Entscheidungsdatum
02.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G303 2168091-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017, Zl.XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017, Zl.XXXX, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde), wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen diese Rückehrentscheidung gemäß § 18 Abs.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde), wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde gegen diese Rückehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), sowie gemäß2 Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.), sowie gemäß
§ 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.07.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt.
2. Mit Schreiben vom 10.08.2017 (Datum: Poststempel) erhob der BF eine Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.08.2017 vorgelegt und sind beim Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2017 eingelangt.
4. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes (Verspätungsvorhalt) vom 22.08.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und ihm nunmehr gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt werde, binnen zwei Wochen eine allfällige Stellungnahme dazu abzugeben.4. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes (Verspätungsvorhalt) vom 22.08.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und ihm nunmehr gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt werde, binnen zwei Wochen eine allfällige Stellungnahme dazu abzugeben.
4.1. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Spruch genannte Bescheid der belangten Behörde wurde dem BF am 24.07.2017 persönlich übergeben. Die Beschwerde vom 10.08.2017 (Datum: Poststempel) ist nicht innerhalb der zulässigen Beschwerdefrist, die mit Ablauf des 07.08.2017 endete, bei der belangten Behörde eingebracht worden. Mit Schreiben vom 22.08.2017 wurde der BF seitens des erkennenden Gerichtes vom Ergebnis der Beweisaufnahme nach § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG verständigt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben wurde dem BF am 24.08.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Der im Spruch genannte Bescheid der belangten Behörde wurde dem BF am 24.07.2017 persönlich übergeben. Die Beschwerde vom 10.08.2017 (Datum: Poststempel) ist nicht innerhalb der zulässigen Beschwerdefrist, die mit Ablauf des 07.08.2017 endete, bei der belangten Behörde eingebracht worden. Mit Schreiben vom 22.08.2017 wurde der BF seitens des erkennenden Gerichtes vom Ergebnis der Beweisaufnahme nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG verständigt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben wurde dem BF am 24.08.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zum Spruchteil A (Zurückweisung wegen Verspätung):
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Abs.
1 Z 1 B-VG - bei Bescheidbeschwerden - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.1 Ziffer eins, B-VG - bei Bescheidbeschwerden - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der angefochtene Bescheid dem BF durch persönliche Übergabe am 24.07.2017 zugestellt wurde.
In der vorliegenden Rechtssache hat somit der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Montag, dem 24.07.2017, begonnen und mit Ablauf des Montags, dem 07.08.2017 geendet.
Die gegenständliche Beschwerde des BF wurde erst am 10.08.2017 (Datum Poststempel) bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erbringung erfolgte somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist.
Dieser Umstand wurde dem BF mit Verspätungsvorhalt schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme ist jedoch nicht eingelangt.
Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.
3.3. Zum Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Verspätungsvorhalt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G303.2168091.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017