TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/28 W209 2008790-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2017
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Entscheidungsdatum

28.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990

Spruch

W209 2008790-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 27.11.2013, OB: XXXX, betreffend Abweisung eines Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren aufgrund einer Verletzung der Halswirbelsäule mit Bandscheibenvorfall nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 27.11.2013, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung eines Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren aufgrund einer Verletzung der Halswirbelsäule mit Bandscheibenvorfall nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX, ein am XXXX geborener österreichischer Staatsbürger, (in der Folge der Beschwerdeführer) stellte am 17.07.2013 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, Heilfürsorge in Form des Ersatzes der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren für die erlittenen Gesundheitsschädigungen, darunter auch einen Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule, sowie auf Ersatz von Sachschäden im Wege der orthopädischen Versorgung. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, er sei am 21.07.2012 XXXX in seinem Taxi gesessen, als plötzlich ein PKW gestoppt habe, drei Personen herausgesprungen seien, einer der Männer mit der Faust das Fenster eingeschlagen und die Tür geöffnet habe und alle drei Männer sich auf ihn gestürzt und verprügelt hätten. Sie seien dann schließlich weggelaufen und die Polizei sei erst nach 20 Minuten gekommen. Er habe hierdurch Verletzungen im Gesicht und Nackenbereich, einen Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule, einen Schockzustand, Verletzungen an den Hände und eine blutende Nase erlitten. Dem Antrag fügte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses, eine Anzeigebestätigung der Polizeiinspektion XXXX vom 21.07.2012, einen Arztbrief des Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien vom 21.07.2012, eine Überweisung an einen Physiotherapeuten vom 26.06.2013, eine Honorarnote des Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 25.06.2013, eine Rechnung der Firma XXXX vom 17.04.2013 sowie Kontoauszüge vom 07.07.2013 bei.1. römisch 40 , ein am römisch 40 geborener österreichischer Staatsbürger, (in der Folge der Beschwerdeführer) stellte am 17.07.2013 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, Heilfürsorge in Form des Ersatzes der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren für die erlittenen Gesundheitsschädigungen, darunter auch einen Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule, sowie auf Ersatz von Sachschäden im Wege der orthopädischen Versorgung. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, er sei am 21.07.2012 römisch 40 in seinem Taxi gesessen, als plötzlich ein PKW gestoppt habe, drei Personen herausgesprungen seien, einer der Männer mit der Faust das Fenster eingeschlagen und die Tür geöffnet habe und alle drei Männer sich auf ihn gestürzt und verprügelt hätten. Sie seien dann schließlich weggelaufen und die Polizei sei erst nach 20 Minuten gekommen. Er habe hierdurch Verletzungen im Gesicht und Nackenbereich, einen Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule, einen Schockzustand, Verletzungen an den Hände und eine blutende Nase erlitten. Dem Antrag fügte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses, eine Anzeigebestätigung der Polizeiinspektion römisch 40 vom 21.07.2012, einen Arztbrief des Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien vom 21.07.2012, eine Überweisung an einen Physiotherapeuten vom 26.06.2013, eine Honorarnote des Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 25.06.2013, eine Rechnung der Firma römisch 40 vom 17.04.2013 sowie Kontoauszüge vom 07.07.2013 bei.

2. Zur Überprüfung des Anspruches holte die belangte Behörde eine Kopie des Aktes der LPD Wien ein, dem zu entnehmen ist, dass keiner der Täter ausgeforscht werden habe können, die Verletzungen aber polizeilich dokumentiert worden seien.

3. Am 05.09.2013 brachte das Bundessozialamt, Landesstelle Wien, (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen. Darin führte die belangte Behörde u.a. aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht gegeben seien, da keine schwere Körperverletzung vorliege. Zudem seien keine Befunde vorgelegt worden, die auf einen Kausalzusammenhang des zwei Monate nach der Schädigung eingetretenen Bandscheibenvorfalles schließen ließen.3. Am 05.09.2013 brachte das Bundessozialamt, Landesstelle Wien, (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen. Darin führte die belangte Behörde u.a. aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht gegeben seien, da keine schwere Körperverletzung vorliege. Zudem seien keine Befunde vorgelegt worden, die auf einen Kausalzusammenhang des zwei Monate nach der Schädigung eingetretenen Bandscheibenvorfalles schließen ließen.

4. Mit Schreiben vom 13.09.2013 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er erst ca. sechs Wochen nach dem schädigenden Ereignis am Halswirbel Schmerzen gespürt habe. Es sei auch im AKH nicht sofort etwas am Halswirbel entdeckt worden. Er habe gedacht, die Schmerzen würden wieder verschwinden. Weder sein Hausarzt noch sein Orthopäde hätten ihm helfen können. Erst durch den Wahlarzt Dr. XXXX habe er Hilfe erhalten.4. Mit Schreiben vom 13.09.2013 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er erst ca. sechs Wochen nach dem schädigenden Ereignis am Halswirbel Schmerzen gespürt habe. Es sei auch im AKH nicht sofort etwas am Halswirbel entdeckt worden. Er habe gedacht, die Schmerzen würden wieder verschwinden. Weder sein Hausarzt noch sein Orthopäde hätten ihm helfen können. Erst durch den Wahlarzt Dr. römisch 40 habe er Hilfe erhalten.

