Entscheidungsdatum
27.09.2017Norm
AuslBG §12bSpruch
W167 2157006-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , XXXX , mit dem der Antrag von XXXX , StA. Iran, auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Ziffer 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 , römisch 40 , mit dem der Antrag von römisch 40 , StA. Iran, auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen wurde, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das AMS zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die iranische Staatsangehörige stellte am 22.07.2016 den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 41 Absatz 2 Z 2 NAG für die berufliche Tätigkeit als Restaurantfachfrau/stellvertretende Heurigenleitung im Unternehmen der Beschwerdeführerin.1. Die iranische Staatsangehörige stellte am 22.07.2016 den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 41, Absatz 2 Ziffer 2, NAG für die berufliche Tätigkeit als Restaurantfachfrau/stellvertretende Heurigenleitung im Unternehmen der Beschwerdeführerin.
2. Mit Bescheid vom 31.01.2017 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die iranische Staatsangehörige mangels eines aktuellen Sprachnachweises nur 41 von 50 erforderlichen Punkten erreicht habe.
3. Die Beschwerdeführerin erhob anwaltlich vertreten rechtzeitig Beschwerde. Die Beschwerdeführerin focht den Bescheid zur Gänze an. Als Beschwerdegründe wurden mit näheren Ausführungen Rechtswidrigkeit des Inhalts, die Verletzung der Verfahrensvorschriften sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin legte auch ein Deutschzertifikat der iranischen Staatsangehörigen aus dem Jahr 2017 vor. In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin umfassende Angaben zum Aufenthaltsstatus der iranischen Staatsangehörigen in Österreich und zum Antrag der iranischen Staatsangehörigen am 20.03.2015 auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Absatz 1 AsylG und dem diesbezüglichen Verfahrensstand.3. Die Beschwerdeführerin erhob anwaltlich vertreten rechtzeitig Beschwerde. Die Beschwerdeführerin focht den Bescheid zur Gänze an. Als Beschwerdegründe wurden mit näheren Ausführungen Rechtswidrigkeit des Inhalts, die Verletzung der Verfahrensvorschriften sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin legte auch ein Deutschzertifikat der iranischen Staatsangehörigen aus dem Jahr 2017 vor. In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin umfassende Angaben zum Aufenthaltsstatus der iranischen Staatsangehörigen in Österreich und zum Antrag der iranischen Staatsangehörigen am 20.03.2015 auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz 1 AsylG und dem diesbezüglichen Verfahrensstand.
4. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin und der iranischen Staatsangehörigen Gelegenheit zur Stellungnahme, welche von der anwaltlich vertreten Beschwerdeführerin genutzt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
1.1. Angaben zur iranischen Staatsangehörigen
Die iranische Staatsangehörige wurde am XXXX geboren, hat allgemeine Universitätsreife und Berufserfahrung nachgewiesen sowie ein ÖSD-Zertifikat Deutsch B1 vom XXXX vorgelegt.Die iranische Staatsangehörige wurde am römisch 40 geboren, hat allgemeine Universitätsreife und Berufserfahrung nachgewiesen sowie ein ÖSD-Zertifikat Deutsch B1 vom römisch 40 vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin hat eine unbefristete Anstellung der iranischen Staatsangehörigen als Restaurantfachfrau / stellvertretende Heurigenleitung und eine Entlohnung von EUR 2.988,-- in Aussicht genommen.
Es liegt keine Rückkehrentscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betreffend die iranische Staatsangehörige vor.
1.2. Angaben zur Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin hat der Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens ausdrücklich zugestimmt.
2. Beweiswürdigung:
Die Angaben zur iranischen Staatsangehörigen und ihren Qualifikationen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden im Verfahren nicht bestritten. Die Modalitäten der geplanten Anstellung ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere der Arbeitgebererklärung vom XXXX . Dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht ist, hat die Beschwerdeführerin in beiden Arbeitgebererklärungen angegeben, welche aktenkundig sind.Die Angaben zur iranischen Staatsangehörigen und ihren Qualifikationen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden im Verfahren nicht bestritten. Die Modalitäten der geplanten Anstellung ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere der Arbeitgebererklärung vom römisch 40 . Dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht ist, hat die Beschwerdeführerin in beiden Arbeitgebererklärungen angegeben, welche aktenkundig sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Behebung und Zurückverweisung
3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen [ ]Paragraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen [ ]
Gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.Gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind.
Anlage C: – Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBGAnlage C: – Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG
Qualifikation (maximal anrechenbare Punkte: 30)
* abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung: 20
* allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Absatz 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120: 25* allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz 1 des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120: 25
* Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer: 30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung (maximal anrechenbare Punkte: 10)
* Berufserfahrung (pro Jahr): 2
* Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr): 4
Sprachkenntnisse (maximal anrechenbare Punkte: 15)
* Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung:
10
* Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung: 15
Alter (maximal anrechenbare Punkte: 20)
* bis 30 Jahre 20
* bis 40 Jahre 15
Summe der maximal anrechenbare Punkte: 75
Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen: 15
Erforderliche Mindestpunkteanzahl: 50
3.1.2. Die iranische Staatsangehörige erfüllt die Voraussetzungen des § 12b Ziffer 1 AuslBG3.1.2. Die iranische Staatsangehörige erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG
Die in § 12b Z. 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. (vergleiche VwGH 26.01.2013, 2011/09/0207)Die in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. (vergleiche VwGH 26.01.2013, 2011/09/0207)
Die iranische Staatsangehörige überschreitet jedenfalls die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50: Qualifikation (25 Punkte für die allgemeine Universitätsreife), Sprachkenntnisse (15 Punkte) und Alter im Antragszeitpunkt (15 Punkte). Vor diesem Hintergrund war auf die (ausbildungsadäquate) Berufserfahrung nicht mehr einzugehen.
