Entscheidungsdatum
29.09.2017Norm
BBG §41 Abs2Spruch
W166 2166394-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 BBG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom XXXX wurde über den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde über den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, und legte Auszüge aus der Kartei des Facharztes für Orthopädie XXXX vor.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, und legte Auszüge aus der Kartei des Facharztes für Orthopädie römisch 40 vor.
Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. § 41 Abs. 2 BBG ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen seien, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei, sofern keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes geltend gemacht werde. Im gegenständlichen Fall sei noch kein Jahr vergangen, und der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit binnen drei Wochen neue Beweismittel vorzulegen. Sollte eine Stellungnahme im genannten Zeitraum nicht eingelangt sein, werde auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werden.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. Paragraph 41, Absatz 2, BBG ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen seien, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei, sofern keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes geltend gemacht werde. Im gegenständlichen Fall sei noch kein Jahr vergangen, und der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit binnen drei Wochen neue Beweismittel vorzulegen. Sollte eine Stellungnahme im genannten Zeitraum nicht eingelangt sein, werde auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werden.
Daraufhin legte der Beschwerdeführer wiederum eine Seite aus der Kartei des orthopädischen Facharztes vor, und wies darauf hin, dass sein Ganglion demnächst punktiert werde.
Die Beweismittel wurden einem amtsärztlichen Sachverständigen aus dem Bereich der Orthopädie vorgelegt, der dazu nachfolgendes ausführte:
"Keine neuen Erkenntnisse aufgrund der vorgelegten Unterlagen, das Ganglion und die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wurden bereits erfasst und bewertet."
Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Antrages und neuerlicher Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom XXXX noch kein Jahr vergangen sei. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers wurde eine abermalige ärztliche Überprüfung durchgeführt, woraus sich auf Grund der Beweismittelvorlege keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten, da das Ganglion und die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bereits erfasst und bewertet worden seien. Da eine offenkundige Änderung der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht worden sei, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Antrages und neuerlicher Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom römisch 40 noch kein Jahr vergangen sei. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers wurde eine abermalige ärztliche Überprüfung durchgeführt, woraus sich auf Grund der Beweismittelvorlege keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten, da das Ganglion und die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bereits erfasst und bewertet worden seien. Da eine offenkundige Änderung der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht worden sei, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, ersuchte der Beschwerdeführer um Überprüfung seiner COPD beim Bergauf gehen, und seines Ganglions. Weiters brachte er vor, dass er von der belangten Behörde nichts halte, er sich das Leben leichter habe machen wollen, nachdem er der Republik fast 45 Jahre treu gedient habe, von der belangten Behörde jeder "vollgefressene" Türke ein "Parkpickerl" bekomme, und ein Österreicher da keine Chance habe. Der Beschwerdeführer habe Krampfadern an den Beinen und jetzt auch noch ein Ganglion, das operiert werden müsse. Auf der letztjährigen Kur sei der Beschwerdeführer auf Grund seiner COPD immer der Letzte beim Wandern gewesen, da seine Atemluft nicht ausreiche. Der Beschwerdeführer stelle den Antrag, dass einer der "Kasperlärzte" der belangten Behörde mit ihm bergauf gehe, und dann ein Gutachten erstelle.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 2.8.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom XXXX wurde über den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde über den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), somit noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), somit noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX nicht glaubhaft zu machen.Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom römisch 40 nicht glaubhaft zu machen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Einbringung und Abweisung der Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf der medizinischen Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie vom XXXX , wonach aus dem im Rahmen des gegenständlichen Antrages bzw. der Beschwerde getätigten Vorbringens bzw. der vorgelegten Beweismittel eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich ist, und sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf der medizinischen Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie vom römisch 40 , wonach aus dem im Rahmen des gegenständlichen Antrages bzw. der Beschwerde getätigten Vorbringens bzw. der vorgelegten Beweismittel eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich ist, und sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben.
Vor dem Hintergrund der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX , ist davon auszugehen, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde und das erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse bringen und die diesbezüglichen Funktionseinschränkungen bereits beurteilt und eingeschätzt wurden, und daher von keiner offenkundigen Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen ausgegangen werden kann.Vor dem Hintergrund der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme vom römisch 40 , ist davon auszugehen, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde und das erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse bringen und die diesbezüglichen Funktionseinschränkungen bereits beurteilt und eingeschätzt wurden, und daher von keiner offenkundigen Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen ausgegangen werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:
"§ 41 Abs. 2:"§ 41 Absatz 2 :
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."
"Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083)."Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Im Fall des Beschwerdeführers wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.5.2016 mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 14.2.2017 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.Im Fall des Beschwerdeführers wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.5.2016 mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 14.2.2017 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist.
Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit den vorgelegten Beweismittel bzw. dem getätigten Vorbringen eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit den vorgelegten Beweismittel bzw. dem getätigten Vorbringen eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist, Gesundheitszustand, Grad der Behinderung, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W166.2166394.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017