5. Die belangte Behörde holte Kopien aus einem Akt betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ein, aus denen hervorgeht, dass sein Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt.

6. Am 24.09.2013 legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Entlassungsbericht und eine Stellungnahme der REHA Klinik Wien Baumgarten vor.

7. Zur Überprüfung des Anspruches holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 12.11.2013 ein, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an Bandscheibenvorfällen bei degenerativer Veränderung der Halswirbelsäule leide, diese jedoch in keinem ursächlichen Zusammenhang zur Schädigung vom 21.07.2012 stünden, sondern rein degenerativ bedingt seien. Es bedürfe eines massiven Traumas, damit ein traumatischer Bandscheibenvorfall entstehe. Dabei müssten Begleitverletzungen ersichtlich sein, die nicht dokumentiert seien.7. Zur Überprüfung des Anspruches holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, vom 12.11.2013 ein, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an Bandscheibenvorfällen bei degenerativer Veränderung der Halswirbelsäule leide, diese jedoch in keinem ursächlichen Zusammenhang zur Schädigung vom 21.07.2012 stünden, sondern rein degenerativ bedingt seien. Es bedürfe eines massiven Traumas, damit ein traumatischer Bandscheibenvorfall entstehe. Dabei müssten Begleitverletzungen ersichtlich sein, die nicht dokumentiert seien.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2013, der aufgrund einer bekannt gegebenen Ortsabwesenheit erst am 27.05.2014 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt werden konnte, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1. den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ab. Unter Spruchpunkt 2. wurde die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt. Unter Spruchpunkt 3. wurde ab 21.07.2012 Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren für die aufgrund der Schädigung vom 21.07.2012 erlittenen Gesundheitsschädigungen (Hämatomverschwellung am Hinterkopf links, oberflächliche Abschürfungen an der Nasenwurzel, Hämatomverschwellung am Jochbeinbogen links und oberflächliche Hautabschürfung an der linken Ellenbeuge) bewilligt. Dazu wurde – soweit im vorliegenden Beschwerdefall relevant – begründend ausgeführt, dass der geltend gemachte Bandscheibenvorfall, der erst zwei Monate nach der Schädigung festgestellt worden sei, nicht kausal auf den gegenständlichen Vorfall zurückzuführen sei. Unter Spruchpunkt 4. wurde schließlich der Antrag auf Ersatz der Kosten für zwei Hörgeräte, die bei dem schädigenden Ereignis verloren gegangen seien, im Wege der orthopädischen Versorgung bewilligt.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 05.06.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, die Schädigung an der Halswirbelsäule sei erst später aufgetreten, sodass diese nicht bei der ambulanten Behandlung am Tag des gegenständlichen Vorfalles auftreten habe können. Bei dem Vorfall sei ein Nerv eingeklemmt worden, wodurch er Schmerzen am linken Oberarm und an der Halswirbelsäule bekommen habe. Er habe nunmehr Schmerzen beim Schlafen, die er vorher nie gehabt habe. Er wolle nun ein Gutachten seines Orthopäden sowie des privat hinzugezogenen Arztes Dr. XXXX beibringen, welche die Kausalität der Schädigung an der Halswirbelsäule mit dem gegenständlichen Vorfall belegen könnten. Einwendungen gegen die Ablehnung der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wurde keine erhoben.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 05.06.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, die Schädigung an der Halswirbelsäule sei erst später aufgetreten, sodass diese nicht bei der ambulanten Behandlung am Tag des gegenständlichen Vorfalles auftreten habe können. Bei dem Vorfall sei ein Nerv eingeklemmt worden, wodurch er Schmerzen am linken Oberarm und an der Halswirbelsäule bekommen habe. Er habe nunmehr Schmerzen beim Schlafen, die er vorher nie gehabt habe. Er wolle nun ein Gutachten seines Orthopäden sowie des privat hinzugezogenen Arztes Dr. römisch 40 beibringen, welche die Kausalität der Schädigung an der Halswirbelsäule mit dem gegenständlichen Vorfall belegen könnten. Einwendungen gegen die Ablehnung der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wurde keine erhoben.

10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache am 04.02.2016 dem erkennenden Senat neu zugewiesen.

11. Mit Schreiben vom 14.03.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die von ihm in seiner Beschwerde vom 03.06.2014 erwähnten Gutachten vorzulegen.

