlichen Antragsjahr Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 .
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.199,52 gewährt. Dabei wurden 46,59 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 17,44 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,44 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnte. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.199,52 gewährt. Dabei wurden 46,59 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 17,44 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,44 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Futterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnte. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 12.09.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 23,95 ha.3. Am 12.09.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 23,95 ha.
4. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.630,83 gewährt, sodass eine weitere Zahlung von 1.431,31 erfolgte. Dabei wurden 46,59 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 49,03 ha, davon 31,59 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 46,59, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,81 ha, davon 26,37 ha anteilige Almfutterfläche, zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,78 ha.4. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.630,83 gewährt, sodass eine weitere Zahlung von 1.431,31 erfolgte. Dabei wurden 46,59 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 49,03 ha, davon 31,59 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 46,59, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,81 ha, davon 26,37 ha anteilige Almfutterfläche, zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,78 ha.
Begründend wurde auf den Flächenabgleich für die Antragsjahre 2009-2012 verwiesen. Da Abweichungen von über 3% oder 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien, sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und beantragte:
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls
2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass
a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe ihrer Berufungsgründe erfolge
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden
3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist.
Die beschwerdeführende Partei führte aus, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung als falsch erweisen, treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.
Es liege vielmehr ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, der von der beschwerdeführenden Partei billigerweise nicht habe erkannt werden können, da die Behörde die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen als falsch bewerte. Die verhängte Strafe sei außerdem unangemessen hoch.
Der Beschwerde wurden zwei Luftbilder sowie ein Schreiben der beschwerdeführenden Partei als Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX nachgereicht, in dem sie ausführt, im Jahr 2002 habe eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, bei der eine Almfutterfläche von 35,12 ha vorgefunden worden sei. Diese sei in den folgenden Anträgen teilweise übernommen worden. Aus den beiliegenden Luftbildern – ein aktuelles und eines aus 2007 – sei ersichtlich, dass die kontrollierten Schläge noch heute gleich aussehen. Da der Almleitfaden 2000 weiterhin die die Grundlage für die Futterflächenermittlung bilde, sei es für sie unerklärlich, dass bei der aktuellen Kontrolle lediglich eine Futterfläche von 29,44 ha vorgefunden worden sei. Im Jahr 2000 habe sie die Almfutterfläche anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet. Das Luftbild sei von der Landwirtschaftskammer Tirol zur Verfügung gestellt worden. Darauf seien die einzelnen Schläge eingezeichnet und vom Waldaufseher nach den Überschirmungsregeln des Almleitfadens festgelegt worden. Sie habe alle Möglichkeiten, die ihr von der AMA und der Bezirkslandwirtschaftskammer seit 2000 angeboten worden seien, genutzt, um eine noch genauere Almfutterfläche erarbeiten zu können. Aufgrund der Einführung der neuen Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktor) im Jahr 2010 habe sie ihre Futterflächen überprüft und im Förderantrag das neue Ergebnis übernommen.Der Beschwerde wurden zwei Luftbilder sowie ein Schreiben der beschwerdeführenden Partei als Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 nachgereicht, in dem sie ausführt, im Jahr 2002 habe eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, bei der eine Almfutterfläche von 35,12 ha vorgefunden worden sei. Diese sei in den folgenden Anträgen teilweise übernommen worden. Aus den beiliegenden Luftbildern – ein aktuelles und eines aus 2007 – sei ersichtlich, dass die kontrollierten Schläge noch heute gleich aussehen. Da der Almleitfaden 2000 weiterhin die die Grundlage für die Futterflächenermittlung bilde, sei es für sie unerklärlich, dass bei der aktuellen Kontrolle lediglich eine Futterfläche von 29,44 ha vorgefunden worden sei. Im Jahr 2000 habe sie die Almfutterfläche anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet. Das Luftbild sei von der Landwirtschaftskammer Tirol zur Verfügung gestellt worden. Darauf seien die einzelnen Schläge eingezeichnet und vom Waldaufseher nach den Überschirmungsregeln des Almleitfadens festgelegt worden. Sie habe alle Möglichkeiten, die ihr von der AMA und der Bezirkslandwirtschaftskammer seit 2000 angeboten worden seien, genutzt, um eine noch genauere Almfutterfläche erarbeiten zu können. Aufgrund der Einführung der neuen Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktor) im Jahr 2010 habe sie ihre Futterflächen überprüft und im Förderantrag das neue Ergebnis übernommen.
6. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.585,35 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 1.045,48 rückgefordert. Dabei wurden 46,59 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 49,03 ha, davon 31,59 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 46,59, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 38,90 ha, davon anteilige Almfutterfläche von 21,46 ha, zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 7,69 ha.6. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.585,35 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 1.045,48 rückgefordert. Dabei wurden 46,59 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 49,03 ha, davon 31,59 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 46,59, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 38,90 ha, davon anteilige Almfutterfläche von 21,46 ha, zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 7,69 ha.
Begründend wurde auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle verwiesen. Da Abweichungen von über 3% oder 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien, sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen. Da bei der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle unterdeklarierte Flächen von über 10% und höchstens 25% festgestellt worden seien, sei eine Kürzung des Beihilfebetrages um 2% erfolgt.
7. Mit Schreiben vom 06.03.2014 stellte die beschwerdeführende Partei gegen diesen Bescheid fristgerecht einen Vorlageantrag.
8. Dem Akt liegt eine Erklärung der Landwirtschaftskammer Tirol bei, mit der betreffend die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2012 bestätigt wird, dass die Almfutterfläche im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen wären. Die Flächenabweichung umfasse höchstens eine pro-rata-Stufe. Die Mitwirkungspflicht des Almobmanns gehe aus der beigefügten Almerklärung hervor. Die Flächenabweichungen werden folgendermaßen begründet: Die maßgeblichen Hofkarten für den Bezirk XXXX hätten bis zur Befliegung 2012 (verfügbar ab Sommer 2013) eine ausgesprochene schlechte Qualität aufgewiesen. Die sei vom IRD im Rahmen von Kontrollen an der Bezirkslandwirtschaftskammer mehrfach bestätigt worden. die geringe Bildschärfe, die schwachen Kontraste und die unausgeprägte Farbgebung hätten bedingt, dass unproduktive Pflanzenbestände wie Zwergsträucher nicht von Almfutterflächen unterscheidbar seien bzw. dass der Versteinerungs- und Überschirmungsgrad nicht in entsprechendem Ausmaß einschätzbar gewesen sei.8. Dem Akt liegt eine Erklärung der Landwirtschaftskammer Tirol bei, mit der betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2012 bestätigt wird, dass die Almfutterfläche im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen wären. Die Flächenabweichung umfasse höchstens eine pro-rata-Stufe. Die Mitwirkungspflicht des Almobmanns gehe aus der beigefügten Almerklärung hervor. Die Flächenabweichungen werden folgendermaßen begründet: Die maßgeblichen Hofkarten für den Bezirk römisch 40 hätten bis zur Befliegung 2012 (verfügbar ab Sommer 2013) eine ausgesprochene schlechte Qualität aufgewiesen. Die sei vom IRD im Rahmen von Kontrollen an der Bezirkslandwirtschaftskammer mehrfach bestätigt worden. die geringe Bildschärfe, die schwachen Kontraste und die unausgeprägte Farbgebung hätten bedingt, dass unproduktive Pflanzenbestände wie Zwergsträucher nicht von Almfutterflächen unterscheidbar seien bzw. dass der Versteinerungs- und Überschirmungsgrad nicht in entsprechendem Ausmaß einschätzbar gewesen sei.
9. Mit Schreiben vom 10.08.2017, W229 2103086-1/3Z, wurde die belangte Behörde um Stellungnahme zur Beschwerde und der vorgelegten Erklärung der Landwirtschaftskammer Tirol ersucht.
10. Mit Schreiben vom 30.08.2017 teilte die belangte Behörde im Wesentlichen mit, dass Abweichungen von mehr als einer Pro-Rata-Stufe ermittelt worden seien. Diese Abweichungen seien am Luftbild, das bei der Antragstellung 2011 im Invekos GIS (Antragslayer) zur Verfügung stand, ersichtlich. Die Bestätigung der Landwirtschaftskammer (gem. Task-Force Almen) für das Antragsjahr 2011 könne daher nicht positiv bewertet werden.
11. Hierzu wurde der beschwerdeführende Partei Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 01.09.2017, W229 2103086-1/5Z, eingeräumt. Eine entsprechende Stellungnahme ist bis dato nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 17.04.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im gegenständlichen Antragsjahr Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX.Am 17.04.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im gegenständlichen Antragsjahr Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 .
Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.199,52 gewährt. Dabei wurden 46,59 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 17,44 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,44 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnte. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.199,52 gewährt. Dabei wurden 46,59 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 17,44 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,44 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Futterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnte. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 12.09.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 23,95 ha.Am 12.09.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 23,95 ha.
Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.630,83 gewährt, sodass eine weitere Zahlung von 1.431,31 erfolgte. Dabei wurden 46,59 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 49,03 ha, davon 31,59 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 46,59, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,81 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,78 ha.Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.630,83 gewährt, sodass eine weitere Zahlung von 1.431,31 erfolgte. Dabei wurden 46,59 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 49,03 ha, davon 31,59 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 46,59, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,81 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,78 ha.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).
Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.585,35 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 1.045,48 rückgefordert. Dabei wurden 46,59 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 49,03 ha, davon 31,59 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 46,59, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 38,90 ha, davon 21,46 ha anteilige Almfutterfläche zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 7,69 ha.Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.585,35 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 1.045,48 rückgefordert. Dabei wurden 46,59 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 49,03 ha, davon 31,59 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 46,59, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 38,90 ha, davon 21,46 ha anteilige Almfutterfläche zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 7,69 ha.
Mit Schreiben vom 06.03.2014 stellte die beschwerdeführende Partei gegen diesen Bescheid fristgerecht einen Vorlageantrag.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdevorentscheidung zwar nicht fristgerecht erlassen worden ist, in inhaltlicher Hinsicht aber zutreffend war. Der Entscheidung sind somit 46,59 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 49,03 ha, davon 31,59 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 46,59, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 38,90 ha, davon 21,46 ha anteilige Almfutterfläche zugrunde zu legen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Auch die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht hinreichend konkret und substantiiert bestritten und waren der gerichtlichen Entscheidung daher zugrunde zu legen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Allgemeines und Zuständigkeiten
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. Zur verspäteten Beschwerdevorentscheidung
Die Beschwerde (ursprünglich Berufung) richtet sich gegen den Abänderungsbescheid vom 26.09.2013. Aus Anlass dieses Rechtsmittels hat die Behörde mit dem ebenfalls als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 26.02.2014 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Dies ergibt insbesondere sich aus der Rechtsmittelbelehrung, in der die Bezeichnung "Beschwerdevorentscheidung" enthalten und auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages innerhalb von 2 Wochen hingewiesen wird (wie dies in § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehen ist).Die Beschwerde (ursprünglich Berufung) richtet sich gegen den Abänderungsbescheid vom 26.09.2013. Aus Anlass dieses Rechtsmittels hat die Behörde mit dem ebenfalls als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 26.02.2014 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Dies ergibt insbesondere sich aus der Rechtsmittelbelehrung, in der die Bezeichnung "Beschwerdevorentscheidung" enthalten und auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages innerhalb von 2 Wochen hingewiesen wird (wie dies in Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG vorgesehen ist).
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag gem. § 15 Abs. 1 VwGVG ein.Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag gem. Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG ein.
