Entscheidungsdatum
28.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2171514-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages vom 01.06.2017 über die Beschwerde vom 07.02.2017 vonXXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5341539010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-7090226010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages vom 01.06.2017 über die Beschwerde vom 07.02.2017 vonXXXX, römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5341539010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-7090226010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. XXXX, XXXX,XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 27.04.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016.1. römisch 40 , römisch 40 ,römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 27.04.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5341539010, wurden der Beschwerdeführerin – auf der Grundlage von 32,2698 Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 10.114,90 gewährt, davon EUR 6.979,40 als Basisprämie und EUR 3.135,50 als Greeningprämie.
Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht) mit der lfd. Nr. XXXX wurde stattgegeben. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht) mit der lfd. Nr. XXXX wurde teilweise stattgegeben. Begründend wurde in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass beim Antrag mit der lfd. Nr. XXXX auf Grundlage der MFA 2015 und 2016 eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß hätte nachgewiesen werden können.Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht) mit der lfd. Nr. römisch 40 wurde stattgegeben. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht) mit der lfd. Nr. römisch 40 wurde teilweise stattgegeben. Begründend wurde in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass beim Antrag mit der lfd. Nr. römisch 40 auf Grundlage der MFA 2015 und 2016 eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß hätte nachgewiesen werden können.
Diese Entscheidung wurde von der AMA am 05.01.2017 versendet und am 09.01.2017 an die Beschwerdeführerin zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.02.2017 Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei der Flächenweitergabe vom Übergeber XXXX (BNr.XXXX) um Flächen handle, die zuvor kommassiert und seither von der Beschwerdeführerin bewirtschaftet worden wären. Das Feldstück 37 (XXXX) sei bereits in der Vergangenheit von ihr bewirtschaftet worden und habe eine Größe von 1,1396 ha. Seit dem Kommassierungsverfahren bewirtschafte die Beschwerdeführerin am FS 37 (XXXX) 5,1678 ha. Diese setzten sich aus den ursprünglichen 1,1396 ha, dem FS 135 (XXXX) vom Übergeber XXXX (BNr. XXXX) mit 1,7172 ha und einer Kommassierungsfläche von Übergeber XXXX mit 2,4035 ha zusammen. Bedingt durch die Kommassierung komme es dabei zu einer Flächenabweichung von 0,12 ha.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.02.2017 Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei der Flächenweitergabe vom Übergeber römisch 40 (BNr.XXXX) um Flächen handle, die zuvor kommassiert und seither von der Beschwerdeführerin bewirtschaftet worden wären. Das Feldstück 37 (römisch 40 ) sei bereits in der Vergangenheit von ihr bewirtschaftet worden und habe eine Größe von 1,1396 ha. Seit dem Kommassierungsverfahren bewirtschafte die Beschwerdeführerin am FS 37 (römisch 40 ) 5,1678 ha. Diese setzten sich aus den ursprünglichen 1,1396 ha, dem FS 135 (römisch 40 ) vom Übergeber römisch 40 (BNr. römisch 40 ) mit 1,7172 ha und einer Kommassierungsfläche von Übergeber römisch 40 mit 2,4035 ha zusammen. Bedingt durch die Kommassierung komme es dabei zu einer Flächenabweichung von 0,12 ha.
Die Fläche im Ausmaß von 2,4035 ha, die von XXXX an die Beschwerdeführerin übergeben worden sei, stamme ursprünglich von seinem FS 15 (XXXX), das auf den Grundstücksnummern 452 und 453 bewirtschaftet worden wäre. Bei der Kommassierung wären aus diesen beiden Grundstücksnummern das neue Grundstück 540 mit einer Fläche von 4,3614 ha, das nach wie vor von XXXX bewirtschaftet werde, und das Grundstück 264 mit einer Fläche von 2,4035 ha, das an die Beschwerdeführerin zur Bewirtschaftung weitergegeben worden sei, entstanden. Grundstück 264 ersetze die alten Grundstücksnummern 241, 240, 239 und Teile von 238.Die Fläche im Ausmaß von 2,4035 ha, die von römisch 40 an die Beschwerdeführerin übergeben worden sei, stamme ursprünglich von seinem FS 15 (römisch 40 ), das auf den Grundstücksnummern 452 und 453 bewirtschaftet worden wäre. Bei der Kommassierung wären aus diesen beiden Grundstücksnummern das neue Grundstück 540 mit einer Fläche von 4,3614 ha, das nach wie vor von römisch 40 bewirtschaftet werde, und das Grundstück 264 mit einer Fläche von 2,4035 ha, das an die Beschwerdeführerin zur Bewirtschaftung weitergegeben worden sei, entstanden. Grundstück 264 ersetze die alten Grundstücksnummern 241, 240, 239 und Teile von 238.