12. Aufgrund einer bekannt gegebenen Ortsabwesenheit wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben am 19.05.2017 neuerlich zugestellt.

13. Am 29.05.2017 teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass er entgegen seinem Beschwerdevorbringen keine Gutachten und Befunde vorlegen könne.

14. Zur Überprüfung des Anspruches holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten ein. Dem am 09.08.2017 eingelangten Gutachten von Mag. DDr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie, vom 13.07.2017 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Schädigungen an der Halswirbelsäule nicht erst nach zwei Monaten aufgetreten sein und ihren Ursprung im gegenständlichen Vorfall haben könnten. Im umfallnahen CT der Halswirbelsäule vom 03.08.2012 seien degenerative Veränderungen mit Bandscheibenvorwölbungen dokumentiert. Posttraumatische Veränderungen seien nicht ersichtlich, daher sei ein traumatisch verursachter Bandscheibenvorfall nicht anzunehmen. Entsprechende Begleitverletzungen, insbesondere mit Knochenbeteiligung, könnten nicht nachgewiesen werden. Bekannt seien degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, wie das Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Grades der Behinderung (vom 26.02.2004) belege. Der Nerv könne durch den gegenständlichen Vorfall nicht eingeklemmt worden sein. Schmerzen am linken Oberarm und der Halswirbelsäule stünden in Zusammenhang mit dem orthopädisch diagnostizierten unteren Cervikalsyndrom. Diesbezüglich hätten regelmäßige Behandlungen durch den genannten Facharzt für Orthopädie bzw. ein Kuraufenthalt im Jahr 2013 stattgefunden. Der Kuraufenthalt sei jedoch nicht aufgrund der im Rahmen des o.g. Vorfalls erlittenen Gesundheitsschädigungen, sondern aufgrund der beschriebenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit unterem Cervikalsyndrom erforderlich gewesen. Das Verbrechen habe daher nicht als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen. Dokumentiert sei, dass die Beschwerden erst später aufgetreten seien. Diesbezügliche Behandlungen seien 06/2013 bzw. 10/2013 dokumentiert. Zwar sei es möglich, dass zum Teil Beschwerden erst mit einer zeitlichen Verzögerung nach einer Verletzung auftreten könnten, es sei jedoch dem unfallnahen CT der Halswirbelsäule vom 03.08.2012 kein Hinweis auf eine posttraumatische Veränderung zu entnehmen, sodass das Verbrechen als wesentliche Ursache für den derzeitigen Leidenszustand ausscheide. Hinsichtlich kausaler und akausaler Leiden ergebe sich somit gegenüber dem Vorgutachten keine Änderung der Beurteilung.14. Zur Überprüfung des Anspruches holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten ein. Dem am 09.08.2017 eingelangten Gutachten von Mag. DDr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Unfallchirurgie, Msc. Orthopädie, vom 13.07.2017 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Schädigungen an der Halswirbelsäule nicht erst nach zwei Monaten aufgetreten sein und ihren Ursprung im gegenständlichen Vorfall haben könnten. Im umfallnahen CT der Halswirbelsäule vom 03.08.2012 seien degenerative Veränderungen mit Bandscheibenvorwölbungen dokumentiert. Posttraumatische Veränderungen seien nicht ersichtlich, daher sei ein traumatisch verursachter Bandscheibenvorfall nicht anzunehmen. Entsprechende Begleitverletzungen, insbesondere mit Knochenbeteiligung, könnten nicht nachgewiesen werden. Bekannt seien degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, wie das Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Grades der Behinderung (vom 26.02.2004) belege. Der Nerv könne durch den gegenständlichen Vorfall nicht eingeklemmt worden sein. Schmerzen am linken Oberarm und der Halswirbelsäule stünden in Zusammenhang mit dem orthopädisch diagnostizierten unteren Cervikalsyndrom. Diesbezüglich hätten regelmäßige Behandlungen durch den genannten Facharzt für Orthopädie bzw. ein Kuraufenthalt im Jahr 2013 stattgefunden. Der Kuraufenthalt sei jedoch nicht aufgrund der im Rahmen des o.g. Vorfalls erlittenen Gesundheitsschädigungen, sondern aufgrund der beschriebenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit unterem Cervikalsyndrom erforderlich gewesen. Das Verbrechen habe daher nicht als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen. Dokumentiert sei, dass die Beschwerden erst später aufgetreten seien. Diesbezügliche Behandlungen seien 06 aus 2013, bzw. 10 aus 2013, dokumentiert. Zwar sei es möglich, dass zum Teil Beschwerden erst mit einer zeitlichen Verzögerung nach einer Verletzung auftreten könnten, es sei jedoch dem unfallnahen CT der Halswirbelsäule vom 03.08.2012 kein Hinweis auf eine posttraumatische Veränderung zu entnehmen, sodass das Verbrechen als wesentliche Ursache für den derzeitigen Leidenszustand ausscheide. Hinsichtlich kausaler und akausaler Leiden ergebe sich somit gegenüber dem Vorgutachten keine Änderung der Beurteilung.

