RS Vwgh 2004/2/27 2003/02/0264

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wenn dem Beschuldigten im Spruch des angefochtenen Bescheides zur Last gelegt wird, auf einer Straße die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h erheblich (20 km/h) überschritten zu haben, in der diesbezüglichen Bescheidbegründung jedoch - näher - ausgeführt wird, dass - unter anderem - auf dieser Straße "vorerst keine weiteren Übertretungen feststellbar" waren, so liegt darin ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, der den angefochtenen Bescheid insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (Hinweis E 20.2.1991, 90/02/0152).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020264.X01

Im RIS seit

23.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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