Entscheidungsdatum
29.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W264 2168297-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 8.6.2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Sozialversicherungsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 8.6.2017,
Zahl: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:Zahl: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 29b Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin XXXX beantragte am 2.3.2017 die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) unter Verwendung des Antragsformulars idF 10/2016.1. Die Beschwerdeführerin römisch 40 beantragte am 2.3.2017 die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) unter Verwendung des Antragsformulars in der Fassung 10 aus 2016,.
Darin ist der folgende Hinweis enthalten:
"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ in den Behindertenpass".
Der Antrag langte bei der belangten Behörde am 3.3.2017 ein.
2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. XXXX vom 1.6.2017 wurde nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 2.5.2017 als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung folgende Leiden festgestellt:2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 vom 1.6.2017 wurde nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 2.5.2017 als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung folgende Leiden festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Zustand nach Entfernung eines Fibrosarkoms im Oberarmbereich links 2014 Unterer Rahmensatz dieser Position, da Zustand nach Entfernung ohne Hinweis auf Rezidiv.
13.01.03
50
2
Periphere arterielle Verschlusserkrankung beider unterer Extremitäten 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da im Stadium II bei Fehlen typischer Claudicatio-Beschwerden mit palpablen Fußpulsen und Fehlen maßgeblicher trophischer Störungen, konservatives Therapieregime. Periphere arterielle Verschlusserkrankung beider unterer Extremitäten 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da im Stadium römisch zwei bei Fehlen typischer Claudicatio-Beschwerden mit palpablen Fußpulsen und Fehlen maßgeblicher trophischer Störungen, konservatives Therapieregime.
05.03.02
30
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar.
02.01.02
30
4
Polyneuropathie 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Sensibilitätsstörungen im Bereich beider Füße bei Fehlen maßgeblicher motorischer Defizite.
04.06.01
20
5
Funktionseinschränkungen der Kniegelenke Unterer Rahmensatz dieser Position, da geringes Streckdefizit beidseits objektivierbar.
02.05.19
20
6
Degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke Unterer Rahmensatz dieser Position, da geringgradige funktionelle Einschränkungen beidseits vorliegend.
02.05.08
20
7
Funktionsstörungen des venösen Systems 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung bei Fehlen eines postthrombotischen Syndroms.
05.08.01
20
8
Arterielle Hypertonie bei AV-Block I° Wahl dieser Position, da Einstellung mittels Monotherapie bei Fehlen dokumentierter Sekundärschäden.
05.01.01
10
9
Carpaltunnelsyndrom beidseits Unterer Rahmensatz dieser Position, da Fehlen motorischer Defizite und muskulärer Atrophien.
04.05.06
10
Bei der Einschätzung des Gesamtgrads der Behinderung hatte der medizinische Sachverständige die Normen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012, zu beachten. Bei der Einschätzung des Gesamtgrads der Behinderung hatte der medizinische Sachverständige die Normen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, zu beachten.
Laut § 3 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Laut Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird.
Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 % fest und begründete die Festsetzung entsprechend der Einschätzungsverordnung damit, dass Leiden 2 und Leiden 3 maßgebliche zusätzliche Leiden darstellen und das führende Leiden 1 gemeinsam um eine Stufe erhöhen. Die übrigen Leiden wirken hingegen mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 % fest und begründete die Festsetzung entsprechend der Einschätzungsverordnung damit, dass Leiden 2 und Leiden 3 maßgebliche zusätzliche Leiden darstellen und das führende Leiden 1 gemeinsam um eine Stufe erhöhen. Die übrigen Leiden wirken hingegen mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Hinblick auf die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führte der medizinische Sachverständige Dr. XXXX aus wie folgt: "Bei gutem Allgemeinzustand lassen sich in den Hüftgelenken und Kniegelenken beidseits geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivieren. Auch ohne Hilfsmittelverwendung stellt sich ein etwas verlangsamtes, jedoch ausreichend sicheres Gangbild dar. Greif-und Haltefunktion beider oberen Extremitäten sind gegeben. Erhebliche funktionelle Einschränkungen der Wirbelsäulenfunktion liegen nicht vor. Erhebliche Einschränkungen der Herz- bzw. Lungenfunktion sind nicht beschrieben und lassen sich im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht erheben. Eine periphere arterielle Verschlusserkrankung erheblichen Ausmaßes, welche zu einer erheblichen Limitierung der Gehstrecke führen würde, lässt sich im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht erheben. Maßgebliche psychopathologische Veränderungen lassen sich ebenso nicht erheben. Insgesamt liegen die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vor."Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Hinblick auf die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führte der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 aus wie folgt: "Bei gutem Allgemeinzustand lassen sich in den Hüftgelenken und Kniegelenken beidseits geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivieren. Auch ohne Hilfsmittelverwendung stellt sich ein etwas verlangsamtes, jedoch ausreichend sicheres Gangbild dar. Greif-und Haltefunktion beider oberen Extremitäten sind gegeben. Erhebliche funktionelle Einschränkungen der Wirbelsäulenfunktion liegen nicht vor. Erhebliche Einschränkungen der Herz- bzw. Lungenfunktion sind nicht beschrieben und lassen sich im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht erheben. Eine periphere arterielle Verschlusserkrankung erheblichen Ausmaßes, welche zu einer erheblichen Limitierung der Gehstrecke führen würde, lässt sich im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht erheben. Maßgebliche psychopathologische Veränderungen lassen sich ebenso nicht erheben. Insgesamt liegen die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vor."
