RS Vfgh 2007/7/3 B1135/07

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Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung von Kriegsopferabgabe iHv € 21.985,--.

Das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun. Da die antragstellende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabenbeträge, deren Höhe sich ohnehin nach den vereinnahmten Eintrittsgeldern (bei der in Rede stehenden Veranstaltung) richtet, für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde, zumal offensichtlich die Möglichkeit besteht, allfällige Liquiditätsprobleme durch die Beantragung von Zahlungserleichterungen (§86 Vlbg AbgabenverfahrensG) zu bewältigen.

Entscheidungstexte

  • B 1135/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.07.2007 B 1135/07

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1135.2007

Dokumentnummer

JFR_09929297_07B01135_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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