Entscheidungsdatum
28.09.2017Norm
AVG 1950 §73Spruch
W209 2011209-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzendenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Mag. Laszlo SZABO, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, betreffend den am 22.07.2013 gestellten Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzendenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Laszlo SZABO, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, betreffend den am 22.07.2013 gestellten Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:
A)
I. Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben.römisch eins. Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben.
II. Der Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 21.05.2012 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspension für den Zeitraum von 01.02.2012 bis 30.09.2013 anerkannt. Dem Bescheid liegt ein psychiatrisches Gutachten des Dr. XXXX (Dr. Z.) vom 17.04.2012 zu Grunde, der als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung infolge jahrelangem sexuellen und psychischen Missbrauch in der Jugend anführt, welche die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin soweit beeinträchtigt habe, dass es von psychiatrischer Seite notwendig sei, ihr zur weiteren Stabilisierung befristet auf ein Jahr die Invaliditätspension zu gewähren.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 21.05.2012 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspension für den Zeitraum von 01.02.2012 bis 30.09.2013 anerkannt. Dem Bescheid liegt ein psychiatrisches Gutachten des Dr. römisch 40 (Dr. Z.) vom 17.04.2012 zu Grunde, der als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung infolge jahrelangem sexuellen und psychischen Missbrauch in der Jugend anführt, welche die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin soweit beeinträchtigt habe, dass es von psychiatrischer Seite notwendig sei, ihr zur weiteren Stabilisierung befristet auf ein Jahr die Invaliditätspension zu gewähren.
2. Am 22.07.2013 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundessozialamt (nunmehr: Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol, (im Folgenden die belangte Behörde) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges sowie Kostenübernahme der psychotherapeutischen Krankenbehandlung. Dabei gab sie an, ca. von 1971 bis 1976 im Kinderheim St. Martin gewesen zu sein und dort von den Betreuern "Ausbeutung, Misshandlung, Züchtigungen, Zwangsarbeit und Missbrauch von Autoritätsverhältnissen" erfahren und dadurch schwere psychische Beeinträchtigungen und psychosomatische Probleme erlitten zu haben. Sie habe keine medizinischen Unterlagen zu ihrem psychischen Leiden, außer von Univ. Prof. DDr. XXXX (DDr. G.). Die Erinnerungen an die Missstände in St. Martin seien auf Grund der Medienberichterstattung 2010 erfolgt. Die Beschwerdeführerin beziehe eine Invaliditätspension.2. Am 22.07.2013 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundessozialamt (nunmehr: Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol, (im Folgenden die belangte Behörde) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges sowie Kostenübernahme der psychotherapeutischen Krankenbehandlung. Dabei gab sie an, ca. von 1971 bis 1976 im Kinderheim St. Martin gewesen zu sein und dort von den Betreuern "Ausbeutung, Misshandlung, Züchtigungen, Zwangsarbeit und Missbrauch von Autoritätsverhältnissen" erfahren und dadurch schwere psychische Beeinträchtigungen und psychosomatische Probleme erlitten zu haben. Sie habe keine medizinischen Unterlagen zu ihrem psychischen Leiden, außer von Univ. Prof. DDr. römisch 40 (DDr. G.). Die Erinnerungen an die Missstände in St. Martin seien auf Grund der Medienberichterstattung 2010 erfolgt. Die Beschwerdeführerin beziehe eine Invaliditätspension.
3. Am 24.07.2013 langte ein Befundbericht der Universitätsklinik Innsbruck vom 11.10.2011 bei der belangten Behörde ein, in welchem als Diagnose der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) und als Procedere die weitere psychotherapeutische Behandlung bei DDr. G. angeführt wird. Darüber hinaus langte am 26.07.2013 ein Schreiben des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. XXXX (Dr. R.) vom 25.07.2013 ein, wonach die Beschwerdeführerin seit Jahren in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung wegen einer depressiven Belastungsstörung auf Grund traumatisierender Erlebnisse in der Kindheit stehe.3. Am 24.07.2013 langte ein Befundbericht der Universitätsklinik Innsbruck vom 11.10.2011 bei der belangten Behörde ein, in welchem als Diagnose der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) und als Procedere die weitere psychotherapeutische Behandlung bei DDr. G. angeführt wird. Darüber hinaus langte am 26.07.2013 ein Schreiben des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 (Dr. R.) vom 25.07.2013 ein, wonach die Beschwerdeführerin seit Jahren in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung wegen einer depressiven Belastungsstörung auf Grund traumatisierender Erlebnisse in der Kindheit stehe.
4. Am 08.08.2013 übermittelte das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt, die dort aufliegenden Unterlagen betreffend den Heimaufenthalt der Beschwerdeführerin. In einem Formblatt vom 22.12.2010 wird zum Punkt "Angaben zur Institution" angegeben: "St. Martin ca. 1972 bis 1977 (kann sich an die genaue Aufenthaltsdauer nicht mehr erinnern)". Zum Punkt "Beschwerde" wird physische Gewalt angeführt und "Karzer, Schläge, Wäsche waschen für Bundesheer". Auf dem Formblatt wurde am 19.01.2011 vermerkt, dass die Beschwerdeführerin zweimal in St. Martin gewesen sei.
5. Laut Schreiben des DDr. G. vom 08.08.2013 sei bei der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten aufgrund neuer Aktenlagen und Umstände wiederum ein psychischer Einbruch aufgetreten, sodass die Patientin wieder aufgrund innerer Spannungs- und Angstzustände, Depressionen und anhaltender Schlaflosigkeit an die psychiatrische Ambulanz der Universitätsklinik Innsbruck habe überwiesen werden müssen. Dabei sei eine stationäre Aufnahme angedacht gewesen. Eine berufliche Wiedereinbindung in eine regelmäßige Arbeitstätigkeit sei aufgrund der aktuellen Entwicklungen der Beschwerdeführerin nicht mehr zu befürworten.
6. Mit Bescheid der PVA vom 24.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin die bis 30.09.2013 befristet zuerkannte Invaliditätspension bis 30.11.2014 weitergewährt.
7. Am 30.10.2013 übermittelte die PVA ein in ihrem Auftrag erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 02.10.2013, basierend auf den Befunden und der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.09.2013. Im Gutachten wird als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung angeführt, welche die Untersuchte bei der Alltagsbewältigung massiv beeinträchtige. Trotz laufender psychotherapeutischer Behandlung leide sie an depressiven Einbrüchen, Schlafstörungen, Flash back-Erlebnissen, Grübelneigung und Gedankenkreisen. Die Untersuchte sei in ihrer Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit weiterhin soweit beeinträchtigt, dass sie sich einer Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gewachsen fühle. Von psychiatrischer Seite sei es notwendig ihr die Invaliditätspension weiter zu gewähren. Langfristig könne mit einer Besserung und auch beruflichen Reintegration gerechnet werden.
8. Auf Ersuchen der belangten Behörde um Bekanntgabe, für welche Gesundheitsschädigung die Behandlung notwendig sei und ob der Schaden "durch das Verbrechen" entstanden sei, teilte der behandelnde Psychotherapeut der Beschwerdeführerin, DDr. G., mit Schreiben vom 20.11.2013 mit, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 über anhaltende Einschlafstörungen berichte. Dabei komme es zu Verschiebungen der zirkadianen Rhythmen, welche zu ernsthaften Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen führen würden. Zudem berichte die Beschwerdeführerin über spontane Schweißausbrüche während der Nacht. Hinzutreten würden depressive Verstimmungen, Grübelzwang sowie diesbezüglich eingeengtes Denken hinsichtlich der unmittelbaren Zukunft. Sie klage weiters über zunehmende Angespanntheit in der innerfamiliären Situation und zeige wesentliche Symptomatiken eines Burnout-Syndroms. In den letzten Wochen/Monaten seien bei der Beschwerdeführerin wiederum massive psychische Einbrüche aufgetreten, sodass die Beschwerdeführerin auf Grund großer innerer Spannungs- und Angstzustände, Depressionen und anhaltender Schlaflosigkeit teilweise an die psychiatrische Ambulanz bzw. an den Hausarzt habe verwiesen werden müssen. Eine berufliche Wiedereinbindung in eine regelmäßige Arbeitstätigkeit sei auf Grund der aktuellen Entwicklungen der Beschwerdeführerin nicht zu befürworten bzw. kaum mehr absehbar. Berücksichtige man die aktuellen Befundlagen sowie die Aktendekurse der letzten Jahre, so könne ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen den Zuständen der Beschwerdeführerin und den erlebten Heimunterbringungen hergestellt werden.
9. Zur medizinischen Klärung, welche Gesundheitsschädigungen bei der Beschwerdeführerin vorlägen, welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit auf die Gewalterlebnisse im Heim St. Martin zurückzuführen seien, ob bei der Beschwerdeführerin Arbeitsunfähigkeit vorliege, ob sich eine etwaige kausale Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin maßgeblich auf ihren beruflichen Werdegang ausgewirkt habe, sowie, ob die Beschwerdeführerin auf Grund der Misshandlungserlebnisse in einem solchen Ausmaß psychisch beeinträchtigt worden sei, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, nach dem Heimaufenthalt eine ihren intellektuellen Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung abzuschließen, gab die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.01.2014 beim dortigen Ärztlichen Dienst ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in Auftrag.
10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2014, OB:
810-600670-008, wurde die Übernahme der entstehenden Selbstkosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, über die bisher genehmigten Therapiestunden vom Land Tirol hinaus, zwecks Aufarbeitung der im Zeitraum von ca. 1971 bis 1976 erlittenen psychischen Schädigungen grundsätzlich bewilligt. Die Bewilligung erfolge für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit. Unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss auf Grund der Satzung erbringe, würden die Selbstkosten außerdem höchstens bis zu der vom zuständigen Träger der Krankenversicherung bewilligten Anzahl der Sitzungen und bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des zuständigen Trägers der Krankenversicherung ersetzt.
11. Am 03.03.2014 erstattete Dr. XXXX (Dr. H.), Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie/Geriatrie – gestützt auf die persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin am 28.02.2014 und das Aktenstudium – ein medizinisches Sachverständigengutachten. Demnach leide die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ICD 10 F60.3, einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD 10 F62.0, an einer mittelschweren depressiven Episode ICD 10 F32.1 und an Tranquilizer-Missbrauch ICD 10 F13.1. Weitere Diagnosen aus dem Akt bzw. aus der Anamnese seien eine chronische Cervikalgie, eine chronische Lumbago und eine Hypothyreose. Bei der Borderline-Persönlichkeitsstörung handle es sich um eine Störung, deren Beginn in den frühen Kindheitsjahren und in der Jugend grundgelegt werde, wobei bei der Beschwerdeführerin der erste große Einschnitt der Verlust der Ursprungsfamilie gewesen sei, als sie zu einer Pflegefamilie gekommen sei. Das zweite große Trauma stelle der Tod der Adoptivmutter dar, insbesondere das Miterleben von deren Schmerzschreien und deren Aufbahrung im Wohnhaus nach dem Tod. Nachfolgend habe die Beschwerdeführerin die Überforderung des Adoptivvaters und dessen Alkoholkrankheit sowie schließlich die Verbringung ins Heim St. Martin erlebt, wobei die Erlebnisse im Heim auf die vorliegende Störung verstärkend gewirkt hätten. Fast analog gelte dasselbe für die andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, wobei hier ebenfalls Sterben und Tod der Adoptivmutter sowie die nachfolgende Verbringung ins Heim als Ursachen schlagend werden würden und im weiteren Leben die Vergewaltigung im Rahmen der zweiten Lebensgemeinschaft, der Zwang zur Prostitution sowie der Freitod des dritten Lebenspartners. Allesamt Lebensereignisse traumatisierender Natur, die vor der Erstdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung lägen, wobei jedes einzelne dazu angetan sei, eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung zu verursachen. Eine mittelschwere depressive Episode sei vom klinischen Psychologen DDr.11. Am 03.03.2014 erstattete Dr. römisch 40 (Dr. H.), Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie/Geriatrie – gestützt auf die persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin am 28.02.2014 und das Aktenstudium – ein medizinisches Sachverständigengutachten. Demnach leide die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ICD 10 F60.3, einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD 10 F62.0, an einer mittelschweren depressiven Episode ICD 10 F32.1 und an Tranquilizer-Missbrauch ICD 10 F13.1. Weitere Diagnosen aus dem Akt bzw. aus der Anamnese seien eine chronische Cervikalgie, eine chronische Lumbago und eine Hypothyreose. Bei der Borderline-Persönlichkeitsstörung handle es sich um eine Störung, deren Beginn in den frühen Kindheitsjahren und in der Jugend grundgelegt werde, wobei bei der Beschwerdeführerin der erste große Einschnitt der Verlust der Ursprungsfamilie gewesen sei, als sie zu einer Pflegefamilie gekommen sei. Das zweite große Trauma stelle der Tod der Adoptivmutter dar, insbesondere das Miterleben von deren Schmerzschreien und deren Aufbahrung im Wohnhaus nach dem Tod. Nachfolgend habe die Beschwerdeführerin die Überforderung des Adoptivvaters und dessen Alkoholkrankheit sowie schließlich die Verbringung ins Heim St. Martin erlebt, wobei die Erlebnisse im Heim auf die vorliegende Störung verstärkend gewirkt hätten. Fast analog gelte dasselbe für die andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, wobei hier ebenfalls Sterben und Tod der Adoptivmutter sowie die nachfolgende Verbringung ins Heim als Ursachen schlagend werden würden und im weiteren Leben die Vergewaltigung im Rahmen der zweiten Lebensgemeinschaft, der Zwang zur Prostitution sowie der Freitod des dritten Lebenspartners. Allesamt Lebensereignisse traumatisierender Natur, die vor der Erstdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung lägen, wobei jedes einzelne dazu angetan sei, eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung zu verursachen. Eine mittelschwere depressive Episode sei vom klinischen Psychologen DDr.
G. 2011 bzw. wörtlich 2013 diagnostiziert worden. In den vielen Jahren davor würden keine derartigen psychiatrischen Diagnosen auftauchen; lediglich eine ambulante Behandlung im Rahmen einer Überforderungssituation mit den Kindern vor über 20 Jahren im Rahmen der Saroten und ein Tranquilizer verordnet worden seien. Hierauf hätte sich auch eine Tranquilizer-Abhängigkeit entwickelt (Low-Dose-Dependency). 2012 sei offensichtlich eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Im Rahmen der gegenständlichen Gutachtensuntersuchung zeige sich ein recht stabiler Gesundheitszustand. Auch der psychopathologische Status sei weitgehend unauffällig, weshalb aus psychiatrischer Sicht derzeit Arbeitsfähigkeit vorliege. Die neurologischen Diagnosen aus dem Akt würden nicht auf Arbeitsunfähigkeit schließen lassen. Eine neurologische Untersuchung sei bei der gegenständlichen Untersuchung nicht durchgeführt worden. Die kausale Gesundheitsschädigung - sprich die Verstärkung grundgelegter Störungen - hätte eine kontinuierliche Beschäftigung mit normalen Ausfallszeiten wie Krankenständen und auch Zeiten von Arbeitslosigkeit (Saisonarbeit) und Ausfallszeiten aufgrund der Geburten ermöglicht. Depressive Episoden würden mit der Zeit abklingen und könnten ohne Zweifel Krankenstände verursachen und, wenn sie zu kognitiven Leistungseinbußen führen, auch zu Arbeitsunfähigkeit. Hierauf gebe es jedoch keine Hinweise. Auch im psychopathologischen Status des Dr. Z. zeigt sich eine unauffällige kognitive Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, nach dem Heimaufenthalt eine ihrer intellektuellen Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung abzuschließen, wiewohl die angeführten Störungen eine solche erschweren hätten können, jedoch nicht verunmöglichen. Viel erschwerender dürfte die Geburt des ersten Kindes und die Ehe bzw. die zweite sehr traumatisierende Lebensgemeinschaft gewesen sein, aus der das zweite Kind stamme.
12. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.04.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.
13. In der Folge führte der behandelnde Psychotherapeut der Beschwerdeführerin, DDr. G., mit Schreiben vom 21.04.2014 zusammengefasst aus, dass die im Auftrag der belangten Behörde erfolgte Begutachtung etwa 90 Minuten gedauert habe. Inhalt des doch sehr kurzen Gesprächs sei die gesamte Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin gewesen und stehe die aufgewendete Zeit für die Begutachtung in keinem Verhältnis zur anerkannten Literatur. Weiters habe trotz jahrelangen Arbeitens mit der Beschwerdeführerin bis dato keine relevante Borderline-Persönlichkeit verortet werden können. Im Gutachten werde eine andauernde Persönlichkeitsstörung bei der Beschwerdeführerin angenommen, deren Beginn in den frühen Kindheitsjahren und in der Jugend grundgelegt werde, wobei der erste große Einschnitt der Verlust der Ursprungsfamilie gewesen sei und der zweite der Verlust der Adoptivmutter. Diese Argumentationslinie stehe ebenso im diametralen Gegensatz zur klinischen Definition dieser Störung. Im gültigen ICD 10 werde ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine Persönlichkeitsänderung nach einer extremen Belastung auftrete. Die Beschwerdeführerin sei nach der Geburt von ihrer Ursprungsfamilie weggekommen. Bei den Adoptiveltern sei nachweislich kein Übergriff gegen die Beschwerdeführerin in irgendeiner Form erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe nachgewiesener Maßen fünf Jahre oder mehr in Tiroler Heimen unter extremen Bedingungen verbracht. Konkurrenzierende Ereignisse, welche ebenfalls eine andauernde Störung der Persönlichkeit hervorrufen hätten können, ergäben sich aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin jedoch bis dato nicht. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wohl erst ab den Jahren 1971/72 bis 1976/77 überhaupt für den ICD 10 kognitiv in der Lage gewesen sei, entsprechende Störungen auszubilden.
14. Das Schreiben vom 21.04.2014 und die darin erhobenen Einwendungen wurden der von der belangten Behörden herangezogenen Sachverständigen zur Stellungnahme, ob und wenn ja, inwieweit sich diese Einwendungen auf die Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens vom 03.03.2014 auswirken würden, übermittelt. In der dazu erfolgten Gutachtensergänzung vom 20.06.2014 führt Dr. H. aus, dass es prinzipiell richtig sei, dass für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mehr Zeit zur Verfügung stehen sollte, dies jedoch in der Praxis nicht immer möglich sei. Möge die Zeit auch als zu kurz erscheinen, so sei sie jedoch ausreichend, um fachärztlich-gutachterlich die angeführten Diagnosen zu stellen. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen starken Stimmungsschwankungen von Jugend an, die über Jahre bestehenden Selbstverletzungen sowie ein anorektisches Essverhalten über Jahre könnten Symptome einer Borderline-Persönlichkeitsstörung sein. Dazu werde die auffällige Beziehung zur Mutter thematisiert und auch das eigene große Problem mit Beziehungen könne auf eine derartige Störung hinweisen. Traumatische Erfahrungen in der Anamnese würden weiter die Entwicklung einer Borderline-Persönlichkeitsstörung begünstigen. Gründe, eine posttraumatische Belastungsstörung zu entwickeln, gebe es bedauerlicherweise im Leben der Beschwerdeführerin viele, ebenso dann in der Folge eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung zu entwickeln. Es beginne insbesondere mit dem Verlust der Ursprungsfamilie aber auch mit dem Verlust der Adoptivmutter, ziehe sich weiter durch die gegenständlichen Erlebnisse in den Tiroler Heimen. Weiters werde die Vergewaltigung durch den Kindesvater der zweiten Tochter und die Nötigung durch denselben zur Prostitution als traumatisierend beschrieben, insbesondere da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits im 5. Monat schwanger gewesen sei. Auch der Tod des Lebensgefährten, von dem die beiden Söhne (1984 und 1985 geboren) stammen würden, durch Suizid, sei traumatisch erlebt worden und nicht zu vergessen die Re-Traumatisierung im Rahmen des Outings als Opfer. Dass die Beschwerdeführerin erst im Alter ab 14 Jahren kognitiv in der Lage gewesen sei, irgendwelche Störungen auszubilden, könne von Gutachterseite nicht gefolgt werden, da dies hieße, dass die Beschwerdeführerin erst mit 13 Jahren hätte psychisch verletzt werden können, was auch in der ICD 10 in keiner Zeile so Erwähnung finde. Nicht Diagnosen an sich würden den Ausgang eines Gutachtens lenken, sondern vielmehr die Symptome und deren Auswirkungen auf die Lebensführung.