Der medizinische Sachverständige verneinte das Vorliegen einer schweren Erkrankung des Immunsystems bei der Beschwerdeführerin.
§ 40 Bundesbehindertengesetz (BBG) normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung vonParagraph 40, Bundesbehindertengesetz (BBG) normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von
mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen ist.
3. Da die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin einen Gesamtgrad der Behinderung von 60% – somit von mindestens 50% – erreichen, wurde der Beschwerdeführerin mit Erledigung der belangten Behörde vom XXXX , OB: XXXX , mitgeteilt, dass ihr ein Behindertenpass im Scheckkartenformat zugestellt werde.3. Da die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin einen Gesamtgrad der Behinderung von 60% – somit von mindestens 50% – erreichen, wurde der Beschwerdeführerin mit Erledigung der belangten Behörde vom römisch 40 , OB: römisch 40 , mitgeteilt, dass ihr ein Behindertenpass im Scheckkartenformat zugestellt werde.
4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 8.6.2017, Zahl:
61525657700030, wies die belangte Behörde den Antrag auf "Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO" ab, unter Zugrundelegung des medizinischen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom 1.6.2017.61525657700030, wies die belangte Behörde den Antrag auf "Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO" ab, unter Zugrundelegung des medizinischen Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 vom 1.6.2017.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 29.6.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und langte dieses am 4.7.2017 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO 1960.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 29.6.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und langte dieses am 4.7.2017 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO 1960.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den bezughabenden Akt mit Beschwerdevorlageschreiben vom 22.8.2017 zur Entscheidung vor. Dieser langte am noch am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO 1960 nicht einverstanden und war dies zu überprüfen.Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO 1960 nicht einverstanden und war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte unter Verwendung des vorgesehenen Formulars idF 10/2016 bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach1.1. Die Beschwerdeführerin stellte unter Verwendung des vorgesehenen Formulars in der Fassung 10 aus 2016, bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach
§ 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960).Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960).
1.2. Der Beschwerdeführerin wurde im Zuge des Verfahrens zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ein Behindertenpass ausgestellt, jedoch ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".1.2. Der Beschwerdeführerin wurde im Zuge des Verfahrens zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ein Behindertenpass ausgestellt, jedoch ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
1.3. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß
§ 29b Abs. 1 StVO 1960 liegen nicht vor.Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter 1.1. und 1.2. getroffenen Feststellungen zu der Antragstellung auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960 und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem vorgelegten Fremdakt.2.1. Die unter 1.1. und 1.2. getroffenen Feststellungen zu der Antragstellung auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO 1960 und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem vorgelegten Fremdakt.
Die unter 1.3. getroffene Feststellung zu den mangelnden Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ergibt sich aus dem im Fremdakt einliegenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 1.6.2017, welches auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 2.5.2017 fußt.Die unter 1.3. getroffene Feststellung zu den mangelnden Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ergibt sich aus dem im Fremdakt einliegenden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 1.6.2017, welches auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 2.5.2017 fußt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs. 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat.
Da im gegenständlichen Verfahren nicht über die im Gesetz vorgesehene Ausstellung eines Behindertenpasses, auf die Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung entschieden wurde, sondern über die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960, ist zu klären, ob die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Einzelrichter oder einen Senat zu erfolgen hat.Da im gegenständlichen Verfahren nicht über die im Gesetz vorgesehene Ausstellung eines Behindertenpasses, auf die Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung entschieden wurde, sondern über die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960, ist zu klären, ob die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Einzelrichter oder einen Senat zu erfolgen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht geht dabei von nachfolgenden Erwägungen aus:
Gemäß § 29b Abs 1 StVO 1960 ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen jenen Inhabern eines nach dem BBG ausgestellten Behindertenpasses, welcher die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" aufweist, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag ein Parkausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen jenen Inhabern eines nach dem BBG ausgestellten Behindertenpasses, welcher die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" aufweist, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag ein Parkausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Zwar sind Entscheidungen über die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nach dem BBG gemäß § 45 Abs. 3 leg.cit. durch Senate zu treffen und ist ein Parkausweis gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 nur dann auszustellen, wenn die gegenständliche Zusatzeintragung im Behindertenpass eingetragen ist, aber ist die Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Parkausweises das Bundesgesetz Straßenverkehrsordnung 1960, welchem Senatszuständigkeit fremd ist. Daher ist im gegenständlichen Verfahren nicht von Senatszuständigkeit sondern von Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.Zwar sind Entscheidungen über die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nach dem BBG gemäß Paragraph 45, Absatz 3, leg.cit. durch Senate zu treffen und ist ein Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 nur dann auszustellen, wenn die gegenständliche Zusatzeintragung im Behindertenpass eingetragen ist, aber ist die Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Parkausweises das Bundesgesetz Straßenverkehrsordnung 1960, welchem Senatszuständigkeit fremd ist. Daher ist im gegenständlichen Verfahren nicht von Senatszuständigkeit sondern von Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist gemäß dessen § 1 durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist gemäß dessen Paragraph eins, durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäßGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht
oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Zu Spruchpunkt A) – Entscheidung in der Sache
Gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung vonGemäß Paragraph 40, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von
mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen.