Die hier maßgebliche Frist von vier Monaten für eine Beschwerdevorentscheidung (§ 19 Abs. 7 MOG 2007) war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 26.02.2014 bereits verstrichen, zumal die Beschwerde am 16.10.2013 bei der Behörde eingelangt ist und die Frist daher am 16.02.2014 ablief. Damit hat die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidung als nicht (mehr) zuständige Behörde zu einem Zeitpunkt getroffen, in dem nur mehr das Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ist vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG). Ob es erforderlich ist, dass die Wahrnehmung einer Unzuständigkeit der vorliegenden Art zwingend in der Weise erfolgt, dass die Beschwerdevorentscheidung förmlich in einem eigenen Spruchpunkt aufgehoben wird, ist fraglich, zumal das Verwaltungsgericht ohnehin auch noch in einem eigenem Spruchpunkt meritorisch über die Beschwerde seine eigene an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretende (ggf. die Beschwerdevorentscheidung abändernde), Entscheidung zu treffen hat (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), mit der die Beschwerdevorentscheidung ohnehin beseitigt wird, wobei in der Begründung die Unzuständigkeit wegen Überschreitung der Frist zur Beschwerdevorentscheidung zusätzlich angeführt werden kann. Eine Wahrnehmung des Mangels durch förmliche Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung in einem eigenen Spruchpunkt erscheint aber (wenngleich möglicherweise überflüssig) jedenfalls nicht rechtswidrig (vgl. BVwG 24.03.2017, W230 2016669-1). Die Beschwerdevorentscheidung wird aus diesem Grund aufgehoben (Spruchpunkt I.) und es wird gesondert (Spruchpunkt II.) ein meritorischer Abspruch über die Beschwerde erlassen.Die hier maßgebliche Frist von vier Monaten für eine Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007) war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 26.02.2014 bereits verstrichen, zumal die Beschwerde am 16.10.2013 bei der Behörde eingelangt ist und die Frist daher am 16.02.2014 ablief. Damit hat die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidung als nicht (mehr) zuständige Behörde zu einem Zeitpunkt getroffen, in dem nur mehr das Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ist vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 27, VwGVG). Ob es erforderlich ist, dass die Wahrnehmung einer Unzuständigkeit der vorliegenden Art zwingend in der Weise erfolgt, dass die Beschwerdevorentscheidung förmlich in einem eigenen Spruchpunkt aufgehoben wird, ist fraglich, zumal das Verwaltungsgericht ohnehin auch noch in einem eigenem Spruchpunkt meritorisch über die Beschwerde seine eigene an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretende (ggf. die Beschwerdevorentscheidung abändernde), Entscheidung zu treffen hat (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), mit der die Beschwerdevorentscheidung ohnehin beseitigt wird, wobei in der Begründung die Unzuständigkeit wegen Überschreitung der Frist zur Beschwerdevorentscheidung zusätzlich angeführt werden kann. Eine Wahrnehmung des Mangels durch förmliche Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung in einem eigenen Spruchpunkt erscheint aber (wenngleich möglicherweise überflüssig) jedenfalls nicht rechtswidrig vergleiche BVwG 24.03.2017, W230 2016669-1). Die Beschwerdevorentscheidung wird aus diesem Grund aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.) und es wird gesondert (Spruchpunkt römisch zwei.) ein meritorischer Abspruch über die Beschwerde erlassen.
3.3. Abweisung der Beschwerde
3.3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
" Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[ ]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[ ]
Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[ ]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[ ]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
die Identifizierung des Betriebsinhabers;
die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[ ]
Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
[ ]
Artikel 55
Nichtanmeldung aller Flächen
(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
[ ]
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[ ]
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt.
[ ]
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[ ]
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[ ]"
Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, kann nicht herangezogen werden. Bei einer späteren Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten nämlich die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich jedoch klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95, kann nicht herangezogen werden. Bei einer späteren Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten nämlich die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich jedoch klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).
3.3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der Alm mit der BNr. XXXX zurückzuführen. Daher war der Beihilfebetrag von der belangten Behörde um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen. Aufgrund der festgestellten Unterdeklaration im Ausmaß von mehr als 3 % der angemeldeten Fläche ist der Auszahlungsbetrag gem. Art. 55 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 um weitere 2 % zu kürzen.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der Alm mit der BNr. römisch 40 zurückzuführen. Daher war der Beihilfebetrag von der belangten Behörde um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen. Aufgrund der festgestellten Unterdeklaration im Ausmaß von mehr als 3 % der angemeldeten Fläche ist der Auszahlungsbetrag gem. Artikel 55, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, um weitere 2 % zu kürzen.
Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 zwar verspätet ergangen, jedoch war sie in inhaltlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in Übereinstimmung mit der Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 35,26 ha nur 21,46 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 49,03 ha, die Gemittelte Gesamtfläche betrug 38,90 ha. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 7,69 ha.
