Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.09.2017Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Es ist für die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Tätigkeit als Holzakkordant seine Betriebsmittel zu/unter oder über ÖKL-Richtsätzen bzw. Selbstkosten vermietet hat, da er unstrittig seine persönliche Arbeitsleistung verrechnet hat. Somit unterliegen die gesamten Einnahmen des Beschwerdeführers aus der Tätigkeit als Holzakkordant der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht, sodass der Umstand, dass hinsichtlich dieser Tätigkeit keine genauen Aufzeichnungen zur Ermittlung der ÖKL-Richtwerte vorliegen, bei bekannter Summe der jährlichen Gesamteinnahmen, gegenständlich nicht weiter ins Gewicht fällt.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Betriebsmittel, landwirtschaftlicher Betrieb,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2004970.1.01Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017