15. Die Gutachtensergänzung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.06.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.
16. Mit Stellungnahme vom 04.07.2014 brachte die Beschwerdeführerin dazu vor, dass die Ausführungen der Sachverständigen "keine Beantwortung, sondern nur einen nunmehr schon seit Jahren widerlegten Zirkelschluss ihres Handelns" darstellen würden, welcher eine befriedigende Antwort vermissen lasse. Die Sachverständige gebe an, dass die starken Stimmungsschwankungen und Selbstverletzungen der Beschwerdeführerin Symptome einer Borderline-Störung sein könnten und räume ein, dass traumatische Erfahrungen bei bis zu 80% der untersuchten PatientInnen beobachtet worden seien. Eine endgültige kausale Begründung zu ihrem tatsächlichen Zustand bleibe die Sachverständige damit leider schuldig. Insbesondere komme eine weitere problematische Beschreibung der Sachverständigen hinzu:
"Nicht Diagnosen an sich lenken den Ausgang eines Gutachtens, sondern vielmehr die Symptome und deren Auswirkungen auf die Lebensführung". Es gelte als unbestrittene Tatsache, dass sich Diagnosen ja hauptsächlich aus Synodalverbänden zusammensetzen würden. Insofern negiere die Sachverständige die doch immerhin 90 Minuten langen Ausführungen der Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Symptome auf ihr Leben, welche sie darzulegen versucht habe.
Der Stellungnahme wurde ein weiterer neuropsychologischer Befundbericht des DDr. G. vom 05.07.2014 beigelegt, wonach bei der Beschwerdeführerin Defizite im verbalen (Ausnahme Wiedererkennen von verbalem Material) und figuralen Gedächtnis vorlägen. Alle anderen überprüften kognitiven Funktionen würden sich altersadäquat zeigen. Es gebe keinen Hinweis auf eine ideomotorische Apraxie. Aus der Selbsteinschätzung der Affektlage ergäben sich erhöhte Angst- und Depressionswerte. Das zum Untersuchungszeitpunkt gezeigte kognitive Leistungsprofil sei unter Zusammenschau aller vorliegenden Befunde im Rahmen der klar vorhandenen depressiven Symptomatik interpretierbar. Die Beschwerdeführerin sei nach der Geburt von ihrer Ursprungsfamilie weggekommen. Bei den Adoptiveltern sei nachweislich kein Übergriff in irgendeiner Form erfolgt Die Beschwerdeführerin habe nachgewiesener Maßen fünf Jahre oder mehr unter extremen Bedingungen in Tiroler Heimen verbracht. Konkurrenzierende Ereignisse, welche ebenfalls eine andauernde Störung der Persönlichkeit und weiterhin vorherrschende Depression hervorrufen hätten können, ergäben sich im Lebensverlauf bei ihr jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der Untersuchung gebe es keinen eindeutigen Hinweis auf ein incipientes dementielles Geschehen. Eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung erscheine weiterhin dringendst angeraten. Eine Kontrolle in 9-12 Monaten werde empfohlen.
17. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2014, OB:
810-600670-008, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.07.2013 auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 und § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen. Nach Wiedergabe der wesentlichen rechtlichen Bestimmungen wurde begründend angeführt, dass nach dem von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahren mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin von 1971 bis 1976 oder 1972 bis 1977 im Kinderheim St. Martin Opfer physischer Gewalt geworden sei. Dieses Ereignis habe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Diesbezüglich sei im Wesentlichen festzuhalten, dass es sich gemäß dem schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten der Dr. H. vom 31.03.2014 (gemeint: 03.03.2014) sowohl bei der vorliegenden Borderline-Persönlichkeitsstörung als auch bei der andauernden Persönlichkeitsstörung um Störungen handeln würde, deren Beginn in den frühen Kindheitsjahren und in der Jugend grundgelegt werde, wobei der erste große Einschnitt der Verlust der Ursprungsfamilie gewesen sei. Das zweite große Trauma habe der Verlust der Adoptivmutter dargestellt. Die Erlebnisse im Kinderheim hätten auf die bereits vorliegende Störung verstärkt gewirkt. Die kausale Gesundheitsstörung, sprich die Verstärkung grundgelegter Störungen, hätte eine kontinuierliche Beschäftigung mit normalen Ausfallszeiten aber ermöglicht. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen könnten zwar nach dem Heimaufenthalt eine Berufsausbildung erschwert haben, hätten diese aber nicht verunmöglicht. Viel erschwerender dürfte dabei die Geburt des ersten Kindes, die Ehe bzw. die zweite sehr traumatisierende Lebensgemeinschaft, aus der das zweite Kind stamme, gewesen sein. Präzisiert seien diese Ausführungen durch die Gutachtensergänzung vom 20.06.2014 worden, in der sich die Sachverständige eingehend mit den Einwendungen vom 21.04.2014 auseinandergesetzt habe. Dabei habe sie auch ausgeführt, dass die Zeit der Begutachtung der Beschwerdeführerin im Einklang mit der gängigen Praxis stehe und ausreichend sei, um fachärztlich-gutachterlich die angeführten Diagnosen zu stellen.810-600670-008, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.07.2013 auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3 und Paragraph 10, Absatz eins, VOG abgewiesen. Nach Wiedergabe der wesentlichen rechtlichen Bestimmungen wurde begründend angeführt, dass nach dem von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahren mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin von 1971 bis 1976 oder 1972 bis 1977 im Kinderheim St. Martin Opfer physischer Gewalt geworden sei. Dieses Ereignis habe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Diesbezüglich sei im Wesentlichen festzuhalten, dass es sich gemäß dem schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten der Dr. H. vom 31.03.2014 (gemeint: 03.03.2014) sowohl bei der vorliegenden Borderline-Persönlichkeitsstörung als auch bei der andauernden Persönlichkeitsstörung um Störungen handeln würde, deren Beginn in den frühen Kindheitsjahren und in der Jugend grundgelegt werde, wobei der erste große Einschnitt der Verlust der Ursprungsfamilie gewesen sei. Das zweite große Trauma habe der Verlust der Adoptivmutter dargestellt. Die Erlebnisse im Kinderheim hätten auf die bereits vorliegende Störung verstärkt gewirkt. Die kausale Gesundheitsstörung, sprich die Verstärkung grundgelegter Störungen, hätte eine kontinuierliche Beschäftigung mit normalen Ausfallszeiten aber ermöglicht. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen könnten zwar nach dem Heimaufenthalt eine Berufsausbildung erschwert haben, hätten diese aber nicht verunmöglicht. Viel erschwerender dürfte dabei die Geburt des ersten Kindes, die Ehe bzw. die zweite sehr traumatisierende Lebensgemeinschaft, aus der das zweite Kind stamme, gewesen sein. Präzisiert seien diese Ausführungen durch die Gutachtensergänzung vom 20.06.2014 worden, in der sich die Sachverständige eingehend mit den Einwendungen vom 21.04.2014 auseinandergesetzt habe. Dabei habe sie auch ausgeführt, dass die Zeit der Begutachtung der Beschwerdeführerin im Einklang mit der gängigen Praxis stehe und ausreichend sei, um fachärztlich-gutachterlich die angeführten Diagnosen zu stellen.
18. Gegen den Bescheid vom 21.07.2014, zugestellt am 29.07.2014, erhob die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.08.2014 fristgerecht Beschwerde, mit welcher der Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wird. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit den Auswirkungen der Behandlung der Beschwerdeführerin durch die Jugendwohlfahrt und mit den Folgen der Vergewaltigung auf ihre Erwerbsfähigkeit auseinandergesetzt habe. Diese Ereignisse seien geeignet gewesen, die Durchsetzungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Leben derart zu beeinträchtigen, dass sie in ihrem Erwerb gemindert worden sei. Die Jugendwohlfahrt habe durch ihre Erziehungsmaßnahmen im Kinderheim St. Martin der Beschwerdeführerin systematisch anerzogenen, Unrecht zu dulden und sich durch Arbeitsdienste, die nicht bezahlt worden seien, ausbeuten zu lassen. In weiterer Folge sei durch die Vergewaltigung ein weiterer psychischer Bruch im Selbstbewusstsein der Beschwerdeführerin hinzugetreten, indem sie Opfer sexueller Ausbeutung geworden sei. Hätte die Jugendwohlfahrt, anstatt sie für unentgeltliche Arbeitsdienste auszunutzen und sie in den Zeiten der Heimerziehung zu misshandeln, ihr eine Erziehung nach dem Stand der damaligen pädagogischen Wissenschaft angedeihen lassen, was von einem Jugendwohlfahrtsträger zu erwarten sei, und wäre die Beschwerdeführerin nicht anschließend vergewaltigt worden, was die Traumatisierung abgerundet habe, so wäre sie in der Lage gewesen, sich auch im weiteren Leben durchzusetzen. Diese Aspekte seien im Verfahren erster Instanz außer Acht gelassen worden.
19. Am 20.08.2014 einlangend wurde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
20. Mit Bescheid der PVA vom 01.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin die bis 30.11.2014 befristet zuerkannte Invaliditätspension für die weitere Dauer der Invalidität unbefristet weitergewährt.
21. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2015, GZ: W135 2011209-1/3E, wurde der angefochtene Bescheid vom 21.07.2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Verwaltungsakt keine Heimunterlagen aufliegen würden, welchen entnommen werden könne, in welchem konkreten Zeitraum, wie oft und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin im Kinderheim St. Martin untergebracht gewesen sei. Den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt, sei hinsichtlich der Angaben zur Institution lediglich "St. Martin, ca. 1972-1977" zu entnehmen; in Klammer werde noch angemerkt, dass sich die Beschwerdeführerin an die genaue Aufenthaltsdauer nicht mehr erinnern könne. Einem weiteren Vermerk vom 19.01.2011 zufolge habe die Beschwerdeführerin angegeben, zwei Mal im Heim St. Martin gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin selbst habe im Rahmen der Antragstellung zur Heimunterbringung "St. Martin, ca. 1971-1976" angegeben. Im angefochtenen Bescheid werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin "von 1971 bis 1976 oder 1972 bis 1977 im Kinderheim Opfer physischer Gewalt" geworden sei, ohne aber die Heimunterlagen vom Kinderheim St. Martin angefordert und in diese Einsicht genommen zu haben. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid ein Sachverständigengutachten zugrunde gelegt habe, welches sich unter anderem auf Geschehnisse vor der Heimunterbringung stütze. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, von welchen konkreten Tathandlungen die belangte Behörde mit Wahrscheinlichkeit ausgegangen sei, sowie, wer diese Tathandlungen wann und wo gesetzt habe; es seien keine ausreichend konkreten Feststellungen zur Frage der vorgebrachten Erlebnisse im Kinderheim – die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Antragstellung angegeben, im Heim "Ausbeutung, Misshandlung, Züchtigungen, Zwangsarbeit und Missbrauch von Autoritätsverhältnissen" erfahren zu haben –, sohin zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG getroffen worden. Ebenso bleibe im angefochtenen Bescheid unbehandelt, worauf, also auf welche konkrete Ermittlungsergebnisse, sich die offenkundig getroffene Annahme stütze, der Tatbestand des Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG sei erfüllt. Weiters lasse der angefochtene Bescheid konkrete Feststellungen hinsichtlich der Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin vermissen, was insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die von der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen gestellten Diagnosen von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen worden seien. Die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 03.03.2014 und vom 20.06.2014 würden nicht in schlüssiger Weise darlegen, welche konkreten Gesundheitsschädigungen bei der Beschwerdeführerin vorlägen, die mit dem vorgebrachten Heimaufenthalt in Verbindung stünden. Warum bei der Beschwerdeführerin eine "Posttraumatische Belastungsstörung", welche zuvor im Befundbericht der Universitätsklinik Innsbruck vom 11.10.2011 und im – im Auftrag der PVA erstellten – Psychiatrischen Gutachten vom 02.10.2013 diagnostiziert worden sei, nicht vorliege, wird in den im Auftrag der belangten Behörde erstellten Gutachten nicht nachvollziehbar dargelegt. Angesichts der fehlenden Erhebungen und Feststellungen zur Kindheit der Beschwerdeführerin vor den Heimaufenthalten, insbesondere zum Grund ihrer Unterbringung im Heim sei auch nicht schlüssig nachvollziehbar, wie die im Verfahren beigezogene Sachverständige zu den konkreten Geschehnissen in der Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin zu der Beurteilung gelangen habe können, die Beschwerdeführerin habe die Borderline-Persönlichkeitsstörung bereits vor der Heimunterbringung entwickelt und die Erlebnisse in St. Martin hätten auf die vorliegende Störung (lediglich) verstärkend gewirkt. Die belangte Behörde sei zwar nicht gehalten, die mögliche Ursache für eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu finden, sie hätte vor dem dargestellten Hintergrund aber nachvollziehbar zu begründen gehabt, weshalb die von ihr für gegeben erachtete psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht kausal auf eine Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückzuführen sei bzw. durch eine solche Handlung nicht derart wesentlich verschlimmert worden sei, dass ein Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG in Betracht komme. Eine solche Einschätzung könne aber nur vorgenommen werden, wenn die belangte Behörde einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorfällen treffe. Sofern die belangte Behörde ihre Beurteilung auf andere mögliche Vorfälle oder Faktoren stütze, die die Gesundheitsschädigung der Antragstellerin ausgelöst oder wesentlich verschlimmert haben könnten, habe sie auch zu diesen einwandfreie und umfassende Feststellungen zu treffen. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens habe die belangte Behörde daher bereits vor Gutachtenserstellung selbst alle zweckmäßigen Ermittlungen zum Sachverhalt zu tätigen und Feststellungen zu treffen, dies insbesondere im Hinblick auf die Frage des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG. Dazu würden jedenfalls eine genaue Befragung der Beschwerdeführerin sowie eine vollständige Darstellung der als wahrscheinlich angesehenen Ereignisse vor den Heimaufenthalten und während der Heimaufenthalte erforderlich sein. Im Übrigen sei auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Begutachtung am 28.02.2014 angegeben habe, vom Vater ihrer zweiten Tochter vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen worden zu sein, worauf die belangte Behörde im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht eingegangen sei und keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt habe.21. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2015, GZ: W135 2011209-1/3E, wurde der angefochtene Bescheid vom 21.07.2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Verwaltungsakt keine Heimunterlagen aufliegen würden, welchen entnommen werden könne, in welchem konkreten Zeitraum, wie oft und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin im Kinderheim St. Martin untergebracht gewesen sei. Den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt, sei hinsichtlich der Angaben zur Institution lediglich "St. Martin, ca. 1972-1977" zu entnehmen; in Klammer werde noch angemerkt, dass sich die Beschwerdeführerin an die genaue Aufenthaltsdauer nicht mehr erinnern könne. Einem weiteren Vermerk vom 19.01.2011 zufolge habe die Beschwerdeführerin angegeben, zwei Mal im Heim St. Martin gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin selbst habe im Rahmen der Antragstellung zur Heimunterbringung "St. Martin, ca. 1971-1976" angegeben. Im angefochtenen Bescheid werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin "von 1971 bis 1976 oder 1972 bis 1977 im Kinderheim Opfer physischer Gewalt" geworden sei, ohne aber die Heimunterlagen vom Kinderheim St. Martin angefordert und in diese Einsicht genommen zu haben. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid ein Sachverständigengutachten zugrunde gelegt habe, welches sich unter anderem auf Geschehnisse vor der Heimunterbringung stütze. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, von welchen konkreten Tathandlungen die belangte Behörde mit Wahrscheinlichkeit ausgegangen sei, sowie, wer diese Tathandlungen wann und wo gesetzt habe; es seien keine ausreichend konkreten Feststellungen zur Frage der vorgebrachten Erlebnisse im Kinderheim – die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Antragstellung angegeben, im Heim "Ausbeutung, Misshandlung, Züchtigungen, Zwangsarbeit und Missbrauch von Autoritätsverhältnissen" erfahren zu haben –, sohin zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG getroffen worden. Ebenso bleibe im angefochtenen Bescheid unbehandelt, worauf, also auf welche konkrete Ermittlungsergebnisse, sich die offenkundig getroffene Annahme stütze, der Tatbestand des Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG sei erfüllt. Weiters lasse der angefochtene Bescheid konkrete Feststellungen hinsichtlich der Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin vermissen, was insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die von der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen gestellten Diagnosen von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen worden seien. Die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 03.03.2014 und vom 20.06.2014 würden nicht in schlüssiger Weise darlegen, welche konkreten Gesundheitsschädigungen bei der Beschwerdeführerin vorlägen, die mit dem vorgebrachten Heimaufenthalt in Verbindung stünden. Warum bei der Beschwerdeführerin eine "Posttraumatische Belastungsstörung", welche zuvor im Befundbericht der Universitätsklinik Innsbruck vom 11.10.2011 und im – im Auftrag der PVA erstellten – Psychiatrischen Gutachten vom 02.10.2013 diagnostiziert worden sei, nicht vorliege, wird in den im Auftrag der belangten Behörde erstellten Gutachten nicht nachvollziehbar dargelegt. Angesichts der fehlenden Erhebungen und Feststellungen zur Kindheit der Beschwerdeführerin vor den Heimaufenthalten, insbesondere zum Grund ihrer Unterbringung im Heim sei auch nicht schlüssig nachvollziehbar, wie die im Verfahren beigezogene Sachverständige zu den konkreten Geschehnissen in der Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin zu der Beurteilung gelangen habe können, die Beschwerdeführerin habe die Borderline-Persönlichkeitsstörung bereits vor der Heimunterbringung entwickelt und die Erlebnisse in St. Martin hätten auf die vorliegende Störung (lediglich) verstärkend gewirkt. Die belangte Behörde sei zwar nicht gehalten, die mögliche Ursache für eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu finden, sie hätte vor dem dargestellten Hintergrund aber nachvollziehbar zu begründen gehabt, weshalb die von ihr für gegeben erachtete psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht kausal auf eine Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG zurückzuführen sei bzw. durch eine solche Handlung nicht derart wesentlich verschlimmert worden sei, dass ein Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG in Betracht komme. Eine solche Einschätzung könne aber nur vorgenommen werden, wenn die belangte Behörde einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorfällen treffe. Sofern die belangte Behörde ihre Beurteilung auf andere mögliche Vorfälle oder Faktoren stütze, die die Gesundheitsschädigung der Antragstellerin ausgelöst oder wesentlich verschlimmert haben könnten, habe sie auch zu diesen einwandfreie und umfassende Feststellungen zu treffen. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens habe die belangte Behörde daher bereits vor Gutachtenserstellung selbst alle zweckmäßigen Ermittlungen zum Sachverhalt zu tätigen und Feststellungen zu treffen, dies insbesondere im Hinblick auf die Frage des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG. Dazu würden jedenfalls eine genaue Befragung der Beschwerdeführerin sowie eine vollständige Darstellung der als wahrscheinlich angesehenen Ereignisse vor den Heimaufenthalten und während der Heimaufenthalte erforderlich sein. Im Übrigen sei auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Begutachtung am 28.02.2014 angegeben habe, vom Vater ihrer zweiten Tochter vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen worden zu sein, worauf die belangte Behörde im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht eingegangen sei und keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt habe.