Die Fläche des FS 135 (XXXX) von XXXX (XXXX), die in der Vergangenheit auf den alten Grundstücksnummern 239, 240 und 241 bewirtschaftet worden wäre, sei seit der Kommassierung in der neuen Grundstücksnummer 262 mit einer Fläche von 2,1708 ha integriert. Diese Fläche von 2,1708 ha setzte sich also aus den 1,7172 ha vom XXXX und dem bereits ursprünglich der Beschwerdeführerin gehörendenXXXX (FS 37) mit 1,1396 ha (ehemals auf Grundstück 237) zusammen und ersetzte die alten Grundstücke 235, 236 und 237.Die Fläche des FS 135 (römisch 40 ) von römisch 40 (römisch 40 ), die in der Vergangenheit auf den alten Grundstücksnummern 239, 240 und 241 bewirtschaftet worden wäre, sei seit der Kommassierung in der neuen Grundstücksnummer 262 mit einer Fläche von 2,1708 ha integriert. Diese Fläche von 2,1708 ha setzte sich also aus den 1,7172 ha vom römisch 40 und dem bereits ursprünglich der Beschwerdeführerin gehörendenXXXX (FS 37) mit 1,1396 ha (ehemals auf Grundstück 237) zusammen und ersetzte die alten Grundstücke 235, 236 und 237.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-7090226010, wies die AMA der Beschwerdeführerin 32,2697 Zahlungsansprüche zu und gewährte Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 in Höhe von EUR 10.114,87, davon EUR 6.979,38 als Basisprämie und EUR 3.135,49 als Greeningprämie.
Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht) mit der lfd. Nr. XXXX wurde stattgegeben. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht) mit der lfd. Nr. XXXX wurde weiterhin nur teilweise stattgegeben. Begründend wurde in der angefochtenen Entscheidung erneut ausgeführt, dass auf Grundlage der Mehrfachanträge Flächen 2015 und 2016 eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß hätte nachgewiesen werden können.Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht) mit der lfd. Nr. römisch 40 wurde stattgegeben. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht) mit der lfd. Nr. römisch 40 wurde weiterhin nur teilweise stattgegeben. Begründend wurde in der angefochtenen Entscheidung erneut ausgeführt, dass auf Grundlage der Mehrfachanträge Flächen 2015 und 2016 eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß hätte nachgewiesen werden können.
5. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-7090226010, hat die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt.
6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2017 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
In einer beiliegenden Aufbereitung für das erkennende Gericht führte die AMA ergänzend Folgendes aus:
"Im Zuge der Beschwerde bezieht sich der BF auf ein Kommassierungsverfahren und übermittelt eine Gegenüberstellung der Grundstücke.
Nach Abgleich der Flächen zwischen den übergebenden Betrieb (BNR XXXX) an den übernehmenden Betrieb (XXXX) ist eine lagegenaue Flächenwanderung von 1,712557 ha (Stand September 2017) nachvollziehbar.Nach Abgleich der Flächen zwischen den übergebenden Betrieb (BNR römisch 40 ) an den übernehmenden Betrieb (römisch 40 ) ist eine lagegenaue Flächenwanderung von 1,712557 ha (Stand September 2017) nachvollziehbar.
Für das Antragsjahr 2016 sind noch weitere Flächenwanderungen von anderen Betrieben an XXXX nachvollziehbar.Für das Antragsjahr 2016 sind noch weitere Flächenwanderungen von anderen Betrieben an römisch 40 nachvollziehbar.
Bei der Flächenwanderung von BNR XXXX handelt es sich um die weitere UEB (XXXX) an den Betrieb XXXX (BNR XXXX).Bei der Flächenwanderung von BNR römisch 40 handelt es sich um die weitere UEB (römisch 40 ) an den Betrieb römisch 40 (BNR römisch 40 ).
