Entscheidungsdatum
29.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2169394-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Sebastian KLACKL, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 03.07.2017, Zl. 100 Jv 1938/17t-33a, betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Sebastian KLACKL, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 03.07.2017, Zl. 100 Jv 1938/17t-33a, betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (BF) ist klagende Partei in einem Verfahren wegen Mietzins und Räumung. Die Pauschalgebühr für die Klage wurde eingezogen. Das Verfahren wurde mit Vergleich vom 25.10.2016 (BG Favoriten) beendet. Dieser Vergleich wurde von der belangten Behörde als höherwertig beurteilt, weshalb eine restliche Pauschalgebühr vom Konto des Rechtsvertreters der BF eingezogen wurde.
2. Mit Schriftsatz vom 07.03.2017 stellte der Rechtsvertreter der BF einen Rückzahlungsantrag. Begründend wurde ausgeführt, dass § 18 Abs. 2 Z 2a GGG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei.2. Mit Schriftsatz vom 07.03.2017 stellte der Rechtsvertreter der BF einen Rückzahlungsantrag. Begründend wurde ausgeführt, dass Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 05.07.2017) wurde dem Antrag auf Rückzahlung nicht stattgegeben und der Betrag von EUR 2.728,00 gem. § 4 Abs. 3 GGG von Amts wegen rücküberwiesen. Auch wurde im Spruch der Hinweis erteilt, dass die klagende Partei zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet sei und darüber noch ein gesonderter Bescheid (Zahlungsauftrag) erlassen werde. Die Rückzahlung wurde verfügt, weil keine Abbuchungsermächtigung für die restliche Pauschalgebühr vorgelegen habe.3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 05.07.2017) wurde dem Antrag auf Rückzahlung nicht stattgegeben und der Betrag von EUR 2.728,00 gem. Paragraph 4, Absatz 3, GGG von Amts wegen rücküberwiesen. Auch wurde im Spruch der Hinweis erteilt, dass die klagende Partei zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet sei und darüber noch ein gesonderter Bescheid (Zahlungsauftrag) erlassen werde. Die Rückzahlung wurde verfügt, weil keine Abbuchungsermächtigung für die restliche Pauschalgebühr vorgelegen habe.
4. Mit Schriftsatz vom 01.08.2017 (Poststempel 01.08.2017) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass § 18 Abs. 2 Z 2a GGG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei.4. Mit Schriftsatz vom 01.08.2017 (Poststempel 01.08.2017) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei.
5. Mit Schriftsatz vom 24.08.2017 (eingelangt am 31.08.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die restliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.728,00, welche vom Konto des Rechtsvertreters eingezogen wurde, wurde zurücküberwiesen.
1.2. Eine Entscheidung in der Sache, d.h. betreffend eine allfällige restliche Pauschalgebühr aufgrund des am 25.10.2016 vor dem BG Favoriten geschlossenen Vergleichs wurde von der belangten Behörde noch nicht getroffen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Dass die belangte Behörde noch nicht über die allfällige restliche Pauschalgebühr entschieden hat, ergibt sich aus dem Hinweis im angefochtenen Bescheid, wonach über den Betrag von EUR 2.728,00 ein gesonderter Zahlungsauftrag erlassen werden wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde der streitgegenständliche Betrag von EUR 2.728,00 an den Rechtsvertreter rücküberwiesen, weshalb die BF (derzeit) nicht beschwert ist. Es ist somit das Rechtsschutzinteresse weggefallen (Art. 132 B-VG, vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 4). Aufgrund des Hinweises im Spruch des angefochtenen Bescheides ist überdies klar, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht die restliche Pauschalgebühr vorschreiben wollte, sondern darüber ein gesondertes Verfahren, welches mit der Erlassung eines Bescheides endet, geführt werden wird.3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde der streitgegenständliche Betrag von EUR 2.728,00 an den Rechtsvertreter rücküberwiesen, weshalb die BF (derzeit) nicht beschwert ist. Es ist somit das Rechtsschutzinteresse weggefallen (Artikel 132, B-VG, vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Anmerkung 4). Aufgrund des Hinweises im Spruch des angefochtenen Bescheides ist überdies klar, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht die restliche Pauschalgebühr vorschreiben wollte, sondern darüber ein gesondertes Verfahren, welches mit der Erlassung eines Bescheides endet, geführt werden wird.
Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass durch die Abweisung eines Antrags auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren der BF nicht zur Zahlung einer Gerichtsgebühr herangezogen wird (VwGH 19.06.2013, 2013/16/0122). Auch verweist das BVwG auf die Entscheidung VwGH 18.06.2002, 2002/16/0129, wonach der Rückzahlung einer bereits entrichteten Pauschalgebühr (ohne dass ein Zahlungsauftrag erlassen worden wäre), keine normative Wirkung zukommt (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6c GEG E 2).Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass durch die Abweisung eines Antrags auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren der BF nicht zur Zahlung einer Gerichtsgebühr herangezogen wird (VwGH 19.06.2013, 2013/16/0122). Auch verweist das BVwG auf die Entscheidung VwGH 18.06.2002, 2002/16/0129, wonach der Rückzahlung einer bereits entrichteten Pauschalgebühr (ohne dass ein Zahlungsauftrag erlassen worden wäre), keine normative Wirkung zukommt vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 6 c, GEG E 2).
Die gegenständliche Beschwerde war im Ergebnis mangels Beschwer als unzulässig gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.Die gegenständliche Beschwerde war im Ergebnis mangels Beschwer als unzulässig gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen.
3.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Pauschalgebühren, Rechtsschutzinteresse, RückzahlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2169394.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017