Entscheidungsdatum
02.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W219 2125252-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17.03.2016, BMVIT-631.540/0063-III/FBW/2016, betreffend Beschlagnahme von 10 Handsprechfunkgeräten, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17.03.2016, BMVIT-631.540/0063-III/FBW/2016, betreffend Beschlagnahme von 10 Handsprechfunkgeräten, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit dem bekämpften Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß § 39 Abs. 1 VStG iVm § 74 Abs. 1 und § 109 Abs. 3 und Abs. 7 TKG 2003 aus, dass 10 im Einzelnen beschriebene, im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft stehende Handsprechfunkgeräte zur Sicherung der Strafe des Verfalls endgültig beschlagnahmt werden.Mit dem bekämpften Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins und Paragraph 109, Absatz 3 und Absatz 7, TKG 2003 aus, dass 10 im Einzelnen beschriebene, im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft stehende Handsprechfunkgeräte zur Sicherung der Strafe des Verfalls endgültig beschlagnahmt werden.
Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 25.04.2016 die dagegen erhobene Beschwerde samt Verfahrensakten.
Mit Straferkenntnis vom 31.05.2016, BMVIT-631.540/0063-III/FBW/2016, verhängte die belangte Behörde Verwaltungsstrafen wegen Verwaltungsübertretungen, die mit den in Rede stehenden Handsprechfunkgeräten begangen worden waren, und sprach außerdem gemäß § 17 Abs. 1 VStG iVm § 109 Abs. 7 TKG 2003 den Verfall der Handsprechfunkgeräte zugunsten des Bundes aus.Mit Straferkenntnis vom 31.05.2016, BMVIT-631.540/0063-III/FBW/2016, verhängte die belangte Behörde Verwaltungsstrafen wegen Verwaltungsübertretungen, die mit den in Rede stehenden Handsprechfunkgeräten begangen worden waren, und sprach außerdem gemäß Paragraph 17, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 7, TKG 2003 den Verfall der Handsprechfunkgeräte zugunsten des Bundes aus.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen das genannte Straferkenntnis samt Verfallsausspruch u.a. von der auch hier beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Beschwerde ab (BVwG 25.09.2017, GZ W219 2129434-1 ua.).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH 24.04.1990, Zl. 89/04/0175; 19.06.1990, Zl. 87/04/0252; 16.09.2003, Zl 2002/05/1033) tritt eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG erfolgte Beschlagnahme durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalles – zu dessen Sicherung sie verfügt wurde – mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft; das Verfahren über eine gegen die Beschlagnahme gerichtete Beschwerde war in diesen Fällen – vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle – vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH 24.04.1990, Zl. 89/04/0175; 19.06.1990, Zl. 87/04/0252; 16.09.2003, Zl 2002/05/1033) tritt eine gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG erfolgte Beschlagnahme durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalles – zu dessen Sicherung sie verfügt wurde – mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft; das Verfahren über eine gegen die Beschlagnahme gerichtete Beschwerde war in diesen Fällen – vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle – vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht vergleiche dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Die vorliegende Beschwerde ist infolge Außerkrafttretens des bekämpften Beschlagnahmebescheides durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls (vgl. BVwG 25.09.2017, GZ W219 2129434-1 ua.) gegenstandslos geworden.Die vorliegende Beschwerde ist infolge Außerkrafttretens des bekämpften Beschlagnahmebescheides durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls vergleiche BVwG 25.09.2017, GZ W219 2129434-1 ua.) gegenstandslos geworden.
Aus diesem Grund war das Verfahren mit Beschluss gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Aus diesem Grund war das Verfahren mit Beschluss gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
Außerkrafttreten, Beschlagnahme, Einstellung, Funkanlage,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W219.2125252.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017