Für alle weiteren Betriebspärchen wurden allerdings keine Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen gestellt.
Per Beschluss des BMLFUW vom 04.08.2017 (GZ. BMLFUW-LE.2.2.9/0075-II/4/2017) wurde ein Absehen der Lagegenauigkeit bei Übertragung im Kommassierungsgebiet festgelegt.
Aus der beigelegten vorläufigen Abfindungsbescheinigung geht hervor, dass Fläche der KG Nr. XXXX und der KG Nr. XXXX im Kommassierungsgebiet liegt.Aus der beigelegten vorläufigen Abfindungsbescheinigung geht hervor, dass Fläche der KG Nr. römisch 40 und der KG Nr. römisch 40 im Kommassierungsgebiet liegt.
Nach Abgleich der MFAs der anderen Flächenübergeber ist nachvollziehbar, dass die Betriebe XXXX, XXXX, XXXX und XXXX im MFA 2015 ebenfalls als Flächen des Kommassierungsgebietes beantragt hatten.Nach Abgleich der MFAs der anderen Flächenübergeber ist nachvollziehbar, dass die Betriebe römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 im MFA 2015 ebenfalls als Flächen des Kommassierungsgebietes beantragt hatten.
Wäre die AMA für die Erlassung eines neuen Bescheides noch zuständig, könnte die Übertragung mit der lfd. XXXX ohne Einbehalt und somit zur Gänze durchgeführt werden."Wäre die AMA für die Erlassung eines neuen Bescheides noch zuständig, könnte die Übertragung mit der lfd. römisch 40 ohne Einbehalt und somit zur Gänze durchgeführt werden."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang dieser Entscheidung wird zu Feststellungen dieser Entscheidung erklärt.
Ergänzend wird festgestellt, dass die AMA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Übertragung der Prämienrechte und der damit verbundenen Übertragung von Zahlungsansprüchen in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend ermittelt und insbesondere in der Beschwerdevorentscheidung darüber nicht abgesprochen hat.
Die AMA hat jedoch in Vorbereitung der Übermittlung der Verfahrensunterlagen sehr klar und nachvollziehbar dargelegt, dass auch sie der Auffassung ist, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX stattzugeben sei.Die AMA hat jedoch in Vorbereitung der Übermittlung der Verfahrensunterlagen sehr klar und nachvollziehbar dargelegt, dass auch sie der Auffassung ist, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Übertragung mit der lfd. Nr. römisch 40 stattzugeben sei.
Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 lautet auszugsweise:Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[ ]."
Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014 lautet:Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014, lautet:
"Artikel 14
Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.
[ ].
2. Eine Änderung der Bezeichnung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche.
Eine Änderung des Rechtsstatus hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche, wenn der Betriebsinhaber, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb ausgeübt hat, auch den neuen Betrieb leitet.
3. Ein Zusammenschluss oder eine Aufteilung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche.
[ ]."
Zur Zurückverweisung:
§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
1. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Ferner konnten Zahlungsansprüche im Rahmen der Vererbung oder einer vorweggenommenen Erbfolge sowie im Zuge einer Betriebsaufteilung gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 übertragen werden.1. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Ferner konnten Zahlungsansprüche im Rahmen der Vererbung oder einer vorweggenommenen Erbfolge sowie im Zuge einer Betriebsaufteilung gemäß Artikel 14, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, übertragen werden.
Von der Möglichkeit einer solchen "Übertragung von Prämienrechten für 2016" Zahlungsansprüchen hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
2. Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichten die Behörde, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor dem Hintergrund des Amtswegigkeitsprinzips und dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, hätte die AMA den wahren Sachverhalt hinsichtlich der Übertragung der Prämienrechte für 2016 somit ermitteln müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 2. Teilband, Wien 2005, Manz Verlag, § 39 Rz 3ff).2. Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichten die Behörde, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor dem Hintergrund des Amtswegigkeitsprinzips und dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, hätte die AMA den wahren Sachverhalt hinsichtlich der Übertragung der Prämienrechte für 2016 somit ermitteln müssen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 2. Teilband, Wien 2005, Manz Verlag, Paragraph 39, Rz 3ff).
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen der AMA im Vorlageschreiben an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Zurückverweisung etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Zurückverweisung etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Schlagworte
amtswegige Ermittlungspflicht, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2171514.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017