Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.09.2017Norm
VOG §1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Beschwerdeführerin hat aufgrund biografisch belastender Parameter verminderte Copingstrategien (Bewältigungsstrategien) entwickelt, die es ihr schwer gemacht haben, mit dem Ereignis in angemessener Form und Zeit fertig zu werden.
Die verminderten Bewältigungsstrategien der Beschwerdeführerin, ohne deren Mitwirkung die ursächliche Gesundheitsschädigung nicht mehr oder nur mehr in geringem Umfang bestehen würde, sind somit wesentliche Bedingung der geltend gemachten Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin. Dementsprechend ist nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass das schädigende Ereignis für die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin ursächlich ist.
Schlagworte
Kausalität, VerbrechensopferG, WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2133524.1.01Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017