15. Mit Schreiben vom 01.09.2017, zugestellt am 06.09.2017, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens zu dem ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten schriftlich Stellung zu nehmen. Innerhalb der gewährten Frist langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX, ein am XXXX geborener österreichischer Staatsbürger, wurde am 21.07.2012 XXXX von Unbekannten verprügelt und erlitt dadurch Verletzungen im Gesicht und Nackenbereich, einen Schockzustand, Verletzungen an den Hände und eine blutende Nase.römisch 40 , ein am römisch 40 geborener österreichischer Staatsbürger, wurde am 21.07.2012 römisch 40 von Unbekannten verprügelt und erlitt dadurch Verletzungen im Gesicht und Nackenbereich, einen Schockzustand, Verletzungen an den Hände und eine blutende Nase.

Am 17.07.2013 stellte er einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, Heilfürsorge in Form des Ersatzes der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren für die erlittenen Gesundheitsschädigungen, darunter auch einen Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule, sowie auf Ersatz von Sachschäden im Wege der orthopädischen Versorgung.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule ist aus medizinischer Sicht nicht auf das schädigende Ereignis zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers, zum schädigenden Ereignis sowie zur Antragstellung stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

Die Feststellung, dass der Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule nicht auf das schädigenden Ereignis zurückzuführen ist, ergibt sich aus den von Amts wegen eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.11.2013 und 13.07.2017. Die Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, weisen keine Widersprüche auf, gehen ausführlich auf die Art der Leiden und die Ursächlichkeit der geltend gemachten Gesundheitsschädigung ein und erfüllen damit die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

In den Gutachten wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bereits 2004, somit lange vor dem schädigenden Ereignis, degenerative Schädigungen an der Wirbelsäule, die zu dem Bandscheibenvorfall geführt haben könnten, festgestellt worden sind, in einem umfallnahen CT der Halswirbelsäule am 03.08.2012 mangels entsprechender Begleitverletzungen keine posttraumatische Veränderungen ersichtlich sind, die den Bandscheibenvorfall ausgelöst haben könnten, und die angeführten Schmerzen am linken Oberarm und der Halswirbelsäule nicht von einem eingeklemmten Nerv, sondern von einem orthopädisch diagnostizierten unteren Cervikalsyndrom herrühren. Darüber hinaus sind auch im unfallchirurgischen Ambulanzbericht keine Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule dokumentiert.

Schließlich wurde vom Beschwerdeführer auch nicht konkret und näher begründet dargelegt, inwiefern die Gutachten unrichtig oder unschlüssig sein sollen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. 12013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. 12013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. 12013/33 i.d.F. BGBI. 12013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. 12013/33 in der Fassung BGBI. 12013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl, Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl, Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Der Beschwerdeführer begehrt die Gewährung von Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren aufgrund einer Verletzung der Halswirbelsäule mit Bandscheibenvorfall nach den Bestimmungen des VOG.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 Opfer einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung iSd § 1 Abs. 1 VOG geworden ist, steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 Opfer einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG geworden ist, steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

Strittig ist, ob die geltend gemachte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Gewährung von Heilfürsorge gemäß § 3 Z 2 VOG nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. u.a. VwGH zu § 4 KOVG 19.10.2005, 2002/09/0132; VwGH 15.12.1994, 94/09/0142, mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Gewährung von Heilfürsorge gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, VOG nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche u.a. VwGH zu Paragraph 4, KOVG 19.10.2005, 2002/09/0132; VwGH 15.12.1994, 94/09/0142, mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250).

Den Feststellungen zufolge kann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Bandscheibenvorfall und dem schädigenden Ereignis aus fachärztlicher Sicht nicht angenommen werden, da aus ärztlich-wissenschaftlicher Sicht erheblich mehr für die Akausalität als für die Kausalität des Leidens spricht.

Dementsprechend ist in rechtlicher Hinsicht festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.

Einwendungen gegen die Abweisung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld (Spruchpunkt 1.) wurden nicht erhoben und es ergeben sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abweisung zu Unrecht erfolgt ist, zumal unbestritten lediglich eine leichte Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB vorliegt.Einwendungen gegen die Abweisung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld (Spruchpunkt 1.) wurden nicht erhoben und es ergeben sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abweisung zu Unrecht erfolgt ist, zumal unbestritten lediglich eine leichte Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB vorliegt.

Dementsprechend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur rechtlichen Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage hinreichend geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Dem Entfall der Verhandlung stehen somit auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen somit auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Entschädigung, Kausalität, Kausalzusammenhang, Körperverletzung,
Sachverständigengutachten, Schmerzengeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2008790.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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