§ 45 Abs. 1 BBG normiert, dass Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen sind.Paragraph 45, Absatz eins, BBG normiert, dass Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen sind.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den auszustellenden Behindertenpass und die damit verbundenen Berechtigungen festzusetzen. Diese Verordnungsermächtigung dient dazu, präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festzulegen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.Gemäß Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den auszustellenden Behindertenpass und die damit verbundenen Berechtigungen festzusetzen. Diese Verordnungsermächtigung dient dazu, präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festzulegen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Diese Verordnung ist die Rechtsgrundlage für die Ausstellung von Parkausweisen nach
§ 29b StVO 1960 und lautet deren Titel: "Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016".Paragraph 29 b, StVO 1960 und lautet deren Titel: "Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung BGBl römisch zwei 263/2016".
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016 wird ausgeführt, dass ein Parkausweis nach § 29b StVO 1960 allen Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses gemäß §§ 40ff BBG, welche über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, bzw. "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" auf Antrag ein Parkausweis auszustellen ist.In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird ausgeführt, dass ein Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO 1960 allen Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40 f, f, BBG, welche über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, bzw. "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" auf Antrag ein Parkausweis auszustellen ist.
Um in den Genuss eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960 zu kommen, ist die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Behindertenpass die Voraussetzung.Um in den Genuss eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO 1960 zu kommen, ist die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Behindertenpass die Voraussetzung.
§ 29b Abs 1 StVO 1960 idF seit 1.1.2014 normiert wie folgt:Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 in der Fassung seit 1.1.2014 normiert wie folgt:
Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Diese Bestimmung soll dauernd stark gehbehinderten Personen die Benützung von Fahrzeugen erleichtern, insbesondere durch Ausnahmen von Halteverboten und Parkbeschränkungen (Hoffer, StVO Straßenverkehrsordnung, 2013, S. 122).
Wie bereits ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin zwar Inhaberin eines Behindertenpasses, jedoch ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Dies, da sachverständig festgestellt wurde, dass ihre Funktionseinschränkungen das selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich einschränken.
Der am 3.3.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Antrag – welcher einerseits mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erledigt wurde – bezog sich auf die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960. Infolge dessen, dass bei der Beschwerdeführerin sachverständig festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen und ihr sohin ein Behindertenausweis ohne die genannte Zusatzeintragung ausgestellt wurde, für die Ausstellung des Parkausweises eben diese Zusatzeintragung jedoch erforderlich ist, war die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags als unbegründet abzuweisen.Der am 3.3.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Antrag – welcher einerseits mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erledigt wurde – bezog sich auf die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO 1960. Infolge dessen, dass bei der Beschwerdeführerin sachverständig festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen und ihr sohin ein Behindertenausweis ohne die genannte Zusatzeintragung ausgestellt wurde, für die Ausstellung des Parkausweises eben diese Zusatzeintragung jedoch erforderlich ist, war die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen
(§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG).
Nach § 24 Abs 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 1 VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.
Die kann-Bestimmung im § 24 Abs. 4 VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw. dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw. dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.Die kann-Bestimmung im Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw. dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw. dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.
Expressis verbis des § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann gemäßExpressis verbis des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann gemäß
§ 24 Abs. 4 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehenParagraph 24, Absatz 4, VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen
(§ 24 Abs 4 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Gerichts die Durchführung einer – ohnedies nicht beantragten – Verhandlung nicht als erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162/2017, wonach der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg. 18.994/2010, 19.632/2012). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat.Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Gerichts die Durchführung einer – ohnedies nicht beantragten – Verhandlung nicht als erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162 aus 2017,, wonach der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg. 18.994 aus 2010,, 19.632 aus 2012,). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
Im gegenständlichen Verfahren konnte daher die mündliche Verhandlung unterbleiben, da eine solche weder beantragt wurde, noch es einer solchen bedurfte, um die gegenständliche Rechtsache zu klären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Parkausweis, Voraussetzungen, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W264.2168297.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017