Entscheidungsdatum
29.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W 176 2142269-1/3E
W 176 2142756-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX gegen die Bescheide der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien jeweils vom 14.06.2016, (1.) Zl. 1 CGA/60/15x-18 und (2.) Zl. 1 CGA/60/15x-21, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 gegen die Bescheide der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien jeweils vom 14.06.2016, (1.) Zl. 1 CGA/60/15x-18 und (2.) Zl. 1 CGA/60/15x-21, beschlossen:
A)
Die Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung von neuen Bescheiden an die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien zurückverwiesen.Die Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung von neuen Bescheiden an die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In der zur Zl. 1 CGA 60/15x geführten Rechtssache des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien (Klage der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen ihren früheren Arbeitgeber betreffend ihre Entlassung als Hausbesorgerin für ein Wohnhaus in der XXXX in Wien) fand am 23.11.2015 eine Verhandlung statt, zu der XXXX und XXXX (Mieter einer Wohnung in diesem Haus) zwecks Einvernahme als Zeugen geladen wurden und die auch zu dieser Verhandlung erschienen.1. In der zur Zl. 1 CGA 60/15x geführten Rechtssache des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien (Klage der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen ihren früheren Arbeitgeber betreffend ihre Entlassung als Hausbesorgerin für ein Wohnhaus in der römisch 40 in Wien) fand am 23.11.2015 eine Verhandlung statt, zu der römisch 40 und römisch 40 (Mieter einer Wohnung in diesem Haus) zwecks Einvernahme als Zeugen geladen wurden und die auch zu dieser Verhandlung erschienen.
2. In der Folge machten die Genannten – wie aufgrund des Inhaltes der von der belangten Behörde vorlegten Verwaltungsunterlagen zu erschließen ist (die betreffenden Anträge sind darin nicht enthalten) – Zeugengebühren geltend, wobei ua. jeweils Stellvertreterkosten begehrt wurden. Dabei brachten sie auch vor, nicht (mehr) in Wien zu leben und von Hamburg bzw. von Berlin zur Verhandlung angereist zu sein.
3. Mit – unbekämpft gebliebenen – Bescheiden vom 18.02.2016 wurden die XXXX und XXXX zustehenden Zeugengebühren bezüglich der Reisekosten gemäß § 6 bis 12 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG), sowie der Aufenthaltskosten gemäß § 13 bis 16 GebAG bestimmt. Die Entscheidung über die Entschädigung für Zeitversäumnis wurde jeweils vorbehalten.3. Mit – unbekämpft gebliebenen – Bescheiden vom 18.02.2016 wurden die römisch 40 und römisch 40 zustehenden Zeugengebühren bezüglich der Reisekosten gemäß Paragraph 6 bis 12 Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, (GebAG), sowie der Aufenthaltskosten gemäß Paragraph 13 bis 16 GebAG bestimmt. Die Entscheidung über die Entschädigung für Zeitversäumnis wurde jeweils vorbehalten.
4. Am 11.03.2016 trug die belangte Behörde den genannten Zeugen auf, einen urkundlichen Nachweis für die Notwendigkeit der Inanspruchnahme und Bezahlung eines Stellvertreters vorzulegen.
