RS Bvwg 2017/9/27 I412 2125192-1

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Veröffentlicht am 27.09.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen kann. Auch ein Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG unterliegt somit nach Ansicht der erkennenden Richterin der Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen kann. Auch ein Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG unterliegt somit nach Ansicht der erkennenden Richterin der Einzelrichterzuständigkeit.

Dafür spricht auch die Überlegung, dass der vorliegende Beschluss auch nicht verfahrensbeendend ist. Hinsichtlich der Beschlüsse ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüssen kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm.). Da der gegenständliche Beschluss jedenfalls nicht verfahrensbeendend ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Dafür spricht auch die Überlegung, dass der vorliegende Beschluss auch nicht verfahrensbeendend ist. Hinsichtlich der Beschlüsse ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüssen kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 9, BVwGG, Anmerkung Da der gegenständliche Beschluss jedenfalls nicht verfahrensbeendend ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Schlagworte

Aussetzung, Senat, Vorsitzender, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I412.2125192.1.01

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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