Was das konkrete Beschwerdevorbringen betrifft ist zunächst zur Frage, ob bei der beschwerdeführenden Partei Verschulden vorliegt und ob gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 von der Verhängung einer Sanktion abzusehen ist, folgendes auszuführen:Was das konkrete Beschwerdevorbringen betrifft ist zunächst zur Frage, ob bei der beschwerdeführenden Partei Verschulden vorliegt und ob gemäß Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, von der Verhängung einer Sanktion abzusehen ist, folgendes auszuführen:
Die beschwerdeführende Partei legte eine "Erklärung der Landwirtschaftskammer gemäß Beschluss der Task Force Almen" vor, die offensichtlich im Sinne des § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009 belegen soll, dass sie die Unrichtigkeit der Digitalisierungen bzw. Abweichungen vom Naturzustand nicht erkennen konnte. Aus der Sachverhaltsbehauptung in dieser Erklärung, die maßgeblichen Hofkarten für den Bezirk XXXX hätten bis zur Befliegung 2012 (verfügbar ab Sommer 2013) eine ausgesprochen schlechte Qualität aufgewiesen, kann bereits vor dem Gesamtzusammenhang darauf geschlossen werden, dass die beschwerdeführende Partei schon bei der Antragstellung davon ausgehen musste, dass aufgrund der der unzulänglichen Qualität eine korrekte Antragstellung nicht möglich war. Vor diesem Hintergrund wäre die beschwerdeführende Partei als Bewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm gehalten gewesen, die Futterfläche durch Begehung bzw. durch Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln. In ihrer Stellungnahme vom 30.08.2017 führte die belangte Behörde zur vorgelegten LWK-Bestätigung aus, dass die Abweichungen von mehr als einer Pro-Rata Stufe am Luftbild, das bei der Antragstellung zur Verfügung gestanden hat, bereits ersichtlich waren und die Bestätigung nicht als positiv beurteilt werden konnte. Hierzu ist von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs keine weitere Stellungnahme ergangen. Die vorgelegte Erklärung ist aus den genannten Erwägungen nicht geeignet, ein Verschulden der beschwerdeführenden Partei zu verneinen und kam daher ein Absehen von der Verhängung einer Sanktion aufgrund mangelnden Verschuldens nicht in Betracht.Die beschwerdeführende Partei legte eine "Erklärung der Landwirtschaftskammer gemäß Beschluss der Task Force Almen" vor, die offensichtlich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-Verordnung 2009 belegen soll, dass sie die Unrichtigkeit der Digitalisierungen bzw. Abweichungen vom Naturzustand nicht erkennen konnte. Aus der Sachverhaltsbehauptung in dieser Erklärung, die maßgeblichen Hofkarten für den Bezirk römisch 40 hätten bis zur Befliegung 2012 (verfügbar ab Sommer 2013) eine ausgesprochen schlechte Qualität aufgewiesen, kann bereits vor dem Gesamtzusammenhang darauf geschlossen werden, dass die beschwerdeführende Partei schon bei der Antragstellung davon ausgehen musste, dass aufgrund der der unzulänglichen Qualität eine korrekte Antragstellung nicht möglich war. Vor diesem Hintergrund wäre die beschwerdeführende Partei als Bewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm gehalten gewesen, die Futterfläche durch Begehung bzw. durch Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln. In ihrer Stellungnahme vom 30.08.2017 führte die belangte Behörde zur vorgelegten LWK-Bestätigung aus, dass die Abweichungen von mehr als einer Pro-Rata Stufe am Luftbild, das bei der Antragstellung zur Verfügung gestanden hat, bereits ersichtlich waren und die Bestätigung nicht als positiv beurteilt werden konnte. Hierzu ist von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs keine weitere Stellungnahme ergangen. Die vorgelegte Erklärung ist aus den genannten Erwägungen nicht geeignet, ein Verschulden der beschwerdeführenden Partei zu verneinen und kam daher ein Absehen von der Verhängung einer Sanktion aufgrund mangelnden Verschuldens nicht in Betracht.
Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).
Zur ebenfalls in Beschwerde gezogenen Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.06.2016, 2013/17/0025, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern und zwar auch dann, wenn der Verstoß gegen das Unionsrecht erst– wegen mangelhafter Kontrollen – nachträglich und aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme durch die Behörde zutage tritt.Zur ebenfalls in Beschwerde gezogenen Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.06.2016, 2013/17/0025, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern und zwar auch dann, wenn der Verstoß gegen das Unionsrecht erst– wegen mangelhafter Kontrollen – nachträglich und aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme durch die Behörde zutage tritt.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Dass die beschwerdeführende Partei vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Dass die beschwerdeführende Partei vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.
Da die VO (EG) Nr. 1122/2009 keine speziellen Verjährungsbestimmungen enthält, ist die "horizontale" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anzuwenden, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Die Verjährungsfrist ist jedenfalls durch die Vor-Ort-Kontrolle vom 12.09.2013 unterbrochen worden (vgl. VwGH 2012/17/0198, 29.05.2015).Da die VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, keine speziellen Verjährungsbestimmungen enthält, ist die "horizontale" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anzuwenden, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß Artikel 3, Absatz eins, dieser Verordnung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Die Verjährungsfrist ist jedenfalls durch die Vor-Ort-Kontrolle vom 12.09.2013 unterbrochen worden vergleiche VwGH 2012/17/0198, 29.05.2015).
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2. und 3.3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2. und 3.3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2103086.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017