RS Vwgh 2004/2/27 2003/02/0293

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFGNov 03te Art3 Abs1;
KFGNov 03te Art3 Abs5;
StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §50;

Rechtssatz

Der VwGH hat im E 20.11.1986, 86/02/0118, ausgeführt, dass es sich bei der Wortfolge "bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird", nicht um ein Tatbestandselement handelt. Strafbares - vom Gesetzgeber mit einem Unwerturteil versehenes - Verhalten ist die Verletzung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nach Art. III Abs. 1 erster Satz der 3. KFG-Novelle, unabhängig davon, ob dies bei einer Anhaltung durch ein Straßenaufsichtsorgan der Fall ist. Dass dieser Verstoß gegen die Rechtsordnung aus Anlass einer Anhaltung festgestellt sein muss, ist lediglich die verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Ahndung dieser Verwaltungsübertretung. Diese Regelung hängt engstens mit der weiteren verfahrensrechtlichen Besonderheit der Verfolgung einer Übertretung gemäß Art. III Abs. 5 legcit. zusammen, nämlich dem Umstand, dass ein Rechtsanspruch auf Bestrafung in Form einer Organstrafverfügung nach § 50 VStG besteht. In diesem Erkenntnis wurde die Wortfolge "bei einer Anhaltung" in ihrer zeitlichen Dimension noch nicht zweifelsfrei definiert. § 97 Abs. 5 StVO 1960 regelt die Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zu näher bezeichneten Zwecken anzuhalten, die Pflicht des Fahrzeuglenkers, der Aufforderung Folge zu leisten und weitere daran anknüpfende Berechtigungen der Organe der Straßenaufsicht. Eine zeitliche Definition der zitierten Wortfolge "bei einer Anhaltung" erfolgt jedoch auch dort nicht. Dem Sinn der Norm des Art. III Abs. 5 der 3. KFG-Novelle - nämlich die Ahndung des oben umschriebenen strafbaren Verhaltens nach Art. III Abs. 1 erster Satz legcit. durch Normierung einer Strafdrohung - entsprechend umfasst die Wortfolge "bei einer Anhaltung" jedenfalls auch alle jene Feststellungen, die Organe der Straßenaufsicht im Zuge einer eine Anhaltung einschließenden Amtshandlung, die mit der Anhaltung in einem engen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang steht, gemacht haben; also auch solche Vorgänge, die sie während des vorangegangenen Lenkens noch kurz vor dem ersten dem Lenker gegebenen Zeichen der Aufforderung zum Anhalten beobachtet haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020293.X01

Im RIS seit

30.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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