Im Jahr 2017 beträgt das Mindestentgelt für über 30-Jährige gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG EUR 2.988,-- (Bemessungsgrundlage 2017: EUR 4.980, davon 60%). Dem entspricht die in Aussicht genommen Entlohnung von EUR 2.988,--.Im Jahr 2017 beträgt das Mindestentgelt für über 30-Jährige gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG EUR 2.988,-- (Bemessungsgrundlage 2017: EUR 4.980, davon 60%). Dem entspricht die in Aussicht genommen Entlohnung von EUR 2.988,--.
Somit erfüllt die iranische Staatsangehörige die Voraussetzungen des § 12b Ziffer 1 AuslBG.Somit erfüllt die iranische Staatsangehörige die Voraussetzungen des Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG.
3.1.3. Das AMS hat ein Ersatzkraftverfahren (Arbeitsmarktprüfung) durchzuführen
Da die iranische Staatsangehörige wie unter 3.1.2. ausgeführt die Voraussetzungen des § 12b Ziffer 1 AuslBG (Mindestpunkteanzahl und Mindestbruttoentlohnung) erfüllt und die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin explizit einer Ersatzkraftvermittlung zugestimmt hat, hätte das AMS daher zu prüfen gehabt, ob auch die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 (mit Ausnahme der Z 1) AuslBG vorliegen.Da die iranische Staatsangehörige wie unter 3.1.2. ausgeführt die Voraussetzungen des Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG (Mindestpunkteanzahl und Mindestbruttoentlohnung) erfüllt und die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin explizit einer Ersatzkraftvermittlung zugestimmt hat, hätte das AMS daher zu prüfen gehabt, ob auch die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 1 (mit Ausnahme der Ziffer eins,) AuslBG vorliegen.
Es wird festgehalten, dass keine Rückkehrentscheidung (mehr) vorliegt.
Da das AMS bisher kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt hat, steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Daher ist eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig. Die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht verbietet sich – abgesehen von den mangelnden Ressourcen – bereits aus rechtlichen Gründen, weil das Bundesverwaltungsgericht keine Befugnis zur Arbeitsvermittlung hat und ihm eine solche auch nicht gemäß § 17 VwGVG zukommt.Da das AMS bisher kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt hat, steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Daher ist eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig. Die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht verbietet sich – abgesehen von den mangelnden Ressourcen – bereits aus rechtlichen Gründen, weil das Bundesverwaltungsgericht keine Befugnis zur Arbeitsvermittlung hat und ihm eine solche auch nicht gemäß Paragraph 17, VwGVG zukommt.
Der Beschwerdeführerin ist vom AMS die Möglichkeit zu geben, die erforderlichen Daten für einen Vermittlungsauftrag beizusteuern. Die dortigen Anforderungen müssen einerseits in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden, andererseits müssen sie auch von der iranischen Staatsangehörigen erfüllt werden.
Das AMS hat daher in weitere Folge eine Prüfung der Arbeitsmarktlage durchführen und der Beschwerdeführerin Arbeitssuchende, die seiner Meinung nach fähig und bereit sind, den zu besetzenden Arbeitsplatz zu den angebotenen Bedingungen auszufüllen, namhaft zu machen. Erst dann kann rechtlich einwandfrei beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich kein Interesse an einer solchen Vermittlung hat (vgl. dazu VwGH 24.01.2014, 2013/09/0070 unter Verweis auf VwGH 06.03.1997, 94/09/0387).Das AMS hat daher in weitere Folge eine Prüfung der Arbeitsmarktlage durchführen und der Beschwerdeführerin Arbeitssuchende, die seiner Meinung nach fähig und bereit sind, den zu besetzenden Arbeitsplatz zu den angebotenen Bedingungen auszufüllen, namhaft zu machen. Erst dann kann rechtlich einwandfrei beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich kein Interesse an einer solchen Vermittlung hat vergleiche dazu VwGH 24.01.2014, 2013/09/0070 unter Verweis auf VwGH 06.03.1997, 94/09/0387).
Der bekämpfte Bescheid war daher zu beheben und die Beschwerdesache zur Durchführung der Arbeitsmarktprüfung sowie gegebenenfalls Prüfung des § 4 Absatz 1 mit Ausnahme der Ziffer 1 AuslBG und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.Der bekämpfte Bescheid war daher zu beheben und die Beschwerdesache zur Durchführung der Arbeitsmarktprüfung sowie gegebenenfalls Prüfung des Paragraph 4, Absatz 1 mit Ausnahme der Ziffer 1 AuslBG und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.
3.1.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10.12.2014, Zl. Ra 2014/09/0034, mit Blick auf sein Grundsatzerkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG festgehalten, dass sich die Zurückverweisung einer Rechtssache wie im vorliegende Fall wegen der Notwendigkeit der Prüfung der Arbeitsmarktlage gemäß § 4 Abs. 1 und § 4b AuslBG im Rahmen des Zulässigen bewegt. Zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall existiert daher eine Rechtsprechung des VwGH, weswegen im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10.12.2014, Zl. Ra 2014/09/0034, mit Blick auf sein Grundsatzerkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zu Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG festgehalten, dass sich die Zurückverweisung einer Rechtssache wie im vorliegende Fall wegen der Notwendigkeit der Prüfung der Arbeitsmarktlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4 b, AuslBG im Rahmen des Zulässigen bewegt. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall existiert daher eine Rechtsprechung des VwGH, weswegen im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Ersatzkraft, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2157006.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017