22. Am 22.02.2016 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass dieses ohne Verschulden der Beschwerdeführerin nicht binnen sechs Monaten ab Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides in der Sache entschieden habe, weswegen der gegenständlichen Akt zur Durchführung des Verfahrens und Entscheidung in der Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
23. Mit Schreiben vom 26.02.2016 teilte das mit der Durchführung des Verfahrens beauftragte Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, (im Folgenden die Behörde) der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Antrag vom 22.02.2016 als Säumnisbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 16 VwGVG gewertet werde und – um dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts zu entsprechen – eine Befragung der Beschwerdeführerin stattzufinden habe.23. Mit Schreiben vom 26.02.2016 teilte das mit der Durchführung des Verfahrens beauftragte Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, (im Folgenden die Behörde) der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Antrag vom 22.02.2016 als Säumnisbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 16, VwGVG gewertet werde und – um dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts zu entsprechen – eine Befragung der Beschwerdeführerin stattzufinden habe.
24. Am 26.02.2016 ersuchte die Behörde das Bezirksgericht Innsbruck sowie das Bezirksgericht Landeck um Vorlage des Vormundschaftsgerichtsaktes und den Stadtmagistrat Innsbruck sowie die Gemeinde XXXX um Vorlage aller dortigen Unterlagen (z.B. Mündelakt, Zöglings- bzw. Heimakten) betreffend die Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde an das Tiroler Landesarchiv, an das Stadtarchiv Innsbruck sowie an das Amt der Tiroler Landesregierung das Ersuchen gestellt, bekanntzugeben, ob in den Nachschlagebüchern und Karteien Informationen zur Beschwerdeführerin aufscheinen würden, und die entsprechenden Unterlagen gegebenenfalls zu übermitteln. Außerdem wurde die Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) sowie die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) um Bekanntgabe sämtlicher Erkrankungen, Krankenhausaufenthalte, behandelnder Ärzte und Gründe bzw. Dauer für den jeweiligen "Krankengeldbezug" und "Krankenstand" der Beschwerdeführerin ersucht.24. Am 26.02.2016 ersuchte die Behörde das Bezirksgericht Innsbruck sowie das Bezirksgericht Landeck um Vorlage des Vormundschaftsgerichtsaktes und den Stadtmagistrat Innsbruck sowie die Gemeinde römisch 40 um Vorlage aller dortigen Unterlagen (z.B. Mündelakt, Zöglings- bzw. Heimakten) betreffend die Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde an das Tiroler Landesarchiv, an das Stadtarchiv Innsbruck sowie an das Amt der Tiroler Landesregierung das Ersuchen gestellt, bekanntzugeben, ob in den Nachschlagebüchern und Karteien Informationen zur Beschwerdeführerin aufscheinen würden, und die entsprechenden Unterlagen gegebenenfalls zu übermitteln. Außerdem wurde die Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) sowie die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) um Bekanntgabe sämtlicher Erkrankungen, Krankenhausaufenthalte, behandelnder Ärzte und Gründe bzw. Dauer für den jeweiligen "Krankengeldbezug" und "Krankenstand" der Beschwerdeführerin ersucht.
25. Mit Schreiben vom 29.02.2016 teilte die Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie auf Grund der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes verpflichtet sei, vielschichtige und genaue Ermittlungen betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfälle im Heim sowie betreffend jene Vorfälle, welche sie im Rahmen der Begutachtung in Bezug auf den Vater ihrer zweitgeborenen Tochter vorgebracht habe, durchzuführen. Sollte sie im Laufe ihres Lebens weitere Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG erlitten haben, werde sie ersucht, auch diese im Detail bekanntzugeben. Die Behörde benötige Angaben über die erlittene psychische sowie physische Gewalt, allenfalls über den erlebten sexuellen Missbrauch bzw. über die erlebten Vergewaltigungen sowie darüber, wo konkret die Tathandlungen stattgefunden hätten, wer die Täter gewesen seien, welche konkreten Tathandlungen gesetzt worden seien sowie, wann und wie oft die Übergriffe stattgefunden hätten. Weiters sei anzugeben, ob eine Strafanzeige erfolgt sei, ob es eine andere Behörde gebe, die diese Vorgänge bereits erfasst habe, welches Gericht die Vormundschaft übergehabt habe bzw. für ihre Adoption zuständig gewesen sei, ob sie über Unterlagen ihre Kindheit und Jugend betreffend verfüge sowie welches Jugendamt bzw. welche Jugendwohlfahrt für sie zuständig gewesen sei, sodass bei diesem die Akten angefordert werden könnten. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass für die Bewilligung des Ersatzes des Verdienstentganges nach den gesetzlichen Bestimmungen mit Wahrscheinlichkeit feststehen müsse, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Misshandlungen stattgefunden hätten und die Folgen dieser Misshandlungen ihren beruflichen Werdegang derart beeinträchtigt hätten, dass sie heute nicht den Beruf ausüben könne, den sie ohne die traumatisierenden Erlebnisse hätte ausüben können. Daher müsse die Beschwerdeführerin zusätzliche Angaben machen bzw. Unterlagen für den Nachweis vorlegen, dass sie noch heute einen Verdienstentgang erleide. Diesbezüglich werde sie ersucht, anzugeben, welchen Beruf sie ohne die traumatisierenden Erlebnisse ergriffen bzw. kontinuierlich ausgeübt hätte, warum sie gerade diesen Beruf ergriffen hätte, worin sie ihren Verdienstentgang sehe und wovon sie heute lebe. Sie werde weiters ersucht, alle vorhandenen Kündigungsschreiben ehemaliger Arbeitgeber, alle Unterlagen betreffend ihre Krankenstände, der belangten Behörde noch nicht vorliegende medizinische Befunde und Gutachten, Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass sie eine Gesundheitsschädigung auf Grund des angegebenen sexuellen Missbrauchs erlitten habe und sie dadurch nicht kontinuierlich der von ihr angestrebten Beschäftigung habe nachgehen können, Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass sie Beschäftigungsverhältnisse auf Grund der angeführten Gesundheitsschädigung verloren habe, sowie Unterlagen über die Schul- und Studienzeiten vorzulegen. Außerdem werde sie ersucht, bekanntzugeben, ob es Faktoren gebe, die mit den von ihr angegebenen Erlebnissen nicht im Zusammenhang stehen würden und ebenso dazu geführt haben könnten, dass sie Beschäftigungsverhältnisse verloren habe bzw. die von ihr angegebene "relativ niedrigen Pension" erhalte.25. Mit Schreiben vom 29.02.2016 teilte die Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie auf Grund der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes verpflichtet sei, vielschichtige und genaue Ermittlungen betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfälle im Heim sowie betreffend jene Vorfälle, welche sie im Rahmen der Begutachtung in Bezug auf den Vater ihrer zweitgeborenen Tochter vorgebracht habe, durchzuführen. Sollte sie im Laufe ihres Lebens weitere Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG erlitten haben, werde sie ersucht, auch diese im Detail bekanntzugeben. Die Behörde benötige Angaben über die erlittene psychische sowie physische Gewalt, allenfalls über den erlebten sexuellen Missbrauch bzw. über die erlebten Vergewaltigungen sowie darüber, wo konkret die Tathandlungen stattgefunden hätten, wer die Täter gewesen seien, welche konkreten Tathandlungen gesetzt worden seien sowie, wann und wie oft die Übergriffe stattgefunden hätten. Weiters sei anzugeben, ob eine Strafanzeige erfolgt sei, ob es eine andere Behörde gebe, die diese Vorgänge bereits erfasst habe, welches Gericht die Vormundschaft übergehabt habe bzw. für ihre Adoption zuständig gewesen sei, ob sie über Unterlagen ihre Kindheit und Jugend betreffend verfüge sowie welches Jugendamt bzw. welche Jugendwohlfahrt für sie zuständig gewesen sei, sodass bei diesem die Akten angefordert werden könnten. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass für die Bewilligung des Ersatzes des Verdienstentganges nach den gesetzlichen Bestimmungen mit Wahrscheinlichkeit feststehen müsse, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Misshandlungen stattgefunden hätten und die Folgen dieser Misshandlungen ihren beruflichen Werdegang derart beeinträchtigt hätten, dass sie heute nicht den Beruf ausüben könne, den sie ohne die traumatisierenden Erlebnisse hätte ausüben können. Daher müsse die Beschwerdeführerin zusätzliche Angaben machen bzw. Unterlagen für den Nachweis vorlegen, dass sie noch heute einen Verdienstentgang erleide. Diesbezüglich werde sie ersucht, anzugeben, welchen Beruf sie ohne die traumatisierenden Erlebnisse ergriffen bzw. kontinuierlich ausgeübt hätte, warum sie gerade diesen Beruf ergriffen hätte, worin sie ihren Verdienstentgang sehe und wovon sie heute lebe. Sie werde weiters ersucht, alle vorhandenen Kündigungsschreiben ehemaliger Arbeitgeber, alle Unterlagen betreffend ihre Krankenstände, der belangten Behörde noch nicht vorliegende medizinische Befunde und Gutachten, Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass sie eine Gesundheitsschädigung auf Grund des angegebenen sexuellen Missbrauchs erlitten habe und sie dadurch nicht kontinuierlich der von ihr angestrebten Beschäftigung habe nachgehen können, Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass sie Beschäftigungsverhältnisse auf Grund der angeführten Gesundheitsschädigung verloren habe, sowie Unterlagen über die Schul- und Studienzeiten vorzulegen. Außerdem werde sie ersucht, bekanntzugeben, ob es Faktoren gebe, die mit den von ihr angegebenen Erlebnissen nicht im Zusammenhang stehen würden und ebenso dazu geführt haben könnten, dass sie Beschäftigungsverhältnisse verloren habe bzw. die von ihr angegebene "relativ niedrigen Pension" erhalte.
26. Mit Schreiben vom 01.03.2016 teilte das Bezirksgericht Landeck der Behörde mit, dass dort keine Vormundschaftsakten betreffend die Beschwerdeführerin behängt seien.
27. Mit Schreiben vom 02.03.2016 ersuchte die Behörde die PVA, Landesstelle Tirol, alle im Zusammenhang mit dem Pflegegeld der Beschwerdeführerin eingeholten oder vorgelegten Unterlagen, aus welchen ihre Gesundheitsschädigungen hervorgehen würden, zu übermitteln.
28. Am 03.03.2016 wurde der Behörde von der Gemeinde XXXX der Auszug aus dem Geburtenbuch betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Tochter der XXXX und des XXXX amXXXX im Krankenhaus XXXX geboren worden sei.28. Am 03.03.2016 wurde der Behörde von der Gemeinde römisch 40 der Auszug aus dem Geburtenbuch betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Tochter der römisch 40 und des römisch 40 amXXXX im Krankenhaus römisch 40 geboren worden sei.
Auf diesem Auszug findet sich folgender handschriftlicher Vermerk:
"XXXX, den 29. Oktober 1960
Durch den rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 12. August 1959, Geschäftszahl XXXX, hat XXXX (O.), geboren am XXXX, Gemeindesekretär in XXXX XXXX, dieses Kind an Kindesstatt angenommen und bestimmt, dass es den Familiennamen "XXXX" zu führen hat.Durch den rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12. August 1959, Geschäftszahl römisch 40 , hat römisch 40 (O.), geboren am römisch 40 , Gemeindesekretär in römisch 40 römisch 40 , dieses Kind an Kindesstatt angenommen und bestimmt, dass es den Familiennamen "XXXX" zu führen hat.
Anordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Geschäftszahl Ia 1434/2-1959.Anordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Geschäftszahl römisch eins a 1434/2-1959.
Geburt des Wahlvaters in XXXX, Pfarramt XXXX Nr. XXXX. Der Standesbeamte"Geburt des Wahlvaters in römisch 40 , Pfarramt römisch 40 Nr. römisch 40 . Der Standesbeamte"
Weiters findet sich folgender Vermerk auf dem Auszug:
"Kind der Obigen XXXX, geboren XXXX, Standesamt XXXX, Geb. XXXX.""Kind der Obigen römisch 40 , geboren römisch 40 , Standesamt römisch 40 , Geb. römisch 40 ."
29. Mit Schreiben vom 04.03.2016 ersuchte die belangte Behörde das Jugendamt XXXX um Übermittlung aller dortigen Unterlagen (z.B. Jugendwohlfahrtsakt, Mündelakt, Zöglings- bzw. Heimakten) der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass diese von ihrer Geburt bis 1960 in XXXX und nach ihrer Adoption im Oktober 1960 durch die Familie XXXX in XXXX gewohnt haben dürfte.29. Mit Schreiben vom 04.03.2016 ersuchte die belangte Behörde das Jugendamt römisch 40 um Übermittlung aller dortigen Unterlagen (z.B. Jugendwohlfahrtsakt, Mündelakt, Zöglings- bzw. Heimakten) der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass diese von ihrer Geburt bis 1960 in römisch 40 und nach ihrer Adoption im Oktober 1960 durch die Familie römisch 40 in römisch 40 gewohnt haben dürfte.
Außerdem wurde das Bezirksgericht Lienz um Übermittlung des dortigen Vormundschaftsgerichtsaktes sowie sämtlicher dort aufliegender Akten im Zusammenhang mit der Kindheit und Jugend bis zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ersucht.
30. Mit Schreiben vom 10.03.2016 teilte die VGKK der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2000 bis dato keine Leistungen von dieser in Anspruch genommen habe und medizinische Unterlagen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht übermittelt werden könnten.
31. Mit Schreiben vom 15.03.2016 teilte der Stadtmagistrat Innsbruck der belangten Behörde mit, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Aktenzahl gefunden worden sei, jedoch keine Aktenteile.
32. Laut Aktenvermerk vom 15.03.2016 teilte die Kinder- und Jugendhilfe BH XXXX der belangten Behörde telefonisch mit, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Informationen in den Büchern aufscheinen würden. Die Akten des Jahrgangs der Beschwerdeführerin wären allerdings ohnehin bereits skartiert worden. Es sei auch bei einer weiteren, möglicherweise zuständigen BH angefragt worden, doch sei die Suche auch dort erfolglos verlaufen. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 16.03.2016 sei die Beschwerdeführerin zuerst adoptiert worden, zu einem späteren Zeitpunkt habe die BH XXXX die vorläufige Fürsorgeerziehung gehabt, die dortige Zahl müsste XXXX sein. Dies gehe aus dem Pflegschaftsakt des BG Lienz zur Zl. XXXX hervor. Diesbezüglich gab die Kinder- und Jugendhilfe BH XXXXlaut Aktenvermerk bekannt, dass diese Akten nicht mehr vorhanden seien, sollte es sie gegeben haben. In den Büchern scheine nichts auf.32. Laut Aktenvermerk vom 15.03.2016 teilte die Kinder- und Jugendhilfe BH römisch 40 der belangten Behörde telefonisch mit, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Informationen in den Büchern aufscheinen würden. Die Akten des Jahrgangs der Beschwerdeführerin wären allerdings ohnehin bereits skartiert worden. Es sei auch bei einer weiteren, möglicherweise zuständigen BH angefragt worden, doch sei die Suche auch dort erfolglos verlaufen. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 16.03.2016 sei die Beschwerdeführerin zuerst adoptiert worden, zu einem späteren Zeitpunkt habe die BH römisch 40 die vorläufige Fürsorgeerziehung gehabt, die dortige Zahl müsste römisch 40 sein. Dies gehe aus dem Pflegschaftsakt des BG Lienz zur Zl. römisch 40 hervor. Diesbezüglich gab die Kinder- und Jugendhilfe BH XXXXlaut Aktenvermerk bekannt, dass diese Akten nicht mehr vorhanden seien, sollte es sie gegeben haben. In den Büchern scheine nichts auf.
33. Mit Schreiben vom 16.03.2016 übermittelte die TGKK der belangten Behörde zahlreiche medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin und wies darauf hin, dass eine Übermittlung der Daten erst beginnend ab dem Jahre 1976 möglich sei.