5.1. In der Folge legte XXXX acht jeweils den Briefkopf " XXXX " aufweisende, bestimmte am XXXX behandelte Programmpunkte anführende "Leistungs-/ Produktions- /Kostenbeleg[e]" mit den Kostenpositionsnummern XXXX in denen " XXXX " als Auftraggeber sowie XXXX als Auftragnehmer als "[a]bsoluter Fixtermin 1" der 20.11.2015 ab 11.00 Uhr sowie als zweiter und dritter derartiger Termin der 21.11.2015 ab 08.00 Uhr bzw. der 23.11.2015 ab 08.25 Uhr angeführt sowie als "Grund/Verschulden" für den Ersatzauftrag "für absoluten Fixtermin 3" der "Ausfall des Auftragnehmers XXXX wegen Arbeits- und Sozialgericht Wien [ ] Zeugenaussage am 23.11.2015 – 09.00 Uhr" angegeben ist, sowie acht sich darauf beziehende Kostenaufstellungen, in denen Gesamtbeträge von EUR 126,25 bzw. EUR 110,15, bzw. EUR 126,25 bzw. EUR 110,15 bzw. EUR 126,25 bzw. EUR 126,25, bzw. EUR 110,15, bzw. EUR 128,80 ausgewiesen werden.5.1. In der Folge legte römisch 40 acht jeweils den Briefkopf " römisch 40 " aufweisende, bestimmte am römisch 40 behandelte Programmpunkte anführende "Leistungs-/ Produktions- /Kostenbeleg[e]" mit den Kostenpositionsnummern römisch 40 in denen " römisch 40 " als Auftraggeber sowie römisch 40 als Auftragnehmer als "[a]bsoluter Fixtermin 1" der 20.11.2015 ab 11.00 Uhr sowie als zweiter und dritter derartiger Termin der 21.11.2015 ab 08.00 Uhr bzw. der 23.11.2015 ab 08.25 Uhr angeführt sowie als "Grund/Verschulden" für den Ersatzauftrag "für absoluten Fixtermin 3" der "Ausfall des Auftragnehmers römisch 40 wegen Arbeits- und Sozialgericht Wien [ ] Zeugenaussage am 23.11.2015 – 09.00 Uhr" angegeben ist, sowie acht sich darauf beziehende Kostenaufstellungen, in denen Gesamtbeträge von EUR 126,25 bzw. EUR 110,15, bzw. EUR 126,25 bzw. EUR 110,15 bzw. EUR 126,25 bzw. EUR 126,25, bzw. EUR 110,15, bzw. EUR 128,80 ausgewiesen werden.
5.2. XXXX brachte vier den gleichen Briefkopf aufweisende "Leistungs-/ Produktions- /Kostenbeleg[e]" mit den Kostenpositionsnummern XXXX , in denen er als Auftragnehmer genannt ist, die gleichen Fixtermine definiert werden wie in den unter Punkt5.2. römisch 40 brachte vier den gleichen Briefkopf aufweisende "Leistungs-/ Produktions- /Kostenbeleg[e]" mit den Kostenpositionsnummern römisch 40 , in denen er als Auftragnehmer genannt ist, die gleichen Fixtermine definiert werden wie in den unter Punkt
5.1. dargestellten Urkunden und als "Grund/Verschulden" für den Ersatzauftrag "für absoluten Fixtermin 3" der "Ausfall des Auftragnehmers XXXX wegen Arbeits- und Sozialgericht Wien [ ] Zeugenaussage am 23.11.2015 – 09.00 Uhr" angeführt ist, sowie vier sich darauf beziehende, Gesamtbeträge von EUR 382,30 bzw. EUR 176,95 bzw. EUR 160,70 bzw. EUR 152,80 ausweisende Kostenaufstellungen in Vorlage.5.1. dargestellten Urkunden und als "Grund/Verschulden" für den Ersatzauftrag "für absoluten Fixtermin 3" der "Ausfall des Auftragnehmers römisch 40 wegen Arbeits- und Sozialgericht Wien [ ] Zeugenaussage am 23.11.2015 – 09.00 Uhr" angeführt ist, sowie vier sich darauf beziehende, Gesamtbeträge von EUR 382,30 bzw. EUR 176,95 bzw. EUR 160,70 bzw. EUR 152,80 ausweisende Kostenaufstellungen in Vorlage.
6. Mit den angefochtenen Bescheiden sprach die belangte Behörde XXXX eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 17f GebAG idHv EUR 964,65 und XXXX aus diesem Rechtsgrund einen Betrag von EUR 872,-- zu, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:6. Mit den angefochtenen Bescheiden sprach die belangte Behörde römisch 40 eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 17 f, GebAG idHv EUR 964,65 und römisch 40 aus diesem Rechtsgrund einen Betrag von EUR 872,-- zu, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Die Zeugen hätten Ersatz für Zeitversäumnis aufgrund ihrer Anreise zur Verhandlung am 23.11.2015 begehrt und hätten dafür jeweils ein umfangreiches Konvolut an Urkunden vorgelegt.
Durch § 18 GebAG werde klargestellt, dass bei freiberuflich Tätigen keine weitwendigen Erhebungen geführt werden müssten. Bei diesem Personenkreis sei davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögennachteil bewirke. Die Zeugen hätten vermochten, einen Verdienstentgang in der jeweiligen Höhe zu belegen, sodass dieser Betrag als Entschädigung für Zeitversäumnis zu bestimmen gewesen sei.Durch Paragraph 18, GebAG werde klargestellt, dass bei freiberuflich Tätigen keine weitwendigen Erhebungen geführt werden müssten. Bei diesem Personenkreis sei davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögennachteil bewirke. Die Zeugen hätten vermochten, einen Verdienstentgang in der jeweiligen Höhe zu belegen, sodass dieser Betrag als Entschädigung für Zeitversäumnis zu bestimmen gewesen sei.
7. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Diese rügt, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zu den hier maßgeblichen Fragen, in welchem konkreten Zeitraum eine Zeitversäumnis vorgelegen sei sowie welcher Verdienst ihm tatsächlich entgangen sei, getroffen habe. Auch wiesen die von den Zeugen vorgelegten Urkunden keine Unterschrift auf. Weiters sei auf diesen Urkunden die Internetseite " XXXX " ersichtlich, welche weder ein Impressum noch einen Rechtsinhaber aufweise, was sowohl nach dem österreichischen Mediengesetz als auch nach dem deutschen Teledienstgesetz verbindlich zu veranlassen sei. Recherchen hätten ergeben, dass Inhaber der Domain die in Düsseldorf ansässige XXXX sei, die ihrem eigenen Internetauftritt nach darauf spezialisiert sei, über die Internetseite XXXX Domains zu registrieren. Somit sei zweifelhaft, wer tatsächlich Inhaber der genannten Internetdomain sei, sodass die belangte Behörde Zweifel betreffend der Echtheit der Urkunden haben hätte müssen. Überdies lasse sich der zugesprochene Betrag nicht aus den vorgelegten Dokumenten ableiten, zumal die Zeugen die Termine am 20. und 21.11.2015 wahrnehmen hätten können. Aus dem Umstand, dass XXXX und XXXX nach den Aussagen von Zeugen bei der Streitverhandlung vom 06.062016 zeitnah zum Verhandlungstermin am 23.11.2015 in dem unter Punkt 1. genannten Wohnhaus in Wien regelmäßig gesehen worden seien, folge schließlich, dass offenbar auch Verdienstentgang für tatsächlich nicht angefallene Reisezeiten zugesprochen worden sei.7. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Diese rügt, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zu den hier maßgeblichen Fragen, in welchem konkreten Zeitraum eine Zeitversäumnis vorgelegen sei sowie welcher Verdienst ihm tatsächlich entgangen sei, getroffen habe. Auch wiesen die von den Zeugen vorgelegten Urkunden keine Unterschrift auf. Weiters sei auf diesen Urkunden die Internetseite " römisch 40 " ersichtlich, welche weder ein Impressum noch einen Rechtsinhaber aufweise, was sowohl nach dem österreichischen Mediengesetz als auch nach dem deutschen Teledienstgesetz verbindlich zu veranlassen sei. Recherchen hätten ergeben, dass Inhaber der Domain die in Düsseldorf ansässige römisch 40 sei, die ihrem eigenen Internetauftritt nach darauf spezialisiert sei, über die Internetseite römisch 40 Domains zu registrieren. Somit sei zweifelhaft, wer tatsächlich Inhaber der genannten Internetdomain sei, sodass die belangte Behörde Zweifel betreffend der Echtheit der Urkunden haben hätte müssen. Überdies lasse sich der zugesprochene Betrag nicht aus den vorgelegten Dokumenten ableiten, zumal die Zeugen die Termine am 20. und 21.11.2015 wahrnehmen hätten können. Aus dem Umstand, dass römisch 40 und römisch 40 nach den Aussagen von Zeugen bei der Streitverhandlung vom 06.062016 zeitnah zum Verhandlungstermin am 23.11.2015 in dem unter Punkt 1. genannten Wohnhaus in Wien regelmäßig gesehen worden seien, folge schließlich, dass offenbar auch Verdienstentgang für tatsächlich nicht angefallene Reisezeiten zugesprochen worden sei.
8. In der Folge übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde den übrigen Verfahrensparteien, wobei sie (in Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) XXXX und XXXX Folgendes auftrug:8. In der Folge übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde den übrigen Verfahrensparteien, wobei sie (in Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) römisch 40 und römisch 40 Folgendes auftrug:
"1) [Es ist] abschließend inhaltlich Stellung zur Beschwerde des Klagevertreters zu beziehen.
