TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/29 W146 2144398-1

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Veröffentlicht am 29.09.2017
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Entscheidungsdatum

29.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

W146 2144398-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vom 11.01.2017, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Abschiebung nach Kroatien)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vom 11.01.2017, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Abschiebung nach Kroatien)

A)

1. zu Recht erkannt:

1.1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.1.1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

1.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von Euro 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.1.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von Euro 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 11.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, in dem der Beschwerdeführer gegen die am (glaublich) 30.11.2016 erfolgte Abschiebung nach Kroatien eine Maßnahmenbeschwerde einbrachte.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach seiner Flucht aus Syrien entlang der sogenannten "Balkanroute", über die Türkei, nach Griechenland und weiter über Mazedonien, Kroatien und Slowenien in Österreich eingereist und habe am 21.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser sei wegen der Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrags zurückgewiesen worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2016 abgewiesen worden. Am (glaublich) 30.11.2016 sei nach vorheriger Festnahme und Anhaltung die zwangsweise Überstellung nach Kroatien, wo sich der Beschwerdeführer seither aufhalte, erfolgt.

Am Flughafen Wien-Schwechat habe der Beschwerdeführer kurz vor der Abschiebung einen Zusammenbruch erlitten. Seine Beine hätten versagt, er habe nicht mehr gehen und sie auch nicht mehr spüren können. Er habe keine Luft mehr bekommen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hätten die Abschiebung deshalb aber nicht abgebrochen, sondern hätten ihn lediglich notdürftig mit einer Sauerstoffmaske versorgt. Durch die Lähmungserscheinung sei der Körper des Beschwerdeführers steif wie ein Brett gewesen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hätten ihn der Länge nach ins Flugzeug getragen. Er habe sich hilflos und ausgeliefert gefühlt und habe diese Behandlung als erniedrigend empfunden.

Der Beschwerdeführer habe sich während der Amtshandlung in schlechter körperlicher und psychischer Verfassung befunden. Die Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes wären auch ohne explizite Aufforderung dazu verhalten gewesen, zunächst für angemessene medizinische Versorgung des Beschwerdeführers zu sorgen, anstatt ihn im "versteiften" Zustand zwangsweise vor den Augen der übrigen Passagieren in das Flugzeug zu tragen. Der Beschwerdeführer erachte sich dadurch in seinem Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde habe ihre Annahme der Zuständigkeit Kroatiens im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Massenfluchtbewegung über die Länder der Westbalkanroute reisend illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt sei. Diese Rechtsmeinung sei aber jedenfalls seit dem der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien diese Fragestellung dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt habe, keine "acte claire"-Konstellation mehr. Daher seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anhängige Verfahren, bei denen sich die gegenständliche Rechtsfrage stelle, auszusetzen, um unionsrechtswidrige Entscheidungen hintanzuhalten.

Für den vorliegenden Fall bedeute das, dass, auch wenn gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Entscheidung zur Außerlandesbringung vorgelegen sei, die dargelegten Argumente einer Außerlandesbringung entgegengestanden seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien auch Änderungen nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu berücksichtigen, dies müsse auch auf jene Fälle übertragen werden, wo sich aufgrund eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens die unionsrechtliche Verpflichtung zur Aussetzung ergebe. Dies habe nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen hinsichtlich der beim Bundesverwaltungs-gericht anhängigen Verfahren bestätigt.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei aufgrund der dargestellten Gründe rechtswidrig.

2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017, W146 2144398-1/2Z, wurde die belangte Behörde mit der Beschwerde befasst, die Möglichkeit gegeben, sich binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu äußern und aufgefordert, den den Beschwerdeführer betreffenden Akt vorzulegen.

3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2017, W146 2144398-1/4Z, wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlung sich ergeben habe, dass seine Beschwerde verspätet eingebracht worden sei. Laut Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregisters sei die Überstellung am 29.11.2016 vorgenommen worden. Aus dem Gerichtsakt ergebe sich, dass die mit 11.01.2017 datierte Beschwerde am 11.01.2017 eingebracht worden und daher verspätet sei. Ihm werde zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über seine Beschwerde vom 11.01.2017 werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergehen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

4. Mit Schreiben vom 07.09.2017 nahm die belangte Behörde Stellung und wies ua. darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 29.11.2016 im Rahmen der nationalen Charterrückführung am Luftweg nach Zagreb überstellt worden sei.

Die belangte Behörde stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die Maßnahmenbeschwerde vom 11.01.2017 vollinhaltlich als unbegründet abweisen und der belangten Behörde den Ersatz des notwendigen Verfahrensaufwandes (Vorlageaufwand Euro 57,40; Schriftsatzaufwand Euro 368,80; somit gesamt Euro 426,20) zu Gunsten des Bundes gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG auferlegen.Die belangte Behörde stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die Maßnahmenbeschwerde vom 11.01.2017 vollinhaltlich als unbegründet abweisen und der belangten Behörde den Ersatz des notwendigen Verfahrensaufwandes (Vorlageaufwand Euro 57,40; Schriftsatzaufwand Euro 368,80; somit gesamt Euro 426,20) zu Gunsten des Bundes gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG auferlegen.

5. In weiterer Folge langte der Verwaltungsakt der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Schreiben vom 15.09.2017 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer nach Rücksprache angegeben habe, dass die Abschiebung am 30.11.2016 vollzogen worden sei.

7. Am 28.09.2017 langte der Bericht über die erfolgte nationale Charterabschiebung vom 29.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgte am 29.11.2016. Die Beschwerde, datiert mit 11.01.2017, wurde am 11.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV eingebracht.

Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht von dem unter Punkt I. (Verfahrensgang) dargelegten Sachverhalt aus.Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht von dem unter Punkt römisch eins. (Verfahrensgang) dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Zeitpunkt der Abschiebung ergibt sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Abschiebebericht vom 29.11.2016. Diesem ist im Wesentlichsten zu entnehmen, dass am 29.11.2016 eine nationale Charterabschiebung nach Zagreb durchgeführt worden sei. Neun Personen – darunter der Beschwerdeführer - seien rückgeführt worden. Dem Bericht sind folgende Abflug- und Landedaten zu entnehmen: Abflug Wien: 29.11.2016, 12:15 Uhr, Ankunft Zagreb:

29.11.2016, 12:50 Uhr. Dieser Bericht steht mit der vorgelegten Stellungnahme der belangten Behörde und dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister im Einklang.

Die bloß unsubstantiierte Angabe in der Stellungnahme vom 15.09.2017 des Beschwerdeführers konnte dem nicht entgegentreten. Die Abschiebung erfolgte somit am 29.11.2016 und nicht am 30.11.2016. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem Wort "glaublich" in der Beschwerde ergibt, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt anscheinend bezüglich des genauen Tags selbst unsicher war.

Dass die Beschwerde am 11.01.2017 mittels ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ergibt sich aus dem unstrittigen Gerichtsakt.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

§ 7 Abs. 4 VwGVG legt die Beschwerdefrist bei AuvBZ mit sechs Wochen fest. Die Fristen sind nach den §§ 32 und 33 AVG zu berechnen (§ 17 VwGVG) (Vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (1.1.2014), § 7 VwGVG Anm. 13).Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG legt die Beschwerdefrist bei AuvBZ mit sechs Wochen fest. Die Fristen sind nach den Paragraphen 32 und 33 AVG zu berechnen (Paragraph 17, VwGVG) (Vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (1.1.2014), Paragraph 7, VwGVG Anmerkung 13).

§§ 32 und 33 AVG lauten wie folgt:Paragraphen 32 und 33 AVG lauten wie folgt:

"§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33, (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren wird gemäß Abs. 4 Z 3 an den Zeitpunkt der Kenntnis des Betroffenen von der Maßnahme angeknüpft, sofern man durch diese nicht gehindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen (bspw während einer Anhaltung). Wenn eine in Beschwerde gezogene Anhaltung und Feststellung der Identität des Beschwerdeführers durch einen Polizeibeamten an einem bestimmten Tag erfolgte, war dem Beschwerdeführer diese AuvBZ ihm gegenüber bereits an diesem Tag bekannt (Vgl.Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren wird gemäß Absatz 4, Ziffer 3, an den Zeitpunkt der Kenntnis des Betroffenen von der Maßnahme angeknüpft, sofern man durch diese nicht gehindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen (bspw während einer Anhaltung). Wenn eine in Beschwerde gezogene Anhaltung und Feststellung der Identität des Beschwerdeführers durch einen Polizeibeamten an einem bestimmten Tag erfolgte, war dem Beschwerdeführer diese AuvBZ ihm gegenüber bereits an diesem Tag bekannt (Vgl.

Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015), § 7 VwGVG Rz 25 mwN).Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015), Paragraph 7, VwGVG Rz 25 mwN).

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 28.02.2017, Ra 2016/01/0308, lautet auszugsweise wie folgt:

"Gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat. Etwas anderes gilt nur für den Fall der "Behinderung" im Sinne des § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG. Dieser Tatbestand umfasst nur jene Fälle, in denen die mangelnde Dispositionsfähigkeit (zur Beschwerdeerhebung) in der zu bekämpfenden Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbst gründet (vgl. das zitierte Erkenntnis Ro 2015/01/0008).""Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat. Etwas anderes gilt nur für den Fall der "Behinderung" im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG. Dieser Tatbestand umfasst nur jene Fälle, in denen die mangelnde Dispositionsfähigkeit (zur Beschwerdeerhebung) in der zu bekämpfenden Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbst gründet vergleiche das zitierte Erkenntnis Ro 2015/01/0008)."

Daraus folgt:

Die angefochtene Abschiebung bzw. Überstellung nach Kroatien erfolgte am Dienstag, 29.11.2016, wodurch die § 7 Abs. 4 VwGVG normierte Frist in Gang gesetzt wurde. Die Beschwerdefrist endete daher am Dienstag, 10.01.2017. Die mit 11.01.2017 datierte Beschwerde wurde erst am 11.01.2017 - und daher verspätet - beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV eingebracht.Die angefochtene Abschiebung bzw. Überstellung nach Kroatien erfolgte am Dienstag, 29.11.2016, wodurch die Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG normierte Frist in Gang gesetzt wurde. Die Beschwerdefrist endete daher am Dienstag, 10.01.2017. Die mit 11.01.2017 datierte Beschwerde wurde erst am 11.01.2017 - und daher verspätet - beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV eingebracht.

3.2. Aufgrund dieses Ergebnisses konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.2. Aufgrund dieses Ergebnisses konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

3.3. Kostenersatz

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Behörde als obsiegende und der Beschwerdeführer als unterlegene Partei zu gelten hat; daher und auf Grund des Antrages der Behörde vom 07.09.2017 hat der Beschwerdeführer dem Rechtsträger der Behörde - dem Bund - den Schriftsatzaufwand sowie den Vorlageaufwand (es wurde ein Schriftsatzaufwandersatz in der Höhe von Euro 368,80 sowie ein Vorlageaufwand in der Höhe von Euro 57,40, somit gesamt Euro 426,20 begehrt) in der Höhe von Euro 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des Beschwerdeführers war somit abzuweisen.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Schlagworte

Abschiebung, Befehls- und Zwangsgewalt, Maßnahmenbeschwerde,
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W146.2144398.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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