34. Am 18.03.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde statt. Dabei gab die Befragte zu Protokoll, in einer großen Familie geboren worden zu sein. Sie seien 13 Kinder gewesen. Allerdings kenne sie nur drei (gemeint wohl: zwei) ihrer Geschwister, sie seien zu dritt adoptiert worden. Ihr Bruder sei 62 Jahre alt, ihre Schwester in etwa 50. Mit ihrem Bruder verstehe sie sich ganz gut, mit ihrer Schwester nicht. Sie wisse nicht genau, wann sie adoptiert worden sei, vielleicht 1959. Sie wisse nicht, warum. Sie seien dann zu dritt in die Familie gekommen. Ihre Adoptiveltern hätten selbst keine Kinder gehabt. Sie hätten in XXXX gewohnt. In den ersten Jahren bei der Familie XXXX habe die Beschwerdeführerin eine schöne Kindheit erlebt. In einen Kindergarten sei sie nicht gegangen, das habe es damals nicht gegeben, denke sie. Sie könne sich noch an ihre Schulzeit erinnern, sie sei jedenfalls in die Volksschule gegangen. Die Schulzeit habe für sie gepasst, daran könne sie sich erinnern. Zu ihren Geschwistern habe sie ein gutes Verhältnis gehabt, auch zu ihren Adoptiveltern. Was sie nach der Volksschule gemacht habe, wisse sie leider nicht mehr. Eine Hauptschule habe es damals nicht gegeben, denke sie. Sie sei jedenfalls sicher nicht in eine Hauptschule gegangen. Als die Beschwerdeführerin im Alter von 9 oder 10 Jahren gewesen sei, sei es ihrer Adoptivmutter sehr schlecht gegangen. Sie sei querschnittgelähmt gewesen und plötzlich erkrankt. Nach einem sehr langen Leidensweg sei sie dann verstorben. Da habe ihr Vater ihr dann gesagt, dass sie adoptiert worden sei; zuvor habe sie das nicht gewusst. Dies zu erfahren, sei für sie jedoch nicht schlimm gewesen, sie habe auch nicht nach ihren leiblichen Eltern suchen wollen. Sie habe sich noch von ihrer Mutter verabschieden können, da sie zu Hause aufgebahrt gewesen sei. Es sei nicht leicht für sie gewesen, sie habe ihre Mutter sehr vermisst. Nach dem Tod ihrer Mutter hätten sie und ihre Geschwister keine Betreuung gehabt. Die Schwester ihrer Mutter habe für sie gekocht. Da ihr Vater nicht mit dem Tod ihrer Mutter fertig geworden sei, habe er zu trinken begonnen. Da das nicht mehr gut gegangen sei, habe die Beschwerdeführerin eine Zeit lang den Haushalt gemacht. Zu diesem Zeitpunkt seien beide Geschwister noch zu Hause gewesen. Dass ihr Vater zu trinken begonnen habe, sei ein Schock für sie gewesen, sie sei es auch nicht gewohnt gewesen. Er sei von der Arbeit nach Hause gekommen und habe zu trinken begonnen. Es sei dann oft so gewesen, dass er schon auf der Stiege eingeschlafen sei. Das sei sehr schwer für sie gewesen. Ihr Vater habe sie aber nicht geschlagen. Ihre jüngere Schwester sei nach dem Tod ihrer Mutter viel bei den Nachbarn gewesen. Sie habe dann später auch dort gewohnt, weil ihr Vater aufgrund des Gesamtumstandes total überfordert gewesen sei. Ihr älterer Bruder sei in der Familie geblieben. In den zwei Jahren nach dem Tod ihrer Mutter hätten sie viel gespielt. In dieser Zeit seien keine strafbaren Handlungen passiert. Doch, sie erinnere sich jetzt, einmal sei etwas gewesen. Sie hätten einmal eine Party gemacht, da seien auch Burschen dabei gewesen. Da habe sie dann jemanden angezeigt und die Polizei sei gekommen. Sie glaube aber nicht, dass da etwas rausgekommen sei, daran könnte sie sich nicht erinnern. Mit den Burschen sei in dieser Zeit nichts gewesen. Zum Vorhalt, dass sie in dieser Zeit Strafanzeigen (gegen ihren älteren Bruder und noch gegen zwei weitere Burschen) erstattet habe, könne sie keine Angaben machen. Das wisse sie nicht mehr. Über Vorhalt, dass sie Anzeige erstattet habe, weil die Burschen mit ihr geschlechtliche Handlungen durchgeführt hätten und sie noch nicht 14 Jahre alt gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, sich dunkel schon daran erinnern zu können. Sie wisse es aber nicht mehr genau und denke nicht, dass es zu einer Verhandlung gekommen sei. Daran könnte sie sich erinnern. Gegen ihren Bruder habe sie einmal Anzeige erstattet, da sei sie allerdings schon volljährig gewesen. Damals habe ihr Bruder mit seiner Freundin in einer Gemeindewohnung gewohnt. Er habe ihr gesagt, dass sie auf Lebzeiten bei ihm ein Zimmer haben könnte, wenn sie ihm im Gegenzug ihren Erbanteil gäbe. Das habe sie aber nicht gemacht. Als sie volljährig gewesen sei, habe sie dann das Geld erhalten. Sie habe noch nie so viel Geld in der Hand gehabt. Sie habe sich dann einen Rechtsanwalt genommen und ihr Bruder habe den Prozess verloren. Nach dem Tod ihrer Mutter sei es der Beschwerdeführerin sehr schlecht gegangen, weil sie nicht damit fertig geworden sei, dass ihr Vater getrunken habe. Warum sie dann ins Heim gekommen sei, wisse sie überhaupt nicht. Sie sei 12 Jahre alt gewesen, als das geschehen sei. Zwei Klosterfrauen hätten sie mit einem Auto von ihrem Vater abgeholt. Dann seien sie zum Bahnhof und mit dem Zug nach Schwaz gefahren. Sie sei in das Heim gekommen und habe nicht gewusst, wo sie sei. Es sei schrecklich gewesen, eingesperrt, mit Gittern vor den Fenstern. Sie sei einer Gruppe zugeteilt worden und habe sofort zu putzen beginnen müssen. Jeder habe seine Aufgaben gehabt, je nach dem, was eben zu putzen gewesen sei. Dort habe sie die Haushaltungsschule gemacht. Das sei ein Jahr gewesen und diese habe sie fertig gemacht. Das Leben im Heim St. Martin beschrieb die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie in der Waschküche Zwangsarbeit habe leisten müssen. Sie hätten für das Bundesheer die Wäsche gewaschen und gebügelt. Wenn man am Tag nicht die 100 Hemden oder Hosen geschafft habe, sei man in den Karzer eingesperrt worden. Das seien zwei abgetrennte Räume gewesen, in welchen nur eine Toilette gewesen sei. Man habe am Boden sitzen müssen. Nur am Abend habe man die Matratze zum Schlafen bekommen. Zu Essen habe es Brot und Suppe gegeben. Sie sei sicher 3-5 Mal drin gewesen. Einmal sei sie drei Tage drin gewesen, einmal einen Tag, je nachdem, was sie gemacht habe, z.B. Arbeitsverweigerung oder Streitereien in der Gruppe. Ein oder zwei Mal habe sie nicht das erreicht, was sie habe erreichen sollen, daraufhin sei sie eingesperrt worden. Zwei Mal sei sie drin gewesen, weil sie vom Heim davongelaufen und auf der Flucht gewesen sei. Sie hätten sie wieder eingefangen. Einmal hätten sie sie gleich erwischt, ein anderes Mal sei sie einen ganzen Monat lang weg gewesen, da sei sie dann in XXXX bei ihrem Bruder gewesen. Es sei etwa 1973 gewesen. Sie wisse nicht, was sie in dieser Zeit gemacht habe. Daran habe sie keine Erinnerung mehr. Als sie zehn Jahre alt gewesen sei, bevor sie ins Heim gekommen sei, sei ihr altes Haus abgebrannt, weil anscheinend der Blitz eingeschlagen habe. Ihr Vater habe ein neues Haus aufgebaut, welches sie später geerbt hätten. Als die Beschwerdeführerin einen Monat lang auf der Flucht gewesen sei, habe ihr Bruder in diesem Haus gelebt. Die Polizei habe nach ihr gesucht und sie dann auch dort gefunden. Damals seien viele aus dem Heim geflohen, fast täglich sei das vorgekommen. Die Beschwerdeführerin sei in dem Heim auch psychisch komplett fertig gemacht worden. Es habe in dem Schlafsaal ca. 14 Betten gegeben. Um 22:00 Uhr sei das Licht abgedreht und das Zimmer zugesperrt worden. Es habe einen Blechkübel im Raum gegeben, den habe man als Toilette benutzen können. Irgendwann sei der dann voll gewesen und übergelaufen, es sei ekelhaft gewesen. Sie könne sich an drei Erzieherinnen noch gut erinnern. Die Erzieherin XXXX habe sie einmal geschlagen. Wie die anderen beiden geheißen hätten, könne sie nicht mehr angeben. Sie sei auch einmal an den Haaren über die Stiege gezogen und in den Karzer eingesperrt worden. Man sei kein Mensch da drin gewesen, man sei eigentlich gar nichts gewesen. Egal, was man gemacht habe, man sei für alles bestraft worden. In der Waschküche hätten sie ein bisschen Geld verdient. Diejenigen, die brav gewesen seien, hätten sich einmal in der Woche im Einkaufsladen etwas kaufen und am Freitagabend fernsehen dürfen. Die anderen hätten das nicht dürfen. Es habe auch Ausgangs- oder Besuchsverbote gegeben. Die Beschwerdeführerin sei nicht so brav gewesen, darum habe sie das auch manchmal getroffen. Genau könne sie das aber nicht mehr sagen, es sei auch schon lange her. Die anderen Mädchen hätten auch oft den Vorhang aufgemacht, wenn man in der Dusche gestanden sei. Dagegen hätten die Erzieherinnen aber nichts gemacht. Es habe im Heim einen Hausmeister gegeben. Die Beschwerdeführerin habe in der Küche gearbeitet. Als sie einmal die Kartoffeln aus dem Keller habe holen müssen, habe der Hausmeister dann etwas bei ihr versucht. Sie hätten sich aber nie getraut, sich zu wehren. Angezeigt sei das nicht worden, die hätten ja alle zusammengehalten. Vor den Heimaufenthalten habe sie keinen geschlechtlichen Kontakt zu Burschen gehabt, da sei sie auch noch zu klein gewesen und damals auch nicht viel rausgekommen. ln der Zeit zwischen den Heimaufenthalten habe sie zwar Kontakt zu Burschen gehabt, auch geschlechtlich mit ihrem Freund, aber es habe keine Vergewaltigungen gegeben. Als sie 16 Jahre alt gewesen und das zweite Mal im Heim gewesen sei, habe sie für zwei bis drei Monate einen Freund gehabt. Nach der Haushaltsschule sei sie im Heim gewesen und habe dort auch gearbeitet, bis sie volljährig gewesen sei. Einmal habe sie in einem Kaffeehaus gearbeitet, einmal sei sie für eine Dame einkaufen gegangen und einmal sei sie bei der Firma XXXX (Limonaden Produktion) tätig gewesen, dort sei sie vom Heim hin vermittelt worden. Eine Lehre habe sie nicht angefangen, das habe sie nicht dürfen. Das sei im Heim gar kein Thema gewesen. Die Heimzeit sei einfach die Hölle gewesen, sie könne dazu nicht mehr sagen. Es habe so viele Vorfälle gegeben. Es sei ihnen die Kindheit und Jugend genommen worden, sie hätten keine Lehre machen dürfen, hätten keine Chance gehabt, dass man danach etwas Normales hätte machen können. Während der Heimaufenthalte habe die Landesregierung die Obhut über sie gehabt, es sei ihr aber kein Betreuer von der Jugendfürsorge bekannt. Mit 19 sei sie dann aus dem Heim gekommen, da sei sie volljährig gewesen. In XXXX habe das Heim für sie eine Stelle in einem Hotel gefunden. Das sei eine Putzstelle gewesen, als Mädchen für alles, eine Vollzeitstelle. In diesem Hotel habe sie ihren geschiedenen Mann kennengelernt. Sie sei dann auch gleich im Alter von 19 Jahren schwanger geworden und habe geheiratet. Im Juli sei ihre ältere Tochter zur Welt gekommen. Verliebt sei sie damals nicht gewesen, sie habe nur in Sicherheit sein wollen. Das sei alles auch ihr Wunsch gewesen. Mit ihrem Mann sei sie dann ins XXXX nachXXXX gegangen. Mit ihrem Schwiegervater habe sie sich ganz gut verstanden, die Schwiegermutter habe sich für ihren Sohn immer jemanden aus einer besseren Familie gewünscht, das habe sie die Beschwerdeführerin auch spüren lassen. Sie habe sie dadurch psychisch fertig gemacht, aber keine strafbare Handlung gesetzt. Die Ehe habe drei Jahre gehalten und sei dann einvernehmlich geschieden worden. Bevor sie geschieden worden seien, sei die Beschwerdeführerin nach Tirol zurückgegangen. Sie habe ihre Tochter im XXXX zurücklassen müssen und der Vater der Tochter habe das alleinige Sorgerecht bekommen. Das sei schrecklich für sie gewesen, weil es sie auch an ihre Kindheit erinnert habe. Sie habe damals keine andere Möglichkeit gesehen, aber es habe sie hart getroffen, ihr eigenes Kind zurücklassen zu müssen. Dann habe sie jahrelang keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. In Tirol habe sie dann da und dort gearbeitet. Sie habe immer die Hotelfachschule machen wollen, habe aber keine Chance gehabt, weil sie nicht genommen worden sei. Sie sei nichts gewesen, sie habe dafür einfach die Voraussetzungen nicht gehabt. Damals sei das eine kurze Besprechung gewesen, man habe Fragen gestellt bekommen. Da habe sie keine Chance gehabt, sie habe immer im Gastgewerbe gearbeitet, geputzt, die Betten gemacht. Dann habe sie ihren Freund kennengelernt, das sei der Vater ihrer zwei Söhne, die 1983 und 1984 zur Welt gekommen seien. Die Beziehung zu ihm sei eigentlich normal gewesen, bis sie erfahren habe, dass er nebenbei noch jemanden gehabt habe und sich von ihr habe trennen wollen. Sie habe diese andere Frau auch gut gekannt, sie sei öfter mal bei ihnen gewesen. Diese Frau sei dann in die Schweiz gegangen, weil sie gesagt habe, dass sie das wegen der Kinder nicht machen könne. Einige Monate danach habe der Vater der Söhne dann Selbstmord begangen. Er habe sich in XXXX mit einem Staubsaugerrohr vergast. Gefunden habe ihn damals ein Jäger. Da seien sie noch zusammen gewesen und ihr Sohn sei damals ein halbes Jahr alt gewesen. Insgesamt seien sie drei Jahre zusammen gewesen. In dieser Zeit hätten keine strafbaren Handlungen ihr gegenüber stattgefunden. Damals sei es ihr auch nicht gut gegangen, es sei schlimm gewesen. Sie sei mit zwei kleinen Kindern ohne nichts dagestanden. Sie sei dann relativ schnell aus der Wohnung ausgezogen und zu seinen Eltern übersiedelt. Dort sei sie ca. einen Monat lang geblieben und dann ins XXXX gezogen, wo sie eine Wohnung bekommen habe. Damals habe sie nicht gearbeitet, das hätte sie nicht "gepackt". Sie sei psychisch komplett am Boden gewesen. Sie glaube nicht, dass es darüber noch Krankenunterlagen gebe. Sie glaube auch nicht, dass sie damals einen Hausarzt gehabt habe. In Behandlung wegen ihrer psychischen Verfassung sei sie dann später gewesen. Durch den Tod des Vaters ihrer Söhne habe eigentlich alles begonnen. Da habe sie sich dann nicht mehr erholt. Im XXXX habe sie ca. 4 Jahre gewohnt, dann sei sie nach XXXX gezogen. Dort seien ihre Kinder in die Schule gegangen. Sie habe damals nicht gearbeitet, das wäre nicht gegangen, auch wegen der Kinder nicht. Später habe sie dann da und dort wieder gearbeitet – im Gastgewerbe, das sei dann ab Schulbeginn ihrer Kinder gewesen. Ihre Söhne seien in einer Tagesbetreuung gewesen und abends nach Hause gekommen. Später seien sie die ganze Woche über dort gewesen. Sie sei ihren Kindern keine gute Mutter mehr gewesen, da sie ihren Pflichten nicht mehr habe nachkommen können. Sie habe damals gewollt, dass die Kinder ins Heim kommen, das habe sie selbst veranlasst. Wenn sie gefragt werde, wie das für sie gewesen sei, dann gebe sie an: "schlimm". Die Mutter des verstorbenen Kindesvaters sei damals auch am Boden zerstört gewesen. Sie habe in ihrem älteren Sohn XXXX ihren eigenen Sohn gesehen, weil er ihm so ähnlich gesehen habe. Sie habe ihn ihr regelrecht weggenommen. Sie sei damals auch vor Gericht gegangen um die Obsorge zu erlangen, habe sie aber nicht bekommen. Die Obsorge sei immer bei der Beschwerdeführerin gewesen. Vom jüngeren Sohn habe die Großmutter nichts wissen wollen. Die Großmutter habe den älteren Sohn dann aus dem Heim geholt, er sei dann bei ihr gewesen. Der jüngere Sohn XXXX sei dann nach XXXX in die Schule gegangen, wo er im Internat gelebt habe. Am Wochenende sei er bei der Beschwerdeführerin gewesen. Es sei nicht fein gewesen, dass ihre Kinder unter der Woche immer im Heim gewesen seien. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie irgendwie auch versagt habe und die Kinder das ausbaden hätten müssen. Das sei nicht fein gewesen. Damals sei sie ca. 34 Jahre alt gewesen und habe in einem Lokal in XXXX gearbeitet. Dort habe sie den Kindesvater ihrer (jüngsten) Tochter kennengelernt. Er habe nichts gearbeitet. Die erste Zeit mit ihm sei sehr schön gewesen. Sie habe mit ihm eine Beziehung gehabt, sie hätten auch teilweise zusammengewohnt. Er sei aber nicht bei ihr gemeldet gewesen. Er habe ziemlich viel getrunken, aber nicht von Anfang an. Er habe auch sehr viel mit Drogen zu tun gehabt, da sei sie dann draufgekommen. Manchmal habe sie ihn drei Tage gar nicht gesehen. Dann sei er völlig fertig gekommen. Dann habe er gesagt, dass er Geld brauche, daher solle sie sich prostituieren. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht mache. Da habe er sie dann das erste Mal geschlagen. Er habe sie dann in der Hand gehabt und zur Prostitution gezwungen. Er habe ihr gedroht, sie umzubringen. Sie habe sich nicht wehren können. An einem Abend sei sie zuerst draußen gewesen, dann sei sie wieder heimgegangen, habe jedoch kein Geld bzw. zu wenig Geld mitgehabt. Da sei er völlig durchgedreht. Er habe zu ihr gesagt, das, was er jetzt mache, mache er immer, wenn sie zu wenig Geld heimbringe (die Beschwerdeführerin brach während dieser Aussage in Tränen aus). Er habe XXXX geheißen, geboren am XXXX. Er habe sie dann ans Bett gebunden, sie sei völlig wehrlos gewesen. Er habe sie zwei Mal vergewaltigt. Dann sei sie schwanger geworden. Jedes Mal, wenn sie ihre Töchter anschaue, bekomme sie ein schlechtes Gewissen. Ihre Tochter wisse das nicht. Er habe gewollt, dass die Beschwerdeführerin das Kind abtreibe, aber das habe sie nicht gewollt. Heute sei sie froh, dass sie es nicht gemacht habe. Sie habe damals nichts machen können, sie habe so viel Angst vor ihm gehabt. Es sei dann noch eine Zeit gegangen. Sie sei im 5. Monat schwanger mit ihrer Tochter gewesen, als die Kriminalpolizei vor der Tür gestanden sei und ihn in ihrer Wohnung verhaftet habe. Wegen Raub und schwerer Körperverletzung. Er sei Zuhälter gewesen und habe mehrere Frauen gehabt, die für ihn auf den Strich gegangen seien. Er sei schon Zuhälter gewesen, als sie sich kennengelernt hätten. Er habe eine Gefängnisstrafe von 6,5 Jahren bekommen. Gemeldet habe sie die Vorfälle nie. Das hätte ihr auch niemand geglaubt. Er habe ihr damals auch gedroht, dass sie nicht den Mund aufmachen solle. Er würde ihr schon jemanden schicken. Sie habe dann ihre Tochter zur Welt gebracht. Sie habe damals nichts gehabt. Bekannte hätten dann für sie gespendet, die, die das damals mitbekommen hätten. Es habe keine Woche gegeben, in der sie nicht geschlagen worden sei. Sie sei dann auch geflüchtet, habe ihre Kinder aus dem Heim geholt und sei mit ihnen geflüchtet. Das sei noch vor den Vergewaltigungen gewesen. Sie sei dann aber wieder zurückgegangen, weil sie in ihre Wohnung gewollt habe. Dann habe das alles angefangen. Sie sei mit ihm ca. ein Jahr zusammen gewesen. Die ersten Monate seien ganz normal gewesen, dann habe er ihr gedroht. Als sie schwanger gewesen sei, sei sie auch noch auf den Strich gegangen. Sie sei ca. ein dreiviertel Jahr zur Prostitution gezwungen worden. Jeden Tag. Das Geld habe sie ihm geben müssen. Als ihre Tochter auf die Welt gekommen sei, habe sie noch in XXXX gewohnt, sie sei dann dort auch in die Schule gekommen. Ihre Tochter habe während ihrer Schulzeit immer bei ihr gewohnt. Dann habe die Beschwerdeführerin wieder einen Mann kennengelernt, das sei im XXXX gewesen. Er habe dort gearbeitet und sei aus Ungarn gekommen. Ihre Tochter sei zu diesem Zeitpunkt in der Hauptschule gewesen. Sie habe sie dann aus der Schule genommen und sie seien ins XXXX gezogen. Sie hätten gemeinsam bei einem Hotel/Haus gearbeitet. Das hätten sie 15 Jahre lang geführt, sie und XXXX. Offen sei nur im Winter gewesen, im Sommer sei geschlossen gewesen. Sie hätten dort alles gemacht. Meistens seien Gruppen, Busse gekommen. Sie habe das ganze Jahr über dort gewohnt. Ihre Wohnung habe sie dann an ihren jüngeren Sohn übergeben. Es sei eine Genossenschaftswohnung gewesen. Die Beziehung zu diesem Mann habe auch so lange gedauert. Er sei Alkoholiker gewesen, doch habe sie das lange nicht wahrhaben wollen. Er habe sich schon in der Früh das erste Bier runtergelassen. Er habe ihr nie etwas getan, er sei ein guter Mensch gewesen. Psychisch habe sein Alkoholkonsum sie aber schon belastet. Im Jahr 2010 habe sie ihn nach 15 Jahren verlassen, weil er so viel getrunken habe. Er habe auch keine Hilfe annehmen wollen. Sie sei dann aber im XXXX geblieben. Ihre Tochter habe am XXXX die Lehre als Einzelhandelskauffrau gemacht, sei bei ihr ausgezogen und lebe nun mit ihrem Freund zusammen. Die Beschwerdeführerin habe drei Jahre in XXXX gewohnt und jetzt wohne sie drei Jahre in XXXX. Vor vier Jahren sei das mit den Heimen an die Öffentlichkeit gekommen. Sie habe das jahrelang verdrängt. Das sei dann für sie auch wieder eine psychische Belastung gewesen. Es sei ihr sehr schlecht gegangen, da alles wieder hoch gekommen sei. Alles was nach dem Heim gewesen sei, sei dann auch hochgekommen. Sie habe nicht mehr schlafen können, dann sei sie tablettenabhängig geworden. Sie habe dann von der Landesregierung eine Entschädigung in Höhe von € 20.000 und mind. 60 oder 80 Therapiestunden bekommen. Momentan mache sie keine Therapie. Im Jänner/Februar sei sie in XXXX wieder stationär aufgenommen worden. Die Medikamente, die sie davor genommen habe, seien ihr nicht verordnet worden, die habe sie selbst genommen. Als das mit den Heimen im Jahr 2012 aufgekommen sei, sei bei ihr vorwiegend die Heimzeit hochgekommen, die Straftaten erst danach, allerdings weniger die Zeit bei ihren Adoptiveltern. Sie sei eigentlich immer schon psychisch angeschlagen gewesen. Schon seit ihrer Kindheit. Mit dem Tod ihrer Mutter und der Alkoholsucht ihres Vaters sei das eigentlich losgegangen. Zu ihren gesundheitlichen Leiden befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr psychisch eigentlich ganz gut gehe, seit sie in XXXX gewesen sei. Sie dürfe aber nicht zu viel belastet werden. Hinsichtlich der Medikamente habe sie einen Entzug gemacht. Sie habe eine Lungenembolie gehabt, könne aber nicht mehr sagen, wann das gewesen sei. Sie denke aber, dass damals ihre Söhne schon auf der Welt gewesen seien. Damals habe sie einen Gips gehabt, geraucht und die Pille genommen, das sei der Auslöser gewesen. 10 Jahre danach habe sie noch Blutverdünnung nehmen müssen, jetzt aber nicht mehr. Sie habe ca. 70% oder 80% Lungenvolumen. Rauchen sei natürlich nicht gut. Aufgehört habe sie aber nicht. Grauen Star habe sie an beiden Augen operiert. Das sei ca. vier Jahre her, genau könne sie das aber auch nicht mehr sagen. Das habe beim rechten Auge begonnen, da habe sie fast nichts mehr gesehen. Das sei dann operiert worden. Später auch noch das andere Auge. Ca. ein halbes Jahr lang sei sie dann eingeschränkt gewesen. Körperlich sei sie auch sehr eingeschränkt gewesen, was auf die Psyche zurückzuführen sei. Sie habe viele Kreuzschmerzen gehabt. Vor ca. 10 Jahren habe sie eine Bandscheibenoperation gehabt. Da habe sie dann nach zwei Monaten wieder gearbeitet. Das sei schon gegangen, sie habe dann keine Probleme mehr gehabt. Sie sei daran gewöhnt, weil sie trotz ihrer Kreuzschmerzen auch immer gearbeitet habe. Sie habe sicher 10 Stunden am Tag gearbeitet. Sie sei aber nur geringfügig beschäftigt gewesen. Das gehe ihr jetzt natürlich ab. Mit der Wirbelsäule habe sie seither keine Probleme mehr. Oft habe sie gar nicht gewusst, dass sie nur geringfügig beschäftigt sei. Ihr damaliger Arbeitgeber habe sie nicht voll anmelden wollen. Anzeige habe sie aber nie erstattet. Gezahlt habe er ihr € 365,-, schwarz habe sie auch noch etwas dazubekommen. Die Wohnung habe sie nicht bezahlt, Kost und Logis seien in den gesamten 15 Jahren frei gewesen. Sie habe eine Schilddrüsenunterfunktion, da sei sie eingestellt. Psychisch habe sie große Stimmungsschwankungen und Angstzustände. Sie sei verspannt, wisse jetzt nicht genau, wie sie das beschreiben solle. Zu ihrer Schul- bzw. Berufsausbildung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Volksschule und die Haushaltsschule gemacht habe. Was dazwischen gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Einmal habe sie für ein paar Monate in XXXX eine Textillehre begonnen, das falle ihr jetzt wieder ein. Sie habe diese aber nicht weiterführen wollen, weil das nicht ihr "Ding" gewesen sei. Es könne durchaus sein, dass sie sich das selbst ausgesucht habe. Sie habe immer im Gastgewerbe arbeiten wollen. Genauere Angaben könne sie nicht mehr machen. Wenn sie die Lehre gemacht hätte, dann wäre vielleicht alles ganz anders gewesen. Es könne auch sein, dass sie von der Lehre rausgeschmissen worden sei. Sie habe Teppiche mitgenommen und verkauft, das sei nicht nur einmal gewesen. Dabei sei sie erwischt worden. Sie glaube auch, dass sie deswegen das zweite Mal ins Heim gekommen sei, das falle ihr jetzt wieder ein. Nach der Lehre sei sie wieder im Heim gewesen, dort habe sie wieder das gleiche wie vorher gemacht. Sie sei aber bei drei Außenstellen gewesen, das sei vom Heim vermittelt worden. Nicht für eine Lehre, sondern nur zum Arbeiten. Für die Heimarbeiten habe es ein paar Schilling gegeben. Die Hotelfachschule habe sie versucht, sei aber nicht genommen worden. Danach habe sie keinen Versuch mehr gemacht. Sie sei immer im Gastgewerbe tätig gewesen, aber nur als Hilfskraft. Auf die Frage, worin die Beschwerdeführerin ihren Verdienstentgang ab August 2013 sehe, brachte sie vor, nie die Chance gehabt zu haben, etwas Normales zu erlernen oder ins Gastgewerbe zu gehen, obwohl das ihr Wunsch gewesen sei. Sie habe nie die Chance dazu gehabt, weil sie keine Ausbildung gehabt habe. Sie sei immer nur Hilfsarbeiterin gewesen. Wenn das alles nicht passiert wäre, hätte sie die Hotelfachschule gemacht. Sie beziehe aufgrund ihrer psychischen Gesundheitsschädigung Invaliditätspension. Sie glaube nicht, dass ein Gutachten über körperliche Leiden gemacht worden sei. Sie sei nur bei einem Psychiater zur Untersuchung gewesen. Dies zweimal, einmal für die befristete Invaliditätspension und jetzt für die unbefristete. Dr. R. sei seit ca. 20 Jahren ihr Hausarzt in XXXX. Wegen ihrer Wirbelsäule sei sie beim Orthopäden gewesen. Weitere Heimunterlagen vom Land habe sie nicht, ihres Wissens nach gebe es auch keine mehr.34. Am 18.03.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde statt. Dabei gab die Befragte zu Protokoll, in einer großen Familie geboren worden zu sein. Sie seien 13 Kinder gewesen. Allerdings kenne sie nur drei (gemeint wohl: zwei) ihrer Geschwister, sie seien zu dritt adoptiert worden. Ihr Bruder sei 62 Jahre alt, ihre Schwester in etwa 50. Mit ihrem Bruder verstehe sie sich ganz gut, mit ihrer Schwester nicht. Sie wisse nicht genau, wann sie adoptiert worden sei, vielleicht 1959. Sie wisse nicht, warum. Sie seien dann zu dritt in die Familie gekommen. Ihre Adoptiveltern hätten selbst keine Kinder gehabt. Sie hätten in römisch 40 gewohnt. In den ersten Jahren bei der Familie römisch 40 habe die Beschwerdeführerin eine schöne Kindheit erlebt. In einen Kindergarten sei sie nicht gegangen, das habe es damals nicht gegeben, denke sie. Sie könne sich noch an ihre Schulzeit erinnern, sie sei jedenfalls in die Volksschule gegangen. Die Schulzeit habe für sie gepasst, daran könne sie sich erinnern. Zu ihren Geschwistern habe sie ein gutes Verhältnis gehabt, auch zu ihren Adoptiveltern. Was sie nach der Volksschule gemacht habe, wisse sie leider nicht mehr. Eine Hauptschule habe es damals nicht gegeben, denke sie. Sie sei jedenfalls sicher nicht in eine Hauptschule gegangen. Als die Beschwerdeführerin im Alter von 9 oder 10 Jahren gewesen sei, sei es ihrer Adoptivmutter sehr schlecht gegangen. Sie sei querschnittgelähmt gewesen und plötzlich erkrankt. Nach einem sehr langen Leidensweg sei sie dann verstorben. Da habe ihr Vater ihr dann gesagt, dass sie adoptiert worden sei; zuvor habe sie das nicht gewusst. Dies zu erfahren, sei für sie jedoch nicht schlimm gewesen, sie habe auch nicht nach ihren leiblichen Eltern suchen wollen. Sie habe sich noch von ihrer Mutter verabschieden können, da sie zu Hause aufgebahrt gewesen sei. Es sei nicht leicht für sie gewesen, sie habe ihre Mutter sehr vermisst. Nach dem Tod ihrer Mutter hätten sie und ihre Geschwister keine Betreuung gehabt. Die Schwester ihrer Mutter habe für sie gekocht. Da ihr Vater nicht mit dem Tod ihrer Mutter fertig geworden sei, habe er zu trinken begonnen. Da das nicht mehr gut gegangen sei, habe die Beschwerdeführerin eine Zeit lang den Haushalt gemacht. Zu diesem Zeitpunkt seien beide Geschwister noch zu Hause gewesen. Dass ihr Vater zu trinken begonnen habe, sei ein Schock für sie gewesen, sie sei es auch nicht gewohnt gewesen. Er sei von der Arbeit nach Hause gekommen und habe zu trinken begonnen. Es sei dann oft so gewesen, dass er schon auf der Stiege eingeschlafen sei. Das sei sehr schwer für sie gewesen. Ihr Vater habe sie aber nicht geschlagen. Ihre jüngere Schwester sei nach dem Tod ihrer Mutter viel bei den Nachbarn gewesen. Sie habe dann später auch dort gewohnt, weil ihr Vater aufgrund des Gesamtumstandes total überfordert gewesen sei. Ihr älterer Bruder sei in der Familie geblieben. In den zwei Jahren nach dem Tod ihrer Mutter hätten sie viel gespielt. In dieser Zeit seien keine strafbaren Handlungen passiert. Doch, sie erinnere sich jetzt, einmal sei etwas gewesen. Sie hätten einmal eine Party gemacht, da seien auch Burschen dabei gewesen. Da habe sie dann jemanden angezeigt und die Polizei sei gekommen. Sie glaube aber nicht, dass da etwas rausgekommen sei, daran könnte sie sich nicht erinnern. Mit den Burschen sei in dieser Zeit nichts gewesen. Zum Vorhalt, dass sie in dieser Zeit Strafanzeigen (gegen ihren älteren Bruder und noch gegen zwei weitere Burschen) erstattet habe, könne sie keine Angaben machen. Das wisse sie nicht mehr. Über Vorhalt, dass sie Anzeige erstattet habe, weil die Burschen mit ihr geschlechtliche Handlungen durchgeführt hätten und sie noch nicht 14 Jahre alt gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, sich dunkel schon daran erinnern zu können. Sie wisse es aber nicht mehr genau und denke nicht, dass es zu einer Verhandlung gekommen sei. Daran könnte sie sich erinnern. Gegen ihren Bruder habe sie einmal Anzeige erstattet, da sei sie allerdings schon volljährig gewesen. Damals habe ihr Bruder mit seiner Freundin in einer Gemeindewohnung gewohnt. Er habe ihr gesagt, dass sie auf Lebzeiten bei ihm ein Zimmer haben könnte, wenn sie ihm im Gegenzug ihren Erbanteil gäbe. Das habe sie aber nicht gemacht. Als sie volljährig gewesen sei, habe sie dann das Geld erhalten. Sie habe noch nie so viel Geld in der Hand gehabt. Sie habe sich dann einen Rechtsanwalt genommen und ihr Bruder habe den Prozess verloren. Nach dem Tod ihrer Mutter sei es der Beschwerdeführerin sehr schlecht gegangen, weil sie nicht damit fertig geworden sei, dass ihr Vater getrunken habe. Warum sie dann ins Heim gekommen sei, wisse sie überhaupt nicht. Sie sei 12 Jahre alt gewesen, als das geschehen sei. Zwei Klosterfrauen hätten sie mit einem Auto von ihrem Vater abgeholt. Dann seien sie zum Bahnhof und mit dem Zug nach Schwaz gefahren. Sie sei in das Heim gekommen und habe nicht gewusst, wo sie sei. Es sei schrecklich gewesen, eingesperrt, mit Gittern vor den Fenstern. Sie sei einer Gruppe zugeteilt worden und habe sofort zu putzen beginnen müssen. Jeder habe seine Aufgaben gehabt, je nach dem, was eben zu putzen gewesen sei. Dort habe sie die Haushaltungsschule gemacht. Das sei ein Jahr gewesen und diese habe sie fertig gemacht. Das Leben im Heim St. Martin beschrieb die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie in der Waschküche Zwangsarbeit habe leisten müssen. Sie hätten für das Bundesheer die Wäsche gewaschen und gebügelt. Wenn man am Tag nicht die 100 Hemden oder Hosen geschafft habe, sei man in den Karzer eingesperrt worden. Das seien zwei abgetrennte Räume gewesen, in welchen nur eine Toilette gewesen sei. Man habe am Boden sitzen müssen. Nur am Abend habe man die Matratze zum Schlafen bekommen. Zu Essen habe es Brot und Suppe gegeben. Sie sei sicher 3-5 Mal drin gewesen. Einmal sei sie drei Tage drin gewesen, einmal einen Tag, je nachdem, was sie gemacht habe, z.B. Arbeitsverweigerung oder Streitereien in der Gruppe. Ein oder zwei Mal habe sie nicht das erreicht, was sie habe erreichen sollen, daraufhin sei sie eingesperrt worden. Zwei Mal sei sie drin gewesen, weil sie vom Heim davongelaufen und auf der Flucht gewesen sei. Sie hätten sie wieder eingefangen. Einmal hätten sie sie gleich erwischt, ein anderes Mal sei sie einen ganzen Monat lang weg gewesen, da sei sie dann in römisch 40 bei ihrem Bruder gewesen. Es sei etwa 1973 gewesen. Sie wisse nicht, was sie in dieser Zeit gemacht habe. Daran habe sie keine Erinnerung mehr. Als sie zehn Jahre alt gewesen sei, bevor sie ins Heim gekommen sei, sei ihr altes Haus abgebrannt, weil anscheinend der Blitz eingeschlagen habe. Ihr Vater habe ein neues Haus aufgebaut, welches sie später geerbt hätten. Als die Beschwerdeführerin einen Monat lang auf der Flucht gewesen sei, habe ihr Bruder in diesem Haus gelebt. Die Polizei habe nach ihr gesucht und sie dann auch dort gefunden. Damals seien viele aus dem Heim geflohen, fast täglich sei das vorgekommen. Die Beschwerdeführerin sei in dem Heim auch psychisch komplett fertig gemacht worden. Es habe in dem Schlafsaal ca. 14 Betten gegeben. Um 22:00 Uhr sei das Licht abgedreht und das Zimmer zugesperrt worden. Es habe einen Blechkübel im Raum gegeben, den habe man als Toilette benutzen können. Irgendwann sei der dann voll gewesen und übergelaufen, es sei ekelhaft gewesen. Sie könne sich an drei Erzieherinnen noch gut erinnern. Die Erzieherin römisch 40 habe sie einmal geschlagen. Wie die anderen beiden geheißen hätten, könne sie nicht mehr angeben. Sie sei auch einmal an den Haaren über die Stiege gezogen und in den Karzer eingesperrt worden. Man sei kein Mensch da drin gewesen, man sei eigentlich gar nichts gewesen. Egal, was man gemacht habe, man sei für alles bestraft worden. In der Waschküche hätten sie ein bisschen Geld verdient. Diejenigen, die brav gewesen seien, hätten sich einmal in der Woche im Einkaufsladen etwas kaufen und am Freitagabend fernsehen dürfen. Die anderen hätten das nicht dürfen. Es habe auch Ausgangs- oder Besuchsverbote gegeben. Die Beschwerdeführerin sei nicht so brav gewesen, darum habe sie das auch manchmal getroffen. Genau könne sie das aber nicht mehr sagen, es sei auch schon lange her. Die anderen Mädchen hätten auch oft den Vorhang aufgemacht, wenn man in der Dusche gestanden sei. Dagegen hätten die Erzieherinnen aber nichts gemacht. Es habe im Heim einen Hausmeister gegeben. Die Beschwerdeführerin habe in der Küche gearbeitet. Als sie einmal die Kartoffeln aus dem Keller habe holen müssen, habe der Hausmeister dann etwas bei ihr versucht. Sie hätten sich aber nie getraut, sich zu wehren. Angezeigt sei das nicht worden, die hätten ja alle zusammengehalten. Vor den Heimaufenthalten habe sie keinen geschlechtlichen Kontakt zu Burschen gehabt, da sei sie auch noch zu klein gewesen und damals auch nicht viel rausgekommen. ln der Zeit zwischen den Heimaufenthalten habe sie zwar Kontakt zu Burschen gehabt, auch geschlechtlich mit ihrem Freund, aber es habe keine Vergewaltigungen gegeben. Als sie 16 Jahre alt gewesen und das zweite Mal im Heim gewesen sei, habe sie für zwei bis drei Monate einen Freund gehabt. Nach der Haushaltsschule sei sie im Heim gewesen und habe dort auch gearbeitet, bis sie volljährig gewesen sei. Einmal habe sie in einem Kaffeehaus gearbeitet, einmal sei sie für eine Dame einkaufen gegangen und einmal sei sie bei der Firma römisch 40 (Limonaden Produktion) tätig gewesen, dort sei sie vom Heim hin vermittelt worden. Eine Lehre habe sie nicht angefangen, das habe sie nicht dürfen. Das sei im Heim gar kein Thema gewesen. Die Heimzeit sei einfach die Hölle gewesen, sie könne dazu nicht mehr sagen. Es habe so viele Vorfälle gegeben. Es sei ihnen die Kindheit und Jugend genommen worden, sie hätten keine Lehre machen dürfen, hätten keine Chance gehabt, dass man danach etwas Normales hätte machen können. Während der Heimaufenthalte habe die Landesregierung die Obhut über sie gehabt, es sei ihr aber kein Betreuer von der Jugendfürsorge bekannt. Mit 19 sei sie dann aus dem Heim gekommen, da sei sie volljährig gewesen. In römisch 40 habe das Heim für sie eine Stelle in einem Hotel gefunden. Das sei eine Putzstelle gewesen, als Mädchen für alles, eine Vollzeitstelle. In diesem Hotel habe sie ihren geschiedenen Mann kennengelernt. Sie sei dann auch gleich im Alter von 19 Jahren schwanger geworden und habe geheiratet. Im Juli sei ihre ältere Tochter zur Welt gekommen. Verliebt sei sie damals nicht gewesen, sie habe nur in Sicherheit sein wollen. Das sei alles auch ihr Wunsch gewesen. Mit ihrem Mann sei sie dann ins römisch 40 nachXXXX gegangen. Mit ihrem Schwiegervater habe sie sich ganz gut verstanden, die Schwiegermutter habe sich für ihren Sohn immer jemanden aus einer besseren Familie gewünscht, das habe sie die Beschwerdeführerin auch spüren lassen. Sie habe sie dadurch psychisch fertig gemacht, aber keine strafbare Handlung gesetzt. Die Ehe habe drei Jahre gehalten und sei dann einvernehmlich geschieden worden. Bevor sie geschieden worden seien, sei die Beschwerdeführerin nach Tirol zurückgegangen. Sie habe ihre Tochter im römisch 40 zurücklassen