2) Weiters ist auszuführen und auch urkundlich zu bescheinigen, wer Machthaber der XXXX ist.2) Weiters ist auszuführen und auch urkundlich zu bescheinigen, wer Machthaber der römisch 40 ist.
a) für den Fall, dass es der Zeuge XXXX oder XXXX ist, ist vom ursprünglichen Auftraggeber für den XXXX eine Bestätigung des Verdienstentganges zu übermitteln.a) für den Fall, dass es der Zeuge römisch 40 oder römisch 40 ist, ist vom ursprünglichen Auftraggeber für den römisch 40 eine Bestätigung des Verdienstentganges zu übermitteln.
b) für den Fall, dass es sich um einen Mitveranstalter handelt, der in keiner wirtschaftlichen (unmittelbaren) Nähe zu den beiden Zeugen steht, ist ein gezeichneter (mit Firmenstempel) und mit Unterschrift versehene Nachweis über den Verdienstentgang vorzulegen.
3) Es ist darzustellen, in welchem Zusammenhang 12 Rechnungen (wie vorgelegt) für 3 Tage am XXXX gestellt werden können, dies im Hinblick auf eine Schlüssigkeitsprüfung.3) Es ist darzustellen, in welchem Zusammenhang 12 Rechnungen (wie vorgelegt) für 3 Tage am römisch 40 gestellt werden können, dies im Hinblick auf eine Schlüssigkeitsprüfung.
4) Die vorgelegten (Einzel)Urkunden beinhalten kein Datum, sodass eine Zuordnung nicht erfolgen kann.
5) Laut Reiserechnung erfolgte eine Anreise erst am 22. 11.2015; Gründe für einen Verdienstentgang am 20. und 21. 11. 2015 mögen ebenfalls erklärt und dargestellt werden; gegebenenfalls auch urkundlich bescheinigt.
6) Im Rahmen der Einvernahme wird von Zeugen/Parteien mehrfach darauf hingewiesen, dass die Zeugen XXXX und XXXX regelmäßig (im Sinne von meistens) im Haus XXXX anwesend sind. Diese Aussagen stehen im Widerspruch zu den Angaben der beiden Zeugen XXXX und XXXX im Rahmen ihrer Antragstellung für den Ersatz von Reisegebühren. Es möge hiezu Stellung genommen werden."6) Im Rahmen der Einvernahme wird von Zeugen/Parteien mehrfach darauf hingewiesen, dass die Zeugen römisch 40 und römisch 40 regelmäßig (im Sinne von meistens) im Haus römisch 40 anwesend sind. Diese Aussagen stehen im Widerspruch zu den Angaben der beiden Zeugen römisch 40 und römisch 40 im Rahmen ihrer Antragstellung für den Ersatz von Reisegebühren. Es möge hiezu Stellung genommen werden."
9. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerden samt den – unvollständigen (vgl. Pkt. 2 – Verwaltungsunterlagen vor, wobei sie festhielt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen worden sei, da trotz mehrmaliger Urgenzen bei den Zeugen keine inhaltlichen Stellungnahmen eingelangt seien.9. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerden samt den – unvollständigen vergleiche Pkt. 2 – Verwaltungsunterlagen vor, wobei sie festhielt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen worden sei, da trotz mehrmaliger Urgenzen bei den Zeugen keine inhaltlichen Stellungnahmen eingelangt seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Zu Spruchpunkt A):
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)"Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.1.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.2.1.2.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG hat der Zege (soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen) die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zege (soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen) die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren zu bescheinigen.
