RS Vwgh 2004/2/27 2003/11/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05205000
E3R E07204020
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
69/02 Arbeitsrecht

Norm

31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art1 Nr1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art2;
AETR;
AVG §66 Abs4;
AZG §28 Abs3 idF 1994/446;
EURallg;
VStG §24;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0294 E 20. Februar 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Fehlverhalten des Arbeitgebers bzw. dessen Bevollmächtigten ist in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Normen jeweils danach zu beurteilen, welche Fahrtstrecke der Lenker gewählt hat, welches Fahrzeug verwendet wurde und welcher Art der "Straßenverkehr" war. Schon § 28 Abs. 3 AZG verweist auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und trifft die Unterscheidung, dass im internationalen Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift "je nach Fahrtstrecke" entweder eine Bestimmung des AZG oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) in Frage kommt. Die Verordnung (EWG) trifft ihrerseits in Art. 2 die Unterscheidung, dass sie (nur) für innergemeinschaftliche Beförderungen im Straßenverkehr im Sinne des Art. 1 Nr. 1 gelte. Für Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr von und/oder nach Drittländern sei - unter den näher angeführten Voraussetzungen - das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR, BGBl. Nr. 518/1975) anzuwenden. Demnach ist zu unterscheiden, ob es sich um einen internationalen oder einen innerstaatlichen Straßenverkehr handelt, bei ersterem ist ferner die Unterscheidung zu treffen, ob es sich um einen innergemeinschaftlichen oder einen Straßenverkehr von bzw. nach Drittländern handelt. Hier: In den Straferkenntnissen erster Instanz wurde jeweils auf die - schon den jeweiligen Anzeigen des Arbeitsinspektorats angeschlossenen - Tachographenscheiben hingewiesen und bereits im Spruch zum Ausdruck gebracht, dass die Tatumschreibung auf Grund der Auswertung der Tachographenschaublätter erfolge. Diese Tachographenscheiben enthalten - im Einzelnen genannte - Abfahrts- und Zielorte. Es wäre daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Verpflichtung der belangten Behörde gewesen, den Spruch der Straferkenntnisse zu ergänzen und den von ihr vermissten Hinweis auf den "internationalen Straßenverkehr" nachzutragen, ohne dass eine Tatauswechslung erfolgt wäre.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110005.X01

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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