müssen und der Vater der Tochter habe das alleinige Sorgerecht bekommen. Das sei schrecklich für sie gewesen, weil es sie auch an ihre Kindheit erinnert habe. Sie habe damals keine andere Möglichkeit gesehen, aber es habe sie hart getroffen, ihr eigenes Kind zurücklassen zu müssen. Dann habe sie jahrelang keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. In Tirol habe sie dann da und dort gearbeitet. Sie habe immer die Hotelfachschule machen wollen, habe aber keine Chance gehabt, weil sie nicht genommen worden sei. Sie sei nichts gewesen, sie habe dafür einfach die Voraussetzungen nicht gehabt. Damals sei das eine kurze Besprechung gewesen, man habe Fragen gestellt bekommen. Da habe sie keine Chance gehabt, sie habe immer im Gastgewerbe gearbeitet, geputzt, die Betten gemacht. Dann habe sie ihren Freund kennengelernt, das sei der Vater ihrer zwei Söhne, die 1983 und 1984 zur Welt gekommen seien. Die Beziehung zu ihm sei eigentlich normal gewesen, bis sie erfahren habe, dass er nebenbei noch jemanden gehabt habe und sich von ihr habe trennen wollen. Sie habe diese andere Frau auch gut gekannt, sie sei öfter mal bei ihnen gewesen. Diese Frau sei dann in die Schweiz gegangen, weil sie gesagt habe, dass sie das wegen der Kinder nicht machen könne. Einige Monate danach habe der Vater der Söhne dann Selbstmord begangen. Er habe sich in römisch 40 mit einem Staubsaugerrohr vergast. Gefunden habe ihn damals ein Jäger. Da seien sie noch zusammen gewesen und ihr Sohn sei damals ein halbes Jahr alt gewesen. Insgesamt seien sie drei Jahre zusammen gewesen. In dieser Zeit hätten keine strafbaren Handlungen ihr gegenüber stattgefunden. Damals sei es ihr auch nicht gut gegangen, es sei schlimm gewesen. Sie sei mit zwei kleinen Kindern ohne nichts dagestanden. Sie sei dann relativ schnell aus der Wohnung ausgezogen und zu seinen Eltern übersiedelt. Dort sei sie ca. einen Monat lang geblieben und dann ins römisch 40 gezogen, wo sie eine Wohnung bekommen habe. Damals habe sie nicht gearbeitet, das hätte sie nicht "gepackt". Sie sei psychisch komplett am Boden gewesen. Sie glaube nicht, dass es darüber noch Krankenunterlagen gebe. Sie glaube auch nicht, dass sie damals einen Hausarzt gehabt habe. In Behandlung wegen ihrer psychischen Verfassung sei sie dann später gewesen. Durch den Tod des Vaters ihrer Söhne habe eigentlich alles begonnen. Da habe sie sich dann nicht mehr erholt. Im römisch 40 habe sie ca. 4 Jahre gewohnt, dann sei sie nach römisch 40 gezogen. Dort seien ihre Kinder in die Schule gegangen. Sie habe damals nicht gearbeitet, das wäre nicht gegangen, auch wegen der Kinder nicht. Später habe sie dann da und dort wieder gearbeitet – im Gastgewerbe, das sei dann ab Schulbeginn ihrer Kinder gewesen. Ihre Söhne seien in einer Tagesbetreuung gewesen und abends nach Hause gekommen. Später seien sie die ganze Woche über dort gewesen. Sie sei ihren Kindern keine gute Mutter mehr gewesen, da sie ihren Pflichten nicht mehr habe nachkommen können. Sie habe damals gewollt, dass die Kinder ins Heim kommen, das habe sie selbst veranlasst. Wenn sie gefragt werde, wie das für sie gewesen sei, dann gebe sie an: "schlimm". Die Mutter des verstorbenen Kindesvaters sei damals auch am Boden zerstört gewesen. Sie habe in ihrem älteren Sohn römisch 40 ihren eigenen Sohn gesehen, weil er ihm so ähnlich gesehen habe. Sie habe ihn ihr regelrecht weggenommen. Sie sei damals auch vor Gericht gegangen um die Obsorge zu erlangen, habe sie aber nicht bekommen. Die Obsorge sei immer bei der Beschwerdeführerin gewesen. Vom jüngeren Sohn habe die Großmutter nichts wissen wollen. Die Großmutter habe den älteren Sohn dann aus dem Heim geholt, er sei dann bei ihr gewesen. Der jüngere Sohn römisch 40 sei dann nach römisch 40 in die Schule gegangen, wo er im Internat gelebt habe. Am Wochenende sei er bei der Beschwerdeführerin gewesen. Es sei nicht fein gewesen, dass ihre Kinder unter der Woche immer im Heim gewesen seien. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie irgendwie auch versagt habe und die Kinder das ausbaden hätten müssen. Das sei nicht fein gewesen. Damals sei sie ca. 34 Jahre alt gewesen und habe in einem Lokal in römisch 40 gearbeitet. Dort habe sie den Kindesvater ihrer (jüngsten) Tochter kennengelernt. Er habe nichts gearbeitet. Die erste Zeit mit ihm sei sehr schön gewesen. Sie habe mit ihm eine Beziehung gehabt, sie hätten auch teilweise zusammengewohnt. Er sei aber nicht bei ihr gemeldet gewesen. Er habe ziemlich viel getrunken, aber nicht von Anfang an. Er habe auch sehr viel mit Drogen zu tun gehabt, da sei sie dann draufgekommen. Manchmal habe sie ihn drei Tage gar nicht gesehen. Dann sei er völlig fertig gekommen. Dann habe er gesagt, dass er Geld brauche, daher solle sie sich prostituieren. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht mache. Da habe er sie dann das erste Mal geschlagen. Er habe sie dann in der Hand gehabt und zur Prostitution gezwungen. Er habe ihr gedroht, sie umzubringen. Sie habe sich nicht wehren können. An einem Abend sei sie zuerst draußen gewesen, dann sei sie wieder heimgegangen, habe jedoch kein Geld bzw. zu wenig Geld mitgehabt. Da sei er völlig durchgedreht. Er habe zu ihr gesagt, das, was er jetzt mache, mache er immer, wenn sie zu wenig Geld heimbringe (die Beschwerdeführerin brach während dieser Aussage in Tränen aus). Er habe römisch 40 geheißen, geboren am römisch 40 . Er habe sie dann ans Bett gebunden, sie sei völlig wehrlos gewesen. Er habe sie zwei Mal vergewaltigt. Dann sei sie schwanger geworden. Jedes Mal, wenn sie ihre Töchter anschaue, bekomme sie ein schlechtes Gewissen. Ihre Tochter wisse das nicht. Er habe gewollt, dass die Beschwerdeführerin das Kind abtreibe, aber das habe sie nicht gewollt. Heute sei sie froh, dass sie es nicht gemacht habe. Sie habe damals nichts machen können, sie habe so viel Angst vor ihm gehabt. Es sei dann noch eine Zeit gegangen. Sie sei im 5. Monat schwanger mit ihrer Tochter gewesen, als die Kriminalpolizei vor der Tür gestanden sei und ihn in ihrer Wohnung verhaftet habe. Wegen Raub und schwerer Körperverletzung. Er sei Zuhälter gewesen und habe mehrere Frauen gehabt, die für ihn auf den Strich gegangen seien. Er sei schon Zuhälter gewesen, als sie sich kennengelernt hätten. Er habe eine Gefängnisstrafe von 6,5 Jahren bekommen. Gemeldet habe sie die Vorfälle nie. Das hätte ihr auch niemand geglaubt. Er habe ihr damals auch gedroht, dass sie nicht den Mund aufmachen solle. Er würde ihr schon jemanden schicken. Sie habe dann ihre Tochter zur Welt gebracht. Sie habe damals nichts gehabt. Bekannte hätten dann für sie gespendet, die, die das damals mitbekommen hätten. Es habe keine Woche gegeben, in der sie nicht geschlagen worden sei. Sie sei dann auch geflüchtet, habe ihre Kinder aus dem Heim geholt und sei mit ihnen geflüchtet. Das sei noch vor den Vergewaltigungen gewesen. Sie sei dann aber wieder zurückgegangen, weil sie in ihre Wohnung gewollt habe. Dann habe das alles angefangen. Sie sei mit ihm ca. ein Jahr zusammen gewesen. Die ersten Monate seien ganz normal gewesen, dann habe er ihr gedroht. Als sie schwanger gewesen sei, sei sie auch noch auf den Strich gegangen. Sie sei ca. ein dreiviertel Jahr zur Prostitution gezwungen worden. Jeden Tag. Das Geld habe sie ihm geben müssen. Als ihre Tochter auf die Welt gekommen sei, habe sie noch in römisch 40 gewohnt, sie sei dann dort auch in die Schule gekommen. Ihre Tochter habe während ihrer Schulzeit immer bei ihr gewohnt. Dann habe die Beschwerdeführerin wieder einen Mann kennengelernt, das sei im römisch 40 gewesen. Er habe dort gearbeitet und sei aus Ungarn gekommen. Ihre Tochter sei zu diesem Zeitpunkt in der Hauptschule gewesen. Sie habe sie dann aus der Schule genommen und sie seien ins römisch 40 gezogen. Sie hätten gemeinsam bei einem Hotel/Haus gearbeitet. Das hätten sie 15 Jahre lang geführt, sie und römisch 40 . Offen sei nur im Winter gewesen, im Sommer sei geschlossen gewesen. Sie hätten dort alles gemacht. Meistens seien Gruppen, Busse gekommen. Sie habe das ganze Jahr über dort gewohnt. Ihre Wohnung habe sie dann an ihren jüngeren Sohn übergeben. Es sei eine Genossenschaftswohnung gewesen. Die Beziehung zu diesem Mann habe auch so lange gedauert. Er sei Alkoholiker gewesen, doch habe sie das lange nicht wahrhaben wollen. Er habe sich schon in der Früh das erste Bier runtergelassen. Er habe ihr nie etwas getan, er sei ein guter Mensch gewesen. Psychisch habe sein Alkoholkonsum sie aber schon belastet. Im Jahr 2010 habe sie ihn nach 15 Jahren verlassen, weil er so viel getrunken habe. Er habe auch keine Hilfe annehmen wollen. Sie sei dann aber im römisch 40 geblieben. Ihre Tochter habe am römisch 40 die Lehre als Einzelhandelskauffrau gemacht, sei bei ihr ausgezogen und lebe nun mit ihrem Freund zusammen. Die Beschwerdeführerin habe drei Jahre in römisch 40 gewohnt und jetzt wohne sie drei Jahre in römisch 40 . Vor vier Jahren sei das mit den Heimen an die Öffentlichkeit gekommen. Sie habe das jahrelang verdrängt. Das sei dann für sie auch wieder eine psychische Belastung gewesen. Es sei ihr sehr schlecht gegangen, da alles wieder hoch gekommen sei. Alles was nach dem Heim gewesen sei, sei dann auch hochgekommen. Sie habe nicht mehr schlafen können, dann sei sie tablettenabhängig geworden. Sie habe dann von der Landesregierung eine Entschädigung in Höhe von € 20.000 und mind. 60 oder 80 Therapiestunden bekommen. Momentan mache sie keine Therapie. Im Jänner/Februar sei sie in römisch 40 wieder stationär aufgenommen worden. Die Medikamente, die sie davor genommen habe, seien ihr nicht verordnet worden, die habe sie selbst genommen. Als das mit den Heimen im Jahr 2012 aufgekommen sei, sei bei ihr vorwiegend die Heimzeit hochgekommen, die Straftaten erst danach, allerdings weniger die Zeit bei ihren Adoptiveltern. Sie sei eigentlich immer schon psychisch angeschlagen gewesen. Schon seit ihrer Kindheit. Mit dem Tod ihrer Mutter und der Alkoholsucht ihres Vaters sei das eigentlich losgegangen. Zu ihren gesundheitlichen Leiden befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr psychisch eigentlich ganz gut gehe, seit sie in römisch 40 gewesen sei. Sie dürfe aber nicht zu viel belastet werden. Hinsichtlich der Medikamente habe sie einen Entzug gemacht. Sie habe eine Lungenembolie gehabt, könne aber nicht mehr sagen, wann das gewesen sei. Sie denke aber, dass damals ihre Söhne schon auf der Welt gewesen seien. Damals habe sie einen Gips gehabt, geraucht und die Pille genommen, das sei der Auslöser gewesen. 10 Jahre danach habe sie noch Blutverdünnung nehmen müssen, jetzt aber nicht mehr. Sie habe ca. 70% oder 80% Lungenvolumen. Rauchen sei natürlich nicht gut. Aufgehört habe sie aber nicht. Grauen Star habe sie an beiden Augen operiert. Das sei ca. vier Jahre her, genau könne sie das aber auch nicht mehr sagen. Das habe beim rechten Auge begonnen, da habe sie fast nichts mehr gesehen. Das sei dann operiert worden. Später auch noch das andere Auge. Ca. ein halbes Jahr lang sei sie dann eingeschränkt gewesen. Körperlich sei sie auch sehr eingeschränkt gewesen, was auf die Psyche zurückzuführen sei. Sie habe viele Kreuzschmerzen gehabt. Vor ca. 10 Jahren habe sie eine Bandscheibenoperation gehabt. Da habe sie dann nach zwei Monaten wieder gearbeitet. Das sei schon gegangen, sie habe dann keine Probleme mehr gehabt. Sie sei daran gewöhnt, weil sie trotz ihrer Kreuzschmerzen auch immer gearbeitet habe. Sie habe sicher 10 Stunden am Tag gearbeitet. Sie sei aber nur geringfügig beschäftigt gewesen. Das gehe ihr jetzt natürlich ab. Mit der Wirbelsäule habe sie seither keine Probleme mehr. Oft habe sie gar nicht gewusst, dass sie nur geringfügig beschäftigt sei. Ihr damaliger Arbeitgeber habe sie nicht voll anmelden wollen. Anzeige habe sie aber nie erstattet. Gezahlt habe er ihr € 365,-, schwarz habe sie auch noch etwas dazubekommen. Die Wohnung habe sie nicht bezahlt, Kost und Logis seien in den gesamten 15 Jahren frei gewesen. Sie habe eine Schilddrüsenunterfunktion, da sei sie eingestellt. Psychisch habe sie große Stimmungsschwankungen und Angstzustände. Sie sei verspannt, wisse jetzt nicht genau, wie sie das beschreiben solle. Zu ihrer Schul- bzw. Berufsausbildung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Volksschule und die Haushaltsschule gemacht habe. Was dazwischen gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Einmal habe sie für ein paar Monate in römisch 40 eine Textillehre begonnen, das falle ihr jetzt wieder ein. Sie habe diese aber nicht weiterführen wollen, weil das nicht ihr "Ding" gewesen sei. Es könne durchaus sein, dass sie sich das selbst ausgesucht habe. Sie habe immer im Gastgewerbe arbeiten wollen. Genauere Angaben könne sie nicht mehr machen. Wenn sie die Lehre gemacht hätte, dann wäre vielleicht alles ganz anders gewesen. Es könne auch sein, dass sie von der Lehre rausgeschmissen worden sei. Sie habe Teppiche mitgenommen und verkauft, das sei nicht nur einmal gewesen. Dabei sei sie erwischt worden. Sie glaube auch, dass sie deswegen das zweite Mal ins Heim gekommen sei, das falle ihr jetzt wieder ein. Nach der Lehre sei sie wieder im Heim gewesen, dort habe sie wieder das gleiche wie vorher gemacht. Sie sei aber bei drei Außenstellen gewesen, das sei vom Heim vermittelt worden. Nicht für eine Lehre, sondern nur zum Arbeiten. Für die Heimarbeiten habe es ein paar Schilling gegeben. Die Hotelfachschule habe sie versucht, sei aber nicht genommen worden. Danach habe sie keinen Versuch mehr gemacht. Sie sei immer im Gastgewerbe tätig gewesen, aber nur als Hilfskraft. Auf die Frage, worin die Beschwerdeführerin ihren Verdienstentgang ab August 2013 sehe, brachte sie vor, nie die Chance gehabt zu haben, etwas Normales zu erlernen oder ins Gastgewerbe zu gehen, obwohl das ihr Wunsch gewesen sei. Sie habe nie die Chance dazu gehabt, weil sie keine Ausbildung gehabt habe. Sie sei immer nur Hilfsarbeiterin gewesen. Wenn das alles nicht passiert wäre, hätte sie die Hotelfachschule gemacht. Sie beziehe aufgrund ihrer psychischen Gesundheitsschädigung Invaliditätspension. Sie glaube nicht, dass ein Gutachten über körperliche Leiden gemacht worden sei. Sie sei nur bei einem Psychiater zur Untersuchung gewesen. Dies zweimal, einmal für die befristete Invaliditätspension und jetzt für die unbefristete. Dr. R. sei seit ca. 20 Jahren ihr Hausarzt in römisch 40 . Wegen ihrer Wirbelsäule sei sie beim Orthopäden gewesen. Weitere Heimunterlagen vom Land habe sie nicht, ihres Wissens nach gebe es auch keine mehr.
Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief der Tirol Kliniken, XXXX, vom 18.01.2016 vor. Zusammengefasst sei sie demnach vom 17.12.2015 bis 18.01.2016 stationär aufgenommen gewesen. Bei der Untersuchung der "Merkfähigkeit" habe sich das "Verbale Gedächtnis (RIAS)" als unterdurchschnittlich erwiesen, während sich das "Visuelle Gedächtnis (RIAS)" als normadäquat erwiesen habe. Global ergebe sich daraus zum Zeitpunkt der Untersuchung ein unterdurchschnittlicher "Gesamtscore Index". Bei der Erfassung der "Denkfähigkeit" habe sich im "RIAS" ein unterdurchschnittlicher Score und ergeben, was somit auf eine geringe Fähigkeit hinweise, räumliche visuelle Gesetzmäßigkeiten zu erkennen, Wesentliches herauszufinden, also abstrakt-logische Beziehungen aufzunehmen. Im "TMT-A" habe die Überprüfung der "kognitiven-Verarbeitungsgeschwindigkeit" einen im unteren Bereich liegenden Durchschnittswert ergeben. Im "TMT-B" habe sich ein unterdurchschnittlicher Score ergeben, womit zum Untersuchungszeitpunkt eine konkrete Beeinträchtigung der "kognitiven Flexibilität" vorliege. Die Symptom-Check-List (SCL-K-9) sei im Vergleich zur Normalbevölkerung unauffällig erschienen, womit sich die aktuelle psychische Belastung zum Zeitpunkt der Untersuchung als durchschnittlich erweise. Der Aufnahmegrund sei eine gedrückte Stimmung infolge Benzodiazepin-Abhängigkeit gewesen. Die psychologische Testung habe keine Minderung der Aufmerksamkeit bzw. Konzentrationsfähigkeit ergeben. Ein unterdurchschnittliches Ergebnis habe sich im Bereich der Merk- und Denkfähigkeit sowie der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Dieses Ergebnis sei auf die langjährige Einnahme von Benzodiazepinen zurückzuführen. Auf Grund von Auffälligkeiten im EEG im Sinne des linkshemisphärisch betonten Verlangsamungsherdes sei ein CCT durchgeführt worden. Hier habe sich ein insgesamt unauffälliger Befund ergeben.Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief der Tirol Kliniken, römisch 40 , vom 18.01.2016 vor. Zusammengefasst sei sie demnach vom 17.12.2015 bis 18.01.2016 stationär aufgenommen gewesen. Bei der Untersuchung der "Merkfähigkeit" habe sich das "Verbale Gedächtnis (RIAS)" als unterdurchschnittlich erwiesen, während sich das "Visuelle Gedächtnis (RIAS)" als normadäquat erwiesen habe. Global ergebe sich daraus zum Zeitpunkt der Untersuchung ein unterdurchschnittlicher "Gesamtscore Index". Bei der Erfassung der "Denkfähigkeit" habe sich im "RIAS" ein unterdurchschnittlicher Score und ergeben, was somit auf eine geringe Fähigkeit hinweise, räumliche visuelle Gesetzmäßigkeiten zu erkennen, Wesentliches herauszufinden, also abstrakt-logische Beziehungen aufzunehmen. Im "TMT-A" habe die Überprüfung der "kognitiven-Verarbeitungsgeschwindigkeit" einen im unteren Bereich liegenden Durchschnittswert ergeben. Im "TMT-B" habe sich ein unterdurchschnittlicher Score ergeben, womit zum Untersuchungszeitpunkt eine konkrete Beeinträchtigung der "kognitiven Flexibilität" vorliege. Die Symptom-Check-List (SCL-K-9) sei im Vergleich zur Normalbevölkerung unauffällig erschienen, womit sich die aktuelle psychische Belastung zum Zeitpunkt der Untersuchung als durchschnittlich erweise. Der Aufnahmegrund sei eine gedrückte Stimmung infolge Benzodiazepin-Abhängigkeit gewesen. Die psychologische Testung habe keine Minderung der Aufmerksamkeit bzw. Konzentrationsfähigkeit ergeben. Ein unterdurchschnittliches Ergebnis habe sich im Bereich der Merk- und Denkfähigkeit sowie der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Dieses Ergebnis sei auf die langjährige Einnahme von Benzodiazepinen zurückzuführen. Auf Grund von Auffälligkeiten im EEG im Sinne des linkshemisphärisch betonten Verlangsamungsherdes sei ein CCT durchgeführt worden. Hier habe sich ein insgesamt unauffälliger Befund ergeben.