2.1.2.2. Unter einem Stellvertreter iSd § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG ist eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (VwGH 10.01.2011, 2010/17/0097)2.1.2.2. Unter einem Stellvertreter iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG ist eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (VwGH 10.01.2011, 2010/17/0097)
Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Dies folgt daraus, dass die in § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG vorgesehene Gebühr jene auf Ersatz des (fallbezogen: beim selbstständig Erwerbstätigen) tatsächlich entgangenen Einkommens nach lit. b leg. cit. substituieren soll. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage zu sehen, wann die Bestellung eines Stellvertreters "notwendigerweise" erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn der Stellvertreter für Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches in Ermangelung der erfolgten Bestellung eines Stellvertreters jedoch verloren gegangen wäre. Auch dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei gleichfalls die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Ist im Sinne der zuletzt erstatteten Ausführungen die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht "notwendigerweise" im Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG zu bestellen (VwGH 20.06.2012).Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Dies folgt daraus, dass die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG vorgesehene Gebühr jene auf Ersatz des (fallbezogen: beim selbstständig Erwerbstätigen) tatsächlich entgangenen Einkommens nach Litera b, leg. cit. substituieren soll. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage zu sehen, wann die Bestellung eines Stellvertreters "notwendigerweise" erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn der Stellvertreter für Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches in Ermangelung der erfolgten Bestellung eines Stellvertreters jedoch verloren gegangen wäre. Auch dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei gleichfalls die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Ist im Sinne der zuletzt erstatteten Ausführungen die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht "notwendigerweise" im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG zu bestellen (VwGH 20.06.2012).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
2.3. Denn es muss aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:
Zum einen hat die belangte Behörde – wie die Beschwerdeführerin richtig aufzeigt – im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zum Zeitraum getroffen, in dem XXXX und XXXX in Hinblick auf ihre Zeugenvernehmungen gehindert waren, Einkommen zu erzielen bzw. für den sie Stellvertreter bestellen mussten. Zum anderen trifft das Beschwerdevorbringen zu, wonach die belangte Behörde die von den Genannten vorgelegten Urkunden nicht ohne weitere Ermittlungen der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis zugrunde legen hätte dürfen.Zum einen hat die belangte Behörde – wie die Beschwerdeführerin richtig aufzeigt – im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zum Zeitraum getroffen, in dem römisch 40 und römisch 40 in Hinblick auf ihre Zeugenvernehmungen gehindert waren, Einkommen zu erzielen bzw. für den sie Stellvertreter bestellen mussten. Zum anderen trifft das Beschwerdevorbringen zu, wonach die belangte Behörde die von den Genannten vorgelegten Urkunden nicht ohne weitere Ermittlungen der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis zugrunde legen hätte dürfen.
Dies räumte die belangte Behörde der Sache nach auch ein, indem sie XXXX und XXXX nach Beschwerdeerhebung (erfolglos) aufforderte, die unter Punkt I.6. wiedergegebenen Fragen zu beantworten.Dies räumte die belangte Behörde der Sache nach auch ein, indem sie römisch 40 und römisch 40 nach Beschwerdeerhebung (erfolglos) aufforderte, die unter Punkt römisch eins.6. wiedergegebenen Fragen zu beantworten.
2.4. Somit liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
2.5. Da das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor Fällung einer Entscheidung den Verfahrensparteien vorzuhalten ist, kann weiters nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien zurückzuverweisen.2.5. Da das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor Fällung einer Entscheidung den Verfahrensparteien vorzuhalten ist, kann weiters nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien zurückzuverweisen.
2.6. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass eine Vorgangsweise, bei der zunächst nur die Reisekosten und die Aufenthaltskosten bestimmt werden, während die Bestimmung der Entschädigung wegen Zeitversäumnis einer späteren Entscheidung vorbehalten wird, nicht dem Gesetz entspricht. Die Unteilbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 GebAG, wo (im Singular) von der "Gebühr des Zeugen" gesprochen wird, in Zusammenhang mit dem Umstand, dass gemäß § 21 Abs. 2 GebAG die Höhe der bestimmten Gebühr entscheidet, ob bestimmte Personen Parteistellung im Verfahren haben.2.6. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass eine Vorgangsweise, bei der zunächst nur die Reisekosten und die Aufenthaltskosten bestimmt werden, während die Bestimmung der Entschädigung wegen Zeitversäumnis einer späteren Entscheidung vorbehalten wird, nicht dem Gesetz entspricht. Die Unteilbarkeit ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz eins, GebAG, wo (im Singular) von der "Gebühr des Zeugen" gesprochen wird, in Zusammenhang mit dem Umstand, dass gemäß Paragraph 21, Absatz 2, GebAG die Höhe der bestimmten Gebühr entscheidet, ob bestimmte Personen Parteistellung im Verfahren haben.
Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist dies aber ohne Bedeutung, da die Bescheide, mit denen die Entscheidung über die Bestimmung der Entschädigung wegen Zeitversäumnis einer späteren Entscheidung vorbehalten wurde, in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Zu Spruchpunkt B):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie in Punkt 2.1. aufgezeigt, fehlt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht die gegenständliche Entscheidung auch nicht davon ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie in Punkt 2.1. aufgezeigt, fehlt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht die gegenständliche Entscheidung auch nicht davon ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einkommensentgang, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2142756.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017