35. Am 18.03.2016 langte bei der belangten Behörde der vom Bezirksgericht Innsbruck übermittelte Pflegschaftsakt betreffend die Beschwerdeführerin ein. Die darin enthaltenen Aktenbestandteile haben folgenden Inhalt:
Laut Strafanzeige vom 05.06.1972 sei XXXX verdächtig, im Juli oder August 1970 geschlechtliche Handlungen an der Beschwerdeführerin vorgenommen zu haben. Laut Starfanzeige vom selben Tag sei XXXX, der Bruder der Beschwerdeführerin, verdächtig, sich im Juli oder August 1970 der Beschwerdeführerin in unsittlicher Weise genähert zu haben.Laut Strafanzeige vom 05.06.1972 sei römisch 40 verdächtig, im Juli oder August 1970 geschlechtliche Handlungen an der Beschwerdeführerin vorgenommen zu haben. Laut Starfanzeige vom selben Tag sei römisch 40 , der Bruder der Beschwerdeführerin, verdächtig, sich im Juli oder August 1970 der Beschwerdeführerin in unsittlicher Weise genähert zu haben.
Laut Strafanzeige vom 03.07.1972 sei XXXX verdächtig, im August 1970 unsittliche Handlungen an der Beschwerdeführerin begangen zu haben.Laut Strafanzeige vom 03.07.1972 sei römisch 40 verdächtig, im August 1970 unsittliche Handlungen an der Beschwerdeführerin begangen zu haben.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Lienz vom 21.07.1972 wurde die Beschwerdeführerin der vorläufigen Fürsorgeerziehung überwiesen.
Mit Bescheid des Tiroler Landeshauptmannes vom 01.08.1972 wurde die Beschwerdeführerin dem Landesjugendheim XXXX in Pflege und Erziehung gegeben.Mit Bescheid des Tiroler Landeshauptmannes vom 01.08.1972 wurde die Beschwerdeführerin dem Landesjugendheim römisch 40 in Pflege und Erziehung gegeben.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Lienz vom 12.12.1972 wurde die Beschwerdeführerin der Fürsorgeerziehung überwiesen.
Im Führungsbericht des Tiroler Landesjugendheimes XXXX vom 22.05.1973 werden als Berufsausbildung "Schülerin der Haushaltungsschule", als sonstige Beschäftigung "Haus-, Hand- und Bastelarbeiten" und als Berufsneigung "Kosmetikerin" angegeben.Im Führungsbericht des Tiroler Landesjugendheimes römisch 40 vom 22.05.1973 werden als Berufsausbildung "Schülerin der Haushaltungsschule", als sonstige Beschäftigung "Haus-, Hand- und Bastelarbeiten" und als Berufsneigung "Kosmetikerin" angegeben.
Mit Bescheid des Tiroler Landeshauptmannes vom 10.07.1973 wurde die Beschwerdeführerin probeweise aus dem LandesjugendheimXXXX in die Arbeitsstelle Landwirtschaftliche Lehranstalt XXXX entlassen.Mit Bescheid des Tiroler Landeshauptmannes vom 10.07.1973 wurde die Beschwerdeführerin probeweise aus dem LandesjugendheimXXXX in die Arbeitsstelle Landwirtschaftliche Lehranstalt römisch 40 entlassen.
Außerdem liegt im Pflegschaftsakt die Todesfallaufnahme des XXXX, dem Adoptivvater der Beschwerdeführerin, auf. Dessen Sterbetag ist mit XXXX1973 angegeben.Außerdem liegt im Pflegschaftsakt die Todesfallaufnahme des römisch 40 , dem Adoptivvater der Beschwerdeführerin, auf. Dessen Sterbetag ist mit XXXX1973 angegeben.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Lienz vom 01.10.1973 wurde XXXX, Landwirt in XXXX, zum Vormund der Beschwerdeführerin bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Lienz vom 01.10.1973 wurde römisch 40 , Landwirt in römisch 40 , zum Vormund der Beschwerdeführerin bestellt.
Laut Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 31.05.1974 an das BezirksgerichtXXXXhabe die Beschwerdeführerin mit Zustimmung der Behörde das Arbeitsverhältnis mit der landwirtschaftlichen Lehranstalt XXXXam 14.05.1974 gelöst. Seit 15.05.1974 sei sie als kaufmännischer Lehrling im Textilgeschäft XXXX in XXXXbeschäftigt und bei Familie XXXX, XXXX, XXXX, wohnhaft.Laut Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 31.05.1974 an das BezirksgerichtXXXXhabe die Beschwerdeführerin mit Zustimmung der Behörde das Arbeitsverhältnis mit der landwirtschaftlichen Lehranstalt XXXXam 14.05.1974 gelöst. Seit 15.05.1974 sei sie als kaufmännischer Lehrling im Textilgeschäft römisch 40 in XXXXbeschäftigt und bei Familie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , wohnhaft.
Laut Helferbericht vom 08.10.1974 wohne die Beschwerdeführerin seit 15.05.1974 bei Familie XXXX und habe dort Familienanschluss. Seit 11.09.1974 besuche sie die 1. Klasse der kaufmännischen Berufsschule in XXXX. Sie sei von ihrer Heimentlassung am 29.06.1973 bis 14.05.1974 als Hausangestellte in der landwirtschaftlichen Lehranstalt in XXXX beschäftigt gewesen und habe dort nach Aussagen des Direktors, XXXX, sehr gut entsprochen. Auf eigenen Wunsch sei sie in Zusammenarbeit mit der BJA XXXX der kaufmännischen Lehre bei der "Fa. XXXX" zugeführt worden.Laut Helferbericht vom 08.10.1974 wohne die Beschwerdeführerin seit 15.05.1974 bei Familie römisch 40 und habe dort Familienanschluss. Seit 11.09.1974 besuche sie die 1. Klasse der kaufmännischen Berufsschule in römisch 40 . Sie sei von ihrer Heimentlassung am 29.06.1973 bis 14.05.1974 als Hausangestellte in der landwirtschaftlichen Lehranstalt in römisch 40 beschäftigt gewesen und habe dort nach Aussagen des Direktors, römisch 40 , sehr gut entsprochen. Auf eigenen Wunsch sei sie in Zusammenarbeit mit der BJA römisch 40 der kaufmännischen Lehre bei der "Fa. XXXX" zugeführt worden.
Laut Helferbericht vom 03.01.1975 sei das Lehrverhältnis zu dem Textilgeschäft XXXX von Seiten des Lehrherrn mit 23.12.1974 aufgelöst worden, da die Beschwerdeführerin nachweislich Arbeitskollegen bestohlen hätte. Daraufhin sei von Seiten der Nachbetreuung die Rückeinweisung in das Landesjugendheim St. Martin angekündigt worden.Laut Helferbericht vom 03.01.1975 sei das Lehrverhältnis zu dem Textilgeschäft römisch 40 von Seiten des Lehrherrn mit 23.12.1974 aufgelöst worden, da die Beschwerdeführerin nachweislich Arbeitskollegen bestohlen hätte. Daraufhin sei von Seiten der Nachbetreuung die Rückeinweisung in das Landesjugendheim St. Martin angekündigt worden.
Mit Bescheid des Tiroler Landeshauptmannes vom 14.01.1975 wurde die probeweise Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Landesjugendheim XXXX widerrufen und die Rückeinweisung dorthin angeordnet.Mit Bescheid des Tiroler Landeshauptmannes vom 14.01.1975 wurde die probeweise Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Landesjugendheim römisch 40 widerrufen und die Rückeinweisung dorthin angeordnet.
Laut Protokoll des Bezirksgerichtes Lienz vom 03.04.1975 führte XXXX vor diesem aus, dass sich die Beschwerdeführerin wieder im Landesjugendheim XXXX befinde.Laut Protokoll des Bezirksgerichtes Lienz vom 03.04.1975 führte römisch 40 vor diesem aus, dass sich die Beschwerdeführerin wieder im Landesjugendheim römisch 40 befinde.
Laut Führungsbericht des Tiroler Landesjugendheimes XXXX vom 18.04.1975 sei die Beschwerdeführerin von 04.08.1972 bis 28.06.1973 sowie seit 03.01.1975 im Heim aufhältig. Sie habe 8 Jahre lang die Volksschule (bis zur 6. Schulstufe) und die einjährige Haushaltungsschule XXXX besucht. Die kaufmännische Lehre habe sie aufgegeben. Als Berufsausbildung wird "keine", als sonstige Beschäftigung "Hilfskraft in der Heimküche" und als Berufsneigung "Haushalt" angegeben. Unter "Stellungnahme zur Außenarbeitsbewährung" wird angeführt "seit Juni 1975 im Außendienst als Küchenhilfe im Gasthof XXXX". In Rahmen der zusammenfassenden Stellungnahme der Heimleitung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin hinter den Arbeitern im Haus herlaufe, mit Sexualerlebnissen prahle und Freundschaften mit Mädchen suche, die bezüglich Sexualbeziehungen nicht ganz einwandfrei seien.Laut Führungsbericht des Tiroler Landesjugendheimes römisch 40 vom 18.04.1975 sei die Beschwerdeführerin von 04.08.1972 bis 28.06.1973 sowie seit 03.01.1975 im Heim aufhältig. Sie habe 8 Jahre lang die Volksschule (bis zur 6. Schulstufe) und die einjährige Haushaltungsschule römisch 40 besucht. Die kaufmännische Lehre habe sie aufgegeben. Als Berufsausbildung wird "keine", als sonstige Beschäftigung "Hilfskraft in der Heimküche" und als Berufsneigung "Haushalt" angegeben. Unter "Stellungnahme zur Außenarbeitsbewährung" wird angeführt "seit Juni 1975 im Außendienst als Küchenhilfe im Gasthof XXXX". In Rahmen der zusammenfassenden Stellungnahme der Heimleitung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin hinter den Arbeitern im Haus herlaufe, mit Sexualerlebnissen prahle und Freundschaften mit Mädchen suche, die bezüglich Sexualbeziehungen nicht ganz einwandfrei seien.
Im Führungsbericht des Tiroler Landesjugendheimes XXXX vom 10.11.1975 werden als sonstige Beschäftigung der Beschwerdeführerin "Hilfskraft in der Limonadenfabrik XXXX" und als Berufsneigung "keine" angegeben.Im Führungsbericht des Tiroler Landesjugendheimes römisch 40 vom 10.11.1975 werden als sonstige Beschäftigung der Beschwerdeführerin "Hilfskraft in der Limonadenfabrik XXXX" und als Berufsneigung "keine" angegeben.
Im Führungsbericht des Tiroler Landesjugendheimes XXXX vom 11.05.1976 werden als sonstige Beschäftigung der Beschwerdeführerin "Hausarbeiten" und als Berufsneigung "keine. höchstens Haushalt mit Kindern" angegeben. Unter "Stellungnahme zur Außenarbeitsbewährung" wird angeführt "Juni 1975 – Küchengehilfe im Gasthof Schnapper; 29.09. – 01.11.1975 – XXXX (Fabrik), 07.01. – 28.02.1976 – Cafe XXXX, 17.03. – Außendienst in Haushalten (XXXX, XXXX, XXXX)".Im Führungsbericht des Tiroler Landesjugendheimes römisch 40 vom 11.05.1976 werden als sonstige Beschäftigung der Beschwerdeführerin "Hausarbeiten" und als Berufsneigung "keine. höchstens Haushalt mit Kindern" angegeben. Unter "Stellungnahme zur Außenarbeitsbewährung" wird angeführt "Juni 1975 – Küchengehilfe im Gasthof Schnapper; 29.09. – 01.11.1975 – römisch 40 (Fabrik), 07.01. – 28.02.1976 – Cafe römisch 40 , 17.03. – Außendienst in Haushalten (römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 )".
36. Am 21.03.2016 übermittelte das Amt der Tiroler Landesregierung, Anlaufstelle für Opferschutz des Landes Tirol, der belangten Behörde den Erfahrungsbericht der Beschwerdeführerin vom 29.06.2011 sowie das Schreiben von Landesrat XXXX vom 08.11.2011. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass für die Beschwerdeführerin die Kosten für psychotherapeutische Leistungen im Ausmaß von 93 Therapiestunden vom Land Tirol übernommen würden.36. Am 21.03.2016 übermittelte das Amt der Tiroler Landesregierung, Anlaufstelle für Opferschutz des Landes Tirol, der belangten Behörde den Erfahrungsbericht der Beschwerdeführerin vom 29.06.2011 sowie das Schreiben von Landesrat römisch 40 vom 08.11.2011. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass für die Beschwerdeführerin die Kosten für psychotherapeutische Leistungen im Ausmaß von 93 Therapiestunden vom Land Tirol übernommen würden.
Dem Erfahrungsbericht vom 29.06.2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ca. von 1972 bis 1977 im Heim St. Martin gewesen sei. Es sei die schlimmste Zeit ihres Lebens gewesen. Jeden Tag habe sie sich gefragt, warum sie in dieses Heim gekommen sei, doch habe ihr niemand eine Antwort gegeben. Sie habe keine berufliche Ausbildung, was ihr Leben sehr beeinflusst habe. Als sie in das Heim gekommen sei, sei ihr alles weggenommen worden, was sie bei sich gehabt habe. Sie habe nicht gewusst, was mit ihr geschehe. Überall seien Gitter gewesen, jeder Raum sei versperrt gewesen und sie habe geglaubt, sie sei im Gefängnis. An diesem Tag habe ihr Leidensweg begonnen. Sie habe auf den Knien den Holzboden schrubben und mit Wachs einlassen müssen. Wenn es nicht in Ordnung gewesen sei, habe sie wieder von vorne beginnen müssen, egal, ob ihre Knie geschmerzt hätten. Es seien alle zum Arbeiten eingeteilt worden. Es habe auch eine Waschküche gegeben, in welcher sie die Bundesheerwäsche hätten waschen und bügeln müssen. Jeder habe ca. 100 Hemden am Tag bügeln müssen. Wenn sie das nicht gemacht hätten, seien sie dafür bestraft worden. Bei Arbeitsverweigerung hätten sie kein Geld zum Einkaufen bekommen und seien 3 bis 7 Tage in den Karzer gesperrt worden, bei Suppe und Brot. Auch sie sei des Öfteren im Karzer gewesen, es sei die Hölle gewesen. Dort hätten sie die Matratze und die Decke weggegeben und sie habe am Boden sitzen müssen. Das einzige was noch dort gewesen sei, sei die Toilette gewesen. Sie hätten ihr ihre Persönlichkeit genommen. Sie habe Panikattacken gehabt und sich so alleine gefühlt. Noch heute leide sie darunter und lasse niemanden an sich heran, nicht einmal ihre Kinder. Wenn sie schlafen gehe, müsse ihre Zimmertüre immer offen sein, weil sie sich sonst eingesperrt fühle. Als sie bereits ein Jahr im Heim gewesen sei, habe sie ihre Schwester XXXX kennengelernt. Es sei ihr verschwiegen worden, dass sie ihre Schwester sei. Als ihre Schwester ca. 3 Jahre im Heim gewesen sei, habe sie im Karzer einen Selbstmordversuch begangen und sei dann nach XXXX in die Klinik gekommen. Dann sei die Beschwerdeführerin wieder alleine gewesen. Sie könne sich noch an ihre Erzieherinnen XXXX und XXXX erinnern. An weitere Namen könne sie sich nicht erinnern, weil sie nicht in ihrer Gruppe gewesen seien. Ihr Recht auf Bildung und Ausbildung sei nicht berücksichtigt worden. In der Folge habe sie nur die Pflicht- und Haushaltungsschule gemacht. Auch eine Lehre habe es für sie nicht gegeben. Sie sei auch nicht in Sexualität aufgeklärt worden, sodass sie völlig unvorbereitet in eine Beziehungsehe eingetreten sei. Bis heute habe sie nur Hilfsarbeiten und andere Arbeiten machen können. So sei ihr eine Zukunft genommen worden. In der Folge habe ihr Lebensgefährte und Vater ihrer zwei Kinder einen Selbstmordversuch begangen. Sie habe eine psychische Beeinträchtigung und starke Minderwertigkeitskomplexe durch den Umgang mit ihr im Heim. Sie leide noch heute darunter.Dem Erfahrungsbericht vom 29.06.2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ca. von 1972 bis 1977 im Heim St. Martin gewesen sei. Es sei die schlimmste Zeit ihres Lebens gewesen. Jeden Tag habe sie sich gefragt, warum sie in dieses Heim gekommen sei, doch habe ihr niemand eine Antwort gegeben. Sie habe keine berufliche Ausbildung, was ihr Leben sehr beeinflusst habe. Als sie in das Heim gekommen sei, sei ihr alles weggenommen worden, was sie bei sich gehabt habe. Sie habe nicht gewusst, was mit ihr geschehe. Überall seien Gitter gewesen, jeder Raum sei versperrt gewesen und sie habe geglaubt, sie sei im Gefängnis. An diesem Tag habe ihr Leidensweg begonnen. Sie habe auf den Knien den Holzboden schrubben und mit Wachs einlassen müssen. Wenn es nicht in Ordnung gewesen sei, habe sie wieder von vorne beginnen müssen, egal, ob ihre Knie geschmerzt hätten. Es seien alle zum Arbeiten eingeteilt worden. Es habe auch eine Waschküche gegeben, in welcher sie die Bundesheerwäsche hätten waschen und bügeln müssen. Jeder habe ca. 100 Hemden am Tag bügeln müssen. Wenn sie das nicht gemacht hätten, seien sie dafür bestraft worden. Bei Arbeitsverweigerung hätten sie kein Geld zum Einkaufen bekommen und seien 3 bis 7 Tage in den Karzer gesperrt worden, bei Suppe und Brot. Auch sie sei des Öfteren im Karzer gewesen, es sei die Hölle gewesen. Dort hätten sie die Matratze und die Decke weggegeben und sie habe am Boden sitzen müssen. Das einzige was noch dort gewesen sei, sei die Toilette gewesen. Sie hätten ihr ihre Persönlichkeit genommen. Sie habe Panikattacken gehabt und sich so alleine gefühlt. Noch heute leide sie darunter und lasse niemanden an sich heran, nicht einmal ihre Kinder. Wenn sie schlafen gehe, müsse ihre Zimmertüre immer offen sein, weil sie sich sonst eingesperrt fühle. Als sie bereits ein Jahr im Heim gewesen sei, habe sie ihre Schwester römisch 40 kennengelernt. Es sei ihr verschwiegen worden, dass sie ihre Schwester sei. Als ihre Schwester ca. 3 Jahre im Heim gewesen sei, habe sie im Karzer einen Selbstmordversuch begangen und sei dann nach römisch 40 in die Klinik gekommen. Dann sei die Beschwerdeführerin wieder alleine gewesen. Sie könne sich noch an ihre Erzieherinnen römisch 40 und römisch 40 erinnern. An weitere Namen könne sie sich nicht erinnern, weil sie nicht in ihrer Gruppe gewesen seien. Ihr Recht auf Bildung und Ausbildung sei nicht berücksichtigt worden. In der Folge habe sie nur die Pflicht- und Haushaltungsschule gemacht. Auch eine Lehre habe es für sie nicht gegeben. Sie sei auch nicht in Sexualität aufgeklärt worden, sodass sie völlig unvorbereitet in eine Beziehungsehe eingetreten sei. Bis heute habe sie nur Hilfsarbeiten und andere Arbeiten machen können. So sei ihr eine Zukunft genommen worden. In der Folge habe ihr Lebensgefährte und Vater ihrer zwei Kinder einen Selbstmordversuch begangen. Sie habe eine psychische Beeinträchtigung und starke Minderwertigkeitskomplexe durch den Umgang mit ihr im Heim. Sie leide noch heute darunter.
37. Am 11.04.2016 ersuchte die Behörde Dr. R. um Übermittlung der kompletten Krankengeschichten der Beschwerdeführerin betreffend ihre psychischen Gesundheitsschädigungen.
38. Weiters wurde das Amt der Tiroler Landesregierung seitens der Behörde am 14.04.2016 ersucht, mitzuteilen, ob in den Nachschlagebüchern, Registern etc. ersichtlich sei, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Erzieherinnen im Heim St. Martin zwischen 04.08.1972 und 28.06.1973 bzw. zwischen 03.01.1975 und Mai/Oktober 1976 tätig gewesen seien.
39. Am 04.05.2016 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
40. Am 17.02.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen.
41. Am 04.08.2017 wurde für 28.09.2017 eine mündliche Verhandlung anberaumt.
42. Auf Grund der Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 25.08.2017, in der dieser auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete und einer Entscheidung auf Grund der Aktenlage zustimmte, wurde die für den 28.09.2017 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt.
43. Mit Schreiben vom 05.09.2017 wurden der Beschwerdeführerin eine Kopie des Pflegschaftsaktes sowie die anlässlich der Beschwerdevorlage seitens der Behörde abgegebene Stellungnahme zur schriftlichen Stellungnahme übermittelt.
44. Mit schriftlicher Äußerung vom 06.09.2017 nahm die Beschwerdeführerin seitens ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters zu den übermittelten Unterlagen Stellung und bekräftigte ihren Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dabei gab sie an, hinsichtlich ihrer Opfereigenschaft und der Ausschlussgründe auf die Niederschrift vom 21.10.1972 vor dem Gendarmerieposten XXXX zu verweisen (ON 1 Aus AktXXXX), in dem sie schildere, 1970 mit dem über 14-Jährigen XXXX in einer Hütte, die 1971 abgerissen worden sei, geschlechtlichen Verkehr gehabt zu haben, was damals eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung gewesen sei. Dieser Vorfall sei auch angezeigt worden und sie habe ausgesagt. Hier liege keinesfalls ein Ausschlussgrund nach § 8 VOG vor. Durch die Führungsberichte des Jugendamtes ziehe sich wie ein roter Faden der ständige Hinweis auf das sexualisierte Verhalten der Beschwerdeführerin als Jugendliche und würden diese neben den Hinweisen auf ihre Herkunft (Karner, Tochter eines Mörders) zu einer klaren Voreingenommenheit führen, dass aus der Beschwerdeführerin sowieso nichts werde würde. Sie sei von Anfang an wegen ihrer44. Mit schriftlicher Äußerung vom 06.09.2017 nahm die Beschwerdeführerin seitens ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters zu den übermittelten Unterlagen Stellung und bekräftigte ihren Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dabei gab sie an, hinsichtlich ihrer Opfereigenschaft und der Ausschlussgründe auf die Niederschrift vom 21.10.1972 vor dem Gendarmerieposten römisch 40 zu verweisen (ON 1 Aus AktXXXX), in dem sie schildere, 1970 mit dem über 14-Jährigen römisch 40 in einer Hütte, die 1971 abgerissen worden sei, geschlechtlichen Verkehr gehabt zu haben, was damals eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung gewesen sei. Dieser Vorfall sei auch angezeigt worden und sie habe ausgesagt. Hier liege keinesfalls ein Ausschlussgrund nach Paragraph 8, VOG vor. Durch die Führungsberichte des Jugendamtes ziehe sich wie ein roter Faden der ständige Hinweis auf das sexualisierte Verhalten der Beschwerdeführerin als Jugendliche und würden diese neben den Hinweisen auf ihre Herkunft (Karner, Tochter eines Mörders) zu einer klaren Voreingenommenheit führen, dass aus der Beschwerdeführerin sowieso nichts werde würde. Sie sei von Anfang an wegen ihrer
Abstammung als Mensch zweiter Klasse abgeschrieben worden: Zitat II.Abstammung als Mensch zweiter Klasse abgeschrieben worden: Zitat römisch zwei.
Führungsbericht vom 22.08.1973 letzte Seite: "Offenbar lässt sich die Abstammung der Geschwister nicht verleugnen. Sie neigen zu jenen Verfehlungen, die wir am Ehepaar XXXX und seinen übrigen Nachkommen kennen gelernt haben." Im Führungsbericht nach dem Diebstahl, der zur Wiedereinweisung geführt habe, werde ausgeführt, dass sich "nun die Karnerabstammung mit diversen negativen Erscheinungsformen in der Mj. durchzusetzen scheint (Zusammenfassung im Führungsbericht 18.4.1975) . Sie kann ihre Abstammung immer weniger verleugnen (Zusammenfassung im 2. Führungsbericht 10.11.1975)". Im Zusammenhang mit dieser Qualifizierung werde in den Führungsberichten ständig die Neigung der Antragstellerin zu "unsittlichem Verhalten" erwähnt. Ein derartiges Verhalten sei für missbrauchte Kinder psychologisch typisch und sei dies eine notorische Tatsache. Daher sei davon auszugehen, dass der an ihr begangene Missbrauch mit 12 Jahren und dessen unterlassene Aufarbeitung durch die Jugendwohlfahrt hauptsächlich kausal für die schlechte berufliche Entwicklung der Beschwerdeführerin gewesen seien. Das pädagogische und psychologische Fachwissen, wie mit derartigen Fällen therapeutisch umzugehen sei, um die Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit der Betroffenen weitgehend wiederherzustellen, sei jedenfalls in der Fachliteratur auch damals hinlänglich bekannt gewesen; beispielsweise die Werke der Anna Freud: Einführung in die Technik der Kinderanalyse (1927) ISBN 978-3-497-02111-6; Einführung in die Psychoanalyse für Pädagogen (1930); Das Ich und die Abwehrmechanismen (1936); Normality and pathology in childhood (1965). Trotzdem sei vom Jugendamt als Obsorgeberechtigter in gröblich vernachlässigender Weise nichts Zweckdienliches getan worden, wie sich aus dem Pflegschaftsakt ergebe. Hinsichtlich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einmal eine Lehrstelle als 17-jährige verloren habe, weil sie Mitarbeiter bestohlen habe, sei auszuführen, dass sie diesbezüglich nie strafrechtlich belangt worden sei. Sie sei in der Folge wieder ins Heim St. Martin gebracht worden und bis zum Erreichen der Volljährigkeit (damals mit 19 Jahren) dort geblieben, also nahezu zwei Jahre. Verantwortlich für die weitere Berufsausbildung der Beschwerdeführerin sei damals das Jugendamt gewesen. Die Diebstähle seien als Jugendstraftaten keine erhebliche Erschwernis für eine auf Erziehung spezialisierte Institution wie das Jugendamt gewesen, für einen Jugendlichen eine Lehrstelle zu suchen und zu finden, in der er seinen individuellen Fähigkeiten gemäß einer qualifizierten Arbeit nachgehen könne. Daher könne aus diesen Diebstählen kein maßgeblich kausaler Grund für den schlechten Karriereweg der Beschwerdeführerin gesehen werden. Lehrstellenwechsel seien häufig und häufig gewesen. Dies sei aber bei der Beschwerdeführerin von der Jugendwohlfahrt vorsätzlich unterlassen worden, da sie als Karnerin und Tochter eines Mörders – somit aus Gründen der Abstammung – als unverbesserlich behandelt worden sei, wobei eine Diskriminierung wegen Abstammung bereits damals auch in der Privatwirtschaftsverwaltung verboten gewesen sei (der Gleichheitsgrundsatz und die EMRK hätten schon damals im Verfassungsrang gegolten). Somit habe entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Jugendwohlfahrt in ihrem Umgang mit der Beschwerdeführerin einen Sachverhalt verwirklicht, der dem Tatbild des § 92 Abs. 2 StGB (Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen) entspreche.Führungsbericht vom 22.08.1973 letzte Seite: "Offenbar lässt sich die Abstammung der Geschwister nicht verleugnen. Sie neigen zu jenen Verfehlungen, die wir am Ehepaar römisch 40 und seinen übrigen Nachkommen kennen gelernt haben." Im Führungsbericht nach dem Diebstahl, der zur Wiedereinweisung geführt habe, werde ausgeführt, dass sich "nun die Karnerabstammung mit diversen negativen Erscheinungsformen in der Mj. durchzusetzen scheint (Zusammenfassung im Führungsbericht 18.4.1975) . Sie kann ihre Abstammung immer weniger verleugnen (Zusammenfassung im 2. Führungsbericht 10.11.1975)". Im Zusammenhang mit dieser Qualifizierung werde in den Führungsberichten ständig die Neigung der Antragstellerin zu "unsittlichem Verhalten" erwähnt. Ein derartiges Verhalten sei für missbrauchte Kinder psychologisch typisch und sei dies eine notorische Tatsache. Daher sei davon auszugehen, dass der an ihr begangene Missbrauch mit 12 Jahren und dessen unterlassene Aufarbeitung durch die Jugendwohlfahrt hauptsächlich kausal für die schlechte berufliche Entwicklung der Beschwerdeführerin gewesen seien. Das pädagogische und psychologische Fachwissen, wie mit derartigen Fällen therapeutisch umzugehen sei, um die Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit der Betroffenen weitgehend wiederherzustellen, sei jedenfalls in der Fachliteratur auch damals hinlänglich bekannt gewesen; beispielsweise die Werke der Anna Freud: Einführung in die Technik der Kinderanalyse (1927) ISBN 978-3-497-02111-6; Einführung in die Psychoanalyse für Pädagogen (1930); Das Ich und die Abwehrmechanismen (1936); Normality and pathology in childhood (1965). Trotzdem sei vom Jugendamt als Obsorgeberechtigter in gröblich vernachlässigender Weise nichts Zweckdienliches getan worden, wie sich aus dem Pflegschaftsakt ergebe. Hinsichtlich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einmal eine Lehrstelle als 17-jährige verloren habe, weil sie Mitarbeiter bestohlen habe, sei auszuführen, dass sie diesbezüglich nie strafrechtlich belangt worden sei. Sie sei in der Folge wieder ins Heim St. Martin gebracht worden und bis zum Erreichen der Volljährigkeit (damals mit 19 Jahren) dort geblieben, also nahezu zwei Jahre. Verantwortlich für die weitere Berufsausbildung der Beschwerdeführerin sei damals das Jugendamt gewesen. Die Diebstähle seien als Jugendstraftaten keine erhebliche Erschwernis für eine auf Erziehung spezialisierte Institution wie das Jugendamt gewesen, für einen Jugendlichen eine Lehrstelle zu suchen und zu finden, in der er seinen individuellen Fähigkeiten gemäß einer qualifizierten Arbeit nachgehen könne. Daher könne aus diesen Diebstählen kein maßgeblich kausaler Grund für den schlechten Karriereweg der Beschwerdeführerin gesehen werden. Lehrstellenwechsel seien häufig und häufig gewesen. Dies sei aber bei der Beschwerdeführerin von der Jugendwohlfahrt vorsätzlich unterlassen worden, da sie als Karnerin und Tochter eines Mörders – somit aus Gründen der Abstammung – als unverbesserlich behandelt worden sei, wobei eine Diskriminierung wegen Abstammung bereits damals auch in der Privatwirtschaftsverwaltung verboten gewesen sei (der Gleichheitsgrundsatz und die EMRK hätten schon damals im Verfassungsrang gegolten). Somit habe entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Jugendwohlfahrt in ihrem Umgang mit der Beschwerdeführerin einen Sachverhalt verwirklicht, der dem Tatbild des Paragraph 92, Absatz 2, StGB (Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen) entspreche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2015, GZ: W135 2011209-1/3E, wurde der Bescheid vom 21.07.2014, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verdienstentganges abgewiesen wurde, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dort langte er am 20.08.2015 ein.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2015, GZ: W135 2011209-1/3E, wurde der Bescheid vom 21.07.2014, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verdienstentganges abgewiesen wurde, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dort langte er am 20.08.2015 ein.
Bis 20.02.2016 wurden seitens der Behörde keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt.
Am 22.02.2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch das Sozialministeriumservice.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie war von 04.08.1972 bis 28.06.1973 sowie von 03.01.1975 bis zumindest 11.05.1976 im Landeserziehungsheim St. Martin in Schwaz in Tirol aufhältig.
Von 15.05.1974 bis 23.12.1974 absolvierte sie bei der FirmaXXXX, XXXX, XXXX, auf eigenen Wunsch eine kaufmännische Lehre in einem Textilgeschäft. Ab 11.09.1974 besuchte sie die 1. Klasse der kaufmännischen Berufsschule in XXXX. Am 23.12.1974 wurde das Lehrverhältnis seitens des Lehrherrn mit der Begründung aufgelöst, dass die Beschwerdeführerin nachweislich Arbeitskollegen bestohlen habe.Von 15.05.1974 bis 23.12.1974 absolvierte sie bei der FirmaXXXX, römisch 40 , römisch 40 , auf eigenen Wunsch eine kaufmännische Lehre in einem Textilgeschäft. Ab 11.09.1974 besuchte sie die 1. Klasse der kaufmännischen Berufsschule in römisch 40 . Am 23.12.1974 wurde das Lehrverhältnis seitens des Lehrherrn mit der Begründung aufgelöst, dass die Beschwerdeführerin nachweislich Arbeitskollegen bestohlen habe.
Mit Bescheid des Tiroler Landeshauptmannes vom 14.01.1975 wurde die probeweise Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Landeserziehungsheim St. Martin widerrufen und die Rückeinweisung dorthin angeordnet.
Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin sowohl vor als auch während ihres Aufenthaltes im Landeserziehungsheim sowie danach im Alter von 34 Jahren Opfer einer mit mehr als sechs Monate bedrohten strafbaren Handlung geworden ist, wird den Feststellungen zu Grunde gelegt, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Einlangens des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde, zur Untätigkeit der belangten bzw. der in weiterer Folge beauftragten Behörde sowie zur Staatsbürgerschaft und dem Geburtsdatum der Beschwerdeführerin stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
Der Zeitraum des Heimaufenthaltes und die Absolvierung einer kaufmännischen Lehre durch die Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Pflegschaftsakt der Beschwerdeführerin enthaltenen Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung an das Bezirksgericht Innsbruck vom 31.05.1974. Die Absolvierung der kaufmännischen Lehre ist zudem auch im Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin dokumentiert und wurde in der Niederschrift vom 18.03.2016 sowie in der Äußerung vom 07.09.2017 von der Beschwerdeführerin bestätigt.
Der Umstand, dass das Lehrverhältnis nicht aus gesundheitlichen Gründen beendet worden ist, ist dem Helferbericht vom 03.01.1975 zu entnehmen und wurde ebenso in der Niederschrift vom 18.03.2016 sowie in der Äußerung vom 07.09.2017 von der Beschwerdeführerin bestätigt.
Der Besuch der Berufsschule ist dem Helferbericht vom 08.10.1974 zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A):
Zu I.) Stattgebung der Säumnisbeschwerde:Zu römisch eins.) Stattgebung der Säumnisbeschwerde:
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu Paragraph 8, VwGVG).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., K 28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., K 28 zu Paragraph 28, VwGVG).
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2014 mit Beschluss vom 13.08.2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen, wo er den Feststellungen zufolge am 20.08.2015 eingelangt ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2014 mit Beschluss vom 13.08.2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen, wo er den Feststellungen zufolge am 20.08.2015 eingelangt ist.
Die belangte Behörde wäre somit verpflichtet gewesen, bis 20.02.2016 einen neuen Bescheid zu erlassen. Dies ist unstrittig unterblieben. Auch von der der belangten Behörde zustehenden Möglichkeit, den beantragten Bescheid innerhalb von drei Monaten ab Säumnisbeschwerde nachzuholen, wurde kein Gebrauch gemacht.
Ein überwiegendes Verschulden der belangten bzw. der mit der Erlassung des Bescheides beauftragten Behörde an der Verzögerung ist zu bejahen, zumal von der Behörde innerhalb der Entscheidungsfrist keinerlei Ermittlungen getätigt wurden und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführerin daran ein Verschulden trifft (Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., K 11 zu § 8 VwGVG).Ein überwiegendes Verschulden der belangten bzw. der mit der Erlassung des Bescheides beauftragten Behörde an der Verzögerung ist zu bejahen, zumal von der Behörde innerhalb der Entscheidungsfrist keinerlei Ermittlungen getätigt wurden und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführerin daran ein Verschulden trifft (Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., K 11 zu Paragraph 8, VwGVG).
Somit war der am 22.02.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Säumnisbeschwerde stattzugeben.
Zu II.) Abweisung des Antrages:Zu römisch zwei.) Abweisung des Antrages:
Die Beschwerdeführerin stellte – soweit im vorliegenden Beschwerdefall relevant – am 22.07.2013 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges und führte dazu begründend (zusammengefasst) aus, dass die Auswirkungen der Ereignisse in der Landeserziehungsanstalt und die Folgen der Vergewaltigung durch ihren (zweiten) Lebensgefährten im Alter von 34 Jahren geeignet gewesen seien, ihre Durchsetzungsfähigkeit in ihrem Leben derart zu beeinträchtigen, dass sie in ihrem Erwerb gemindert worden sei. Sie habe immer die Hotelfachschule machen wollen, sie habe aber keine Chance gehabt, weil (aufgrund der Straftaten) die Voraussetzungen dafür gefehlt hätten.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Gemäß § 1 Abs. 3 leg.cit. ist Hilfe wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nur zu leisten wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, leg.cit. ist Hilfe wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nur zu leisten wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird.
Für die Bewilligung des Ersatzes des Verdienstentganges nach dem VOG muss daher mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die vorgebrachten Straftaten stattgefunden haben und die Folgen dieser Straftaten den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin derart beeinträchtigt haben, dass sie danach nicht mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, die sie ohne die traumatisierenden Erlebnisse ausüben hätte können.
Den Feststellungen zufolge wurde die Beschwerdeführerin sowohl vor ihrer Einweisung in die Landeserziehungsanstalt als auch während ihres dortigen Aufenthaltes und danach im Alter von 34 Jahren Opfer einer mit mehr als sechs Monate bedrohten strafbaren Handlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG.Den Feststellungen zufolge wurde die Beschwerdeführerin sowohl vor ihrer Einweisung in die Landeserziehungsanstalt als auch während ihres dortigen Aufenthaltes und danach im Alter von 34 Jahren Opfer einer mit mehr als sechs Monate bedrohten strafbaren Handlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG.
Ebenso steht fest, dass es der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Landeserziehungsanstalt möglich war, eine kaufmännische Lehre zu beginnen, die in weiterer Folge nicht wegen gesundheitlicher Probleme der Beschwerdeführerin beendet worden ist.
Somit liegt das Unterbleiben eines Bildungsabschlusses jedenfalls nicht in den oben angeführten Straftaten und einer allenfalls dadurch ausgelösten Minderung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin begründet.
Dass die Beschwerdeführerin nicht den von ihr bevorzugten Beruf erlernen durfte, steht mit den Misshandlungen in keinem Zusammenhang und stellt keine anspruchsbegründende Straftat dar.
Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, es wäre die Aufgabe der Landeserziehungsanstalt gewesen, ihr nach der Beendigung des Lehrverhältnisses eine anderer Berufsausbildung zu ermöglichen, geht ins Leere. Denn auch in diesem Fall ist die Unmöglichkeit der Absolvierung einer Berufsausbildung allenfalls in einem Fehlverhalten der Landeserziehungsanstalt, nicht aber in einer aufgrund einer Straftat hervorgerufenen Minderung der Erwerbsfähigkeit begründet.
Da die Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Umstandes, dass sie keine Berufsausbildung absolvieren konnte, trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde keine sonstige konkrete Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit geltend gemacht hat und aufgrund der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, ist der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung aufgrund der Aktenlage zugestimmt.
Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die bereits erfolgte Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur rechtlichen Beurteilung des Antrages somit aus der Aktenlage hinreichend geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage nach dem VOG stützen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Entscheidungsfrist, Kausalzusammenhang, Minderung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2011209.2.00Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017